TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/7 C5 414576-1/2010

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Spruch

C5 414.576-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, 09 13.805-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, 09 13.805-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.11.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien - Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) am selben Tag gab er an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an, sei schiitischer Muslim und stamme aus Herat; als sein Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er sei als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen; dort habe er vier Klassen die Grundschule besucht. Nach Afghanistan sei er nicht mehr zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, im Iran habe er sich illegal aufgehalten und täglich damit rechnen müssen, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Seine Freiheit sei im Iran stark eingeschränkt gewesen. Die Schule habe er, da es ihm auf Grund seiner Herkunft verwehrt worden sei, nicht weiter besuchen können. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er zu diesem Land keinen Bezug mehr habe.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.11.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien - Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) am selben Tag gab er an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an, sei schiitischer Muslim und stamme aus Herat; als sein Geburtsdatum gab er den römisch 40 an. Er sei als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen; dort habe er vier Klassen die Grundschule besucht. Nach Afghanistan sei er nicht mehr zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, im Iran habe er sich illegal aufgehalten und täglich damit rechnen müssen, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Seine Freiheit sei im Iran stark eingeschränkt gewesen. Die Schule habe er, da es ihm auf Grund seiner Herkunft verwehrt worden sei, nicht weiter besuchen können. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er zu diesem Land keinen Bezug mehr habe.

Im Akt liegt ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 22.3.2010 zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein, erstellt vom XXXX für klinisch-forensische Bildgebung auf der Grundlage mehrerer Untersuchungen (Befragung, körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung); das Gutachten war vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben worden. Daraus geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer auf der Basis der Ergebnisse der körperlichen, der zahnärztlichen und der radiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein "Mindestalter von 18,7 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt" ergeben hatte.Im Akt liegt ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 22.3.2010 zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein, erstellt vom römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung auf der Grundlage mehrerer Untersuchungen (Befragung, körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Panoramaröntgen des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung); das Gutachten war vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben worden. Daraus geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer auf der Basis der Ergebnisse der körperlichen, der zahnärztlichen und der radiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein "Mindestalter von 18,7 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt" ergeben hatte.

1.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 30.3.2010 wurde dem Beschwerdeführer dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er sei 16 Jahre und ein paar Monate alt; Beweismittel dazu könne er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin "für volljährig erklärt", wie es in der Niederschrift heißt; sein Geburtsdatum wurde mit dem XXXX festgelegt.1.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 30.3.2010 wurde dem Beschwerdeführer dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Er gab an, er sei 16 Jahre und ein paar Monate alt; Beweismittel dazu könne er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin "für volljährig erklärt", wie es in der Niederschrift heißt; sein Geburtsdatum wurde mit dem römisch 40 festgelegt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 4.5.2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Namen und das Alter seiner Eltern und seiner Geschwister auf ein Blatt Papier zu schreiben; sein eigenes Alter gab er dabei mit 18 Jahren an. Er gab an, er sei in Herat geboren und habe dort bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensjahr gelebt. Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil der Vater des Beschwerdeführers Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Halbbruder (also einem Halbonkel des Beschwerdeführers) gehabt habe. Viele Verwandte lebten nach wie vor in Herat. Während des Tages habe der Beschwerdeführer (gemeint offenbar: in der Zeit im Iran) als KFZ-Mechanikergehilfe gearbeitet, und zwar sechs bis sieben Jahre lang; am Abend habe er die Schule besucht. Sein Vater habe den Lebensunterhalt der Familie im Iran bestritten, indem er einen Obstgarten bewacht habe. Nach Afghanistan zu reisen, sei nicht möglich gewesen. Im Iran habe sich die Familie illegal aufgehalten, es habe das Risiko einer Abschiebung bestanden. Zwei Mal sei der Beschwerdeführer auch von iranischen Behörden festgenommen, aber gegen Bestechungsgeld wieder freigelassen worden. Nach Afghanistan habe die Familie wegen des Problems seines Vaters nicht zurückkehren können. Dieses Problem habe, wie der Beschwerdeführer nun ausführte, darin bestanden, dass sein Vater im Zuge der Grundstücksstreitigkeiten einen seiner beiden Halbbrüder mit einem Holzstock erschlagen habe. Wäre der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden, so hätte ihn der Halbbruder seines Vaters getötet; deshalb habe sein Vater beschlossen, dass er das Land verlasse.

