Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 401007-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 08.715-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 08.715-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.9.2007 nach einer Einreise über den Flughafen Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.9.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sowohl eine näher bezeichnete paramilitärische Gruppe als auch die Armee den Beschwerdeführer rekrutieren hätten wollen. Da er dies nicht wolle, habe das Militär versucht, ihn zu entführen; er sei jedoch geflüchtet.
Am 5.10.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen nur zu seinen Daten befragt wurde. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 19.2.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er einleitend angab, seine Heimat legal verlassen zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihn im Juli 2007 nach dem Besuch einer Geburtstagsfeier am Nachhauseweg angehalten und versucht, den Beschwerdeführer und seine ihn begleitenden Freunde als Zwangsarbeiter zu rekrutieren. Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Freunde geweigert hätten, sei es zu einem Kampf gekommen und dem Beschwerdeführer und seinen Freunden sei die Flucht gelungen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von zu Hause geflüchtet, was aus seinen Freunden geworden sei, wisse er nicht. Bald nach der Flucht sei die Polizei zum Haus seiner Mutter gekommen, habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und Geld von der Mutter des Beschwerdeführers verlangt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.7.2008, erlassen am 29.7.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat aber im Licht der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat aber im Licht der Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig sei.
Mit am 5.8.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe, die Widersprüche würden sich auf Grund von Dolmetscherproblemen und Missverständnissen erklären lassen. Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer inhaftiert, misshandelt, gefoltert und zu Zwangsarbeiten herangezogen zu werden. In den der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen und erst vom Asylgerichtshof übersetzten Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholt dieser die bereits vorgebrachten Fluchtgründe.Mit am 5.8.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe, die Widersprüche würden sich auf Grund von Dolmetscherproblemen und Missverständnissen erklären lassen. Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer inhaftiert, misshandelt, gefoltert und zu Zwangsarbeiten herangezogen zu werden. In den der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen und erst vom Asylgerichtshof übersetzten Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholt dieser die bereits vorgebrachten Fluchtgründe.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Beiziehung eines Sachverständigen und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 13.12.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.
In einer am 10.1.2011 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierte dieser weitere Länderdokumente zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Minderheiten, zu Zwangsrekrutierung, zu Rückkehrfragen und zu den Haftbedingungen in Myanmar. Weiters wurden die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
USDOS - US Department of State, International Religious Freedom Report 2010, November 2010
Home Office, Country of origin information report, Burma (Union of Myanmar),
Juli 2010
Friedrich-Neumann-Stiftung für die Freiheit, Bericht aus aktuellem Anlass N° 56/2010, November 2010Friedrich-Neumann-Stiftung für die Freiheit, Bericht aus aktuellem Anlass N° 56 aus 2010,, November 2010
USDOS - US Department of State, BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS, AND LABOR, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, März 2010
Asylfact, Myanmar, November 2010
Darüber hinaus wurden im Verfahren ein auf den Beschwerdeführer lautender Reisepass Myanmars sowie ein vom Beschwerdeführer erworbenes Sprachdiplom des ÖSD als Beweismittel eingesehen.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Myanmar.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer droht in Myanmar willkürliche Zwangsrekrutierung.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Identität des Beschwerdeführers stehen aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 08.03.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Hinweise für das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich haben sich keine gefunden.
III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Zwangsrekrutierung durch eine näher bezeichnete paramilitärische Gruppe und die Armee befürchte und des Weiteren wegen einer Widerstandshandlung bei einem Rekrutierungsversuch Verfolgung durch die Polizei befürchte. Auch befürchte die beschwerdeführende Partei, in Myanmar wegen der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfolgt zu werden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren, konkret bei der Erstbefragung, eine Verfolgung durch eine näher bezeichnete, militante Gruppe vorgebracht. Da diese Verfolgung nie näher ausgeführt wurde, ist sie nicht zu prüfen; insbesondere gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass es in seiner Heimatstadt eine solche Gruppe gebe und er auch fürchte, von dieser rekrutiert zu werden, jedoch noch nie Kontakt zu der Gruppe gehabt hätte. Daher ist in diesem Teil des Vorbringens keine nachvollziehbare Verfolgungsangst zu sehen.
Bleibt vorerst die drohende Zwangsrekrutierung durch das Militär zu prüfen.
