Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 416.648-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 11.702-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 11.702-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2011, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.9.2009 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.9.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Verfügung vom 21.12.2010 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit gemeinsam mit der Beschwerdeangelegenheit der Mutter des Beschwerdeführers infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Verfügung vom 21.12.2010 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit gemeinsam mit der Beschwerdeangelegenheit der Mutter des Beschwerdeführers infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Der Asylgerichtshof führte am 4.4.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geladen und persönlich, in Begleitung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, erschienen ist.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof führte am 4.4.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geladen und persönlich, in Begleitung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, erschienen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und wurde am XXXX als Sohn der somalischen Staatsangehörigen XXXX (Zl. A5 416.646-1/2010) in Österreich geboren. Im Wege seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin stellte er am 25.9.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dabei machte er für sich keine eigenständigen Fluchtgründe geltend, sondern leitete diese von seiner Mutter, deren Identität in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden konnte, ab.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und wurde am römisch 40 als Sohn der somalischen Staatsangehörigen römisch 40 (Zl. A5 416.646-1/2010) in Österreich geboren. Im Wege seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin stellte er am 25.9.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dabei machte er für sich keine eigenständigen Fluchtgründe geltend, sondern leitete diese von seiner Mutter, deren Identität in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden konnte, ab.
Die Genannte reiste am 8.12.2008 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Seitens der Flughafenpolizei konnte festgestellt werden, dass sie mit einem kenianischen Reisepass, der auf den Namen XXXX ausgestellt war, von Nairobi kommend über XXXX nach Wien gereist ist.Seitens der Flughafenpolizei konnte festgestellt werden, dass sie mit einem kenianischen Reisepass, der auf den Namen römisch 40 ausgestellt war, von Nairobi kommend über römisch 40 nach Wien gereist ist.
Die von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegte Geburtsurkunde stellte sich nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung heraus.
Die Mutter des Beschwerdeführers ging in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit dem hierzulande ebenfalls als Asylwerber lebenden somalischen Staatsangehörigen XXXX (Zl. A5 415.815-1/2010) ein. Sie gebar am XXXX eine Tochter namens XXXX (Zl. A5 418.663-1/2011).Die Mutter des Beschwerdeführers ging in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit dem hierzulande ebenfalls als Asylwerber lebenden somalischen Staatsangehörigen römisch 40 (Zl. A5 415.815-1/2010) ein. Sie gebar am römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 (Zl. A5 418.663-1/2011).
II.1.2. Bei der am 10.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 gab die Genannte an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Digil anzugehören. Sie habe ihre Heimat am 3.12.2008 mit einem LKW verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass letztlich mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Die Fluglinie kenne sie nicht. Befragt zu ihren Fluchtgründen hielt die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, einem Minderheitenstamm anzugehören. Nachdem ihre Eltern und zwei ihrer Brüder von Mitgliedern des Stammes der Hawiye getötet worden wären, habe sie für sich selbst und ihre jüngeren Geschwister sorgen müssen. Da auch sie mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe sie Somalia verlassen. Sie fürchte im Falle ihrer Rückkehr um ihr Leben.römisch zwei.1.2. Bei der am 10.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 gab die Genannte an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Digil anzugehören. Sie habe ihre Heimat am 3.12.2008 mit einem LKW verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass letztlich mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Die Fluglinie kenne sie nicht. Befragt zu ihren Fluchtgründen hielt die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, einem Minderheitenstamm anzugehören. Nachdem ihre Eltern und zwei ihrer Brüder von Mitgliedern des Stammes der Hawiye getötet worden wären, habe sie für sich selbst und ihre jüngeren Geschwister sorgen müssen. Da auch sie mit dem Umbringen bedroht worden wäre, habe sie Somalia verlassen. Sie fürchte im Falle ihrer Rückkehr um ihr Leben.
II.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 28.9.2010 wurde festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers Somalisch auf muttersprachlichem Niveau beherrsche und eine dem südlichen Somalia, wie der Mogadischu- Region, zuordenbare Varietät spreche. Auch besitze sie korrekte Kenntnisse bezüglich Mogadischus und habe konkrete Angaben zu ein paar Märkten und Straßen im von ihr als Wohnbezirk bezeichneten Bezirk XXXX machen können.römisch zwei.1.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 28.9.2010 wurde festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers Somalisch auf muttersprachlichem Niveau beherrsche und eine dem südlichen Somalia, wie der Mogadischu- Region, zuordenbare Varietät spreche. Auch besitze sie korrekte Kenntnisse bezüglich Mogadischus und habe konkrete Angaben zu ein paar Märkten und Straßen im von ihr als Wohnbezirk bezeichneten Bezirk römisch 40 machen können.
