Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S1 412.688-2/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 10.383 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011, Zl. 10 10.383 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 06.03.2010 nach Aufgriff an der ungarisch-österreichischen Grenze einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, 15 Jahre alt zu sein. Zu seinem Reiseweg führte er aus von Afghanistan über den Iran, wo er sechs Jahre geblieben sei, in die Türkei gekommen zu sein; von der Türkei wäre er über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Einem EURODAC-Treffer zu Folge hatte der Beschwerdeführer bereits am 06.10.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt; dies unter dem Geburtsdatum XXXX.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 06.03.2010 nach Aufgriff an der ungarisch-österreichischen Grenze einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, 15 Jahre alt zu sein. Zu seinem Reiseweg führte er aus von Afghanistan über den Iran, wo er sechs Jahre geblieben sei, in die Türkei gekommen zu sein; von der Türkei wäre er über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Einem EURODAC-Treffer zu Folge hatte der Beschwerdeführer bereits am 06.10.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt; dies unter dem Geburtsdatum römisch 40 .
Am 11.03.2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt; in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren. Der Beschwerdeführer gab an, er wäre 15 Jahre alt, könne dies aber nicht belegen. In Ungarn hätte er einen negativen Bescheid erhalten und wäre nach Afghanistan ausgewiesen worden. Es hätte mehrere Einvernahmen zu den Fluchtgründen in Ungarn gegeben. Zur Situation in Ungarn führte der Beschwerdeführer aus, dort sei es nicht "so sicher", es gäbe nur zwei Wachen an der Tür. Wenn es einen Streit gäbe, komme niemand. Es gäbe viele Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen in Ungarn und wollten ihn die Ungarn nach Afghanistan abschieben. Der anwesende Rechtsberater gab hiezu keine Stellungnahme ab. Er stellte auch keine Fragen oder Anträge.
Mit Zustimmung vom 18.03.2010 erklärte die Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO ihre Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu akzeptieren. Sein Asylantrag wäre in Ungarn zwar abgewiesen worden, aber der Beschwerdeführer hätte Berufung bei Gericht eingelegt, welche noch offen sei.Mit Zustimmung vom 18.03.2010 erklärte die Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO ihre Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu akzeptieren. Sein Asylantrag wäre in Ungarn zwar abgewiesen worden, aber der Beschwerdeführer hätte Berufung bei Gericht eingelegt, welche noch offen sei.
Am 06.04.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einvernommen, wiederum in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren. Der Beschwerdeführer bekräftigte erneut, nicht nach Ungarn zu wollen. Es hätte in Ungarn im Lager oft Schlägereien gegeben, deswegen wolle er dort nicht hin. Sonst gäbe es "nichts". Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 zu Zl. 10 02.079-EAST Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, da Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte keine Gründe dargelegt, warum eine Überstellung nach Ungarn rechtlich unzulässig sein solle.Mit Bescheid vom 06.04.2010 zu Zl. 10 02.079-EAST Ost wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, da Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte keine Gründe dargelegt, warum eine Überstellung nach Ungarn rechtlich unzulässig sein solle.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof erhoben. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das ungarische Aufnahmezentrum unerlaubt verlassen hätte; deswegen würde er im Fall einer Rückkehr nicht mehr versorgt werden. Er wäre auf sich alleine gestellt, obwohl er als unbegleiteter Minderjähriger besonders schutzbedürftig sei. Das Bundesasylamt hätte keine ausreichende Prüfung der möglichen Anwendbarkeit des Selbsteintrittsreichs Österreichs durchgenommen.
Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis der früher zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 09.06.2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis der früher zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 09.06.2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Darin wird zur Situation in Ungarn wie folgt ausgeführt:
"Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report: Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009,
www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf § 39 (2) und 46ff., Act XXXIX of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006 beziehen. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007.www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf Paragraph 39, (2) und 46ff., Act römisch 39 of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006 beziehen. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007.
Die Länderfeststellungen kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Ferner ist in Ungarn (auch durch die Anwesenheit von Vertragspsychiatern) in den Flüchtlingslagern die entsprechende ärztliche Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die Sicherheit der Flüchtlinge in den Aufnahmezentren wird durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet, die von der Immigrations- und Nationalitätenbehörde beauftragt werden. Minderjährige werden in einem speziellen Zentrum untergebracht und erhalten einen Betreuer zugeteilt. Abschiebehaft ist bei unbegleiteten Minderjährige gesetzlich verboten."
Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt sei, oder dass er keinen Refoulementschutz in Ungarn genießen würde. Das Rechtsmittelverfahren sei in Ungarn im Übrigen noch anhängig. Aus den Angaben zum ungarischen Nonrefoulement in den Länderberichten folge ferner, dass aufgrund der Dublin-II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet sei. Auch könne von einer Erkrankung des Beschwerdeführers, die eine Überstellung hindere, nicht die Rede sein. Dieser habe keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt wäre ordnungsgemäß verlaufen. Der Beschwerdeführer sei ausreichend zu seiner Flucht, zu seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und zu den Gründen befragt worden, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht darzustellen. Auch sonst seien keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen. Hinweise auf die Notwendigkeit der zwingenden Anwendung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich seien im Verfahren nicht entstanden.
Dieses Erkenntnis zu GZ S13 412.688-1/2010/3E erwuchs in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegnständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2010. Hiezu erfolgte am nächsten Tag die Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost. Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Befragung darüber manuduziert, dass es sich hier um einen Folgeantrag handelt. Es sei im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass Ungarn für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Der Beschwerdeführer antwortete, bis dato zwei negative Bescheide in Ungarn erhalten zu haben. Wenn er das Land jetzt nicht verlassen hätte, hätte man ihn festgenommen. Es hätte ihn eine 6-monatige Inhaftierung erwartet. Er wäre zwar in Ungarn nicht inhaftiert gewesen, aber es sei ihm so gesagt worden. Er wäre bis jetzt immer im Lager Debrecen gewesen. Nach Österreich sei er mit dem Autobus und dem Zug gereist.
Am 11.11.2010 genehmigte die Verwaltungsbehörde eine Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und das Dublin-Konsultationen mit Ungarn seit 10.11.2010 geführt würden. Diese Mitteilung wurde Rechtsberater Konrad am 10.11.2010 zugestellt, dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt.
Am 19.11.2010 langte die Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO seitens Ungarns im Bezug auf den Beschwerdeführer bei der Verwaltungsbehörde ein.Am 19.11.2010 langte die Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO seitens Ungarns im Bezug auf den Beschwerdeführer bei der Verwaltungsbehörde ein.
Am 30.11.2010 wurde ein Aktenvermerk verfasst, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG verwirklicht seien und faktischer Abschiebeschutz nicht bestehe. Rechtsberater Konrad wurde am selben Tag eine Information gemäß § 23 Abs. 9 AsylG übermittelt, am selben Tage wurde diese auch dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Die Information erfolgte an den Beschwerdeführer wiederum in der Sprache Dari.Am 30.11.2010 wurde ein Aktenvermerk verfasst, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG verwirklicht seien und faktischer Abschiebeschutz nicht bestehe. Rechtsberater Konrad wurde am selben Tag eine Information gemäß Paragraph 23, Absatz 9, AsylG übermittelt, am selben Tage wurde diese auch dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Die Information erfolgte an den Beschwerdeführer wiederum in der Sprache Dari.
Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.02.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.02.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Behandlung im Allgemeinen gewährleistet ist.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Normvorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), zur Schubhaftpraxis (demnach kann die Schubhaft aus genau definierten Gründen, etwa zur Sicherung einer Abschiebung oder bei "Untertauchen" angeordnet werden, es erfolgt eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Schubhaftdauer; über eine 6 Monate dauernde Schubhaft kann nur das Landgericht Budapest absprechen; in der Praxis würden Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht), zur Situation von Dublin II-Rückkehrern (es sei jedenfalls nach Überstellung möglich, ein faires Asylverfahren inklusive inhaltlicher Prüfung zu erhalten) und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Behandlung im Allgemeinen gewährleistet ist.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument oder ein sonstiges Bescheinigungsmittel für seine Identität vorgelegt habe. Die namentliche Nennung des Asylwerbers diene lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung seiner Identität. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG erfüllt gewesen, weshalb kein faktischer Abschiebeschutz bestanden habe und der Beschwerdeführer bereits nach Ungarn überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin kein substantiiertes Vorbringen getätigt, wonach eine Überstellung eine Gefahr der Verletzung der EMRK bedeuten würde. Dieses sei auch sonst nicht hervorgekommen. Zur Zulässigkeit der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen, es bestünde kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich. Der Bescheid wurde sowohl der Rechtsberaterin Mag. Voskov persönlich zugestellt, als auch gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG im Akt hinterlegt.