Zur drohenden Zwangsrekrutierung durch das Militär ist auszuführen, dass es in Myanmar eine Wehrpflicht für männliche und weibliche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr sowie die Praxis von willkürlicher Zwangsrekrutierung gibt (Home Office, S. 38). Es ist daher zumindest von einem realen Risiko einer Zwangsrekrutierung durch das Militär Myanmars auszugehen.
Weiters ist die drohende Verfolgung wegen des (angeblichen) Angriffs auf die Polizisten zu prüfen.
Dieser Teil der Fluchtgeschichte ist allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat insbesondere nicht durch die verschieden angegebenen Namen seines Vaters gelitten, da sich diese erklären ließen. Auch hat der Beschwerdeführer ansonsten außerhalb des Fluchtvortrages nicht offensichtlich die Unwahrheit gesagt.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer begründet die drohende Verfolgung wegen des (angeblichen) Angriffs auf die Polizisten mit einem einzigen Ereignis; er habe von Polizisten zwangsrekrutiert werden sollen, es sei ihm aber nach einem Kampf die Flucht gelungen. Es kann dem Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben vor dem Asylgerichtshof im erstinstanzlichen Verfahren die Wahrheit gesagt hat, den Dolmetscher gut verstanden hat und dem die Niederschrift rückübersetzt wurde, zugemutet werden, sich an den die Flucht auslösenden Vorfall entsprechend genau zu erinnern; er müsste - bildlich gesprochen - diesen für seinen weiteren Lebenslauf so relevanten Vorfall sich über Aufforderung vor Augen führen und zumindest hinsichtlich des von ihm selbst Erlebten widerspruchsfrei und detailreich schildern können. Allerdings war der Beschwerdeführer hiezu nicht in der Lage. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er das von ihm und einer zweiten Person benutzte Motorrad vor der Polizeikontrolle gelenkt habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, auf dem Motorrad hinten gesessen zu sein. Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, nach der Überwältigung der Polizisten mit dem Motorrad davon gefahren zu sein und zu wissen, dass einer seiner Freunde eine Platzwunde erlitten habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, alleine davongerannt zu sein und nicht zu wissen, ob einer seiner Freunde verletzt worden wäre. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen vor dem Asylgerichtshof auf Grund der Dunkelheit nicht hätte erkennen können, ob er die Polizisten persönlich gekannt habe, jedoch deren Polizeimarken - die Polizisten wären in Zivilkleidung gekleidet gewesen - gesehen habe.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Reisepass über einen Flughafen ausgereist ist, spricht gegen eine Verfolgungsangst und somit gegen das Vorbringen.
Daher wurde die drohende Verfolgung wegen des (angeblichen) Angriffs auf die Polizisten nicht glaubhaft gemacht.
Anzumerken bleibt, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2005 im Rahmen einer Demonstration zu keinen heute noch relevanten Problemen geführt hat.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Shan und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office S. 71 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 65
f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Hinweise darauf, dass die Antragstellung im Rahmen des Asylverfahrens den Behörden Myanmars bekannt geworden ist, gibt es nicht, da der Beschwerdeführer nach Aktenlage zuletzt vor seiner Antragstellung Kontakt zum Konsulat in Deutschland hatte.
Auf Grund der Aktenlage steht insbesondere unter Bedachtnahme auf den Reisepass des Beschwerdeführers samt dem darin enthaltenen Ausreisestempel fest, dass dieser Myanmar legal verlassen hat (siehe Home Office, S. 101); weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass ein im Besitz eines Reisepasses stehender Staatsangehöriger Myanmars nicht die besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Daher ist kein reales Risiko ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Asylantragstellung oder der Ausreise aus Myanmar Verfolgung erleiden könnte.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.7.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.8.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Eine Zwangsrekrutierung für sich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht asylrelevant (VwGH vom 20. September 1995, Zl. 95/20/0332), lediglich eine Verfolgung wegen der durch eine Entziehung aus der Zwangsrekrutierung unterstellten politischen Gesinnung sei asylrelevant (VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0531); eine solche Entziehung wurde aber gerade nicht glaubhaft gemacht. Daher ist die drohende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant; dem Beschwerdeführer wurde schon vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz erteilt.
Eine drohende Verfolgung wegen der (legal erfolgten) Ausreise und Asylantragstellung ist nicht hervorgekommen, ebenso wenig wie eine andere asylrelevante Verfolgung.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
13.05.2011