II.1.4. Am 16.11.2010 wurde die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte sie eingangs, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Den Vater ihres erstgeborenen Kindes (des Beschwerdeführers) würde sie nicht genau kennen, da sie vergewaltigt worden wäre. Weiters hielt die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, sie habe in ihrer Heimat in den Jahren 2007 und 2008 als Haushälterin gearbeitet und dort kein eigenes Haus besessen. Vielmehr hätte sie bereits seit dem Jahr 1995 in einem Lager in Mogadischu gelebt. Über Aufforderung, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, als Frau in Somalia nichts wert zu sein und dort auch kein normales Leben führen zu können. Es sei nicht möglich, einfach einkaufen zu gehen, da man ständig um sein Leben fürchten müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zwei Jahre hindurch für eine Frau als Haushälterin gearbeitet und nach deren Tod deren Sohn XXXX aufgefordert, ihr den ausständigen Lohn zu bezahlen. Dieser habe ihr in Aussicht gestellt, ihr zu helfen, Somalia zu verlassen. Er habe ihre Ausreise organisiert, sie aber zuvor noch vergewaltigt. Dabei sei auch der Beschwerdeführer gezeugt worden. Die Genannte betonte, auch in Österreich mit anderen somalischen Staatsangehörigen aufgrund des Umstandes, dass sie ein lediges Kind habe, Probleme zu haben. Abschließend verwies die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers darauf, von einem ebenfalls im Asylverfahren stehenden somalischen Mann neuerlich schwanger zu sein. Leider verfügten sie aktuell über keinen gemeinsamen Wohnsitz, da ihr Freund in Wien Arbeit gefunden habe, sie aber von der Grundversorgung in XXXX leben würde. Eine Heirat käme für sie erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Betracht.römisch zwei.1.4. Am 16.11.2010 wurde die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte sie eingangs, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Den Vater ihres erstgeborenen Kindes (des Beschwerdeführers) würde sie nicht genau kennen, da sie vergewaltigt worden wäre. Weiters hielt die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, sie habe in ihrer Heimat in den Jahren 2007 und 2008 als Haushälterin gearbeitet und dort kein eigenes Haus besessen. Vielmehr hätte sie bereits seit dem Jahr 1995 in einem Lager in Mogadischu gelebt. Über Aufforderung, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, als Frau in Somalia nichts wert zu sein und dort auch kein normales Leben führen zu können. Es sei nicht möglich, einfach einkaufen zu gehen, da man ständig um sein Leben fürchten müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zwei Jahre hindurch für eine Frau als Haushälterin gearbeitet und nach deren Tod deren Sohn römisch 40 aufgefordert, ihr den ausständigen Lohn zu bezahlen. Dieser habe ihr in Aussicht gestellt, ihr zu helfen, Somalia zu verlassen. Er habe ihre Ausreise organisiert, sie aber zuvor noch vergewaltigt. Dabei sei auch der Beschwerdeführer gezeugt worden. Die Genannte betonte, auch in Österreich mit anderen somalischen Staatsangehörigen aufgrund des Umstandes, dass sie ein lediges Kind habe, Probleme zu haben. Abschließend verwies die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers darauf, von einem ebenfalls im Asylverfahren stehenden somalischen Mann neuerlich schwanger zu sein. Leider verfügten sie aktuell über keinen gemeinsamen Wohnsitz, da ihr Freund in Wien Arbeit gefunden habe, sie aber von der Grundversorgung in römisch 40 leben würde. Eine Heirat käme für sie erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Betracht.
II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz, verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Bürgerkriegssituation einen plausiblen Grund für die Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers darstelle, konkrete Verfolgungshandlungen gegen sie- etwa aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit- nicht festgestellt werden könnten. Bei der behaupteten Vergewaltigung handle es sich ebenfalls nicht um eine asylrelevante Verfolgungshandlung, sondern um eine vom Schlepper erwartete Gegenleistung für die von ihm organisierte Ausreise, die am nächsten Tag erfolgt sei.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz, verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Bürgerkriegssituation einen plausiblen Grund für die Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers darstelle, konkrete Verfolgungshandlungen gegen sie- etwa aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit- nicht festgestellt werden könnten. Bei der behaupteten Vergewaltigung handle es sich ebenfalls nicht um eine asylrelevante Verfolgungshandlung, sondern um eine vom Schlepper erwartete Gegenleistung für die von ihm organisierte Ausreise, die am nächsten Tag erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage in Somalia von der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben auszugehen sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der generell angespannten Situation nicht festgestellt werden könnte.
II.1.6. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch zwei.1.6. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemachten Repressionen seitens Angehöriger des Clans der Hawyie auseinanderzusetzen. Weiters habe sie keine konkreten Feststellungen zur Lage von Frauen mit ledigen Kindern getroffen. In diesem Zusammenhang verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf zahlreiche Berichte über die Lage von Frauen, aus denen sich zusammengefasst ergäbe, dass Frauen zur benachteiligsten Gruppe des Landes zählen würden.
Im Rahmen einer am 4.1.2011 erstellten ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde monierte die Mutter des Beschwerdeführers die Unvollständigkeit der Länderberichte und zitierte Quellen, die genau die von ihr beschriebenen Umstände näher darstellen würden. Die Mutter des Beschwerdeführers betonte abschließend, nicht ausreichend aufgeklärt gewesen zu sein, um eine Schwangerschaft als Folge der Vergewaltigung in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass sie weder von der Vergewaltigung noch von ihrer Schwangerschaft anfangs berichtet habe, sei auch auf ihr Schamgefühl zurückzuführen. In einem am 25.5.2009 verfassten Schreiben mit dem Titel " Über meine Schwangerschaft" habe sie sehr wohl die Ereignisse detailliert ausgeführt.
