Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
D3 207315-2/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl. 10 02.646-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, Zl. 10 02.646-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe stellte am 27.11.1998 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 02.12.1998 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, von 1992 bis März 1997 Berufssoldat gewesen zu sein und in Tiflis gelebt zu haben. Danach habe er sich in Moskau und Kasachstan aufgehalten, wo er Geld verdienen habe wollen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe im Jahr 1997 anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes Zeugen Jehovas kennengelernt. Er habe bis Oktober 1997 Erholungsurlaub bekommen. Zu dieser Zeit habe er bereits einen Antrag auf Ausfolgung seiner Dokumente gestellt und diesen damit begründet, dass er auf Grund seiner religiösen Überzeugung nicht mehr in der Lage sei, Militärdienst zu leisten. Er sei Reservist gewesen. Zuletzt habe er 1992 an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Antrag sei in der Kaserne nicht entgegengenommen worden und er habe seine Dokumente nicht erhalten. Er sei beim Militär nicht schlecht behandelt worden, sein Gehalt sei ihm jedoch nicht ausgezahlt worden. Am 26.10.1997 sei er bei sich zu Hause von 4 Militärangehörigen aufgefordert worden, für 5 weitere Jahre Militärdienst zu leisten. Es seien ihm Handschellen angelegt worden und er sei in ein Gebäude gebracht worden, wo er angeschrien, beschimpft, misshandelt und verletzt worden sei. Er sei mit Gummiknüppeln und Fußtritten misshandelt und es seien ihm zwei Rippen gebrochen worden. Beim anschließenden Aufenthalt im Militärkrankenhaus sei er geflüchtet und habe sich etwa einen Monat lang bei einem Freund versteckt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, entweder als Deserteur festgenommen zu werden oder in einem Kampf zu fallen. Er habe sich nicht für weitere 5 Jahre Militärdienst verpflichtet. Nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus seien auch die Dokumente seiner Frau von der Staatsanwaltschaft im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil er aus religiösen Gründen keinen Militärdienst mehr leisten wolle. Außerdem habe er wegen seiner Desertion Strafe zu befürchten, der Strafrahmen betrage 5 bis 10 Jahre. Zum Vorhalt, dass er keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe, wiederholte er, auf Grund seines Glaubens könne er keinen Militärdienst leisten, er habe sein Leben nun der Religion gewidmet und wolle mit dem Militär nichts mehr zu tun haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.1998 unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.1998 unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, jedoch die Verpflichtung zur Militärdienstleistung keine asylrelevante Verfolgung darstelle, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien. Er habe auch nicht dargetan, aus religiösen Gründen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein (Spruchteil I.). Jedoch sei die Behörde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur zur Ansicht gelangt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, jedoch die Verpflichtung zur Militärdienstleistung keine asylrelevante Verfolgung darstelle, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien. Er habe auch nicht dargetan, aus religiösen Gründen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein (Spruchteil römisch eins.). Jedoch sei die Behörde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur zur Ansicht gelangt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.1999, Zl. 207.315/0-III/07/99, keine Folge gegeben und diese gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0278-6, abgelehnt.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.1999, Zl. 207.315/0-III/07/99, keine Folge gegeben und diese gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0278-6, abgelehnt.
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer beginnend mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.1999, Zl. 98 12.324-BAT/1, jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009, Zl. 98 12.324-BAW, bis zum 27.02.2010.
Infolge seines weiteren Antrages vom 15.02.2010 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde er über die Möglichkeit informiert, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 6 NAG zu erhalten.Infolge seines weiteren Antrages vom 15.02.2010 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde er über die Möglichkeit informiert, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, NAG zu erhalten.
Im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer vor, der gesetzliche Vertreter seiner Kinder zu sein. Seine Muttersprache sei Armenisch, er spreche aber auch Russisch. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer verständlich Deutsch spricht. Er sei gesund und habe nur Verkehrsstrafen in Österreich erhalten. Seine Frau sei selbständig erwerbstätig und betreibe ein gemietetes Lebensmittelgeschäft für russische Lebensmittel, er habe eine Hühnerfarm gepachtet und verkaufe Eier. Diese Betriebe seien durch Schmerzengeld seines Sohnes finanziert worden. Seine Gattin habe einen Gewerbeschein, aktuell würden sie davon leben. Er gehöre der Armenisch-Apostolischen Religion an. Den Zeugen Jehovas gehöre er nicht an, auch nicht seine Gattin. Sein Sohn XXXX sei XXXX und im XXXX, die anderen Kinder würden die Schule besuchen und seien für Vereine noch zu klein. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, Georgien sei nach 12 Jahren ein fremdes Land für ihn geworden. Er würde nicht nach Georgien zurückkehren. Er sei der einzige in der Familie, der Georgisch spreche, seine Kinder würden kein Georgisch sprechen. Mit personenbezogenen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte er sich nicht einverstanden. Zu seinen damaligen Fluchtgründen gab er an, er sei von zu Hause abgeholt worden, um in Abchasien zu kämpfen. Er sei verletzt worden und habe das Glück gehabt, fliehen zu können. Er sei 1992 deswegen geflüchtet, 1995 sei er zurückgekehrt, um zu heiraten und die Probleme seien weitergegangen. 1995 habe er dem Militär gesagt, er könne aus Gewissensgründen nicht kommen, weil er Zeuge Jehovas werden wolle. Er sei nie bei den Zeugen Jehovas gewesen, hätte aber gewusst, dass er dann nicht in den Krieg geschickt werde. Gesucht werde er von der Militärbehörde wegen dem Krieg von 1992 bis 1993. Am XXXX sei er abgeholt und zur Militärbehörde gebracht worden, und es seien ihm Vorhalte gemacht worden, dass er aus der Armee desertiert sei. Es sei ihm auf die Niere und die Leber geschlagen worden, er habe Gelbsucht bekommen und sei dann aus dem Krankenhaus geflüchtet. Die Kinder seien gesund, der Sohn XXXX habe sich den Oberschenkel gebrochen und müsse, wenn er erwachsen sei, nochmals operiert werden.Im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte der Beschwerdeführer vor, der gesetzliche Vertreter seiner Kinder zu sein. Seine Muttersprache sei Armenisch, er spreche aber auch Russisch. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer verständlich Deutsch spricht. Er sei gesund und habe nur Verkehrsstrafen in Österreich erhalten. Seine Frau sei selbständig erwerbstätig und betreibe ein gemietetes Lebensmittelgeschäft für russische Lebensmittel, er habe eine Hühnerfarm gepachtet und verkaufe Eier. Diese Betriebe seien durch Schmerzengeld seines Sohnes finanziert worden. Seine Gattin habe einen Gewerbeschein, aktuell würden sie davon leben. Er gehöre der Armenisch-Apostolischen Religion an. Den Zeugen Jehovas gehöre er nicht an, auch nicht seine Gattin. Sein Sohn römisch 40 sei römisch 40 und im römisch 40 , die anderen Kinder würden die Schule besuchen und seien für Vereine noch zu klein. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, Georgien sei nach 12 Jahren ein fremdes Land für ihn geworden. Er würde nicht nach Georgien zurückkehren. Er sei der einzige in der Familie, der Georgisch spreche, seine Kinder würden kein Georgisch sprechen. Mit personenbezogenen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte er sich nicht einverstanden. Zu seinen damaligen Fluchtgründen gab er an, er sei von zu Hause abgeholt worden, um in Abchasien zu kämpfen. Er sei verletzt worden und habe das Glück gehabt, fliehen zu können. Er sei 1992 deswegen geflüchtet, 1995 sei er zurückgekehrt, um zu heiraten und die Probleme seien weitergegangen. 1995 habe er dem Militär gesagt, er könne aus Gewissensgründen nicht kommen, weil er Zeuge Jehovas werden wolle. Er sei nie bei den Zeugen Jehovas gewesen, hätte aber gewusst, dass er dann nicht in den Krieg geschickt werde. Gesucht werde er von der Militärbehörde wegen dem Krieg von 1992 bis 1993. Am römisch 40 sei er abgeholt und zur Militärbehörde gebracht worden, und es seien ihm Vorhalte gemacht worden, dass er aus der Armee desertiert sei. Es sei ihm auf die Niere und die Leber geschlagen worden, er habe Gelbsucht bekommen und sei dann aus dem Krankenhaus geflüchtet. Die Kinder seien gesund, der Sohn römisch 40 habe sich den Oberschenkel gebrochen und müsse, wenn er erwachsen sei, nochmals operiert werden.
