TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/10 2005/01/0820

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §24b Abs1 idF 2003/I/101;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des E V, geboren 1978, und 2. der N V, geboren 1985, beide in S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2005, Zlen. 266.046/0-IV/44/05 und 266.047/0-IV/44/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des E römisch fünf, geboren 1978, und 2. der N römisch fünf, geboren 1985, beide in S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2005, Zlen. 266.046/0-IV/44/05 und 266.047/0-IV/44/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und Angehörige der bosniakischen Volksgruppe; sie reisten (von Kroatien kommend) am 26. September 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am 28. September 2005 schriftliche Asylanträge, die bei der Erstaufnahmestelle Ost am 11. Oktober 2005 eingebracht wurden.

Nach ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 14. Oktober 2005 wurden beide Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 21. Oktober 2005 untersucht.

Über das Ergebnis dieser Untersuchungen wurden Berichte erstellt; in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bericht wurde Folgendes festgehalten:

"2. Eigenangaben-Anamnese:

Biographische Angaben: Mit Ehefrau hier;

Fluchtmotiv: Er hätte am Krieg teilgenommen und wäre seither von vielen Leuten im Dorf verfolgt und unterdrückt worden; man hätte ihn praktisch täglich geschlagen. Es gäbe eine Liste von Mitgliedern seiner Einheit und er könne nirgendwohin ausweichen. Seine Eltern wären im Krieg getötet worden, er wäre dann mit seinen Brüdern und der Großmutter in diesen Ort geflüchtet und dann irgendwie in die Kämpfe verwickelt worden.

Keine alten Narben von Verletzungen oder Operationen.

Medizinische Vorgeschichte:

Derzeitige subjektive Beschwerden: Er könne ohne Schlafmittel nicht schlafen, hätte öfters Kopfschmerzen, gelegentlich würde er beim Husten auch eine Blutbeimengung bemerken.

Vorliegen von möglichen Folterspuren und Angaben zu ihrer Entstehung: keine angegeben.

3. Schlussfolgerungen:

Liegt aus aktueller Sicht eine krankheitswerte psychische Störung vor?

Nein. Zusatz: Bewusstseinsklar, orientiert, keine Denkstörungen, keine kognitiven Störungen. Stimmung euthym, keine Affektstörungen; zeitweise psychosomatische Beschwerden bzw. Schlafstörung berichtet. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung.

..."

Mit Bescheiden jeweils vom 7. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Frankreich zuständig sei und wies beide Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus. Mit Bescheiden jeweils vom 7. November 2005 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Frankreich zuständig sei und wies beide Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.

Dagegen erhoben beide Beschwerdeführer (mit einem Schriftsatz) Berufung. Darin brachten sie (unter anderem) vor, sie hätten schon in ihren Asylanträgen dargetan, dass sie (beide) in ihrem Herkunftsstaat auf Grund schrecklicher Geschehnisse während des Krieges und danach traumatisiert seien; in ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 14. Oktober 2005 hätten sie darauf hingewiesen. Die Erstbehörde habe das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen vom "24. Oktober 2005" (richtig: 21. Oktober 2005) den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Erst aus den Bescheidbegründungen hätten sie davon erfahren. Weitergehende Untersuchungen dazu habe die Erstbehörde unterlassen. Auf Grund ihrer Traumatisierung würden beide Beschwerdeführer in Klagenfurt psychologische Behandlung in Anspruch nehmen; zur Feststellung ihrer Traumatisierung werde ein Sachverständigengutachten beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer "gemäß § 5, 5a AsylG" ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 5, 5 a, AsylG" ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - zu den Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG - im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) angegeben, dass er durch Ereignisse in seinem Herkunftsland körperliche Verletzungen und psychische Schäden erlitten habe; er besuche in Klagenfurt einen Psychologen, der ihm helfe. Die ärztliche Untersuchung habe hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ergeben, dass eine krankheitswerte psychische Störung nicht vorliege; die Zweitbeschwerdeführerin sei als "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt worden. Zur Begründung führte die belangte Behörde - zu den Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG - im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) angegeben, dass er durch Ereignisse in seinem Herkunftsland körperliche Verletzungen und psychische Schäden erlitten habe; er besuche in Klagenfurt einen Psychologen, der ihm helfe. Die ärztliche Untersuchung habe hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ergeben, dass eine krankheitswerte psychische Störung nicht vorliege; die Zweitbeschwerdeführerin sei als "bewusstseinsklar, orientiert, ohne Denkstörungen, ohne kognitive Störungen, Stimmung euthym, keine Affektstörungen. Derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" beurteilt worden.