II.2. Zur Lage in Somaliarömisch zwei.2. Zur Lage in Somalia
Konfliktentwicklung
Im Jänner 1991 kam es zum Sturz des Regimes Siad Barres durch oppositionelle Gruppierungen, organisiert in Clan- und Stammesverbänden. Seit diesem Zeitpunkt gibt es faktisch keine zentrale Regierungsgewalt in Somalia. Das ehemalige britische Protektorat Britisch-Somaliland im Nordwesten rief 1991 die unabhängige Republik Somaliland aus. Angesichts einer Hungerkatastrophe im Jahr 1992, welche die humanitäre Lage weiter verschlechterte, beschloss die UNO den Einsatz einer multinationalen Friedenstruppe. Die versuchte Entwaffnung der Milizen führte jedoch zu einer Eskalation der Gewalt, während Friedensbestrebungen scheiterten. Im Dezember 1993 wurde die Mission für gescheitert erklärt, und die UNO Truppen zogen sich bis März 1995 aus dem Land zurück.
Eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) führte 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung (TFC). Auf dieser Grundlage wurde im August 2004 ein auf den traditionellen Clan-Strukturen basierendes Übergangsparlament mit 275 Mitgliedern berufen. Dieses wählte im Oktober 2004 Abdullahi Yusuf als Übergangspräsidenten. Noch im gleichen Jahr wurde eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) gebildet.
Die Übergangsinstitutionen wurden 2005 von Kenia nach Somalia verlegt.
(GEO Themenlexikon, Band 3 - Unsere Erde: Somalia (Geschichte), S1319-1320, Mannheim, 2006)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2009, 2.4.2009)
Die 2004 gebildete Übergangsregierung hat es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Zentral- und Südsomalia durchzusetzen (von Somaliland ganz zu schweigen). Ihre Durchsetzungsfähigkeit litt stets unter erheblichen, teilweise bewaffnet ausgetragenen internen Differenzen; unter dem Widerstand unterschiedlicher, auf Clan-Basis oder persönlichen Loyalitäten basierender bewaffneter Milizen; sowie in wachsendem Maße unter dem Aufkommen der "Union der islamischen Gerichtshöfe". Diese konnten angesichts des langjährigen Bürgerkriegs und Staatsversagens, dem auch die Übergangsinstitutionen kein Ende zu machen wussten, erhebliche Unterstützung in der Bevölkerung gewinnen und Ende 2006 den überwiegenden Teil Süd- und Zentralsomalias unter ihre Kontrolle bringen und dabei (insbesondere die Hauptstadt Mogadischu) weitgehend befrieden. Dass die Union ein gewisses Maß an verlässlicher Rechtsprechung sowie wenigstens eine grundlegende Infrastruktur (besonders Gesundheitsfürsorge) aufzubauen im Begriff war, tat ein übriges, ihre Position zu festigen.
Nur mit Hilfe einer äthiopischen Militärintervention gelang es der Übergangsregierung, ihren Machtanspruch in ganz Somalia (außer Somaliland) vordergründig durchzusetzen. Zu einer Beruhigung der Situation im Land ist es infolgedessen aber nicht gekommen; vielmehr setzte sich der Bürgerkrieg unvermindert fort.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)
Während sich die ARS über die Frage der Zulässigkeit von Gesprächen mit der TFG spaltete, mündeten die langwierigen und zähen Gespräche zwischen TFG und ARS-Mehrheitsfraktion im Rahmen des "Dschibuti-Prozesses" im Sommer bzw. Herbst 2008 in Grundsatzvereinbarungen über einen Waffenstillstand und die Bildung einer "Regierung der nationalen Einheit" sowie in konkretisierende Zusatzvereinbarungen, darunter die Verlängerung der Übergangsfrist bis zur Annahme einer neuen Verfassung und dann abzuhaltender Wahlen um zwei Jahre bis Herbst 2011.
Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten.
Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).
Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hizbul Islam" und die "al Shabaab", intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al-Qaida.
Somit kam es vor allem seit Mai 2009 zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die auch im Laufe des Jahres 2010 anhielten. Dies führt auch dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)
Die neue Regierung schien im Januar und Februar 2009, trotz massivem Widerstand der islamistischen Oppositionsgruppen wie Al Shabaab, einen großen Rückhalt in der somalischen Gesellschaft zu genießen. Ehemalige UIC-Milizen und mit dem Hawiye-Clan affiliierte Milizen sprachen sich ebenfalls für das neue TFG aus. In dieser Periode kamen auch erste Flüchtlinge wieder zurück nach Mogadishu, in der Hoffnung, dass sich die Lage stabilisieren würde. Das TFG traf auch einige politische Maßnahmen, welche die verbliebene islamistische Opposition zumindest kurzfristig ausmanövrierte. So rief Präsident Sheikh Sharif Ahmed dazu auf, im ganzen Land die islamische Rechtsprechung, die Shari'a einzuführen, ein Schritt der anschließend vom Kabinett und vom Übergangsparlament gutgeheißen wurde. Mit der Einführung der Shari'a erfüllte die Übergangsregierung zwei der wichtigsten Forderungen der islamistischen Opposition: Den Rückzug der äthiopischen Truppen und eben die Einführung der islamischen Rechtsprechung, was die Legitimation für eine Fortsetzung des Aufstandes in den Augen der Öffentlichkeit stark unterminierte.
Die Aufständischen jedoch ließen sich kaum beeindrucken. Die Islamisten brandmarkten Präsident Sheikh Sharif Ahmed als einen Verräter, zweifelten seine religiösen Kompetenzen an und beschuldigten ihn, eine Puppe des Westens zu sein, um die islamistische Bewegung im Land zu zerstören. Außerdem forderten sie weiter den umgehenden Rückzug der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM), welche zur Unterstützung des TFG nach Somalia entsandt wurden. Die Zunahme an ausländischen Kämpfern mit Kampferfahrung in Ländern wie Afghanistan oder Irak in den Reihen der Aufständischen, vor allem in den Reihen von Al Shabaab, erhöhte deren Kampfkraft beträchtlich. Die islamistischen Aufständischen verzeichneten denn auch relativ rasch beträchtliche Gebietsgewinne.
