Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S9 303.791-2/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, FZ. 06 03.970-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, FZ. 06 03.970-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 wird der Beschwerde von XXXX vom 01.09.2006, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, FZ. 06 03.970-EAST Ost, stattgegeben, der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 wird der Beschwerde von römisch 40 vom 01.09.2006, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, FZ. 06 03.970-EAST Ost, stattgegeben, der bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Verfahren zu den Eltern des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist das minderjährige Kind von Herrn XXXX und Frau XXXX, deren Verfahren beim Asylgerichtshof unter den Zlen. S4 266.047-0/2008 und S4 266.046-0/2008 protokolliert sind. Die Eltern stellten mit Schriftsatz vom 26.09.2005 Asylanträge, die am 11.10.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 1997 eingebracht wurden.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist das minderjährige Kind von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 , deren Verfahren beim Asylgerichtshof unter den Zlen. S4 266.047-0/2008 und S4 266.046-0/2008 protokolliert sind. Die Eltern stellten mit Schriftsatz vom 26.09.2005 Asylanträge, die am 11.10.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 1997 eingebracht wurden.
1.2. Die Einvernahmen der Eltern ergaben, dass sie bereits in Frankreich jeweils einen Asylantrag gestellt hatten und am 02.02.2005 (bestätigt durch Eurodac-Treffermeldungen) dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 17.10.2005 nach Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin II-VO) um die Übernahme der Zuständigkeit der Asylverfahren der Eltern ersucht. Mit Schreiben vom 26.10.2005 bestätigte die zuständige französische Behörde ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Eltern gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e. Dublin-Verordnung.1.2. Die Einvernahmen der Eltern ergaben, dass sie bereits in Frankreich jeweils einen Asylantrag gestellt hatten und am 02.02.2005 (bestätigt durch Eurodac-Treffermeldungen) dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 17.10.2005 nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin II-VO) um die Übernahme der Zuständigkeit der Asylverfahren der Eltern ersucht. Mit Schreiben vom 26.10.2005 bestätigte die zuständige französische Behörde ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Eltern gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung.
Am 14.10.2005 und am 25.10.2005 wurden die Eltern vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Rechtsberaters befragt. Sie gaben zusammengefasst an, dass sie im Dezember 2004 in Frankreich bereits Asylanträge gestellt hätten und dort erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Über ihre Asylanträge seien nach der Durchführung von zwei Einvernahmen im August 2005 negative Entscheidungen ergangen. Daraufhin seien die Eltern aufgefordert worden, binnen zwei Wochen Frankreich zu verlassen. Sie seien nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt und hätten am 25.09.2005 erneut ihr Heimatland verlassen und seien am 26.09.2005 illegal nach Österreich eingereist.
Die Mutter gab auf den Hinweis, dass nach der Dublin-Verordnung Frankreich zur Prüfung ihres in Österreich gestellten Asylantrages zuständig sei, an, dass sie lieber hier bleiben wolle, weil sie Deutsch spreche und sie aus Frankreich ausgewiesen worden seien. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, gegen die in Frankreich ergangene Entscheidung Berufung zu erheben; die Mittel für das Honorar für den Anwalt hätten gefehlt. Weiters sei sie im sechsten Monat schwanger.
Der Vater gab an, dass er durch Ereignisse in seinem Herkunftsland körperliche Verletzungen und auch psychische Schäden erlitten habe. Er besuche in Klagenfurt einen Psychologen, der ihm helfe. Dieser habe keine Diagnose gestellt und ihm keinen schriftlichen Befund, sondern lediglich einen Zettel mit weiteren Terminen übergeben.
Am 21.10.2005 wurde die Mutter einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen. Diese ergab, dass aus aktueller Sicht eine krankheitswerte psychische Störung nicht vorliege. Sie wurde darin als "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt. Auch die Untersuchung des Vaters ergab, dass ebenfalls aus aktueller Sicht keine krankheitswerte psychische Störung vorliege. Er wurde mit "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen, zeitweise psychosomatische Beschwerden bzw. berichtete Schlafstörungen, derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt.
1.3. Mit Bescheiden vom 07.11.2005 wurden die Asylanträge der Eltern gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art.13 iVm Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei und die Eltern gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 nach Frankreich ausgewiesen.1.3. Mit Bescheiden vom 07.11.2005 wurden die Asylanträge der Eltern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei und die Eltern gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 nach Frankreich ausgewiesen.
Es wurde jeweils ausgeführt, dass keine medizinisch belegbaren Tatsachen festgestellt worden seien, die die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnten; die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung hätten keine Hinweise auf das Vorliegen krankheitswerter psychischer Störungen oder Traumatisierung der Eltern erbracht.