Dem Beschwerdeführer wurde auseinandergesetzt, Hauptziel der Blutrache sei der Tatverantwortliche, nahe Verwandte würden nur, wenn der Täter nicht greifbar ("grriffbereit") sei, und erst bei Erreichen der Volljährigkeit belangt, Frauen und Kinder seien von der Blutrache ausgenommen. Der Beschwerdeführer sei, als er sein Heimatland verlassen habe, noch minderjährig gewesen. Dazu gab er an, er habe den Iran verlassen, weil er nun erwachsen sei. "Erwachsen" sei man ab dem Alter von 15 Jahren. Auf den Vorhalt, dass man nach afghanischem Recht erst mit der Erreichung des 18. Lebensjahres erwachsen sei, erwiderte er, er kenne sich mit Gesetzen nicht aus. Was er heute sage, habe ihm sein Vater erzählt, als er noch ein Kind gewesen sei. Auf die Frage, warum er sich als gesunder junger Mann mit einer Ausbildung nicht überlegt habe, in eine Millionenstadt wie Kabul zu übersiedeln und sich so allfälligen Übergriffen seines Onkels zu entziehen, erwiderte der Beschwerdeführer, er kenne sich in Afghanistan nicht aus und wisse nicht, wo er hätte hingehen sollen. Auf den Hinweis, er hätte sich zu seinen Verwandten nach Herat begeben können, meinte er, dort wohne auch sein Onkel (gemeint: der Halbruder seines Vaters, dessen Rache er fürchtet), dort hätte er sicherlich nur ein bis zwei Jahre in Ruhe leben können. Dann hätte ihn sein Onkel, da er dann ja erwachsen gewesen wäre, mit Sicherheit getötet.

1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst der Verfahrensgang und die Niederschriften der Einvernahmen vom 30.3.2010 und vom 4.5.2010 wiedergegeben. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ua. heißt es, er sei bereits volljährig, sein Alter sei mit XXXX "rechtsrichtig festgestellt" worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Flucht aus Afghanistan in den Iran seien glaubhaft. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zudem lebten nach wie vor viele seiner Verwandten in Afghanistan. Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin wird ua. die Sicherheitslage geschildert, die durch bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien, das Wiedererstarken der Taliban, die Aktivitäten illegaler Milizen und steigende Kriminalität gekennzeichnet ist. Weiters finden sich umfangreiche Feststellungen zur Blutrache (vgl. unten Pt. 1.2.2).1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst der Verfahrensgang und die Niederschriften der Einvernahmen vom 30.3.2010 und vom 4.5.2010 wiedergegeben. Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ua. heißt es, er sei bereits volljährig, sein Alter sei mit römisch 40 "rechtsrichtig festgestellt" worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Flucht aus Afghanistan in den Iran seien glaubhaft. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zudem lebten nach wie vor viele seiner Verwandten in Afghanistan. Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin wird ua. die Sicherheitslage geschildert, die durch bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien, das Wiedererstarken der Taliban, die Aktivitäten illegaler Milizen und steigende Kriminalität gekennzeichnet ist. Weiters finden sich umfangreiche Feststellungen zur Blutrache vergleiche unten Pt. 1.2.2).