Über Aufforderung des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 17.05.2010 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die Hühnerfarm, ein Zeugnis über eine Deutschprüfung auf dem A2-Niveau sowie ein Arbeitszeugnis vor.
Anlässlich der Einvernahme am 17.08.2010 durch das Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Vorhalt der durchgeführten Ermittlungen, wonach eine Bestrafung wegen Desertion vom Militärdienst verjährt sei, an, er habe keine Angst vor der Strafe, sondern vor dem Tod. Als er zum Kampf geholt worden sei, sei dies gesetzwidrig gewesen. Zur Frage, was ihm im Fall der Rückkehr drohe, gab er an, er wisse es nicht. Sie seien vom Krieg zurückgebracht und zu Einvernahmen vorgeladen worden, wozu er nicht gegangen und geflüchtet sei. Weiters legte er den Kaufvertrag betreffend ein Haus vor, gab an, er habe einen Kredit zu zahlen und brachte einen Versicherungsdatenauszug bei. Er habe bis 2004 gearbeitet, Geld gespart und das Haus gekauft. Beabsichtigt sei gewesen, das Haus an Asylwerber zu vermieten und damit die Kreditraten zu bezahlen, jedoch habe er das Quartier nicht eröffnen dürfen, wofür er das Schreiben der NÖ. Landesregierung vom 27.02.2006 als Beweis in Kopie beibrachte. Danach habe er das Haus verkauft und als Bürge alles verloren. Er brachte vor, er habe bis 2005 gearbeitet, bis 2007 das Haus renoviert, dann habe die Käuferin das Haus übernommen und im Jahre 2010 hätten sie das Haus verloren. Die Hühnerfarm sperre er im Winter zu und im Frühling wieder auf. Derzeit arbeite er beispielsweise in einer Fleischerei. Er spreche die deutsche Sprache, seine Kinder würden auch Deutsch sprechen, für sie sei Georgien ein fremdes Land. XXXX könne nur armenisch und Deutsch, aber kein Georgisch. Er selbst habe viele österreichische Freunde. Er habe bei einer Versicherung gearbeitet, von Anfang an einen Aufenthaltsstatus erhalten und lebe nun seit 12 Jahren hier. Ferner legte er einen Versicherungsdatenauszug vor.Anlässlich der Einvernahme am 17.08.2010 durch das Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Vorhalt der durchgeführten Ermittlungen, wonach eine Bestrafung wegen Desertion vom Militärdienst verjährt sei, an, er habe keine Angst vor der Strafe, sondern vor dem Tod. Als er zum Kampf geholt worden sei, sei dies gesetzwidrig gewesen. Zur Frage, was ihm im Fall der Rückkehr drohe, gab er an, er wisse es nicht. Sie seien vom Krieg zurückgebracht und zu Einvernahmen vorgeladen worden, wozu er nicht gegangen und geflüchtet sei. Weiters legte er den Kaufvertrag betreffend ein Haus vor, gab an, er habe einen Kredit zu zahlen und brachte einen Versicherungsdatenauszug bei. Er habe bis 2004 gearbeitet, Geld gespart und das Haus gekauft. Beabsichtigt sei gewesen, das Haus an Asylwerber zu vermieten und damit die Kreditraten zu bezahlen, jedoch habe er das Quartier nicht eröffnen dürfen, wofür er das Schreiben der NÖ. Landesregierung vom 27.02.2006 als Beweis in Kopie beibrachte. Danach habe er das Haus verkauft und als Bürge alles verloren. Er brachte vor, er habe bis 2005 gearbeitet, bis 2007 das Haus renoviert, dann habe die Käuferin das Haus übernommen und im Jahre 2010 hätten sie das Haus verloren. Die Hühnerfarm sperre er im Winter zu und im Frühling wieder auf. Derzeit arbeite er beispielsweise in einer Fleischerei. Er spreche die deutsche Sprache, seine Kinder würden auch Deutsch sprechen, für sie sei Georgien ein fremdes Land. römisch 40 könne nur armenisch und Deutsch, aber kein Georgisch. Er selbst habe viele österreichische Freunde. Er habe bei einer Versicherung gearbeitet, von Anfang an einen Aufenthaltsstatus erhalten und lebe nun seit 12 Jahren hier. Ferner legte er einen Versicherungsdatenauszug vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.08.2010, AZ. 10 02.646-6 BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.32-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.08.2010, AZ. 10 02.646-6 BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.32-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
Begründend wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa. dargestellten Einvernahmen vom 26.04.2010 und vom 17.08.2010 und Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel, Feststellungen betreffend die Lage in Georgien, insbesondere betreffend die Allgemeine Lage, Haftbedingungen, die Todesstrafe, Militär und Desertion sowie deren Verjährung, das georgische Strafgesetzbuch dazu, Minderheiten, Religionsfreiheit und Rückkehrfragen getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser angegeben hatte, wegen Desertion vom Militärdienst eine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten, worauf ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auf Grund der vorliegenden Länderfestestellungen sei die damalige Desertion nun verjährt, und auf Grund seines Alters sei auch eine neuerliche Einberufung nicht zu erwarten.
Weiters wurde zu Spruchteil I. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorlägen. Er sei gesund und der Lebensunterhalt der Familie könne durch seine und die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gesichert werden, und es bestehe eine Unterkunftsmöglichkeit bei der Schwiegermutter. Die Grundversorgung sei in seinem Herkunftsstaat nach den vorstehenden Länderfeststellungen gewährleistet. Es gebe keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse in Georgien jegliche Existenzgrundlage entziehen würden.Weiters wurde zu Spruchteil römisch eins. unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass für sonstige Abschiebungshindernisse keine Anhaltspunkte vorlägen. Er sei gesund und der Lebensunterhalt der Familie könne durch seine und die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gesichert werden, und es bestehe eine Unterkunftsmöglichkeit bei der Schwiegermutter. Die Grundversorgung sei in seinem Herkunftsstaat nach den vorstehenden Länderfeststellungen gewährleistet. Es gebe keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse in Georgien jegliche Existenzgrundlage entziehen würden.
Zu Spruchteil II. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage ausgeführt, dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, die noch befristet bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Betreffend Spruchteil III. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iSd des Art. 8 EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Auch der Aufenthalt seiner sämtlichen Familienangehörigen in Österreich sei ein vorübergehender. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit 1998 im Bundesgebiet befinde und er eine erfolgte Integration nicht habe nachweisen können. Eine Eingliederung in die Gemeinschaft seines Ortes sei nicht ersichtlich. Im teilweisen Nachgehen einer Arbeit und der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder sei noch keine Integration zu erblicken, da es sich dabei um allgemeine Pflichten von Bürgern handle und dies nicht die persönliche Einstellung zu dem Land, in dem man lebe, widerspiegle. Eine fortgeschrittene Integration habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, und es könne von einer Bindung zu Österreich, welche über dem Interesse eines geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden, sodass ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben nicht vorliege. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zur Erreichung der dort genannten Ziele gerechtfertigt.Betreffend Spruchteil römisch drei. wurde unter Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verfüge, welche ein schützenswertes Familienleben iSd des Artikel 8, EMRK darstellen würden und in welches wegen der gemeinsamen Ausweisung der Familie nicht eingegriffen werde. Auch der Aufenthalt seiner sämtlichen Familienangehörigen in Österreich sei ein vorübergehender. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit 1998 im Bundesgebiet befinde und er eine erfolgte Integration nicht habe nachweisen können. Eine Eingliederung in die Gemeinschaft seines Ortes sei nicht ersichtlich. Im teilweisen Nachgehen einer Arbeit und der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder sei noch keine Integration zu erblicken, da es sich dabei um allgemeine Pflichten von Bürgern handle und dies nicht die persönliche Einstellung zu dem Land, in dem man lebe, widerspiegle. Eine fortgeschrittene Integration habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können, und es könne von einer Bindung zu Österreich, welche über dem Interesse eines geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden, sodass ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben nicht vorliege. Auf Grund einer Gesamtabwägung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Erreichung der dort genannten Ziele gerechtfertigt.