Die Stärkung der Position der Aufständischen zeigte sich auch in der Großoffensive im Mai 2009, als al Shabaab, Hizbul Islam und andere kleinere aufständische Gruppen eine koordinierte Attacke auf das TFG und ihre Verbündete unternahmen, um diese aus Mogadishu zu vertreiben und die Kontrolle über die Hauptstadtregion Banadir zu übernehmen. Die Kämpfe im Mai 2009 gehörten zu den brutalsten der letzten Jahre und zogen die Zivilbevölkerung massiv in Mitleidenschaft. Im Mai 2009 allein fielen den Kämpfen über 200 Menschen zum Opfer, 700 wurden teilweise schwer verletzt, und 70.000 Menschen wurden durch die Kämpfe aus Mogadishu vertrieben. Die Offensive ist letztlich nur gescheitert, weil die AMISOM in die Kämpfe eingriff und das TFG vor dem bevorstehenden Kollaps rettete.
Während sich die islamistischen Gruppierungen untereinander zerstritten, hat es das TFG geschafft, mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) im Juni 2009 ein Kooperationsabkommen und schließlich im März 2010 einen Machtteilungs- und militärischen Vereinigungspakt zu schließen. Auch wenn sich das TFG mit Unterstützung der AMISOM ein Jahr nach der Großoffensive an der "Macht" hat halten können, kontrollieren diese effektiv nur die südlichen Quartiere Mogadischus sowie den Hafen und den Flughafen. Dank der Allianz mit der ASWJ können zudem ein Großteil der Region Galguduud und Teile von Hiran zur Einflusssphäre des TFG gezählt werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)
Politik / Wahlen
Das Territorium von Somalia ist da facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)
Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufitischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a, die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen.
Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nach wie vor nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der Übergangsregierung durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AU-Militärmission AMISOM und der Geländegewinne von islamistischen und anderen Milizen in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.
(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)
Die Regierung Sheikh Sharifs, in der Vertreter der "alten" TFG und solche der ARS zusammenarbeiten, bezeichnet sich als "Regierung der nationalen Einheit" und versucht, möglichst breite Kreise des politischen Spektrums einzubinden oder zumindest von bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung abzuhalten. Ob dadurch die Befriedung oder wenigstens eine relative Stabilisierung des Landes gelingt, bleibt auch ein Jahr nach Amtsantritt Sheikh Sharifs angesichts fortgesetzter Kämpfe zwischen verschiedenen ("moderaten"/"radikalen") islamistischen und/oder nach Klangesichtspunkten organisierten "warlords" und ihrer Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen, sehr fraglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)
Während des Berichtszeitraumes sind erhebliche Differenzen zwischen dem Präsidenten Sheikh Sharif Sheikh Ahmed und dem ehemaligen Premierminister, Omar Abdirashid Ali Sharmarke, entstanden. Der Präsident ernannte Mohamed Abdullahi Mohamed zum neuen Premierminister von Somalia. Dieser wurde am 31. November vom Parlament bestätigt.
Der neue Premier präsentierte ein Ministerkabinett mit 18 Mitgliedern, davon eine Frau. Die Minister stammen zum Großteil aus der Diaspora. Mohamed bestätigte, dass die Ausarbeitung der Verfassung oberste Priorität habe und er seine Hand auch den bewaffneten Oppositionsgruppen zur Versöhnung entgegenhalte.
Am 26. September verkündete Ahlu Sunna Wal Jama'a den Zusammenbruch der Verhandlungen mit der Übergangsregierung und seine Entscheidung, nicht an der neuen Regierung zu partizipieren. Präsident Sharif betonte, dass er das Übereinkommen mit ASWJ weiterhin achten werde.
Trotz aller inneren Differenzen bezüglich der Umsetzung des Abkommens mit der Übergangsregierung hat sich ASWJ allerdings nicht aus der Regierung zurückgezogen. Zwei seiner Mitglieder wurden in das neue Kabinett berufen.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)
Aktuelle Sicherheitslage
In den letzten Wochen haben die Übergangsregierung und AMISOM in Mogadischu einigen Grund gewinnen können. In Zentralsomalia baut die Übergangsregierung auf die Allianz mit der ASWJ, welche für die Kontrolle von Hiraan, Galguduud und Mudug sorgen soll.
Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia fragil und unvorhersagbar, weswegen auch die meisten humanitären Aktivitäten in Südsomalia eingestellt bleiben. In Mogadischu sind humanitäre Operationen auf wirklich lebensrettende Maßnahmen beschränkt.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)
Auch wenn al Shabaab und Hizbul Islam vor einer Woche fusioniert sind, gibt es keine Details über die Vorgangsweise. Es ist allerdings klar, dass dieser Prozess - de facto eine Kapitulation der Hizbul Islam - ein Zurückdrängen der Führerschaft von HI innerhalb der somalischen Jihadisten-Organisation bedeuten wird.
Al Shabaab hat die Kontrolle aller vormals von Hizbul Islam kontrollierten Positionen übernommen. Sie ist nunmehr in Besitz von Luuq, Buur Hakaba, Afgooye, Haradhere und den Bezirken Heliwa, Wardhigley und Kasapopulare von Mogadischu. Die Verwaltungen von HI wurden mit Personal von al Shabaab ersetzt.