Beweiswürdigend heißt es, hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit werde den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Zur Feststellung der Volljährigkeit beruft sich das Bundesasylamt auf das Gutachten, das oben erwähnt worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, aus denen er sein Herkunftsland verlassen habe, erfülle die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. Im Falle einer Rückkehr bestehe keine Gefahr einer Verfolgung aus Konventionsgründen, dh. aus Gründen, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) aufgezählt sind, weiters keine Gefahr "im Sinne des § 50 FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005]). Bei einer Rückkehr werde er nicht in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen könne; auf die Vermögenswerte seiner Familie und seine noch in Afghanistan lebenden Verwandten werde verwiesen. Daher drohten dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Beweiswürdigend heißt es, hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit werde den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Zur Feststellung der Volljährigkeit beruft sich das Bundesasylamt auf das Gutachten, das oben erwähnt worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, aus denen er sein Herkunftsland verlassen habe, erfülle die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. Im Falle einer Rückkehr bestehe keine Gefahr einer Verfolgung aus Konventionsgründen, dh. aus Gründen, wie sie in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) aufgezählt sind, weiters keine Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, FPG" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ["Art". 3 BG BGBl. römisch eins 100/2005]). Bei einer Rückkehr werde er nicht in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen könne; auf die Vermögenswerte seiner Familie und seine noch in Afghanistan lebenden Verwandten werde verwiesen. Daher drohten dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor (vgl. sofort die Wiedergabe unter Pt. 1.2.2).Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor vergleiche sofort die Wiedergabe unter Pt. 1.2.2).

Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

1.2.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Afghanistan, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua. (S 28 - 34, 47 f.):

"Blutrache/Blutfehde

Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.

80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder.

Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen.

In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von ¿Zar, zan, zamin' - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Betroffene Personen von Blutfehden sind:

Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.

Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.

Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kinder, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.

Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat.

Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.

Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.

Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.

(XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)(römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Es gibt eine Kultur der Blutfehden in Afghanistan. Diese sind hauptsächlich ein paschtunisches Phänomen, aber aufgrund der engen Nachbarschaft der verschiedenen Gemeinschaften, können sie nun in einem gewissen Ausmaß auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden. Es gibt einige berühmte Fehden, die schon für viele Jahre laufen. In einer Blutfehde wird normalerweise der älteste Mann angegriffen, aber die Fehde kann sich auch über die ganze Linie bis hin zu den Töchtern erstrecken. Blutfehden entstehen, wenn eine Rechtsverletzung nicht durch die tribalen Mechanismen wie etwa Ältestenräte beigelegt werden konnte. Einzelpersonen werden das Risiko für ihre Familie abwägen, bevor sie Rache nehmen. So wird ein Mann, der der Ernährer einer ganzen Familie ist, viel weniger wahrscheinlich seinen Tod riskieren, indem er einer Blutfehde nachgeht.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008)

Die Bevölkerung Afghanistans ist ein Flickwerk verschiedener Ethnien und in einigen Gegenden behindern diese Unterschiede den sozialen Zusammenhalt. Zum Beispiel ist im Bezirk Ghourian in der [Provinz] Herat der wichtigste Grund für Konflikte Landstreitigkeiten, welche hauptsächlich zwischen Paschtunen und Tadschiken passieren. Trotz eines starken Sinns für nationale Identität sind ethnische und tribale Zugehörigkeiten seit langem von Bedeutung. Ungleichheiten und Rivalitäten zwischen den Ethnien existierten vor der Saur-Revulution von 1978, aber wurden durch den Konflikt intensiviert, als die Spannungen stiegen und die Kommandanten die Differenzen für ihren eigenen Nutzen zu verwerten suchten.

Eine andere Hauptquelle für Konflikte sind [...] Meinungsverschiedenheiten innerhalb oder zwischen Familien. Derartige Streite können leicht auf Stämme oder Gemeinden übergreifen und in einer bedeutenden Zahl der Fälle geht es um Frauen, Heirat oder sexuelle Beziehungen.