1.4. Gegen diese Bescheide brachten die Eltern rechtzeitig Berufungen ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass im Falle der Mutter zu berücksichtigen sei, dass diese im sechsten Monat schwanger sei, worauf sie in ihrem schriftlichen Asylantrag und anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2005 ausdrücklich hingewiesen habe. Die mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundenen Reisestrapazen würden sich negativ auf ihre Gesundheit und ihres ungeborenen Kindes auswirken, weshalb aus diesem Grund vom Eintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht hätte werden müssen. Weiters hätten die Eltern bereits in den Asylanträgen darauf hingewiesen, dass beide aufgrund von Erlebnissen während und nach dem Krieg in Bosnien und Herzegowina traumatisiert seien. Das Bundesasylamt habe die Eltern zwar für den 21.10.2005 zu einem "Psychologen" der Betreuungsstelle Traiskirchen zur Untersuchung zugewiesen, ihnen allerdings das Ergebnis dieser Untersuchung, nämlich die ärztliche Mitteilung vom 24.10.2005, nicht zur Kenntnis gebracht und damit keine Gelegenheit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Dadurch sei das zustehende Recht auf Gehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Die Behörde habe keine ausreichenden Erhebungen zur Frage vorgenommen, ob die Eltern aufgrund von Ereignissen, die sie in Bosnien und Herzegowina erleben mussten, traumatisiert seien.1.4. Gegen diese Bescheide brachten die Eltern rechtzeitig Berufungen ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass im Falle der Mutter zu berücksichtigen sei, dass diese im sechsten Monat schwanger sei, worauf sie in ihrem schriftlichen Asylantrag und anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2005 ausdrücklich hingewiesen habe. Die mit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundenen Reisestrapazen würden sich negativ auf ihre Gesundheit und ihres ungeborenen Kindes auswirken, weshalb aus diesem Grund vom Eintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-Verordnung Gebrauch gemacht hätte werden müssen. Weiters hätten die Eltern bereits in den Asylanträgen darauf hingewiesen, dass beide aufgrund von Erlebnissen während und nach dem Krieg in Bosnien und Herzegowina traumatisiert seien. Das Bundesasylamt habe die Eltern zwar für den 21.10.2005 zu einem "Psychologen" der Betreuungsstelle Traiskirchen zur Untersuchung zugewiesen, ihnen allerdings das Ergebnis dieser Untersuchung, nämlich die ärztliche Mitteilung vom 24.10.2005, nicht zur Kenntnis gebracht und damit keine Gelegenheit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Dadurch sei das zustehende Recht auf Gehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Die Behörde habe keine ausreichenden Erhebungen zur Frage vorgenommen, ob die Eltern aufgrund von Ereignissen, die sie in Bosnien und Herzegowina erleben mussten, traumatisiert seien.
Mit Bescheiden vom 29.11.2005 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen gemäß § 5, 5a AsylG 2005 ab. Begründend wurde zu den Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG im Wesentlichen ausgeführt, der Vater habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er durch Ereignisse in seinem Herkunftsland körperliche Verletzungen und psychische Schäden erlitten habe; er besuche in Klagenfurt einen Psychologen, der ihm helfe. Die ärztliche Untersuchung habe hinsichtlich der Mutter ergeben, dass eine krankheitswerte psychische Störung nicht vorliege; die Mutter sei als "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt worden. Basierend auf den ärztlichen Untersuchungen der Eltern im Zulassungsverfahren bzw. den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG nicht vorliegen würden.Mit Bescheiden vom 29.11.2005 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen gemäß Paragraph 5, 5 a, AsylG 2005 ab. Begründend wurde zu den Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG im Wesentlichen ausgeführt, der Vater habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er durch Ereignisse in seinem Herkunftsland körperliche Verletzungen und psychische Schäden erlitten habe; er besuche in Klagenfurt einen Psychologen, der ihm helfe. Die ärztliche Untersuchung habe hinsichtlich der Mutter ergeben, dass eine krankheitswerte psychische Störung nicht vorliege; die Mutter sei als "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt worden. Basierend auf den ärztlichen Untersuchungen der Eltern im Zulassungsverfahren bzw. den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen würden.