In der dagegen durch seinen Vertreter eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere darauf stütze, dass der Beschwerdeführer keine Strafverfahren wegen Desertion zu befürchten habe, weil diese verjährt sei und der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters nicht neuerlich einberufen werden könne. Es sei unterlassen worden, sich mit der Fairness der Strafverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption zu befassen. Allein die Schaffung von Rechtsbestimmungen gewährleiste noch nicht deren Einhaltung. Zudem setze die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben solle) eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedürfe, voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Ein solcher liege nicht vor. Ferner sei die Behauptung, die Strafbarkeit der Desertion sei verjährt, anmaßend. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht einfach nur desertiert, sondern habe vielmehr einer Sondereinheit der georgischen Armee angehört, von welcher bei ihrem letzten Einsatz nur 10 % überlebt hätten. Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst wisse, wer die Auftraggeber gewesen seien, geschweige denn könne aus österreichischer Sicht beurteilt werden, dass er in Georgien nicht mehr verfolgt werde. Der Bescheid verstoße allein aus diesem Grund gegen Art. 3 EMRK und sei inhaltlich rechtswidrig.In der dagegen durch seinen Vertreter eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insbesondere darauf stütze, dass der Beschwerdeführer keine Strafverfahren wegen Desertion zu befürchten habe, weil diese verjährt sei und der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters nicht neuerlich einberufen werden könne. Es sei unterlassen worden, sich mit der Fairness der Strafverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption zu befassen. Allein die Schaffung von Rechtsbestimmungen gewährleiste noch nicht deren Einhaltung. Zudem setze die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben solle) eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedürfe, voraus (VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). Ein solcher liege nicht vor. Ferner sei die Behauptung, die Strafbarkeit der Desertion sei verjährt, anmaßend. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht einfach nur desertiert, sondern habe vielmehr einer Sondereinheit der georgischen Armee angehört, von welcher bei ihrem letzten Einsatz nur 10 % überlebt hätten. Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst wisse, wer die Auftraggeber gewesen seien, geschweige denn könne aus österreichischer Sicht beurteilt werden, dass er in Georgien nicht mehr verfolgt werde. Der Bescheid verstoße allein aus diesem Grund gegen Artikel 3, EMRK und sei inhaltlich rechtswidrig.
Weiters habe das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien eine Unterkunft bekommen und mit Nahrung versorgt werden würde. Das Bundesasylamt vermeine unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Schwiegermutter Unterkunft erhalten könne. Tatsächlich bestehe diese Wohnung aus einer kleinen Küche und einem kleinen Zimmer, Bad und WC würden sich außerhalb der Wohnung befinden. Dort würden außer der Schwiegermutter auch die Schwägerin des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder im Alter von etwa 12 und 13 Jahren leben. Von einer, wenn auch nur vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie könne daher keine Rede sein. Auch eine Unterstützung durch diese Angehörigen sei ausgeschlossen, weil diese unter ärmlichsten Verhältnissen leben würden. Andere Verwandte, zu welchen ein nennenswerter Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer in Georgien nicht. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären unzumutbaren Lebensbedingungen in Georgien ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid verstoße auch deshalb gegen Art. 3 EMRK. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich leben würden. Alle hätten Deutsch gelernt, Freundschaften in Österreich geknüpft und sich unter den gegebenen Umständen so weit als möglich integriert. Die gesamte Familie habe sich während ihres Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten. Es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 11 Jahre lang behördlich gewährt worden, und er sei zumindest zeitweilig erlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weil eine beginnende Integration nicht feststellbar gewesen sei, sei daher evident unrichtig. Der Beschwerdeführer habe einen Junghennenaufzuchtbetrieb gepachtet und habe die Möglichkeit, dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Seine Ehefrau habe die Anstellung als Haushaltskraft in Aussicht, sobald ihr Aufenthalt auf Dauer gesichert sei. Zum Beweis wurden zwei Personen mit Anschrift genannt. Auch habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Privatlebens den Aspekt der Dauer des bisherigen Aufenthalts außer Acht gelassen. Je länger sich ein Fremder im Gastland aufhalte, desto eher würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dies gelte insbesondere für die Kinder des Beschwerdeführers, welche die ganze Schulzeit hier verbracht hätten. XXXX und XXXX seien Klassensprecher gewesen, XXXX sei im Schuljahr 2010/11 XXXX. Die Tochter besuche derzeit die Volksschule und der jüngste Sohn solle demnächst den Kindergarten besuchen. Das Bundesasylamt habe die Judikatur des VfGH und des EGMR außer Betracht gelassen, wonach zu berücksichtigen sei, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Tatsächlich spreche keines der Kinder des Beschwerdeführers die georgische Sprache. Auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nach 12 Jahren in Österreich abgesehen von telefonischem und schriftlichem Kontakt zur Schwiegermutter keine nennenswerte Bindung an Georgien. Auch seien beide keine ethnischen Georgier, sondern würden der Minderheit der Armenier angehören. Eine Interessenabwägung würde ergeben, dass kein öffentliches Interesse an der verfügten Aufenthaltsbeendigung vorliege. Die verfügte Ausweisung sei jedenfalls völlig unverhältnismäßig, auf die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden.Weiters habe das Bundesasylamt keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien eine Unterkunft bekommen und mit Nahrung versorgt werden würde. Das Bundesasylamt vermeine unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Schwiegermutter Unterkunft erhalten könne. Tatsächlich bestehe diese Wohnung aus einer kleinen Küche und einem kleinen Zimmer, Bad und WC würden sich außerhalb der Wohnung befinden. Dort würden außer der Schwiegermutter auch die Schwägerin des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder im Alter von etwa 12 und 13 Jahren leben. Von einer, wenn auch nur vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie könne daher keine Rede sein. Auch eine Unterstützung durch diese Angehörigen sei ausgeschlossen, weil diese unter ärmlichsten Verhältnissen leben würden. Andere Verwandte, zu welchen ein nennenswerter Kontakt bestehe, habe der Beschwerdeführer in Georgien nicht. Der Beschwerdeführer und seine Familie wären unzumutbaren Lebensbedingungen in Georgien ausgesetzt. Der angefochtene Bescheid verstoße auch deshalb gegen Artikel 3, EMRK. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich leben würden. Alle hätten Deutsch gelernt, Freundschaften in Österreich geknüpft und sich unter den gegebenen Umständen so weit als möglich integriert. Die gesamte Familie habe sich während ihres Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten. Es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 11 Jahre lang behördlich gewährt worden, und er sei zumindest zeitweilig erlaubten Beschäftigungen nachgegangen. Die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei, weil eine beginnende Integration nicht feststellbar gewesen sei, sei daher evident unrichtig. Der Beschwerdeführer habe einen Junghennenaufzuchtbetrieb gepachtet und habe die Möglichkeit, dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Seine Ehefrau habe die Anstellung als Haushaltskraft in Aussicht, sobald ihr Aufenthalt auf Dauer gesichert sei. Zum Beweis wurden zwei Personen mit Anschrift genannt. Auch habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Privatlebens den Aspekt der Dauer des bisherigen Aufenthalts außer Acht gelassen. Je länger sich ein Fremder im Gastland aufhalte, desto eher würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dies gelte insbesondere für die Kinder des Beschwerdeführers, welche die ganze Schulzeit hier verbracht hätten. römisch 40 und römisch 40 seien Klassensprecher gewesen, römisch 40 sei im Schuljahr 2010/11 römisch 40 . Die Tochter besuche derzeit die Volksschule und der jüngste Sohn solle demnächst den Kindergarten besuchen. Das Bundesasylamt habe die Judikatur des VfGH und des EGMR außer Betracht gelassen, wonach zu berücksichtigen sei, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehe. Tatsächlich spreche keines der Kinder des Beschwerdeführers die georgische Sprache. Auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nach 12 Jahren in Österreich abgesehen von telefonischem und schriftlichem Kontakt zur Schwiegermutter keine nennenswerte Bindung an Georgien. Auch seien beide keine ethnischen Georgier, sondern würden der Minderheit der Armenier angehören. Eine Interessenabwägung würde ergeben, dass kein öffentliches Interesse an der verfügten Aufenthaltsbeendigung vorliege. Die verfügte Ausweisung sei jedenfalls völlig unverhältnismäßig, auf die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.02.2011 an, wozu auch ein in der Beschwerde namhaft gemachter Zeuge geladen wurde. Die Behörde erster Instanz ließ sich entschuldigen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 12.12.2010 berichtete der geladene Zeuge über den von ihm durch den Beschwerdeführer gepachteten ehemaligen Geflügelzuchtbetrieb.