Gewalt kann vom Verstoßen gegen traditionelle Heiratsnormen resultieren - wie etwa [in Bezug auf] die Bereitstellung von Mitgift, eine arrangierte Heirat, den Brauch, dass eine Familie ein Mädchen für eine Heirat als Kompensation für ein Verbrechen (baad) oder zur Schlichtung eines Streits (badal) zur Verfügung stellt, oder die Praxis, wonach von einer Witwe erwartet wird, den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten. Häusliche Gewalt gegen Frauen oder schwere diskriminierende Behandlung ist auch oft Grund und Konsequenz von Familienstreiten, Streitigkeiten des Stammes oder einer Gemeinde.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, 16.11.2009)

Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder ¿Stammes'-Recht zu tun haben, ist, dass dieses ¿Recht' weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die ¿Weissbärte', also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.

Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre ¿islamische' Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.

Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem ¿Rechts'-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.

Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.

Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.

Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.

(XXXX, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)(römisch 40 , E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)

Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.

Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreit beruht darauf, die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt ist. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache

Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.

Es ist im Interesse des Staates, dass Probleme (kleinere Streitigkeiten bis hin zu größeren Delikten) auf lokaler Ebene auf informellem Weg gelöst werden.

Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten.

Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktslösungmechanismus wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgend die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt [...].

Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. ein weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.

In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.

(XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009))(römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009))

In einem Stammesumfeld könnten Streitigkeiten durch die Anrufung von Dorfältesten geschlichtet werden. Die bevorzugte Lösung ist, dass der Schuldige von seiner eigenen Familie exekutiert wird, um den Beginn einer Blutrache oder einen anderen Form von Rivalität zu verhindern. Dies ist wahrscheinlicher im Fall von Frauen. Allerdings sind laut Stammeskodex immer Verhandlungen möglich und sogar das schlimmste Verbrechen kann in Austausch für eine vereinbarte Bezahlung in Form von Geld, Land oder Frauen vergeben werden. In den nicht-tribalen Gebieten auf dem Land (hauptsächlich unter Tadschiken) ist die Anwendung des islamischen Gesetzes wahrscheinlicher, das strenger ist und keine Kompensation erlaubt. Hinrichtungen - sogar durch Steinigung - sind auf dem Land noch immer üblich. In den Städten würden derartige Angelegenheiten in der Mehrheit der Fälle der Polizei übergeben werden. Aber es muss die ländliche Abwanderung in die Städte berücksichtigt werden, welche die Unterscheidung zwischen Stadt und Land verschwimmen lässt. Sogar in manchen Stadtteilen von Kabul hat die Polizei wenig Einfluss und die Angelegenheiten werden auf traditionelle Art behandelt.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008) [...]

Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass Sie in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren und solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind.

Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen wird.

Derartige Verfolgungshandlungen Ihre Person betreffend sind dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, konnten Sie sich konkret befragt nach den Gründen für Ihre Flucht aus Afghanistan im Alter von circa sechs Jahren nur daran erinnern, dass Ihr Vater damals Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten hatte.

Sie haben somit keine definitiv Ihre Person betreffende Verfolgungsgefahr aus den Konventionsgründen geltend gemacht, da Sie einerseits keine, oder nur äußerst bruchstückhafte eigene Erinnerungen an die, die Flucht auslösenden, Ereignisse haben und, weil Ihre diesbezüglichen Ausführungen nur auf vagen Erzählungen von Erzählungen ihrer Eltern.

Überdies ist in diesem Zusammenhang weiters anzuführen, dass Sie nur äußerst schemenhaft ausführten, dass Sie deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen, weil Sie befürchten, von den Feinden Ihrer Familie gefunden und getötet zu werden.

Dieses Vorbringen stellt jedoch aufgrund der Tatsache, dass Sie selbst nie direkt mit den Feinden Ihrer Familie in Kontakt kamen, nie von eben diesen bedroht wurden und Sie bereits im Alter von sechs Jahren Afghanistan verlassen haben, keine konkrete Verfolgungshandlung gegen Ihre Person im Sinne der Konvention dar, sondern beruht auf einer bloßen Vermutung Ihrerseits.