1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2008, Zl. 2005/01/0820, wurden diese Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus:
"[...] dass unter Berücksichtigung der festgestellten Angaben des Erstbeschwerdeführers [des Vaters der Beschwerdeführer] bei seiner Einvernahme, insbesondere auch der Darstellung über die Inanspruchnahme eines Psychologen, die im Bericht vom 21. Oktober 2005 getroffene Aussage, beim Erstbeschwerdeführer bestünden ¿derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung' nicht ohne weiteres als schlüssig (begründet) angesehen werden durfte. Der ärztliche Bericht enthält für diese Einschätzung keine Begründung. Eine dem Verfasser dieses ärztlichen Berichtes abverlangte Aufklärung (ergänzende Abklärung) darüber, warum die in seinem Bericht festgehaltenen Anhaltspunkte nicht als medizinisch belegbare Tatsachen anzusehen wären bzw. ob diese Symptome mit den vorgebrachten Fluchtgründen in einem Zusammenhang stünden, ist unterblieben. Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0011, vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436 und vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf das Verfahren der Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) [die Mutter der Beschwerdeführer] - sie ist zufolge § 1 Z 6 AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers - durch.""[...] dass unter Berücksichtigung der festgestellten Angaben des Erstbeschwerdeführers [des Vaters der Beschwerdeführer] bei seiner Einvernahme, insbesondere auch der Darstellung über die Inanspruchnahme eines Psychologen, die im Bericht vom 21. Oktober 2005 getroffene Aussage, beim Erstbeschwerdeführer bestünden ¿derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung' nicht ohne weiteres als schlüssig (begründet) angesehen werden durfte. Der ärztliche Bericht enthält für diese Einschätzung keine Begründung. Eine dem Verfasser dieses ärztlichen Berichtes abverlangte Aufklärung (ergänzende Abklärung) darüber, warum die in seinem Bericht festgehaltenen Anhaltspunkte nicht als medizinisch belegbare Tatsachen anzusehen wären bzw. ob diese Symptome mit den vorgebrachten Fluchtgründen in einem Zusammenhang stünden, ist unterblieben. Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben vergleiche in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0011, vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436 und vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018). Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf das Verfahren der Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) [die Mutter der Beschwerdeführer] - sie ist zufolge Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers - durch."
1.6. Im fortgesetzten Verfahren wurden - (der Begründung des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2008 folgend) nach Einholung ergänzender Ermittlungsergebnisse - die Berufungen der Eltern erneut mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.6.2008, Zlen. 266.046/0/5E-IV/44/05 und 266.047/0/12E-IV/44/05, gem. §§ 5, 5a AsylG 1997 abgewiesen und die Eltern neuerlich nach Frankreich ausgewiesen. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. aus, dass1.6. Im fortgesetzten Verfahren wurden - (der Begründung des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2008 folgend) nach Einholung ergänzender Ermittlungsergebnisse - die Berufungen der Eltern erneut mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.6.2008, Zlen. 266.046/0/5E-IV/44/05 und 266.047/0/12E-IV/44/05, gem. Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 abgewiesen und die Eltern neuerlich nach Frankreich ausgewiesen. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. aus, dass
"[...] aus dem Inhalt der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 07.05.2008 ersichtlich ist, dass die vom 1. - Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an sich unspezifisch seien und für sich alleine die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht begründen können. Demgemäß handelt es sich nicht um medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte und liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens nach § 24 b Abs. 1 AsylG nicht vor.""[...] aus dem Inhalt der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 07.05.2008 ersichtlich ist, dass die vom 1. - Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden an sich unspezifisch seien und für sich alleine die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht begründen können. Demgemäß handelt es sich nicht um medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte und liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG nicht vor."
1.7. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Eltern erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die angefochtenen Bescheide in der Folge mit Erkenntnis vom 18.02.2011, Zlen. 2008/01/0474 bis 0475, wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte behob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwischenzeitig am XXXX der Sohn XXXX (der gegenständliche Beschwerdeführer) im Bundesgebiet geboren worden sei, der Asylantrag des Kindes letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 gem. §§ 5, 5a AsylG 1997 zurückgewiesen worden sei und dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2006/01/0863, aufgehoben worden sei, sodass die Berufung des Kindes mit ex tunc Wirkung nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig sei, was auf das Verfahren der Eltern durchschlage und die angefochtenen Bescheide (im Hinblick auf das Familienverfahren und die ex tunc - Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bezüglich des Kindes) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.1.7. Gegen diese Entscheidungen erhoben die Eltern erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die angefochtenen Bescheide in der Folge mit Erkenntnis vom 18.02.2011, Zlen. 2008/01/0474 bis 0475, wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte behob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwischenzeitig am römisch 40 der Sohn römisch 40 (der gegenständliche Beschwerdeführer) im Bundesgebiet geboren worden sei, der Asylantrag des Kindes letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 gem. Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 zurückgewiesen worden sei und dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2006/01/0863, aufgehoben worden sei, sodass die Berufung des Kindes mit ex tunc Wirkung nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig sei, was auf das Verfahren der Eltern durchschlage und die angefochtenen Bescheide (im Hinblick auf das Familienverfahren und die ex tunc - Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bezüglich des Kindes) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.
