TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/18 A5 415815-1/2010

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A5 415.815-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.9.2010, Zl. 09 07.914-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.9.2010, Zl. 09 07.914-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2011, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5.7.2009 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5.7.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Verfügung vom 31.1.2011 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit infolge Annexität der Rechtssache dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Verfügung vom 31.1.2011 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit infolge Annexität der Rechtssache dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.

I.3. Der Asylgerichtshof führte am 4.4.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und persönlich, in Begleitung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, erschienen ist.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof führte am 4.4.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und persönlich, in Begleitung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, erschienen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 5.7.2009 ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Der Genannte reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 5.7.2009 ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der in Österreich ebenfalls als Asylwerberin lebenden somalischen Staatsangehörigen XXXX (Zl. A5 416.646-1/2010) und Vater der am XXXX in Österreich geborenen XXXX (Zl. A5 418.663-1/2011).Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der in Österreich ebenfalls als Asylwerberin lebenden somalischen Staatsangehörigen römisch 40 (Zl. A5 416.646-1/2010) und Vater der am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 (Zl. A5 418.663-1/2011).

II.1.2. Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, in deren Rahmen er angab, in Mogadischu geboren worden zu sein und in seiner Heimat sieben Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Er hinterlasse in Somalia seine Frau, seine Mutter und einen Bruder sowie eine Schwester. Sein Vater wäre im Jahr 2009 verstorben, ebenso wären drei seiner Brüder bereits tot.römisch zwei.1.2. Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, in deren Rahmen er angab, in Mogadischu geboren worden zu sein und in seiner Heimat sieben Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Er hinterlasse in Somalia seine Frau, seine Mutter und einen Bruder sowie eine Schwester. Sein Vater wäre im Jahr 2009 verstorben, ebenso wären drei seiner Brüder bereits tot.

Zu seiner Reiseroute gab der Genannte zu Protokoll, am 3.7.2009 mit dem Flugzeug in ein ihm nicht näher bekanntes arabisches Land ausgereist zu sein und betonte, dass der ihn begleitende Schlepper zu diesem Zwecke einen Reisepass mitgeführt habe. Nach einem mehrstündigen Aufenthalt im Transitbereich habe der Beschwerdeführer die Reise mit einem anderen Flugzeug nach Europa fortgesetzt und wäre letztlich mittels eines Autos und eines Zuges nach Österreich gelangt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, am XXXX geheiratet zu haben und seitens der Al Shabaab deshalb des illegalen Beischlafs bezichtigt worden zu sein. Dabei handle es sich um ein nach der Schariagesetzgebung strafbares Verhalten, das mit Tod durch Steinigung oder Köpfen geahndet würde. Der Genannte sei sogar verhaftet worden, wobei ihm im Zuge von Kampfhandlungen zwischen den Shabaab-Milizen und den Regierungstruppen die Flucht gelungen wäre. Seine Frau habe sich zum Zeitpunkt seiner Flucht noch immer in der Gewalt der Al Shabaab befunden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach den Bestimmungen der Scharia - Gesetze getötet zu werden.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, am römisch 40 geheiratet zu haben und seitens der Al Shabaab deshalb des illegalen Beischlafs bezichtigt worden zu sein. Dabei handle es sich um ein nach der Schariagesetzgebung strafbares Verhalten, das mit Tod durch Steinigung oder Köpfen geahndet würde. Der Genannte sei sogar verhaftet worden, wobei ihm im Zuge von Kampfhandlungen zwischen den Shabaab-Milizen und den Regierungstruppen die Flucht gelungen wäre. Seine Frau habe sich zum Zeitpunkt seiner Flucht noch immer in der Gewalt der Al Shabaab befunden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach den Bestimmungen der Scharia - Gesetze getötet zu werden.

II.1.3. Das Bundesasylamt holte bei der Staatendokumentationsstelle Informationen zum Volksstamm der Reer Hamar sowie zur Lage der Minderheiten in Somalia ein.römisch zwei.1.3. Das Bundesasylamt holte bei der Staatendokumentationsstelle Informationen zum Volksstamm der Reer Hamar sowie zur Lage der Minderheiten in Somalia ein.