Eine Verfolgungsgefahr ist nämlich dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Überdies kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die, der Asylentscheidung immanente, Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 FIüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aufgrund Ihrer langen Abwesenheit aus Afghanistan seit Ihrem circa sechstem Lebensjahr, demnach seit etwa zwölf Jahren, liegt in Ihrem Fall auch mangels Aktualität keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den Konventionsgründen vor."Überdies kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein, diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die, der Asylentscheidung immanente, Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FIüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aufgrund Ihrer langen Abwesenheit aus Afghanistan seit Ihrem circa sechstem Lebensjahr, demnach seit etwa zwölf Jahren, liegt in Ihrem Fall auch mangels Aktualität keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den Konventionsgründen vor."

1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.7.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.7.2010, in der iW Erhebungsmängel behauptet werden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Alter des Beschwerdeführers werden nicht erwähnt und nicht ausdrücklich bekämpft.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2.1.1. Der Asylgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, soweit sie das Alter des Beschwerdeführers betrifft, dazu nämlich, dass er - zum Zeitpunkt, als er das erste Mal einvernommen wurde - das 18. Lebensjahr erreicht hatte und somit volljährig war. Das Bundesasylamt stützte sich auf das schlüssige Gutachten, dem der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 30.3.2010 nur mit der Behauptung entgegentrat, er sei 16 Jahre und ein paar Monate alt, Beweismittel dazu könne er nicht vorlegen (vgl. oben Pt. 1.1.2). Dass der Beschwerdeführer am 4.5.2010 sein Alter selbst mit 18 Jahren angab und dass er in der Beschwerde der Altersfeststellung nicht entgegentritt, rundet das Bild ab. Daran verschlägt es nichts, dass die Ausdrucksweise des Bundesasylamtes (den Beschwerdeführer für volljährig zu "erklären") rechtlich nicht zutrifft (vgl. den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 BGBl. I 135/2000 aufgehobenen § 174 ABGB, der eine "Volljährigerklärung" [Verkürzung der Minderjährigkeit] vorsah).2.2.1.1. Der Asylgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, soweit sie das Alter des Beschwerdeführers betrifft, dazu nämlich, dass er - zum Zeitpunkt, als er das erste Mal einvernommen wurde - das 18. Lebensjahr erreicht hatte und somit volljährig war. Das Bundesasylamt stützte sich auf das schlüssige Gutachten, dem der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 30.3.2010 nur mit der Behauptung entgegentrat, er sei 16 Jahre und ein paar Monate alt, Beweismittel dazu könne er nicht vorlegen vergleiche oben Pt. 1.1.2). Dass der Beschwerdeführer am 4.5.2010 sein Alter selbst mit 18 Jahren angab und dass er in der Beschwerde der Altersfeststellung nicht entgegentritt, rundet das Bild ab. Daran verschlägt es nichts, dass die Ausdrucksweise des Bundesasylamtes (den Beschwerdeführer für volljährig zu "erklären") rechtlich nicht zutrifft vergleiche den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, aufgehobenen Paragraph 174, ABGB, der eine "Volljährigerklärung" [Verkürzung der Minderjährigkeit] vorsah).