Nach dem Ergebnis der hiezu durchgeführten Ermittlungen erfolgte am XXXX eine Tierschutzanzeige gegen den Betrieb des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Ferner wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX durch Einvernahme des genannten Zeugen ermittelt, dass die Verpachtung des Geflügelzuchtbetriebes von 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 erfolgte und nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich eine Schafzucht, dann eine Straußenzucht beginnen wollen, welche aber nie zu Stande kam. Ende 2008 stellte er etwa 200 Hühner zur Eierproduktion ein. Es habe laufend Probleme gegeben, er habe keine Pacht bezahlt, die Tiere nicht betreut und die Kinder oder Asylanten dafür eingesetzt, sich selbst aber darum nicht gekümmert. Es sei zu einem Polizeieinsatz wegen Hanfanbaus gekommen. Die Kinder des Beschwerdeführers seien gut integriert, würden die Schule besuchen und ganz gut Deutsch sprechen. Wegen Verkehrsstrafen, welche der Beschwerdeführer nicht bezahlen wolle, habe er sich bereits in Ersatzarrest befunden.Nach dem Ergebnis der hiezu durchgeführten Ermittlungen erfolgte am römisch 40 eine Tierschutzanzeige gegen den Betrieb des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Ferner wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 durch Einvernahme des genannten Zeugen ermittelt, dass die Verpachtung des Geflügelzuchtbetriebes von 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 erfolgte und nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich eine Schafzucht, dann eine Straußenzucht beginnen wollen, welche aber nie zu Stande kam. Ende 2008 stellte er etwa 200 Hühner zur Eierproduktion ein. Es habe laufend Probleme gegeben, er habe keine Pacht bezahlt, die Tiere nicht betreut und die Kinder oder Asylanten dafür eingesetzt, sich selbst aber darum nicht gekümmert. Es sei zu einem Polizeieinsatz wegen Hanfanbaus gekommen. Die Kinder des Beschwerdeführers seien gut integriert, würden die Schule besuchen und ganz gut Deutsch sprechen. Wegen Verkehrsstrafen, welche der Beschwerdeführer nicht bezahlen wolle, habe er sich bereits in Ersatzarrest befunden.
Zu der für 17.02.2011 anberaumten Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn XXXX in Begleitung des Vertreters. Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Deutschkurses Niveau A2 vom 04.05.2010 vor sowie ein Unterstützungsschreiben des XXXX für den Sohn XXXX, sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben.Zu der für 17.02.2011 anberaumten Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn römisch 40 in Begleitung des Vertreters. Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Deutschkurses Niveau A2 vom 04.05.2010 vor sowie ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 für den Sohn römisch 40 , sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben.
Der Beschwerdeführer gab sodann über Befragen durch den Vorsitzenden Richter in Anwesenheit eines Dolmetschers für die armenische Sprache Folgendes an:
Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Seine Eltern seien in den 60er Jahren aus der Türkei nach Georgien eingewandert. Zum Ersuchen, Näheres zum Tod seines Bruder zu berichten, gab er an, er habe gar keinen Bruder gehabt, er sei ein Einzelkind, worauf ihm seine Angaben vom 06.08.2002 vor dem Bundesasylamt dazu übersetzt wurden. Er gab an, nach dem Besuch der armenischen Mittelschule mit einem Medizinstudium begonnen zu haben, aber wegen des Krieges in Abchasien 1992 einberufen worden zu sein und nicht fertig studiert zu haben. Die konkrete Frage, ob er in Georgien einmal berufstätig gewesen sei, verneinte er. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe nur mehr die Schwiegermutter in Georgien, zu welcher telefonischer Kontakt bestehe. Zuletzt sei er 1996/1997 in Georgien gewesen. Seine Schwiegermutter lebe mit ihrer Tochter und (deren) zwei Kinder zusammen, die Tochter arbeite und manchmal schicke er ¿ 100.-. Sie lebe in einer 50 m2 großen Wohnung. Der Ehemann der Tochter arbeite in Russland. Der Beschwerdeführer selbst sei zur Zeit arbeitslos. Er habe sich schon bei Firmen gemeldet und ihm sei Arbeit zugesichert worden. Er habe auch bei der XXXX gearbeitet und habe dort zahlreiche Kunden gehabt. Er würde dort wieder anfangen zu arbeiten, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte. Zum Vorhalt über die Beendigung des Betriebs der Hühnerfarm mit Ende 2010 gab er an, dass diese derzeit nicht betrieben werde. Die Hühner seien getötet worden. Er habe aber schon mehrere Angebote, wieder eine Hühnerfarm nebenberuflich zu betreiben. In Zukunft wolle er hier arbeiten und österreichischer Staatsbürger werden. Er habe mehrer Deutschkurse besucht, zuletzt habe er die Prüfung über Niveau A2 abgelegt. Auch habe er 9 von 10 Stufen einer internen Ausbildung bei der XXXX besucht. Nach 10 Stufen würde er ein Diplom bekommen. Er habe viele österreichische Freunde, bei 4 Kindern sei es schwierig noch Zeit für Aktivitäten zu finden und Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation zu sein. Auf die Frage, ob er noch Kontakte zu den Zeugen Jehovas habe, gab er an, zu wenig. Etwa einmal monatlich besuche er die armenische Kirche in Wien 3. Eine Rückkehr nach Georgien könne er sich nicht vorstellen, es sei für ihn ein fremdes Land. Seinem Sohn XXXX sei ein XXXX auf das Bein gefallen, welches nun kürzer sei. Sobald er nicht mehr wachse, müsse das Bein nochmals operiert werden. Er wolle nicht mehr herumziehen, sondern in Österreich bleiben.Er wolle sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten. Seine Eltern seien in den 60er Jahren aus der Türkei nach Georgien eingewandert. Zum Ersuchen, Näheres zum Tod seines Bruder zu berichten, gab er an, er habe gar keinen Bruder gehabt, er sei ein Einzelkind, worauf ihm seine Angaben vom 06.08.2002 vor dem Bundesasylamt dazu übersetzt wurden. Er gab an, nach dem Besuch der armenischen Mittelschule mit einem Medizinstudium begonnen zu haben, aber wegen des Krieges in Abchasien 1992 einberufen worden zu sein und nicht fertig studiert zu haben. Die konkrete Frage, ob er in Georgien einmal berufstätig gewesen sei, verneinte er. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe nur mehr die Schwiegermutter in Georgien, zu welcher telefonischer Kontakt bestehe. Zuletzt sei er 1996 aus 1997, in Georgien gewesen. Seine Schwiegermutter lebe mit ihrer Tochter und (deren) zwei Kinder zusammen, die Tochter arbeite und manchmal schicke er ¿ 100.-. Sie lebe in einer 50 m2 großen Wohnung. Der Ehemann der Tochter arbeite in Russland. Der Beschwerdeführer selbst sei zur Zeit arbeitslos. Er habe sich schon bei Firmen gemeldet und ihm sei Arbeit zugesichert worden. Er habe auch bei der römisch 40 gearbeitet und habe dort zahlreiche Kunden gehabt. Er würde dort wieder anfangen zu arbeiten, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte. Zum Vorhalt über die Beendigung des Betriebs der Hühnerfarm mit Ende 2010 gab er an, dass diese derzeit nicht betrieben werde. Die Hühner seien getötet worden. Er habe aber schon mehrere Angebote, wieder eine Hühnerfarm nebenberuflich zu betreiben. In Zukunft wolle er hier arbeiten und österreichischer Staatsbürger werden. Er habe mehrer Deutschkurse besucht, zuletzt habe er die Prüfung über Niveau A2 abgelegt. Auch habe er 9 von 10 Stufen einer internen Ausbildung bei der römisch 40 besucht. Nach 10 Stufen würde er ein Diplom bekommen. Er habe viele österreichische Freunde, bei 4 Kindern sei es schwierig noch Zeit für Aktivitäten zu finden und Mitglied bei einem Verein oder bei einer Organisation zu sein. Auf die Frage, ob er noch Kontakte zu den Zeugen Jehovas habe, gab er an, zu wenig. Etwa einmal monatlich besuche er die armenische Kirche in Wien 3. Eine Rückkehr nach Georgien könne er sich nicht vorstellen, es sei für ihn ein fremdes Land. Seinem Sohn römisch 40 sei ein römisch 40 auf das Bein gefallen, welches nun kürzer sei. Sobald er nicht mehr wachse, müsse das Bein nochmals operiert werden. Er wolle nicht mehr herumziehen, sondern in Österreich bleiben.