2. Das Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der Vater stellte für diesen am 13.03.2006 einen Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes im Familienverfahren.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der Vater stellte für diesen am 13.03.2006 einen Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes im Familienverfahren.
2.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006 wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 20.07.2006 eine Berufung eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eltern des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden negativen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats Beschwerden beim Verwaltungsgerichthof eingebracht hätten. Diesen sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuzulassen gewesen wäre.
2.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.07.2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet habe. Die (damals) geltende Fassung des Zustellgesetzes sehe für solche Fälle jedoch keine Heilung dieses Mangels durch tatsächliches Zukommen des Bescheides vor, weshalb es im gegenständlichen Fall zu keiner wirksamen Zustellung gekommen sei.2.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.07.2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet habe. Die (damals) geltende Fassung des Zustellgesetzes sehe für solche Fälle jedoch keine Heilung dieses Mangels durch tatsächliches Zukommen des Bescheides vor, weshalb es im gegenständlichen Fall zu keiner wirksamen Zustellung gekommen sei.
2.5. In der Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006 am 29.08.2006 sowohl der Mutter des Beschwerdeführers als auch dem rechtlichen Vertreter nachweislich zugestellt.
2.6. Dagegen brachte der rechtliche Vertreter mit Schreiben vom 01.09.2006 neuerlich eine Berufung (und die nunmehr anhängige Beschwerde) ein. Darin wurde der Bescheid in seinem vollen Umfang bekämpft und im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich sowohl für die inhaltliche Prüfung der Asylanträge der Eltern als auch für jenen des Beschwerdeführers zuständig sei.
2.7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.11.2006 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Ausweisung von XXXX für die Dauer jenes Zeitraums aufzuschieben, während dessen die Durchführung der Ausweisung der gesetzlichen Vertreter nicht zulässig ist; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 während dieses Zeitraums ebenfalls nicht zulässig. Bedründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers währen des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Eltern nicht zulässig sei.2.7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.11.2006 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "II. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Ausweisung von römisch 40 für die Dauer jenes Zeitraums aufzuschieben, während dessen die Durchführung der Ausweisung der gesetzlichen Vertreter nicht zulässig ist; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 während dieses Zeitraums ebenfalls nicht zulässig. Bedründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers währen des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Eltern nicht zulässig sei.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 30.11.2006 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
2.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2006/01/0863-5, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats von 16.11.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0820, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben angeführten, die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2005, aufgehoben. Dies schlägt auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sowie der ex-tunk-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach § 42 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0624).""Mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0820, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben angeführten, die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2005, aufgehoben. Dies schlägt auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sowie der ex-tunk-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0624)."
2.9. Dieses Erkenntnis wurde am 16.03.2009 (und in weiterer Folge die gegenständlichen Verwaltungsakten) an den nunmehr zuständigen Asylgerichtshof zur Entscheidung über die nunmehr wieder anhängige Beschwerde vom 01.09.2006 übermittelt.