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument oder ein sonstiges Bescheinigungsmittel für seine Identität vorgelegt habe. Die namentliche Nennung des Asylwerbers diene lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht der Feststellung seiner Identität. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG erfüllt gewesen, weshalb kein faktischer Abschiebeschutz bestanden habe und der Beschwerdeführer bereits nach Ungarn überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin kein substantiiertes Vorbringen getätigt, wonach eine Überstellung eine Gefahr der Verletzung der EMRK bedeuten würde. Dieses sei auch sonst nicht hervorgekommen. Zur Zulässigkeit der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen, es bestünde kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich. Der Bescheid wurde sowohl der Rechtsberaterin Mag. Voskov persönlich zugestellt, als auch gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG im Akt hinterlegt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch die Rechtsberaterin Mag. Voskov erhoben. Darin wurde gerügt, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt worden sei, bevor er die Gelegenheit gehabt hätte dazu Stellung zu nehmen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 AsylG 2005 bedeute keine generelle Entbindung der Verpflichtung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es handle sich hier auch um einen besonders schutzbedürftigen Minderjährigen, wobei das Wohl des Kindes jederzeit im Vordergrund zu stehen habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung wiederholt erwähnt, dass er eine längere Inhaftierung in Ungarn befürchte. Kurz vor Jahreswechsel habe die ungarische Regierung eine erneute Verschärfung der Asylgesetzgebung verfügt. Ferner wurde auf einen kürzlich veröffentlichten Bericht des Border Monitoring Project Ukraine verwiesen, aus dem hervorgeht, dass Flüchtlingen an der ungarischen Ost- und damit EU-Außengrenze regelmäßig der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde. Sogar unbegleitete Minderjährige würden innerhalb weniger Stunden in die Ukraine zurückgeschoben. Die im Bescheid enthaltenen allgemeinen Feststellungen zur gesetzlichen Situation in Ungarn seien veraltet. Es wären neuere Feststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben gewesen.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch die Rechtsberaterin Mag. Voskov erhoben. Darin wurde gerügt, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt worden sei, bevor er die Gelegenheit gehabt hätte dazu Stellung zu nehmen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 bedeute keine generelle Entbindung der Verpflichtung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es handle sich hier auch um einen besonders schutzbedürftigen Minderjährigen, wobei das Wohl des Kindes jederzeit im Vordergrund zu stehen habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung wiederholt erwähnt, dass er eine längere Inhaftierung in Ungarn befürchte. Kurz vor Jahreswechsel habe die ungarische Regierung eine erneute Verschärfung der Asylgesetzgebung verfügt. Ferner wurde auf einen kürzlich veröffentlichten Bericht des Border Monitoring Project Ukraine verwiesen, aus dem hervorgeht, dass Flüchtlingen an der ungarischen Ost- und damit EU-Außengrenze regelmäßig der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde. Sogar unbegleitete Minderjährige würden innerhalb weniger Stunden in die Ukraine zurückgeschoben. Die im Bescheid enthaltenen allgemeinen Feststellungen zur gesetzlichen Situation in Ungarn seien veraltet. Es wären neuere Feststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben gewesen.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 01.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.
7. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes (in einem anderen Verfahren) bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen ungarischen Gesetzesnovelle beim UNHCR-Büro in Wien bestätigte, dass das ungarische Asyl- und Fremdengesetz im Vorjahr novelliert wurde und großteils am 24. Dezember 2010 in Kraft getreten sei (einige Teile träten erst im April respektive Mai 2011 in Kraft). In einer Stellungnahme des UNHCR zum Gesetzesentwurf dieser Novelle wurde insbesondere Kritik hinsichtlich der Schubhaft ausgeübt; demnach werde die Gesetzesänderung die bisher schon bedenkliche Haftverhängungspraxis verschärfen (vergleiche wie öffentlich zugänglich: http://www.unhcr
centraleurope.org/images/stories/news/docs/national_legal_materials/unhcr_comments_on_hun_bill_2010.pdf). Einsicht genommen wurde auch in aktuelles statistisches Material zu Asylverfahren in Ungarn von EUROSTAT.