2.2.1.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid heißt es zu den "Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes", das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (S 45, ebenso unter den Feststellungen S 13). Das bedeutet, dass das Bundesasylamt die Schilderung des Beschwerdeführers für wahr hält oder zumindest als wahr unterstellt, wonach die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan deshalb verlassen habe, weil der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit einen seiner Halbbrüder erschlagen habe. Damit zumindest in einem Spannungsverhältnis stehen die Ausführungen des Bundesasylamtes, die es unter dem Titel der rechtlichen Beurteilung macht und die oben wiedergegeben sind. Dort ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer keine oder nur bruchstückhafte Erinnerungen an die fluchtauslösenden Ereignisse habe, sowie davon, dass seine diesbezüglichen Ausführungen nur auf "vagen Erzählungen von Erzählungen" seiner Eltern beruhten. Geht man aber - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat zutrifft, so bedürfte es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Vater des Beschwerdeführers und in der Folge seinen Familienangehörigen deshalb Blutrache drohen könnte, weil er seinerzeit einen seiner Halbbrüder getötet hatte; der Beschwerdeführer verwies immer wieder auf Furcht vor Verfolgung durch den anderen Halbbruder, offenbar den (Voll-)Bruder des Ermordeten bzw. Getöteten. Nach den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - deren diesbezüglicher Inhalt dem Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vom 4.5.2010 vorgehalten wurde - ist Hauptziel der Rache in einer Blutfehde der Täter. Nahe Verwandte, so die Kinder, die aber erst als Volljährige angegriffen würden, kämen in weiterer Folge ebenso in Frage. Die Praxis der Blutfehde variiere aber von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm; sie komme vor allem bei paschtunischen Stämmen vor, sei aber auch von Afghanen anderer ethnischer Herkunft - der Beschwerdeführer ist Tadschike - angenommen worden (S 29 f. des Bescheides). Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Bundesasylamtes unzweifelhaft volljährig ist und sein Vater sich nach seinen Angaben vermutlich noch im Iran aufhält, wäre der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan primäres Ziel einer allfälligen Blutrache. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre unbehelligt geblieben ist, hat er sich doch in diesem Zeitraum nicht in Afghanistan, sondern im Iran aufgehalten. Dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Halbonkel nicht entdeckt würde, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, hat ihn das Bundesasylamt doch bei seinen Überlegungen zur Rückkehr nach Afghanistan ausdrücklich auf seine Verwandten verwiesen, zu denen freilich auch jener Halbonkel - der präsumtive Verfolger - gehört. Auch wenn der Beschwerdeführer, um sich in Afghanistan zurechtzufinden, auf andere Verwandte bauen würde, müsste er damit rechnen, dass seine Anwesenheit in Afghanistan dadurch über kurz oder lang auch seinem Halbonkel bekannt wird. Dass dieser ohne Weiteres auf Blutrache verzichten würde, kann nicht von vornherein angenommen werden. Dazu bedarf es näherer Feststellungen.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid heißt es zu den "Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes", das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (S 45, ebenso unter den Feststellungen S 13). Das bedeutet, dass das Bundesasylamt die Schilderung des Beschwerdeführers für wahr hält oder zumindest als wahr unterstellt, wonach die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan deshalb verlassen habe, weil der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit einen seiner Halbbrüder erschlagen habe. Damit zumindest in einem Spannungsverhältnis stehen die Ausführungen des Bundesasylamtes, die es unter dem Titel der rechtlichen Beurteilung macht und die oben wiedergegeben sind. Dort ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer keine oder nur bruchstückhafte Erinnerungen an die fluchtauslösenden Ereignisse habe, sowie davon, dass seine diesbezüglichen Ausführungen nur auf "vagen Erzählungen von Erzählungen" seiner Eltern beruhten. Geht man aber - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat zutrifft, so bedürfte es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Vater des Beschwerdeführers und in der Folge seinen Familienangehörigen deshalb Blutrache drohen könnte, weil er seinerzeit einen seiner Halbbrüder getötet hatte; der Beschwerdeführer verwies immer wieder auf Furcht vor Verfolgung durch den anderen Halbbruder, offenbar den (Voll-)Bruder des Ermordeten bzw. Getöteten. Nach den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - deren diesbezüglicher Inhalt dem Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vom 4.5.2010 vorgehalten wurde - ist Hauptziel der Rache in einer Blutfehde der Täter. Nahe Verwandte, so die Kinder, die aber erst als Volljährige angegriffen würden, kämen in weiterer Folge ebenso in Frage. Die Praxis der Blutfehde variiere aber von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm; sie komme vor allem bei paschtunischen Stämmen vor, sei aber auch von Afghanen anderer ethnischer Herkunft - der Beschwerdeführer ist Tadschike - angenommen worden (S 29 f. des Bescheides). Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Bundesasylamtes unzweifelhaft volljährig ist und sein Vater sich nach seinen Angaben vermutlich noch im Iran aufhält, wäre der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan primäres Ziel einer allfälligen Blutrache. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre unbehelligt geblieben ist, hat er sich doch in diesem Zeitraum nicht in Afghanistan, sondern im Iran aufgehalten. Dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Halbonkel nicht entdeckt würde, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, hat ihn das Bundesasylamt doch bei seinen Überlegungen zur Rückkehr nach Afghanistan ausdrücklich auf seine Verwandten verwiesen, zu denen freilich auch jener Halbonkel - der präsumtive Verfolger - gehört. Auch wenn der Beschwerdeführer, um sich in Afghanistan zurechtzufinden, auf andere Verwandte bauen würde, müsste er damit rechnen, dass seine Anwesenheit in Afghanistan dadurch über kurz oder lang auch seinem Halbonkel bekannt wird. Dass dieser ohne Weiteres auf Blutrache verzichten würde, kann nicht von vornherein angenommen werden. Dazu bedarf es näherer Feststellungen.

