Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/01/0475Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden 1. des E V (geboren 1978) und 2. der N V (geboren 1985), beide in K, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2008, Zlen. 266.046/0/5E-IV/44/05 und 266.047/0/12E-IV/44/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden 1. des E römisch fünf (geboren 1978) und 2. der N römisch fünf (geboren 1985), beide in K, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2008, Zlen. 266.046/0/5E-IV/44/05 und 266.047/0/12E-IV/44/05, betreffend Paragraphen 5,, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und Angehörige der bosniakischen Volksgruppe; sie reisten (von Kroatien kommend) am 26. September 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am 28. September 2005 schriftliche Asylanträge, die bei der Erstaufnahmestelle Ost am 11. Oktober 2005 eingebracht wurden.
Mit Bescheiden jeweils vom 7. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Frankreich zuständig sei und wies beide Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.Mit Bescheiden jeweils vom 7. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Frankreich zuständig sei und wies beide Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.
Am 2. März 2006 wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführer A E V (im Folgenden: AEV) im Bundesgebiet geboren. Am 14. März 2006 brachte AEV durch seinen Vater (den Erstbeschwerdeführer) als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Am 2. März 2006 wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführer A E römisch fünf (im Folgenden: AEV) im Bundesgebiet geboren. Am 14. März 2006 brachte AEV durch seinen Vater (den Erstbeschwerdeführer) als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid vom 29. November 2005 hatte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom 7. November 2005 "gemäß § 5, 5a AsylG" abgewiesen.Mit Bescheid vom 29. November 2005 hatte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom 7. November 2005 "gemäß Paragraph 5, 5 a, AsylG" abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0820, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2005 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 16. November 2006 hatte die belangte Behörde die Berufung des AEV gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid (vom 30. Juni 2006) gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass AEV gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen werde und diese Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 für die Dauer jenes Zeitraumes aufzuschieben sei, während dessen die Durchführung der Ausweisung der gesetzlichen Vertreter des AEV nicht zulässig sei; während dieses Zeitraumes sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AEV gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zulässig.Mit Bescheid vom 16. November 2006 hatte die belangte Behörde die Berufung des AEV gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid (vom 30. Juni 2006) gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ausgesprochen, dass AEV gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Frankreich ausgewiesen werde und diese Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 für die Dauer jenes Zeitraumes aufzuschieben sei, während dessen die Durchführung der Ausweisung der gesetzlichen Vertreter des AEV nicht zulässig sei; während dieses Zeitraumes sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AEV gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zulässig.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom 7. November 2005 neuerlich "gemäß § 5, 5a AsylG" abgewiesen.Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide vom 7. November 2005 neuerlich "gemäß Paragraph 5, 5 a, AsylG" abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch darauf, dass Österreich das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung in Anspruch nehme, um eine allenfalls drohende Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden, da gleich lautende Ausweisungsentscheidungen nach Frankreich gegen die Beschwerdeführer als auch ihr Kind (AEV) erfolgt seien und sich Hinweise auf sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht ergeben hätten.Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch darauf, dass Österreich das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung in Anspruch nehme, um eine allenfalls drohende Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden, da gleich lautende Ausweisungsentscheidungen nach Frankreich gegen die Beschwerdeführer als auch ihr Kind (AEV) erfolgt seien und sich Hinweise auf sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht ergeben hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0863, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben angeführten, das Kind AEV betreffenden Bescheid der belangten Behörde (vom 16. November 2006) aufgehoben. Das Verfahren über die Berufung des Kindes AEV ist beim Asylgerichtshof wieder anhängig; eine Entscheidung ist (bisher) nicht ergangen.
Dies schlägt auf das Verfahren der Beschwerdeführer durch und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, über das Familienverfahren, insbesondere aus § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach § 42 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0624).Dies schlägt auf das Verfahren der Beschwerdeführer durch und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/20/0624).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung unter anderem auch vorbringen, bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehe "Gravidität in der
34. Schwangerschaftswoche", der voraussichtliche Geburtstermin sei am 15. August 2008. Auch diese familiäre Bindung wird zu berücksichtigen sein.
Wien, am 18. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010474.X00Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011