8. Am 02.03.2011 richtete der erkennende Gerichtshof eine Anfrage an die Verwaltungsbehörde als Partei des gegenständlichen Verfahrens. Darin wurde um Mitteilung ersucht, warum im vorliegenden Fall (angesichts der Vorgangsweise nach § 12a Abs 1 AsylG) eine Entscheidung nach §§ 5, 10 AsylG und nicht nach § 68 AVG ergangen ist. Weiters wurde um Information ersucht, warum im vorliegenden Fall zwei Rechtsberater (Rechtsberaterin Mag. Voskov und Rechtsberater Konrad) in Erscheinung getreten sind. Schließlich wurde um Information ersucht - nach Konsultation der ungarischen Behörden - ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Ungarn aufhalte, ob er sich dort in Schubhaft befinde und wie sein aktueller Verfahrensstand wäre.8. Am 02.03.2011 richtete der erkennende Gerichtshof eine Anfrage an die Verwaltungsbehörde als Partei des gegenständlichen Verfahrens. Darin wurde um Mitteilung ersucht, warum im vorliegenden Fall (angesichts der Vorgangsweise nach Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG) eine Entscheidung nach Paragraphen 5, 10, AsylG und nicht nach Paragraph 68, AVG ergangen ist. Weiters wurde um Information ersucht, warum im vorliegenden Fall zwei Rechtsberater (Rechtsberaterin Mag. Voskov und Rechtsberater Konrad) in Erscheinung getreten sind. Schließlich wurde um Information ersucht - nach Konsultation der ungarischen Behörden - ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Ungarn aufhalte, ob er sich dort in Schubhaft befinde und wie sein aktueller Verfahrensstand wäre.
Das Bundesasylamt beantwortete die Fragestellung zunächst mit Schreiben vom 07.03.2011, demzufolge sich die Entscheidung nach § 5 AsylG auf einen internen Erlass und eine Entscheidung des VwGH gründe, welche näher angeführt wurden. Zur Frage nach den Rechtsberatern wurde darauf hingewiesen, dass Mag. Voskov im vorliegenden Fall durch Herrn Rechtsberater Konrad vertreten worden war, um einen verzögerungsfreien Verfahrensablauf zu gewährleisten.Das Bundesasylamt beantwortete die Fragestellung zunächst mit Schreiben vom 07.03.2011, demzufolge sich die Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG auf einen internen Erlass und eine Entscheidung des VwGH gründe, welche näher angeführt wurden. Zur Frage nach den Rechtsberatern wurde darauf hingewiesen, dass Mag. Voskov im vorliegenden Fall durch Herrn Rechtsberater Konrad vertreten worden war, um einen verzögerungsfreien Verfahrensablauf zu gewährleisten.
Rechtsberater Konrad teilte mit Schreiben vom 17.03.2011 mit, dass er, als er die Mitteilungen im vorliegenden Verfahren entgegengenommen hätte, tatsächlich zur Vertretung von Mag. Voskov bevollmächtigt gewesen wäre. Er hätte aber nicht gewusst, dass Frau Mag. Voskov hier erstbefasste Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin gewesen sei. Dies hätten sowohl er als auch die Verwaltungsbehörde wohl übersehen. Er hätte jedenfalls die Mitteilungen mit dem rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen entgegengenommen, sie für sich selbst als gesetzlichen Vertreter zu übernehmen.
Am 04.04.2011 übermittelte die Verwaltungsbehörde schließlich ein Schreiben der ungarischen Dublin-Abteilung, in welchem noch einmal der Ablauf der Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn zusammengefasst wurde. Jener hätte bei seinem ersten Asylantrag in Ungarn am 04.10.2009 das Geburtsdatum XXXX angegeben. Sein Asylantrag wäre am 21.04.2010 abgewiesen worden. Er wäre von Österreich nach Ungarn am 05.05.2010 überstellt worden und hätte Berufung gegen die vorangegangene Entscheidung am 14.05.2010 erhoben. Diese Berufung wäre am 21.10.2010 abgewiesen worden und wäre der Asylwerber nicht mehr für die ungarischen Behörden greifbar gewesen. Am 16.12.2010 wäre er von Österreich wieder überstellt worden und hätte am 17.12.2010 von neuem in Ungarn einen Asylantrag eingebracht, aber diesen Antrag hätte er am 29.12.2010 zurückgezogen. Daher wäre das Verfahren eingestellt worden. Am 06.01.2011 hätte er schließlich wieder einen Asylantrag gestellt und sei dieser Asylantrag weiterhin offen. Derzeit sei er in einem Anhaltezentrum untergebracht, er würde als volljährig angesehen.Am 04.04.2011 übermittelte die Verwaltungsbehörde schließlich ein Schreiben der ungarischen Dublin-Abteilung, in welchem noch einmal der Ablauf der Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn zusammengefasst wurde. Jener hätte bei seinem ersten Asylantrag in Ungarn am 04.10.2009 