Anders als das Bundesasylamt meint, kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen Konventionsgrund behauptet hat. Träfe seine Behauptung zu, dann würde die Verfolgung, die er zu befürchten hätte, in einem der in der GFK genannten Gründe wurzeln, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. XXXX, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:Anders als das Bundesasylamt meint, kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen Konventionsgrund behauptet hat. Träfe seine Behauptung zu, dann würde die Verfolgung, die er zu befürchten hätte, in einem der in der GFK genannten Gründe wurzeln, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters vergleiche römisch 40 , Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508;Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508;

3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251;

17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358; 26.5.2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490 [wonach der Ehemann selbst nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]). Denn der Beschwerdeführer würde nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hätte, sondern weil er mit jemandem verwandt wäre, dem Verletzungen vorgeworfen würden und der die Blutrache herausgefordert hätte.

Möglicherweise ist das Bundesasylamt aber auch von der irrigen Ansicht ausgegangen, ein Konventionsgrund liege nur dann vor, wenn die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe ("mit staatlichen Maßnahmen": S 48 - oben [Pt. 1.2.2] wiedergegeben). In der Tat hat der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung durch staatliche Maßnahmen behauptet, sondern eine solche durch eine Privatperson, nämlich seinen Halbonkel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041;Möglicherweise ist das Bundesasylamt aber auch von der irrigen Ansicht ausgegangen, ein Konventionsgrund liege nur dann vor, wenn die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe ("mit staatlichen Maßnahmen": S 48 - oben [Pt. 1.2.2] wiedergegeben). In der Tat hat der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung durch staatliche Maßnahmen behauptet, sondern eine solche durch eine Privatperson, nämlich seinen Halbonkel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041;

27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373;

26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung aber nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers unterlassen, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - zur persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid von den Blutrachegebräuchen in der konkreten Region, ja möglicherweise von der familiären Situation abhängen. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters lassen sich ohne Einvernahme des Beschwerdeführers vermutlich überhaupt nicht gewinnen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers unterlassen, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - zur persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid von den Blutrachegebräuchen in der konkreten Region, ja möglicherweise von der familiären Situation abhängen. Um die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu diesen Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Feststellungen zur persönlichen Vergangenheit des Vaters lassen sich ohne Einvernahme des Beschwerdeführers vermutlich überhaupt nicht gewinnen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - zur persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur persönlichen Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers, ebenso - soweit dies danach noch erforderlich sein sollte - zur persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass nicht erklärlich ist, weshalb das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon spricht, dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr "im Sinne des § 50 FPG" (S 45 des angefochtenen Bescheides). Maßstab für die Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist § 8 Abs. 1 AsylG 2005, der nicht auf eine Vorschrift des FPG verweist. Davon ist das Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch nicht ausgegangen (S 50 des Bescheides).Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass nicht erklärlich ist, weshalb das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon spricht, dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, FPG" (S 45 des angefochtenen Bescheides). Maßstab für die Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, der nicht auf eine Vorschrift des FPG verweist. Davon ist das Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch nicht ausgegangen (S 50 des Bescheides).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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