Nach der Befragung der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführervertreter die Zuerkennung eines Aufwandersatzes gemäß § 59 VwGG für insgesamt 6 Kostenverzeichnisse unter Hinweis auf das Anwaltsblatt 2008, Seite 443 ff, beantragt. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:Nach der Befragung der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführervertreter die Zuerkennung eines Aufwandersatzes gemäß Paragraph 59, VwGG für insgesamt 6 Kostenverzeichnisse unter Hinweis auf das Anwaltsblatt 2008, Seite 443 ff, beantragt. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 4 Wochen eingeräumt:
Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 18.06.2007 lit.C undGutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 18.06.2007 lit.C und
Auskunft des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien vom 09.12.2009, weiters zur
Niederschrift der BH XXXX,Niederschrift der BH römisch 40 ,
Anzeige der PI XXXX und zumAnzeige der PI römisch 40 und zum
Bericht der Amtstierärztin der BH XXXX.Bericht der Amtstierärztin der BH römisch 40 .
Es wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb derselben Frist weitere Dokumente zur Integration (Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, Schulbesuchsbestätigungen etc.) vorzulegen und allfällige Rechtsausführungen zu tätigen.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 mündlich einen Pachtvertrag betreffend die Hühnerfarm abgeschlossen und im Gegenzug im Winter regelmäßig die Zufahrt des Verpächters vom Schnee geräumt, diesen mit Brennholz versorgt und regelmäßig für diesen Besorgungen erledigt. Bei Übergabe des Hofes seien die Stallungen in einem seit Jahren vernachlässigten Zustand gewesen, sowohl baulich als auch hygienisch, welche der Beschwerdeführer und seine Familie zeitaufwändig gereinigt hätten. Er habe zunächst Schafe und dann Hühner gehalten, für welche immer ausreichend Futter vorhanden gewesen sei. Die Verendung sei auf die Verteilung von Rattengift durch Unbekannte zurückzuführen gewesen. Auch die Durchtrennung eines Wasserschlauches und die dadurch verursachte Überschwemmung hätten nicht aufgeklärt werden können. Er habe sogar neue Legeplätze und neue Mistplätze angelegt. Im Übrigen sei der Vorwurf des Hanfanbaus unrichtig. Er habe niemals Pflanzen, geschweige denn Hanf, angebaut. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei auf Dauer als zulässig zu erklären. Nach zitierten Berichten zähle Georgien zu den Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen gesehen werde, bezögen sich zahlreiche Beschwerden beim Ombudsmann auf illegale Entscheidungen der Gerichte; gebe es in Georgien weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübe und die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernähmen und herrschten in Georgien teils unhaltbare Zustände in den Strafvollzugsanstalten. Es könne daher aus österreichischer Sicht keinesfalls beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Familie auf Grund der angeblichen Verjährung der Desertion aus dem Militärdienst nicht mehr verfolgt werden könne. Die Beschwerdeführer würden weiters in Georgien über keine familiären Bande mehr verfügen, welche unterstützend zur Seite stehen könnten. Auch auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich hätten die Beschwerdeführer gravierende Schwierigkeiten, sich in Georgien zu reintegrieren und dort eine neue Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Sie hätten sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig integriert, wobei die Bindungen an Georgien bei den Kindern schwach ausgeprägt bis gar nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien gewillt, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Für den Sohn XXXX sei eine Hüftgelenksoperation bei Erreichen der Endkörpergröße unerlässlich. Eine solche Behandlung sei in Georgien nicht möglich, sodass auch ein krankheitsbedingtes Hindernis der Abschiebung entgegenstehe. Die Beschwerdeführer seien gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten und sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, sodass ein Privatleben hoher Intensität vorliege, in welches durch eine Ausweisung eingegriffen würde. Zum Nachweis der Integration bzw. der unerlässlichen medizinischen Versorgung von XXXX wurden Nachweise beigebracht, vor allem eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer vom 18.02.2011, eine AMS-Bestätigung über eine besuchte Veranstaltung, ein Kranführerausweis, ein Staplerführerausweis, betreffend den Sohn XXXX eine Bestätigung über dessen Integration, Jahreszeugnisse für die Söhne XXXX und XXXX vom 02.07.2010, zwei Unterstützungsschreiben sowie ua. ein unfallchirurgisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX vom 01.07.2009 betreffend den Sohn XXXX.Mit Schreiben vom 15.03.2011 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer folgendermaßen Stellung: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 mündlich einen Pachtvertrag betreffend die Hühnerfarm abgeschlossen und im Gegenzug im Winter regelmäßig die Zufahrt des Verpächters vom Schnee geräumt, diesen mit Brennholz versorgt und regelmäßig für diesen Besorgungen erledigt. Bei Übergabe des Hofes seien die Stallungen in einem seit Jahren vernachlässigten Zustand gewesen, sowohl baulich als auch hygienisch, welche der Beschwerdeführer und seine Familie zeitaufwändig gereinigt hätten. Er habe zunächst Schafe und dann Hühner gehalten, für welche immer ausreichend Futter vorhanden gewesen sei. Die Verendung sei auf die Verteilung von Rattengift durch Unbekannte zurückzuführen gewesen. Auch die Durchtrennung eines Wasserschlauches und die dadurch verursachte Überschwemmung hätten nicht aufgeklärt werden können. Er habe sogar neue Legeplätze und neue Mistplätze angelegt. Im Übrigen sei der Vorwurf des Hanfanbaus unrichtig. Er habe niemals Pflanzen, geschweige denn Hanf, angebaut. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei auf Dauer als zulässig zu erklären. Nach zitierten Berichten zähle Georgien zu den Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen gesehen werde, bezögen sich zahlreiche Beschwerden beim Ombudsmann auf illegale Entscheidungen der Gerichte; gebe es in Georgien weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübe und die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernähmen und herrschten in Georgien teils unhaltbare Zustände in den Strafvollzugsanstalten. Es könne daher aus österreichischer Sicht keinesfalls beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Familie auf Grund der angeblichen Verjährung der Desertion aus dem Militärdienst nicht mehr verfolgt werden könne. Die Beschwerdeführer würden weiters in Georgien über keine familiären Bande mehr verfügen, welche unterstützend zur Seite stehen könnten. Auch auf Grund ihres langen Aufenthaltes in Österreich hätten die Beschwerdeführer gravierende Schwierigkeiten, sich in Georgien zu reintegrieren und dort eine neue Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Sie hätten sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig integriert, wobei die Bindungen an Georgien bei den Kindern schwach ausgeprägt bis gar nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien gewillt, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Für den Sohn römisch 40 sei eine Hüftgelenksoperation bei Erreichen der Endkörpergröße unerlässlich. Eine solche Behandlung sei in Georgien nicht möglich, sodass auch ein krankheitsbedingtes Hindernis der Abschiebung entgegenstehe. Die Beschwerdeführer seien gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten und sich auch weiterhin in Österreich zu integrieren, sodass ein Privatleben hoher Intensität vorliege, in welches durch eine Ausweisung eingegriffen würde. Zum Nachweis der Integration bzw. der unerlässlichen medizinischen Versorgung von römisch 40 wurden Nachweise beigebracht, vor allem eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer vom 18.02.2011, eine AMS-Bestätigung über eine besuchte Veranstaltung, ein Kranführerausweis, ein Staplerführerausweis, betreffend den Sohn römisch 40 eine Bestätigung über dessen Integration, Jahreszeugnisse für die Söhne römisch 40 und römisch 40 vom 02.07.2010, zwei Unterstützungsschreiben sowie ua. ein unfallchirurgisches Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 01.07.2009 betreffend den Sohn römisch 40 .