das Geburtsdatum römisch 40 angegeben. Sein Asylantrag wäre am 21.04.2010 abgewiesen worden. Er wäre von Österreich nach Ungarn am 05.05.2010 überstellt worden und hätte Berufung gegen die vorangegangene Entscheidung am 14.05.2010 erhoben. Diese Berufung wäre am 21.10.2010 abgewiesen worden und wäre der Asylwerber nicht mehr für die ungarischen Behörden greifbar gewesen. Am 16.12.2010 wäre er von Österreich wieder überstellt worden und hätte am 17.12.2010 von neuem in Ungarn einen Asylantrag eingebracht, aber diesen Antrag hätte er am 29.12.2010 zurückgezogen. Daher wäre das Verfahren eingestellt worden. Am 06.01.2011 hätte er schließlich wieder einen Asylantrag gestellt und sei dieser Asylantrag weiterhin offen. Derzeit sei er in einem Anhaltezentrum untergebracht, er würde als volljährig angesehen.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Rechtsberaterin Mag. Voskov ein. Eine solche Stellungnahmemöglichkeit (zum gesamten Verfahren) war im ursprünglichen Schreiben vom 02.03.2011 ausdrücklich festgehalten worden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3. Zunächst war zu prüfen, ob dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies ist im Ergebnis zu verneinen:
3.1. Gegen die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG verwirklicht waren, bestehen keine Bedenken. Warum die Verwaltungsbehörde im weiteren Verlauf keine Entscheidung nach § 68 AVG (was prima facie nach den von ihr getroffenen Feststellungen, die sich nicht wesentlich von jenen des Erstverfahrens unterscheiden, gerechtfertigt erschiene) getroffen hat, brauchte nicht weiter verfolgt zu werden, als die gegenständliche Entscheidung keine negativen Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Beschwerdeführers zeitigte, da sich dieser wegen des größeren Prüfungsumfanges für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz (gegenüber einer Entscheidung nach § 68 AVG) letztlich nur vergrößert hat.3.1. Gegen die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG verwirklicht waren, bestehen keine Bedenken. Warum die Verwaltungsbehörde im weiteren Verlauf keine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG (was prima facie nach den von ihr getroffenen Feststellungen, die sich nicht wesentlich von jenen des Erstverfahrens unterscheiden, gerechtfertigt erschiene) getroffen hat, brauchte nicht weiter verfolgt zu werden, als die gegenständliche Entscheidung keine negativen Auswirkungen auf den Rechtsschutz des Beschwerdeführers zeitigte, da sich dieser wegen des größeren Prüfungsumfanges für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz (gegenüber einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG) letztlich nur vergrößert hat.
3.2. Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die Überstellung einer Person ohne faktischen Abschiebeschutz (hier nach Erstbefragung aber) ohne Durchführung einer Einvernahme sich im Spannungsfeld des verfahrensrechtlich Zulässigen bewegen kann (vgl Filzwieser, in MigraLex 3/2010, 82). Im vorliegenden Fall zeigt sich aber aus der Verfahrenserzählung, dass der Beschwerdeführer und der sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als sein gesetzlicher Vertreter erachtende und so handelnde Rechtsberater Konrad über die geplante Zurückweisung des Antrags und die jederzeit mögliche Überstellung (durch die Aufforderung im Sinne des § 23 Abs 9 AsylG, einen Zustellbevollmächtigten für das Ausland zu benennen) gesondert informiert wurden. Es wäre ihnen also offen gestanden, gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens (die letzte Mitteilung erfolgte mehr als zwei Wochen vor der tatsächlichen Überstellung) Akteneinsicht zu nehmen/geeignetes Vorbringen zu erstatten/Anträge zu stellen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, was aber unterlassen wurde. Zweitens ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welches Vorbringen der Beschwerdeführer noch höchstpersönlich hätte tätigen wollen, dass über jenes im Erstverfahren hinausgeht und entscheidungsrelevant ist. Seine Vermutung, in Haft genommen zu werden, hat er ja bereits in der Erstbefragung geäußert. Insofern in der Beschwerde auf rezente Änderungen des ungarischen Asylverfahrens verwiesen wird, wurde dieses Vorbringen im Interesse des Beschwerdeführers in die Prüfung des Asylgerichtshofes mit aufgenommen, indem die in der Beschwerde genannten Quellen im Volltext konsultiert wurden und in öffentliche Erklärungen von UNHCR und Statistiken Einsicht genommen worden ist. Zusammengefasst ist dem Bundesasylamt also kein solcher Verfahrensfehler vorzuwerfen, der zur Behebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde zu führen hätte.3.2. Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, dass die Überstellung einer Person ohne faktischen Abschiebeschutz (hier nach Erstbefragung aber) ohne Durchführung einer Einvernahme sich im Spannungsfeld des verfahrensrechtlich Zulässigen bewegen kann vergleiche Filzwieser, in MigraLex 3 aus 2010,, 82). Im vorliegenden Fall zeigt sich aber aus der Verfahrenserzählung, dass der Beschwerdeführer und der sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als sein gesetzlicher Vertreter erachtende und so handelnde Rechtsberater Konrad über die geplante Zurückweisung des Antrags und die jederzeit mögliche Überstellung (durch die Aufforderung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 9, AsylG, einen Zustellbevollmächtigten für das Ausland zu benennen) gesondert informiert wurden. Es wäre ihnen also offen gestanden, gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens (die letzte Mitteilung erfolgte mehr als zwei Wochen vor der tatsächlichen Überstellung) Akteneinsicht zu nehmen/geeignetes Vorbringen zu erstatten/Anträge zu stellen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, was aber unterlassen wurde. Zweitens ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welches Vorbringen der Beschwerdeführer noch höchstpersönlich hätte tätigen wollen, dass über jenes im Erstverfahren hinausgeht und entscheidungsrelevant ist. Seine Vermutung, in Haft genommen zu werden, hat er ja bereits in der Erstbefragung geäußert. Insofern in der Beschwerde auf rezente Änderungen des ungarischen Asylverfahrens verwiesen wird, wurde dieses Vorbringen im Interesse des Beschwerdeführers in die Prüfung des Asylgerichtshofes mit aufgenommen, indem die in der Beschwerde genannten Quellen im Volltext konsultiert wurden und in öffentliche Erklärungen von UNHCR und Statistiken Einsicht genommen worden ist. Zusammengefasst ist dem Bundesasylamt also kein solcher Verfahrensfehler vorzuwerfen, der zur Behebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde zu führen hätte.
4. Ferner war die Frage des Alters des Beschwerdeführers im Lichte der Klarstellung der ungarischen Behörden in deren Schreiben vom 30.03.2011 zu erörtern, wonach sie diesen seit der ersten Antragstellung entsprechend seinen eigenen Angaben für volljährig erachten (obgleich dies auch aus den bisherigen Schreiben der ungarischen Behörden zumindest implizit hervorgeht). Aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes zeigen die unterschiedlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Alter in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in Österreich hatte er auch nur vage davon gesprochen, 15 Jahre alt zu sein), dass große Bedenken daran angebracht sind. Der erkennende Gerichtshof geht daher ausdrücklich nur im Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer zum momentanen Entscheidungszeitpunkt gerade noch minderjährig ist. Dies steht aber nicht damit im Widerspruch, dass die ungarischen Behörden und Gerichte, die ja auch zum Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren mit dem Beschwerdeführer führen, aktuell zu einer anderen Einschätzung kommen oder einen Zweifelfall annehmen mögen, der gegebenenfalls weitere Klärungen, allenfalls auch bei zwangsweise durchgesetzter Anwesenheit des Beschwerdeführers, erfordern könnte.
5.1. Es war nunmehr zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.5.1. Es war nunmehr zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
5.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns (bis auf weiteres für alle vom Beschwerdeführer dort gestellte Asylanträge) gemäß Art. 16 Abs 1 Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.5.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns (bis auf weiteres für alle vom Beschwerdeführer dort gestellte Asylanträge) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Für eine Zuständigkeit Griechenlands gibt es mangels einer Asylantragstellung dort und der nachfolgendes Weiterreise des Beschwerdeführers über den Nicht-Mitgliedstaat Serbien (dadurch ist auch eine potentiell begründbar gewesene Zuständigkeit Griechenlands jedenfalls erloschen) - alles folgend den Einlassungen des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte.