Basierend auf den ärztlichen Untersuchungen beider Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren bzw. den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass beide Beschwerdeführer an keiner krankheitswerten psychischen Störung leiden würden und ein Hinweis auf Traumatisierung nicht vorliege. Die entgegenstehenden Berufungsbehauptungen würden der fachärztlichen Untersuchung nicht entsprechen. Das Berufungsvorbringen werde durch keine über bloße Behauptungen hinausgehenden Anhaltspunkte gestützt; es sei nicht glaubhaft und es "wäre auch unbeachtlich", weil es gegen das Neuerungsverbot des § 32 Abs. 1 AsylG verstoße. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (der Beschwerdeführer) sei nicht erfolgt, da in der Berufung konkrete Mängel des Berichts über die ärztliche Untersuchung nicht behauptet würden. Für die Einholung des beantragten Gutachtens (zur Frage einer Traumatisierung) bestehe deshalb kein Anlass, weil die ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG würden daher nicht vorliegen. Basierend auf den ärztlichen Untersuchungen beider Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren bzw. den im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass beide Beschwerdeführer an keiner krankheitswerten psychischen Störung leiden würden und ein Hinweis auf Traumatisierung nicht vorliege. Die entgegenstehenden Berufungsbehauptungen würden der fachärztlichen Untersuchung nicht entsprechen. Das Berufungsvorbringen werde durch keine über bloße Behauptungen hinausgehenden Anhaltspunkte gestützt; es sei nicht glaubhaft und es "wäre auch unbeachtlich", weil es gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG verstoße. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (der Beschwerdeführer) sei nicht erfolgt, da in der Berufung konkrete Mängel des Berichts über die ärztliche Untersuchung nicht behauptet würden. Für die Einholung des beantragten Gutachtens (zur Frage einer Traumatisierung) bestehe deshalb kein Anlass, weil die ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG würden daher nicht vorliegen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde wendet sich (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) gegen die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerde wendet sich (unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) gegen die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Gemäß § 24b Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

Zur Auslegung der - zufolge § 73 Abs. 2 AsylG 2005 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen - Gesetzesstelle des § 24b Abs. 1 Asylgesetz 1997, die im Beschwerdefall aber noch anzuwenden war, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen Stellung genommen, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (zur Interpretation der Vorschrift im Allgemeinen vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0442, und Zl. 2006/19/0919; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Traumatisierung unter dem Blickwinkel des § 32 Abs. 1 AsylG das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675). Zur Auslegung der - zufolge Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen - Gesetzesstelle des Paragraph 24 b, Absatz eins, Asylgesetz 1997, die im Beschwerdefall aber noch anzuwenden war, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen Stellung genommen, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird (zur Interpretation der Vorschrift im Allgemeinen vergleiche , die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0442, und Zl. 2006/19/0919; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Traumatisierung unter dem Blickwinkel des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675).

Davon ausgehend ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass der belangten Behörde der Bericht über die ärztliche Untersuchung beider Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2005 vorlag, der hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ergab, dass er "ohne Schlafmittel nicht schlafen könne" und "zeitweise psychosomatische Beschwerden bzw. Schlafstörungen berichtet". Unter Berücksichtigung der festgestellten Angaben des Erstbeschwerdeführers bei seiner Einvernahme, insbesondere auch der Darstellung über die Inanspruchnahme eines Psychologen, durfte die im Bericht vom 21. Oktober 2005 getroffene Aussage, beim Erstbeschwerdeführer bestünden "derzeit keine Hinweise auf Traumatisierung" nicht ohne weiteres als schlüssig (begründet) angesehen werden. Der ärztliche Bericht enthält für diese Einschätzung keine Begründung. Eine dem Verfasser dieses ärztlichen Berichtes abverlangte Aufklärung (ergänzende Abklärung) darüber, warum die in seinem Bericht festgehaltenen Anhaltspunkte nicht als medizinisch belegbare Tatsachen anzusehen wären bzw. ob diese Symptome mit den vorgebrachten Fluchtgründen in einem Zusammenhang stünden, ist unterblieben.

Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0011, vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436 und vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Das erstinstanzliche Verfahren litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der angefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben vergleiche , in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0011, vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436 und vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018). Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf das Verfahren der Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) - sie ist zufolge § 1 Z 6 AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers - durch. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf das Verfahren der Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) - sie ist zufolge Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers - durch.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 10. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010820.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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