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:
Betreffend den Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen und Angehörigen der armenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil I. der genannten Entscheidung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, er jedoch wegen seiner Desertion und der hiefür zu erwartenden Bestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten. In der Folge wurden ihm bis einschließlich 27.02.2010 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Betreffend den Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen und Angehörigen der armenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil römisch eins. der genannten Entscheidung die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, er jedoch wegen seiner Desertion und der hiefür zu erwartenden Bestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu geraten. In der Folge wurden ihm bis einschließlich 27.02.2010 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Auf Grund der nunmehrigen Ermittlungen, insbesondere der nachstehenden Länderfeststellungen, ist jedoch festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Den Zeugen Jehovas hat er nie angehört, sondern er ist armenisch-apostolischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer war in Österreich seit 2000 bis zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, wenn auch mit Unterbrechungen, erwerbstätig. Ferner verfügt er in Georgien über Verwandte. Seine Schwiegermutter und Schwägerin leben noch dort. Auch wenn die wirtschaftliche Lage schlechter sein mag als in Österreich, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Erwerbstätigkeiten (etwa Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten) und mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen auch in Georgien den notwendigen Unterhalt für seine Familie sichern können.
Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer ist allerdings mehr als 12 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist unbescholten, arbeitete mehrere Jahren (teilweise auch seine Frau) wenn auch mit Unterbrechungen teils selbständig und teils unselbständig und hat mehrere Deutschkurse besucht (Zertifikat Niveau A2) und kann sich auch gut auf Deutsch verständigen. Er hat weiteres einen Staplerführerschein sowie einen Kranführerschein erworben und verfügt über eine Einstellungszusage. Er nimmt auch am gesellschaftlichen und sozialen Leben in seiner Wohnsitzgemeinde teil und hat etliche freundschaftliche Kontakte zu Österreichern (ebenso seine älteren Kinder).
Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:
Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die armenische Minderheit macht etwa 5,7 (nach anderen Angaben sogar 10,7) Prozent der georgischen Gesamtbevölkerung aus. In der an Armenien angrenzenden Dschawachetien Region beträgt der Anteil der armenischen Minderheit an der Bevölkerung insgesamt 93 Prozent. Ein großer Teil dieser armenischen Minderheit ist der georgischen Sprache nicht mächtig.
Ende 2005 gab es mehrere Meldungen über Forderungen aus der Mitte der armenischen Minderheit in Dschawachetien nach mehr Autonomie für Dschawachetiens (so etwa bei der Bestimmung des Sprachunterrichts in den Schulen) sowie über verschiedene Zwischenfälle wie etwa über die Proteste der armenischen Bevölkerung, nachdem die georgische Finanzpolizei (Steuerfahndung) 10 armenische Geschäft in Achalkali geschlossen hat, ferner über das Auffinden von 1000 Flugblättern mit anti-armenischen Lösungen, Zerstörung der Grenzposten an der georgisch-armenischen Grenze, Entlassung der dort beschäftigten georgischen Zollbeamten armenischer Nationalität und deren Ersatz durch ethnische Georgier u.a. Von der georgischen Staatsführung wurde der Verdacht geäußert, dass diese Zwischenfälle von russischer Seite geschürt werden um die Situation in Georgien zu destabilisieren.
Die Ereignisse in Dschawachetien hatten allerdings, soweit hier ersichtlich, keinerlei Einfluss auf die Situation der ethnischen Armenier in den anderen georgischen Regionen, so etwa auch nicht auf die in Tbilisi lebenden ethnischen Armenier mit georgischer Staatszugehörigkeit. Fälle einer ethnisch bedingten Diskriminierung, oder Bedrohung der in Georgien lebenden armenischen Bevölkerungsgruppe seitens der staatlichen Organe oder Seitens der Bevölkerung, sind hier unbekannt.
Quelle: länderkundliches Gutachten von Dr. XXXX vom 14.06.2007,Quelle: länderkundliches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.06.2007,
Auskunft des Verbindungsbeamten in Georgien vom 09.12.2009.
Allgemeine Lage
Menschenrechte
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 08.07.2010)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Militär
Allgemein
Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien ein Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert vier Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechende Gesundheit hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.
Es finden zwei Mal im Jahr Einberufungen statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.
Man kann nur bis zum 27. Lebensjahr zum Militär einberufen werden. Personen mit 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, Personen ab dem 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage. Im Moment wird die Frage des Reservistendienstes im Parlament erörtert. Der Dienst ist im Moment angehalten, aber nicht annulliert.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service;
17.09.1997;
http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf, Zugriff 08.07.2010)
Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.
Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten.
Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben der Grundwehrdienst":
a) für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für Verschieben auf 18 Monaten 2000 (zweitausend) GEL;
b) Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.
Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden Freikaufens vom Wehrdienst nicht.
Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Art. 29) kann man vom Militärdienst ausgenommen werden:Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Artikel 29,) kann man vom Militärdienst ausgenommen werden:
a) wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;
b) Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.09.1997,
http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf, Zugriff 08.07.2010)
Desertion
Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009)
Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umständen geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.
Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Criminal Code of Georgia, 15.02.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html, http://www.unhcr.org/refworld/type,LEGISLATION„GEO,404c5dc11,0.html, Zugriff 08.07.2010)
Länderdokumentation zur Verjährung der Strafbarkeit von Wehrdienstverweigerer
Quaker Council for European Affairs: The Right to Conscientious
Objection in Europe: A Review of the Current Situation, April 2005,
http://www.quaker.org/qcea/coreport/georgia.pdf, Zugriff 27.4.2010
In der Vergangenheit wurden mehrere Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure verkündet. Die letzte im Herbst 2000. Es wurde angenommen, dass das Gesetz für etwa 4500 Wehrdienstverweigerer und Deserteure galt. Obwohl sie von der strafrechtlichen Verantwortung befreit wurden, blieben sie für den Wehrdienst verpflichtet und konnten folglich zum Dienst gerufen werden. Es wird angenommen, dass sich nur ein Drittel von ihnen bei den Militärbehörden meldete.
Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 11.5.2010
Strafgesetzbuch von Georgien
Artikel 71. Entbindung von strafrechtlicher Verantwortung wegen Ablauf der Verjährungsfrist
1. Die Person wird von strafrechtlicher Verantwortung entbunden wenn folgende Fristen abgelaufen sind:
a) zwei Jahre nach dem Begehen des Verbrechens, wofür laut des Artikels oder des Teils des Artikels des besonderen Teils dieses Gesetzbuches vorgesehene maximale Strafe Freiheitsentzug nicht länger als zwei Jahre ist.
b) sechs Jahre nach dem Begehen weniger schweren Verbrechens
c) zehn Jahre nach dem Begehen des schweren Verbrechens
d) fünfundzwanzig Jahre nach dem Begehen besonders schweren Verbrechens
2. Verjährungsfrist wird ab Tag des Begehens des Verbrechens bis zum Inkrafttreten des Urteils berechnet. Im Falle des Begehens des neuen Verbrechens wird die Verjährungsfrist für jedes Verbrechen berechnet.