5.2.1. Es existieren keinerlei Indizien, dass die Stellung eines zweiten Asylantrages in Ungarn unmöglich wäre; entsprechend der Verfahrensrichtlinie kann zwar bei Folgeanträgen ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, die Stellung muss aber möglich sein, da ja eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat immer denkbar bleibt. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zeigen eindeutig, dass jedenfalls eine Non-Refoulementprüfung vor einer Abschiebung in einen Drittstaat erfolgt, wie es unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen entspricht. In der Beschwerde wurden dann auch keine konkreten Ausführungen in Bezug auf eine etwaige unzulässige Abschiebung nach Afghanistan geäußert. Wie die ungarische Antwort vom 30.03.2010 zeigt, konnte der Beschwerdeführer auch tatsächlich einen neuen Asylantrag nach seiner Überstellung nach Ungarn im Dezember 2010 stellen, den er später zurückzog, um dann wieder einen Antrag stellen zu können, der vier Monate danach noch offen ist (bei Anwesenheit des Beschwerdeführers in Ungarn).
5.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).5.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
5.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.5.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder aus anderen Gründen zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
5.2.3.1. Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
5.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.5.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.
5.2.3.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK5.2.3.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
5.2.3.4. Zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Art 3 iVm Art 13 EMRK)5.2.3.4. Zur Kritik am ungarischen Asylwesen (Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK)
5.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).5.2.3.4.1. Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
5.2.3.4.2. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar. Dabei hat der Asylgerichtshof über EUROSTAT allgemein verfügbare statistische Informationen zum Asylwesen in Ungarn mitbeachtet (STAT/10/89 vom 18.06.2010). Demnach hat Ungarn 2009 1960 Entscheidungen über Asylanträge getroffen, mit einer Anerkennungsquote von 21% und weiteren 5% in der 2. Instanz. Die größte Gruppe, der in Ungarn Schutzstatus gewährt wurde, waren afghanische Asylbewerber (wie der Beschwerdeführer), 150 von 395 Schutzgewährungen. Eine Änderung dieser inhaltlichen Praxis wurde für das Jahr 2010 nicht vorgebracht. Daraus folgt, dass Ungarn im Allgemeinen und in Bezug auf afghanische Asylwerber im Besonderen keine unzulässige rechtliche Sonderposition im Sinne von VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 vertritt. Allein der Umstand, dass in Bezug auf afghanische Antragsteller auch negative Entscheidungen ergehen (wie dies je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch in anderen europäischen Staaten der Fall ist) kann diesbezüglich nicht zu einer anderen Beurteilung führen.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes zunächst nicht erkennbar. Dabei hat der Asylgerichtshof über EUROSTAT allgemein verfügbare statistische Informationen zum Asylwesen in Ungarn mitbeachtet (STAT/10/89 vom 18.06.2010). Demnach hat Ungarn 2009 1960 Entscheidungen über Asylanträge getroffen, mit einer Anerkennungsquote von 21% und weiteren 5% in der 2. Instanz. Die größte Gruppe, der in Ungarn Schutzstatus gewährt wurde, waren afghanische Asylbewerber (wie der Beschwerdeführer), 150 von 395 Schutzgewährungen. Eine Änderung dieser inhaltlichen Praxis wurde für das Jahr 2010 nicht vorgebracht. Daraus folgt, dass Ungarn im Allgemeinen und in Bezug auf afghanische Asylwerber im Besonderen keine unzulässige rechtliche Sonderposition im Sinne von VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 vertritt. Allein der Umstand, dass in Bezug auf afghanische Antragsteller auch negative Entscheidungen ergehen (wie dies je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch in anderen europäischen Staaten der Fall ist) kann diesbezüglich nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
5.2.3.4.3. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Art 3 EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue in der Beschwerde erwähnte ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Art 3-EMRK-widrigen Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an. Wie der Antwort vom 30.03.2011 implizit zu entnehmen ist, werden Minderjährige in der Regel nicht inhaftiert (zur Situation des Beschwerdeführers siehe die unter Punkt 4 getroffenen Erwägungen).5.2.3.4.3. Die mögliche Festnahme eines Beschwerdeführers nach einer Überstellung in den für sein Asylverfahren nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat vermag für sich genommen noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darzutun (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Auch die neue in der Beschwerde erwähnte ungarische Rechtslage sieht keine zwingende Inhaftierung aller Asylbewerber vor. Es werden spezielle Haftgründe genannt und besteht eine gerichtliche Überprüfung. Sofern UNHCR in der erwähnten, im Interesse des Beschwerdeführers in das Verfahren miteinbezogenen, Stellungnahme kritisiert, dass die geänderte Rechtslage eine weitergehende Inhaftierung von Antragstellern über einen längeren Zeitraum auch während des Asylverfahrens ermöglicht, mag dies zutreffen (es bestehen keine Zweifel an der Seriosität der entsprechenden Ausführungen von UNHCR), kann aber noch nicht belegen, dass es nun tatsächlich zu systematischen Inhaftierungen unter allgemein Artikel 3 -, E, M, R, K, -, w, i, d, r, i, g, e, n, Bedingungen käme, die allgemein zu einer Aussetzung von Überstellungen zu führen hätten. Vielmehr sieht das Gesetz auch andere Unterbringungsmöglichkeiten vor und knüpft auch nicht nur an die Asylwerbereigenschaft an. Wie der Antwort vom 30.03.2011 implizit zu entnehmen ist, werden Minderjährige in der Regel nicht inhaftiert (zur Situation des Beschwerdeführers siehe die unter Punkt 4 getroffenen Erwägungen).