(Somalia NGO Security Programme: Weekly Security Report Number 44, 30.12.2010,
http://www.ecoi.net/file_upload/1794_1294650817_weekly-report-number-44-10.pdf, Zugriff 1.2.2011)
Die wachsende Präsenz fremder Kämpfer mit Kampferfahrung hat die militärischen Kapazitäten der Rebellen verstärkt und es sind ihnen große territoriale Eroberungen gelungen. Vor allem die Offensive im Mai 2009 hat die militärischen Machtverhältnisse zu Gunsten der Rebellen offenbart. In einer gemeinsamen Offensive von al Shabaab und Hizbul Islamiya wurde versucht, die Übergangsregierung und AMISOM aus Mogadischu zu vertreiben. Der Kampf war der schlimmste in den letzten Monaten, mit permanenten Attacken und Gegenschlägen und mit im Kreuzfeuer gefangenen Zivilisten.
Seit Jänner 2007 sind mehr als 16.000 Zivilisten bei Kämpfen getötet worden.
Gegenwärtig sind die Hauptkonfliktparteien in Süd-/Zentralsomalia die Übergangsregierung, AMISOM, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), al-Shabaab, ARS-Asmara (Hizbul Islamiya), Ras Kamboni, Al Muqawama Islamiya, die Somali Islamic Front (Jabathul Islamiya) und Anole. Im Februar 2010 hat die Übergangsregierung mit Unterstützung von AMISOM die Kontrolle über die strategisch wichtigen südlichen Bezirke von Mogadischu, über Flug- und Seehafen aufrecht erhalten können. Al Shabaab kontrolliert Hiraan, Shabelle Dhexe, Bakool, Bay, Shabelle Hoose, Gedo, Juba Dhexe, Juba Hoose und teilt sich die Kontrolle der nördlichen Bezirke von Mogadischu mit der Hizbul Islamiya. Letztere kontrolliert Belet Weyne, Luuq und Benadir. ASWJ kontrolliert Galgaduud. Andere Teile von Süd-/Zentralsomalia werden von unterschiedlichen Verwaltungen kontrolliert, darunter Galmudug, Him/Heem und Xarardheere, das von Clans und Piraten beherrscht wird. Es ist wichtig anzumerken, dass die Kontrolle von Territorium durch die unterschiedlichen Fraktionen nicht statisch ist, sondern im fortwährenden Konflikt ein Kontrollwechsel jederzeit möglich ist.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)
Die Sicherheitslage in Somalia ist sehr schlecht. Die Zahl der Selbstmordattentate nimmt zu. Besonders kritisch ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich der Hauptstadt Mogadischu. Neben der Gefahr gezielter Mordanschläge auf Ausländer und Entführungen ist dort stets mit Anschlägen (ferngesteuerte Sprengsätze, Granatbeschuss u.ä.) und bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen. Diese ziehen auch Unbeteiligte in großer Zahl in Mitleidenschaft
(Auswärtiges Amt: Somalia - Reisewarnung und Hinweise; unverändert gültig seit 4.1.2011;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 26.1.2011)
Die Kämpfe dauern bis heute an und setzen die Zivilbevölkerung einer ständigen Gefahr aus. Fast wöchentlich gibt es Berichte über verletzte und getötete Zivilpersonen, die ins Kreuzfeuer oder unter Mörser- und Raketenbeschuss gekommen waren. So wurde die Zivilbevölkerung auch im ersten Halbjahr 2010 schwer in Mitleidenschaft gezogen. Im Januar und Februar lieferten sich Al Shabaab und Hizbul Islam einerseits und ASWJ andererseits heftige Kämpfe um die Kontrolle der Städte Dhusamareb und Beletweyne in Zentralsomalia. Beide Seiten benutzen schwere Artillerie in den Kämpfen, was zur Vertreibung von mehreren Zehntausend Menschen, Dutzenden von Toten und Hunderten von Verletzten führte. In Mogadishu haben die gegenseitigen Mörser- und Artillerieangriffe zwischen den islamistischen Oppositionsgruppen und dem TFG und AMISOM im Januar und Februar 2010 ebenfalls mehrere Dutzend Menschen getötet und Zehntausende aus der Hauptstadt vertrieben. Der UNHCR vermeldete, dass im Mai 2010 allein mehr als 17.000 Menschen aus Mogadishu vertrieben und mindestens 60 Menschen bei Straßenkämpfen getötet wurden. Die Kämpfe gingen auch im Juni und Juli 2010 weiter und haben erneut Dutzenden von Zivilisten das Leben gekostet und Hunderte verletzt.
Die Oppositionsgruppen schrecken auch nicht vor Selbstmordanschlägen zurück.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)
Der Großteil von Süd-/Zentralsomalia wird von al Shabaab kontrolliert, nur die Region Galmudug, kleine Teile an der äthiopischen Grenze und strategische Schlüsselpositionen von Mogadischu werden von der Übergangsregierung und ihren Alliierten kontrolliert. Einige Gebiete stehen nominell unter Kontrolle der Hizbul Islam, etwa Haradheere und Teile des Afgooye-Korridors. Allerdings war der Einfluss von al Shabaab in diesen Gebieten sehr groß.
Die Lage in von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird als stabil erachtet. Kämpfe gab es in Beletweyne, gelegentliche Auseinandersetzungen zwischen Clans auch in anderen Gebieten.