Strafgesetzbuch von Georgien
Artikel 389. Desertion
1. Desertion, das ist das willkürliche Verlassen des Militärteils oder anderen Ortes des Dienstes vom Militärbeamten mit dem Ziel des Vermeidens des Militärdienstes oder das nicht melden im Dienst mit dem gleichen Ziel, -
wird mit dem Freiheitsentzug mit der Frist bis sieben Jahre bestraft.
2. Das gleiche Verhalten, begangen:
A) mit der Waffe, die zur dienstlichen Benutzung anvertraut war;
B) in der Gruppe -
wird mit dem Freiheitsentzug mit der Frist von drei bis zehn Jahre bestraft.
Bemerkung: Der Militärbeamte, der die Handlung, die laut des ersten Teils dieses Artikels vorgesehen ist, zum ersten Mal begeht, kann von der strafrechtlichen Verantwortung entbunden werden, wenn die Desertion wegen der schwierigen Lage verursacht wurde.
Strafgesetzbuch von Georgien
Artikel 12. Kategorien des Verbrechens
1. Nach der laut des Artikels oder des Teils des Artikels dieses Gesetzbuches vorgesehenen maximalen Strafe gibt es drei Kategorien des Verbrechens:
a) weniger schweres Verbrechen;
b) schweres Verbrechen;
c) besonders schweres Verbrechen.
2. Weniger schweres Verbrechen ist das absichtliche oder fahrlässige Verbrechen, wofür die maximale Strafe laut dieses Gesetzbuches fünf Jahres des Freiheitsentzugs nicht überschreitet.
3. Schweres Verbrechen ist das absichtliche oder fahrlässige Verbrechen, wofür die maximale Strafe laut dieses Gesetzbuches zehn Jahres des Freiheitsentzugs nicht überschreitet.
4. Besonderes schweres Verbrechen ist das absichtliche Verbrechen, wofür die maximale Strafe laut dieses Gesetzbuches zehn Jahre des Freiheitsentzugs überschreitet oder unbeschränkter Freiheitsentzug.
Minderheiten
Allgemein
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kvemo Kartli und Samtskhe-Javakheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch den Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Die Integration und Recht von Minderheiten ist weiterhin bedenklich.
Die Regierung erarbeitete eine "Nationale Integrationsstrategie:
Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration", die im Mai 2009 verabschiedet wurde. Das Konzept und der Aktionsplan für 2009-2014 sieht eine Verbesserung der Infrastruktur in abgelegenen Minderheitenregionen vor, sowie die Entwicklung von Unterricht in Georgisch als Staatssprache. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Artikel 14 der georgischen Verfassung von 1995 sieht das Prinzip der Nicht-Diskriminierung vor, Artikel 38 stellt die Gleichheit aller Bürger und das Recht, ihre Kultur frei zu entwickeln und ihre Muttersprache im Privaten und in der Öffentlichkeit zu verwenden, sicher.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch sprechen, was laut einigen Minderheiten ihrer Meinung nach davon ausschließt, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. 2007 und 2008 übersetzte das Bildungsministerium einige Textbücher in Minderheitensprachen (Armenisch, Aseri und Russisch). Diese wurden in Minderheitenschulen in Minderheitenregionen und Tiflis verteilt.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Portection of National Minorities", FCNM),
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Minderheitengruppen
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.
(CIA World Factbook, Georgia, 24.06.2010 https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 08.07.2010)
55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)
Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 17.02.2009)
Religion
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist in Georgien verfassungsrechtlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis gemeinhin respektiert. Der Respekt für Religionsfreiheit hat sich im letzten Jahr weiter verbessert, die Politik der Regierung trug weiter zur freien Religionsausübung bei. Durch den Augustkrieg 2008 verlagerten sich die Politikschwerpunkte auf Sicherheitsthemen, die Umsetzung neuer Politiken geriet dadurch etwas ins Stocken. Trotzdem wurden einige Fortschritte erzielt, etwa im Bereich der Bildung.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über keine neuen Vorfälle religiöser Intoleranz vor August 2008, und von einem vermeintlichen Anstieg nach dem Augustkonflikt. In Bezug auf Probleme wie etwas die Rückgabe von Kircheneigentum, legaler Registrierung von Glaubensgemeinschaften, oder ungleiche rechtliche Bedingungen kam es zu keinen Veränderungen im letzten Jahr.
Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist auch für den Schutz der Religionsfreiheit zuständig. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit entgegen. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Minderheitengruppen wie die Zeugen Jehovas zeigten sich mit der Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft zufrieden.
Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes, legt aber auch die Trennung von Kirche und Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)
Das (umstrittene) Konkordat beinhaltet:
die Immunität des Patriarchen,
garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen,
die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst,
gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich.
Jedoch waren diese Bestimmungen nicht in Kraft, aufgrund mangelnder Implementierung in der Gesetzgebung.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Man kann eine Berufung gegen eine Ablehnung beim Gericht einlegen. Es gab im letzten Jahr keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich jedoch unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen.
Registrierte religiöse Gruppen erhalten schrittweise dieselben rechtlichen Bedingungen betreffend Eigentum und Steuern wie die GOC. Behörden räumten jedoch ein, dass es zu Verwirrungen bei möglichen Nutznießer und den ausführenden Behörden kommen könnte. Der GOC zufolge würde sie selbst lediglich noch symbolische Vorzugsrechte genießen, wie etwa eine Ausnahme der Zahlung der Mehrwertssteuer (anstatt der Zahlung und späteren Rückerstattung) und eine Ausnahme von der Gewinnsteuer auf religiöse Gegenstände.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009)
Die Religionsfreiheit ist für die Georgisch-Orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und Georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Die georgische Verfassung postuliert die Religionsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger. Vor allem Mitglieder neuerer missionierender Glaubensrichtungen (Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstgemeinde, Protestanten, Evangelisten) wurden von georgisch-orthodoxen Priestern bedroht. Auch Politiker und Medienberichte äußerten sich wiederholt negativ über diese religiösen Gruppierungen. Die letzten beiden georgisch-orthodoxen Kirchen in Abchasien, welche im Kodori-Tal ansässig waren, wurden Mitte August 2008 Opfer von Drohungen des abchasischen Militärs. Die Priester wurden unter Drohung der Ausweisung gezwungen, sich der abchasisch-orthodoxen Kirche anzuschließen. Bereits im April waren alle georgischorthodoxen Priester aus Abchasien vertrieben worden. Ethnische Georgier können in Abchasien nur noch russisch-orthodoxen Messen beiwohnen und auf Russisch beichten, in einer Sprache, die viele nicht beherrschen. Auch in Südossetien können in mehreren Ortschaften (Nuli, Eredvi, Monasteri, Gera) keine georgisch-orthodoxen Gottesdienste abgehalten werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen 16.10.2008)
Laut dem Bericht für das zweite Halbjahr 2009 des georgische Ombudsmannes ist es im Berichtszeitraum in sieben Fällen zu physischen und verbalen Angriffen auf religiöse Minderheitengruppen gekommen, sechs davon auf Zeugen Jehovas und einer auf eine evangelikale Protestantengruppe. Niemand ist dem Bericht zufolge hierfür zur Verantwortung gezogen worden.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 08.07.2010)
Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Religiöse Gruppen
Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der Georgier Georgisch-orthodox. Neben dieser bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch-apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Etwa 10% der Bevölkerung sind Muslime, rund 4% gehören der Armenisch-apostolischen Kirche an. Protestanten und nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas und Krishnas werden immer aktiver.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Georgia, 26.10.2009 / CIA World Factbook: Georgia, Stand 24.06.2010,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 12.07.2010)
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.
(U.S. Social Security Administration: Social Security Programs Throughout the World - Georgia, März 2009)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2011 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.