Da jedoch die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren (Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008) und bei zwei fernmündlichen Anfragen beim Verwaltungsgerichtshof die Auskunft erteilt wurde, dass nicht vor 2010 bzw. 2011 mit einer Erledigung zu rechnen sei, wurde der gegenständlichen Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.04.2009 gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Da jedoch die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren (Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008) und bei zwei fernmündlichen Anfragen beim Verwaltungsgerichtshof die Auskunft erteilt wurde, dass nicht vor 2010 bzw. 2011 mit einer Erledigung zu rechnen sei, wurde der gegenständlichen Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.04.2009 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.10. Wie oben bereits festgestellt wurden nunmehr die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2011, Zlen. 2008/01/0474 bis 0475, wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die beiden gegenständlichen Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig; sie sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die beiden gegenständlichen Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig; sie sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3. Mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag zu den Zlen. S4 266.047-0/2008/23E und S4 266.046-0/2008/16E zu den Eltern bzw. S8 402.058-1/2008/4E und S8 412.702-1/2010/4E zu den jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers hob der Asylgerichtshof die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes auf. Die Asylanträge wurden zugelassen und zur Durchführung der materiellen Asylverfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3.1. Begründend führte der Asylgerichtshof zu den Eltern der Beschwerdeführer aus:
"Die Beschwerdeführer haben im Verfahren im Hinblick auf ihr Privatleben im Bundesgebiet bereits mit Schriftsatz vom 17.7.2008 darauf hingewiesen, dass die 2.-Beschwerdeführerin (aufgrund eines früheren Aufenthaltes und Schulbesuches in Deutschland) die deutsche Sprache nahezu perfekt in Wort und Schrift beherrsche, der 1.-Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse absolviert habe, ihr gemeinsames Kind XXXX im Bundesgebiet geboren worden sei und die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet über eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Die Beschwerdeführer seien in Österreich vollständig integriert, interessierten sich für die österreichische Kultur und Lebensart und seien von ihren Mitbürgern als freundliche, korrekte und zuverlässige Menschen geschätzt. Der 1.-Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 in Österreich als Forstarbeiter gearbeitet, seit seiner Einreise im Jahr 2005 habe er jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten, obwohl mehrere Arbeitgeber an seiner Beschäftigung in ihrem Betrieb interessiert gewesen seien. In Frankreich hätten die Beschwerdeführer hingegen überhaupt keine Anknüpfungspunkte."Die Beschwerdeführer haben im Verfahren im Hinblick auf ihr Privatleben im Bundesgebiet bereits mit Schriftsatz vom 17.7.2008 darauf hingewiesen, dass die 2.-Beschwerdeführerin (aufgrund eines früheren Aufenthaltes und Schulbesuches in Deutschland) die deutsche Sprache nahezu perfekt in Wort und Schrift beherrsche, der 1.-Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse absolviert habe, ihr gemeinsames Kind römisch 40 im Bundesgebiet geboren worden sei und die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet über eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Die Beschwerdeführer seien in Österreich vollständig integriert, interessierten sich für die österreichische Kultur und Lebensart und seien von ihren Mitbürgern als freundliche, korrekte und zuverlässige Menschen geschätzt. Der 1.-Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 in Österreich als Forstarbeiter gearbeitet, seit seiner Einreise im Jahr 2005 habe er jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten, obwohl mehrere Arbeitgeber an seiner Beschäftigung in ihrem Betrieb interessiert gewesen seien. In Frankreich hätten die Beschwerdeführer hingegen überhaupt keine Anknüpfungspunkte.
Mittlerweile wurden noch 2 weitere Kinder (XXXX, und XXXX) der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.Mittlerweile wurden noch 2 weitere Kinder (römisch 40 , und römisch 40 ) der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer ohne Unterbrechung seit nunmehr über 5 1/2 Jahren im Bundesgebiet befinden und einige Aspekte ihrer Integration vorliegen, weiters die lange Verfahrensdauer nicht auf ein verzögerndes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist, sondern sich im wesentlichen aus der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof (insgesamt über 4 1/2 Jahre) ergibt, muss in den vorliegenden Fällen unter der besonderen Berücksichtigung, dass - wie oben dargestellt - in sog. Dublin-Fällen eine andere Gewichtung der öffentlichen Interessen vorgenommen wird, letztlich verneint werden, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin II-VO gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Hieraus folgt, dass sich die Ausweisung der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Dublin-Verfahrens nach 51/2-jähriger Verfahrensdauer im Zusammenhalt mit den vorliegenden Integrationsaspekten als unzulässig erweist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich - im Sinne obiger Ausführungen - die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im weiteren meritorischen Verfahren, in dem letztlich nicht bloß das öffentliche Interesse am Vollzug der Dublin II-VO, sondern das schwerwiegendere öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenpolizeilichen Bestimmungen (Einreise- und Aufenthaltsregeln) gegenüber dem Privatinteresse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen sein wird, allenfalls anders darstellen kann.
In verfassungskonformer Interpretation des § 5 AsylG 1997 war daher gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) vom Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Gebrauch zu machen und trifft demnach die Feststellung, dass gem. § 5 AsylG 1997 Unzuständigkeit vorliegt, nicht zu."In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 5, AsylG 1997 war daher gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) vom Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Gebrauch zu machen und trifft demnach die Feststellung, dass gem. Paragraph 5, AsylG 1997 Unzuständigkeit vorliegt, nicht zu."
3.2. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von Herrn XXXX und von Frau XXXX deren Verfahren beim Asylgerichtshof unter den Zlen. S4 266.047-0/2008 und S4 266.046-0/2008 protokolliert sind. Diese Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG 2005 dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).3.2. Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von Herrn römisch 40 und von Frau römisch 40 deren Verfahren beim Asylgerichtshof unter den Zlen. S4 266.047-0/2008 und S4 266.046-0/2008 protokolliert sind. Diese Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.05.2011