5.2.3.4.4. Es liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren afghanischer Staatsbürger in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie: Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer selbst vor, längere Zeit in einer Unterbringungsstätte für Asylwerber in Debrecen untergebracht gewesen zu sein.
5.2.3.4.5. Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.
5.2.3.4.6. Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche im Ergebnis die Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Ungarn substantiiert in Zweifel ziehen könnten. Dazu ist näher wie folgt auszuführen:
Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Wie eine Konsultation der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen sowie der öffentlich zugänglichen UNHCR-Position und von Statistiken durch den erkennenden Gerichtshof aber ergeben hat, hat diese Unterlassung im vorliegenden Fall keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher; allgemein zum ungarischen Verfahren 5.2.3.4.2., zur Frage der Haft 5.2.3.4.3. Zum in der Beschwerde angeführten Bericht über Missstände an der ukrainisch-ungarischen Grenze ist anzumerken, dass die Situation nicht auf nach der Dublin II VO rücküberstellte Menschen übertragbar ist, als hier am Zugang zum Asylverfahren kein Zweifel besteht (siehe die Möglichkeit zur Stellung zweier Folgeanträge im Fall des Beschwerdeführers, obwohl das erste Asylverfahren gerichtlich abgeschlossen war).Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Wie eine Konsultation der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten Quellen sowie der öffentlich zugänglichen UNHCR-Position und von Statistiken durch den erkennenden Gerichtshof aber ergeben hat, hat diese Unterlassung im vorliegenden Fall keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher; allgemein zum ungarischen Verfahren 5.2.3.4.2., zur Frage der Haft 5.2.3.4.3. Zum in der Beschwerde angeführten Bericht über Missstände an der ukrainisch-ungarischen Grenze ist anzumerken, dass die Situation nicht auf nach der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte Menschen übertragbar ist, als hier am Zugang zum Asylverfahren kein Zweifel besteht (siehe die Möglichkeit zur Stellung zweier Folgeanträge im Fall des Beschwerdeführers, obwohl das erste Asylverfahren gerichtlich abgeschlossen war).
Dass in Ungarn generell Art 3-EMRK widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau der vorhandenen Quellen ebenso nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen (wie vom Beschwerdeführer ja im Erstverfahren vorgetragen) sind dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des Border Monitoring Projektes zufolge etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der oben erörterten Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen. Zum Asylverfahren als solchem enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen, ebenso wird nicht substantiiert dargetan, dass etwa afghanische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung nach Afghanistan abgeschoben zu werden.Dass in Ungarn generell Artikel 3 -, E, M, R, K, widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau der vorhandenen Quellen ebenso nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen (wie vom Beschwerdeführer ja im Erstverfahren vorgetragen) sind dem in der Beschwerde erwähnten Bericht des Border Monitoring Projektes zufolge etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der oben erörterten Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen und ist dazu auf die obigen Erwägungen des erkennenden Gerichtshofes zu verweisen. Zum Asylverfahren als solchem enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen, ebenso wird nicht substantiiert dargetan, dass etwa afghanische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
5.2.3.5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden würde.Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.
5.2.3.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 (13), Art 8 EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.5.2.3.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, (13), Artikel 8, EMRK oder Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.
5.3. Ausweisungsentscheidung
5.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.5.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde mit Recht verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht ersichtlich.
5.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.5.3.2. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass gewesen wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn (temporär) zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben (siehe inhaltlich die Erwägungen unter 2.2.3.5.). Etwaige, anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende, gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen gewesen; Hinweise darauf sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
5.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (weiterhin) rechtmäßig war.5.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (weiterhin) rechtmäßig war.
6. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
10.05.2011