(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Berufstätigen in Georgien (vor allem in der Hauptstadt) beträgt 450-500 GEL.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Währende des Jahres lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 Lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Nicht berichtete Handelsaktivitäten und Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitshinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken zehn Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Packet für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 12.07.2010)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
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Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 02.12.1998, vom 26.04.2010 und vom 17.08.2010 vor dem Bundesasylamt, die wiedergegebene Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.02.2011, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen wurden, die rechtskräftigen Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, und vom 02.03.2009, Zl. 98 12.324-BAW, sowie die Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 04.02.2011, Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und die von ihm vorgelegten Führerscheine, der Versicherungsdatenauszug und das Sprachzertifikat berücksichtigt.Als Beweise wurden die wiedergegebenen Einvernahmen vom 02.12.1998, vom 26.04.2010 und vom 17.08.2010 vor dem Bundesasylamt, die wiedergegebene Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 17.02.2011, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren bzw. dem angefochtenen Bescheid entnommen wurden, die rechtskräftigen Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, Zl. 98 12.324-BAT, und vom 02.03.2009, Zl. 98 12.324-BAW, sowie die Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 04.02.2011, Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und die von ihm vorgelegten Führerscheine, der Versicherungsdatenauszug und das Sprachzertifikat berücksichtigt.
Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen betreffend die armenische Volksgruppe in Georgien wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und hat er dazu keine Stellungnahme abgegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die darin genannten Quellen und werden als aktuell und zutreffend erachtet. Die übrigen Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und wurden der Judikatur des VfGH entsprechend wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über seine Staatsangehörigkeit und jene über seine Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf seinen Angaben anlässlich der Antragstellung, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes basiert auf dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis einschließlich 27.02.2010 ergibt sich aus den in der Folge erlassenen Bescheiden, zuletzt aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2009, Zl. 98 12.324-BAW.
Die Zeiten seiner Beschäftigungen sind dem von ihm beigebrachten Versicherungsdatenauszug entnommen. Die Feststellungen über seine Verwandten in Georgien basieren auf seinen plausiblen Angaben. Seine Deutschkenntnisse hat er durch ein Sprachzertifikat belegt und auch in der Beschwerdeverhandlung bescheinigt. Die weiteren Feststellungen über seine erworbenen Kenntnisse hat er durch die entsprechenden Führerscheine und die in Aussicht stehende Arbeitsstelle durch eine schriftliche Bestätigung belegt. Seine sozialen Kontakte ergeben sich aus den Unterstützungsschreiben. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus den durchgeführten Ermittlungen vom 24.03.2011 bzw. dem Strafregisterauszug.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 15.02.2010 nicht mehr gegeben sind, als der Beschwerdeführer nunmehr entgegen seinen ursprünglichen Angaben, vorbrachte, niemals den Zeugen Jehovas angehört zu haben, sowie eine Verfolgung wegen Desertion in Georgien nicht mehr zu befürchten ist, und ihm den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen.Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 15.02.2010 nicht mehr gegeben sind, als der Beschwerdeführer nunmehr entgegen seinen ursprünglichen Angaben, vorbrachte, niemals den Zeugen Jehovas angehört zu haben, sowie eine Verfolgung wegen Desertion in Georgien nicht mehr zu befürchten ist, und ihm den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen hat, ist zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer hat auch vor dem Asylgerichtshof angegeben, niemals den Zeugen Jehovas angehört zu haben. Ferner haben die durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass bezüglich der von ihm vorgebrachten Desertion zwischenzeitig mehrere Amnestien, zuletzt 2000, erlassen wurden und eine Desertion zudem nach den Bestimmungen des georgischen Strafgesetzbuches mittlerweile auch verjährt wäre. Weiters ist eine Einberufung zum obligatorischen Wehrdienst auf Grund seines Alters nicht mehr zu erwarten und ist der Dienst von Reservisten in Georgien derzeit angehalten. Dies ist den Länderfeststellungen, welche das Ergebnis der hiezu durchgeführten Ermittlungen darstellen, zu entnehmen.
Unter Bedachtnahme auf die oa. Länderfeststellungen und den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.1998, ist aktuell davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Fairness der Strafverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz unter dem Gesichtspunkt der politischen Einflussnahme und Korruption zu befassen, kann insofern nicht gefolgt werden, als für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist, wer im Fall des Beschwerdeführers auf die Justizbehörden Einfluss in der genannten Form nehmen sollte. Berichte über die grundsätzliche Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen in Georgien liegen dem Asylgerichtshof ebenfalls nicht vor. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Nichtableistung seines Militärdienstes vorgebracht hatte, lagen nach seinen nunmehrigen Angaben nie vor, womit lediglich seine Befürchtungen im Hinblick auf die Desertion übrig bleiben. Hiezu wurden nach den durchgeführten Ermittlungen bereits mehrere Amnestien erlassen, zuletzt im Jahr 2000; abgesehen davon ist eine Desertion, selbst wenn sie kurz vor der Ausreise passiert wäre, nach den Bestimmungen des georgischen Strafgesetzbuches bereits verjährt. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kommt es meistens zu keinen Verurteilungen, weil das Gericht den Wehrdienst ableisten lässt, in seltenen Fällen kommt es zu Geldstrafen bzw. im Fall der Nichtzahlung zu Ersatzfreiheitsstrafen, wobei es solche Fälle ebenfalls kaum gibt. Außerdem ist der Reservedienst in Georgien ausgesetzt. Dass er aus anderen Gründen als der Desertion in Georgien verfolgt werde, hat er nicht ausreichend konkret vorgebracht, außerdem herrscht in Georgien aktuell kein Krieg mehr.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass er seine 6-köpfige Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte nunmehr auch in Georgien versorgen kann.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass er seine 6-köpfige Familie in Anbetracht der bestehenden Grundversorgung und die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte nunmehr auch in Georgien versorgen kann.
In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 27.11.1998, somit mehr als zwölf Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise insbesondere im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsberechtigung nicht rechtswidrig. In Georgien ist er hingegen wegen seiner langen Abwesenheit (mehr als 12 Jahre!) und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit und des Umstandes, dass seine Eltern selbst erst in dieses Land eingewandert sind, als entwurzelt zu bezeichnen. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht schon einigermaßen gut Deutsch (Zertifikat Niveau A2), geht seit 2002 immer wieder Erwerbstätigkeiten nach, hat einen Kran- und eine Staplerführerschein erworben, kann auf eine Einstellungszusage verweisen und verfügt über etliche Freundschaften, was sich auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben manifestiert hat. Er ist im Übrigen strafgerichtlich unbescholten. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 2 Z 2 lit. h AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als gut integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 27.11.1998, somit mehr als zwölf Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig und war dieser vorläufige Aufenthalt nach illegaler Einreise insbesondere im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsberechtigung nicht rechtswidrig. In Georgien ist er hingegen wegen seiner langen Abwesenheit (mehr als 12 Jahre!) und der Zugehörigkeit zu einer Minderheit und des Umstandes, dass seine Eltern selbst erst in dieses Land eingewandert sind, als entwurzelt zu bezeichnen. Am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern besteht keinerlei Zweifel. Der Beschwerdeführer spricht schon einigermaßen gut Deutsch (Zertifikat Niveau A2), geht seit 2002 immer wieder Erwerbstätigkeiten nach, hat einen Kran- und eine Staplerführerschein erworben, kann auf eine Einstellungszusage verweisen und verfügt über etliche Freundschaften, was sich auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben manifestiert hat. Er ist im Übrigen strafgerichtlich unbescholten. Auch kann dem Beschwerdeführer zumindest ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (im selben Ausmaß wie einem Asylwerber) vorgeworfen werden, er habe zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens vertrauen dürfen vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h, AsylG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer (sowie seine gesamte Kernfamilie) als gut integriert zu bezeichnen ist und aus der Sicht des erkennenden Senates seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen (illegale Einreise) überwiegen.
Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u. a.).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Amnestie, Ausweisung dauernd unzulässig, Desertion, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, LebensgrundlageZuletzt aktualisiert am
20.05.2011