(UK Home Office/Border Agency: Somalia - Report of Fact Finding Mission to Nairobi, 8-15.9.2010, 8.10.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4caf10102.html, Zugriff 21.1.2011)
Frauen
Die Sammlung von Daten bezüglich sexueller Gewalt bleibt eine Herausforderung, vor allem, wegen mangelnder Aussagen der Opfer. Gruppenvergewaltigungen sind ein relativ neues Phänomen in Somalia und kommen nunmehr vermehrt vor, auch in Puntland und Somaliland. Viele dieser Verbrechen werden in IDP-Lagern begangen. Eine Analyse dieser Verbrechen ergab, dass die am häufigsten betroffene Gruppe im Alter von 13-24 Jahren ist. Vor allem weibliche Haushaltsvorstände, Frauen und Mädchen mit Behinderungen und unbegleitete Minderjährige können als gefährdete Gruppen identifiziert werden.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)
Frauen und Mädchen sind in Süd- und Zentralsomalia massiven Diskriminierungen und schweren Missbräuchen ausgesetzt. Frauen werden, wie bereits beschrieben, von al Shabaab dafür bestraft, wenn sie nicht deren strengen Kleiderregeln folgen, wie zum Beispiel die abaya zu tragen. Frauen werden darüber hinaus auch gewaltsam daran gehindert, kommerziellen Aktivitäten nachzugehen, wenn diese zu einem Zusammentreffen mit Männern führen. Al Shabaab scheint auch keine Rücksicht auf behinderte, ältere, schwangere oder verwitwete Frauen zu nehmen und auch diese mit Körperstrafen wie Auspeitschen zu traktieren. Im November 2009 hat al Shabaab beispielsweise drei Frauenorganisationen geschlossen, mit der Begründung, dass der Islam es Frauen verbietet, in ein Büro zu gehen. Sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt (SGBV) ist in Somalia leider allgemein verbreitet und zeigt sich in Zwangsheirat von jungen Mädchen, häuslicher Gewalt und weiblicher Genitalverstümmelung. IDP-Frauen leiden darüber hinaus oft auch unter Vergewaltigungen oder Zwangsprostitution, ganz besonders wenn sie einer Minderheitsgruppe angehören. Die in Somalia aufgrund der hohen Verbreitung von SGBV und dem Fehlen von Schutzmechanismen traditionell bereits schwierige Lage von Frauen hat sich in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias durch die Anwendung einer drakonischen Auslegung der Scharia weiter verschlimmert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)
In IDP-Lagern ist sexuelle Gewalt weit verbreitet. Die Opfer sind üblicherweise Angehörige eines kleinen Clans, sind ihres Clan-Schutzes beraubt und oftmals gezwungen, sich auf riskante Strategien zur Bewältigung des Alltags einzulassen.
(UN General Assembly: Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 16.9.2010, http://www.ecoi.net/file_upload/470_1286811463_a-hrc-15-48-en.pdf, Zugriff 21.1.2011)
Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Wirksamer Schutz gegen Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet.
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.
Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.
Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum.
Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)
Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Dies betrifft etwa Verheiratung Minderjähriger, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und FGM. Bei IDP-Frauen kommt noch Vergewaltigung hinzu, vor allem, wenn sie einem Minderheitenclan angehören. Es kommt auch vor, dass IDP-Frauen zur Prostitution gezwungen werden. Vergewaltigungen werden regelmäßig berichtet. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten gehen die Vergewaltigungen von Frauen aus Minderheiten zurück.
FGM ist weit verbreitet. 98 % der Frauen beschnitten, davon 78 Prozent infibuliert.
Frauen werden in der somalischen Gesellschaft diskriminiert, sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Sphäre. Im traditionellen Gesetz (xeer) und traditionellen Praktiken sind und werden Frauen nicht eingebunden oder konsultiert. UNHCR erachtet viele Frauen in Süd-/Zentralsomalia als in Gefahr, da sie dieser speziellen sozialen Gruppe angehören.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)
Somaliland/Puntland
Das neue somaliländische Ministerkabinett umfasst 26 (Vize-)Minister, davon drei Frauen.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.9.2010,
http://unpos.unmissions.org/Portals/UNPOS/Repository%20UNPOS/S-2010-447%20(9Sept10).pdf, Zugriff 21.1.2011)
FGM wird nahezu überall in Somalia ausgeübt, auch in Puntland. Geschlechtsspezifische Gewalt wird vor allem für IDP-Lager in Puntland als verbreitet berichtet. Auch bei den meisten Frauen in Somaliland wird FGM vollzogen, auch wenn dies illegal ist. Das gesetzliche Verbot von FGM wird nicht umgesetzt. Sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen werden vor allem aus IDP-Lagern berichtet. Die meisten Fälle werden nicht gemeldet, sondern in traditionellen Verhandlungen abgehandelt. Der eigentliche Täter bleibt straffrei.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)
Verfassungsrechtlich sind Frauen und Männer gleichgestellt. Tatsächlich werden Frauen jedoch in der somaliländischen Gesellschaft - wie auch in der Somali-Gesellschaft insgesamt - weitgehend diskriminiert. Ihnen kommt ein niedrigerer Sozialstatus zu, als den Männern. Trotzdem hat sich seit dem Krieg der SNM gegen Siad Barre einiges geändert, als Frauen die Arbeiten von im Kampf befindlichen Männern übernehmen mussten. Dies ist in erster Linie an der gestiegenen Anzahl an Frauen im öffentlichen Dienst ablesbar. Allerdings bleibt Frauen im Staatsdienst oftmals der Aufstieg verwehrt.
Der Einfluss von Frauen in der Wirtschaft ist speziell eingeschränkt. Diese Barriere verschärft die Armut der Frauen, vor allem, wenn sie die alleinigen Geldverdiener der Familie sind. Außerdem sind Frauen nur beschränkt besitzwürdig und verfügen nicht über produktive Ressourcen wie Land, Weidegebiete oder Wasserstellen für Vieh. Derartige Ressourcen werden von Clans und damit von Männern kontrolliert.
Die Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess ist für Frauen sehr begrenzt. Kulturelle Vorurteile und gelebte Clanpraxis stehen Aktivitäten von Frauen im politischen und öffentlichen Bereich entgegen.
Generell wird weibliche Genitalverstümmelung von der Gesellschaft nicht als Gewalt erachtet. Langsam verändert sich die Einstellung zu dieser Praxis.
Frauen haben Probleme damit, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht zu verteidigen, da immer wieder die Clan-Ältesten eingreifen und die Fälle aus dem Gericht nehmen. So werden zum Beispiel Vergewaltigungen nur sehr selten in regulären Gerichtsverfahren geführt, obwohl es dort eine Berufungsmöglichkeit geben würde. Derartige Verbrechen werden meist von den Ältesten auf traditionelle Weise abgehandelt, eine ordentliche strafrechtliche Verurteilung von Vergewaltigern ist selten.
(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010,
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/ber-ffm-ETH-SOM-d.pdf, Zugriff 26.1.2011)
Bewegungsfreiheit
Flüchtlinge und IDPs, die aus Südsomalia fliehen, berichten von Misshandlungen durch lokale Milizen, welche Straßensperren auf dem Weg in die Sicherheit besetzt hielten. Die Misshandlungen umfassen Vergewaltigungen, Schläge und Plünderung.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)
In Somalia herrscht Bürgerkrieg. Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von "Somaliland" sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen.
Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der "Republik Somaliland" und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.
Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen.
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, relativ sichere Gebiete auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität solcher Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)
Wegen der generellen Absenz von staatlichem Schutz in Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Verlusts staatlicher Kontrolle über weite Teile des Landes, ist Süd-/Zentralsomalia als IFA nicht relevant. Die traditionellen Rechtssysteme können ebenfalls nicht als Quellen von effektivem und dauerhaftem Schutz angesehen werden, da sie erstens sehr fragmentiert sind und zweitens der kürzlich erfolgte Zusammenbruch der traditionellen Schutzmechanismen des Clans sowie die Widersprüche zwischen traditionellem Recht und Internationalem Humanitärem Recht (v.a. hinsichtlich von Frauen) dies verhindern.
Anbetrachts der Risiken für die Sicherheit, des andauernden bewaffneten Konflikts, der wechselnden Kriegsfronten und der weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen kann es für keinen Somali als zumutbar erachtet werden, innerhalb oder nach Süd-/Zentralsomalia zu fliehen. Dies trifft auf alle Personen aus Süd-/Zentralsomalia, Puntland und Somaliland zu.
Zugang zu Land, Wasser und Leistungen ist in Süd-/Zentralsomalia generell von der Clan-Mitgliedschaft abhängig. In dieser Umgebung ist es unzumutbar, von jemandem zu erwarten, sich in einem Gebiet anzusiedeln, wo ein unterschiedlicher Clan als der eigene ansässig ist, oder wo man aus anderen Gründen als Fremder angesehen wird. Es gibt Zeugnisse von IDP-Lagern in ganz Somalia (auch Puntland und Somaliland), wo Mitglieder von Clans, die im jeweiligen Gebiet nicht abstammen, täglichen Misshandlungen ausgesetzt sind.
Aufgrund dieser Tatsachen ist UNHCR der Auffassung, dass kein Teil Süd-/Zentralsomalias als IFA in Frage kommt.
UNHCR erachtet die herrschenden Zustände in Süd-/Zentralsomalia mit der hohen Frequenz an Berichten über zivile Todesopfer als Situation wahlloser Gewalt in einem inneren bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15(c) der EU Qualification Directive. Zusätzlich stellt UNHCR fest, dass es keine verlässlichen sicheren Zonen in Süd-/Zentralsomalia gibt.
Jede Person auf diesem Gebiet ist einem Risiko erheblichen Schadens (serious harm) ausgesetzt.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.9.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.9.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Die Mutter des Beschwerdeführers hat während des gesamten Verfahrens in Bezug auf ihre Fluchtgründe gleichlautende Angaben getätigt und durch umfassende Beantwortung sämtlicher an sie gerichteter Fragen ordnungsgemäß an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt. Der Asylgerichtshof betont an dieser Stelle, dass die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar waren und in den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten Deckung finden.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - nach Verlassen des Verhandlungssaales seitens ihres männlichen Rechtsvertreters - ausführte, vom Sohn ihrer Arbeitgeberin, der auch ihr Schlepper und Vater ihres erstgeborenen Kindes (des Beschwerdeführers) ist, nicht nur unmittelbar vor ihrer Ausreise, sondern schon in den zwei vorangegangenen Jahren mehrmals vergewaltigt zu sein, stellt im konkreten Fall für den Asylgerichtshof keine wahrheitswidrige Steigerung des bisherigen Vorbringens dar. Vielmehr konnte sie glaubhaft vermitteln, bislang aus Scham und Angst nicht detailliert über die Ereignisse gesprochen zu haben. Es erscheint auch glaubwürdig, dass die Intention des Mannes im Zusammenhang mit der von ihm organisierten Ausreise nicht in einer Hilfeleistung und Befreiung bestand, sondern - wie von der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dargestellt - den Zweck verfolgte, sie in England, wo der Betreffende mit seiner Ehefrau lebte, weiterhin als Sklavin zu halten.
Es ist somit im Ergebnis davon auszugehen, dass die Genannte ihre Heimat aufgrund ihrer dortigen persönlichen Situation verlassen hat, da ihr diese kein selbstbestimmtes Leben, frei von Eingriffen in ihre körperliche und psychische Integrität, erlaubte und sie zudem nach dem Tod ihrer Eltern über kein familiäres Netzwerk verfügte.
Andere Fluchtgründe wurden von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet und konnten auch nach eingehender Befragung in der mündlichen Verhandlung seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.
Das Bundesasylamt hat den Wahrheitsgehalt des von der Mutter des Beschwerdeführers geschilderten Sachverhaltes grundsätzlich nicht angezweifelt, jedoch festgehalten, dass eine Asylrelevanz in Ermangelung der Subsumierbarkeit unter einen der Tatbestände der GFK nicht gegeben sei.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Argumentation in erster Linie darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Digil einer Volksgruppe zugehöre, die in Somalia zu den Hauptfamilien zähle. Freilich kann aus diesem Umstand alleine nicht abgeleitet werden, dass die Genannte als alleinstehende junge Frau keinen Repressionen ausgesetzt ist. Weiters stellte die belangte Behörde die Vergewaltigung durch den Schlepper als eine Art tolerierbare Gegenleistung für die Organisation der Ausreise dar.
Die Ansicht, wonach die Vergewaltigung(en) keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermögen, erweist sich insofern als verfehlt, als eine Verfolgungsgefahr den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein muss. Davon ist entgegen dem Standpunkt des Bundesasylamtes bei von Privatpersonen ausgehenden Verfolgungshandlungen (hier: physischer und psychischer Druck im Rahmen eines als Arbeitsbeziehung getarnten Abhängigkeitsverhältnisses) dann auszugehen, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder gewillt sind, die aus Konventionsgründen von Dritten gesetzte Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein. Die mangelnde Schutzfähigkeit kann entweder vorliegen, wenn überhaupt keine Staatsgewalt oder Quasi- Staatsgewalt besteht oder wenn diese nicht ausreichend funktioniert.
Im Falle Somalias ist festzuhalten, dass es seit dem Jahr 1991 keine funktionierende Zentralregierung mehr gibt und Frauen verstärkt Diskriminierungen in diversen Lebensbereichen ausgesetzt sind, denen weder durch gesetzliche noch administrative staatliche Maßnahmen erkennbar entgegen gesteuert wird (vgl. dazu die unter Punkt II.2. getroffenen Länderfeststellungen).Im Falle Somalias ist festzuhalten, dass es seit dem Jahr 1991 keine funktionierende Zentralregierung mehr gibt und Frauen verstärkt Diskriminierungen in diversen Lebensbereichen ausgesetzt sind, denen weder durch gesetzliche noch administrative staatliche Maßnahmen erkennbar entgegen gesteuert wird vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei.2. getroffenen Länderfeststellungen).
Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Unter Verfolgung zu einer sozialen Gruppe wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Die Mitglieder einer sozialen Gruppe haben angeborene Merkmale oder einen Hintergrund gemein, der nicht verändert werden kann.Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Unter Verfolgung zu einer sozialen Gruppe wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Die Mitglieder einer sozialen Gruppe haben angeborene Merkmale oder einen Hintergrund gemein, der nicht verändert werden kann.
Bei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers kann als Frau, die den oben dargestellten Repressionen unterworfen war und nunmehr ledige Mutter von zwei Kindern ist, unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund somit nicht ausgeschlossen werden.
Geht man im Ergebnis nun von einer dem Staat im oben beschriebenen Sinne zurechenbaren Verfolgung aus Konventionsgründen aus, muss überprüft werden, ob sich diese Verfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers auf das gesamte Staatsgebiet Somalias bezieht oder ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre.
Dies muss im Einklang mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten verneint werden. Zunächst herrscht in Somalia Bürgerkrieg, von dem lediglich die westlichen zwei Drittel von "Somaliland" sowie - mit Abstrichen- Teile Puntlands ausgenommen sind. Relativ sichere Zufluchtsgebiete bestehen zwar in diesen nördlichen Landesteilen, es ist allerdings schwierig bzw. unmöglich, diese Gebiete auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität begrenzt und aktuell als angespannt zu bezeichnen. Rund eine Million Binnenvertriebene leiden unter einer prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation und unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie medizinischer und schulischer Versorgung. Der Mutter des Beschwerdeführers ist somit - unabhängig von ihrer besonderen Stellung als junger, lediger Frau mit zwei Kindern - die Niederlassung in einer anderen Region innerhalb Somalias nicht zumutbar.
Im konkreten Fall der Mutter des Beschwerdeführers ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass sich diese gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es war ihr somit Asyl zu gewähren.Im konkreten Fall der Mutter des Beschwerdeführers ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass sich diese gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es war ihr somit Asyl zu gewähren.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer war aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen der §§ 2 iVm " 34 Abs.4 AsylG 2005 über das Familienverfahren ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Dem minderjährigen Beschwerdeführer war aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 2, in Verbindung mit " 34 Absatz 4, AsylG 2005 über das Familienverfahren ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.06.2011