II.1.4. Am 11.5.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in seiner Heimat an, als Englischlehrer tätig gewesen zu sein und in seiner Freizeit seiner Mutter, die als Schneiderin gearbeitet habe, ausgeholfen zu haben. Am XXXX habe er geheiratet, wobei ihm in der Moschee XXXX vom Imam eine Urkunde ausgestellt worden wäre. Zwei Tage später hätten Angehörige von Al Shabaab den Beschwerdeführer und dessen Frau auf der Straße angesprochen und erklärt, dass deren Eheschließung nicht anerkannt würde und sie aus diesem Grunde eine illegale Beziehung führten. Man habe ihn und seine Frau verhaftet und ihn zu Tode verurteilt. Am Ende des Monats hätten Regierungssoldaten Al Shabaab angegriffen und auf diese Weise sei der nunmehrige Beschwerdeführer freigekommen. Über das Schicksal seiner Frau sei ihm nichts bekannt. Der Genannte habe sich noch zwei Tage in Somalia aufgehalten, wobei er von seiner Mutter bei Freundinnen versteckt worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht, da seine Volksgruppe überall, auch in Somaliland, verfolgt und keinen Schutz finden würde. Abschließend ergänzte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater im Jahr 2007 seitens der Al Shabaab-Angehörigen aufgefordert worden wäre, den älteren Bruder des Beschwerdeführers mitkämpfen zu lassen. Nachdem sein Vater dies zwei Mal verweigert habe, sei sein Vater entführt worden. Bis heute wisse die Familie nichts über dessen Schicksal, die anderen Leute würden aber meinen, dass er umgebracht worden sei. Auch über den Verbleib seines älteren Bruder könne der nunmehrige Beschwerdeführer keine Angaben machen.römisch zwei.1.4. Am 11.5.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in seiner Heimat an, als Englischlehrer tätig gewesen zu sein und in seiner Freizeit seiner Mutter, die als Schneiderin gearbeitet habe, ausgeholfen zu haben. Am römisch 40 habe er geheiratet, wobei ihm in der Moschee römisch 40 vom Imam eine Urkunde ausgestellt worden wäre. Zwei Tage später hätten Angehörige von Al Shabaab den Beschwerdeführer und dessen Frau auf der Straße angesprochen und erklärt, dass deren Eheschließung nicht anerkannt würde und sie aus diesem Grunde eine illegale Beziehung führten. Man habe ihn und seine Frau verhaftet und ihn zu Tode verurteilt. Am Ende des Monats hätten Regierungssoldaten Al Shabaab angegriffen und auf diese Weise sei der nunmehrige Beschwerdeführer freigekommen. Über das Schicksal seiner Frau sei ihm nichts bekannt. Der Genannte habe sich noch zwei Tage in Somalia aufgehalten, wobei er von seiner Mutter bei Freundinnen versteckt worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde für ihn nicht, da seine Volksgruppe überall, auch in Somaliland, verfolgt und keinen Schutz finden würde. Abschließend ergänzte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater im Jahr 2007 seitens der Al Shabaab-Angehörigen aufgefordert worden wäre, den älteren Bruder des Beschwerdeführers mitkämpfen zu lassen. Nachdem sein Vater dies zwei Mal verweigert habe, sei sein Vater entführt worden. Bis heute wisse die Familie nichts über dessen Schicksal, die anderen Leute würden aber meinen, dass er umgebracht worden sei. Auch über den Verbleib seines älteren Bruder könne der nunmehrige Beschwerdeführer keine Angaben machen.

Der Beschwerdeführer legte Kopien von seiner Geburtsurkunde und Schulbestätigungen vor.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz, verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die in Somalia herrschende Bürgerkriegssituation einen plausiblen Grund für das Verlassen der Heimat darstelle. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bandhabow/Reer Hamar sei aber nicht feststellbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Probleme mit der radikal islamistischen Gruppierung Al Shabaab sei festzuhalten, dass diese ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie versuchen würde, Macht und Einfluss zu gewinnen und dabei Gewalt und die rigorose Durchsetzung der Scharia einsetzen würde.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz, verbunden mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die in Somalia herrschende Bürgerkriegssituation einen plausiblen Grund für das Verlassen der Heimat darstelle. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bandhabow/Reer Hamar sei aber nicht feststellbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Probleme mit der radikal islamistischen Gruppierung Al Shabaab sei festzuhalten, dass diese ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie versuchen würde, Macht und Einfluss zu gewinnen und dabei Gewalt und die rigorose Durchsetzung der Scharia einsetzen würde.

Im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte zur Lage in Somalia von der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben auszugehen sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der generell angespannten Situation nicht festgestellt werden könnte.

II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer gegebenen Hinweise auf das Vorliegen gezielter Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab aufzugreifen. Weiters sei keine Auseinandersetzung mit der Frage von Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungshandlungen gegen Zivilisten erfolgt und hätte die belangte Behörde demgegenüber nur allgemeine Feststellungen zu Kampfhandlungen von Al Shabaab getroffen. In diesem Kontext verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Berichte, aus denen sich willkürliche Eingriffe von Al Shabaab in das Privatleben von Zivilisten ergäben, die den Zweck verfolgten, die Umsetzung ihrer Auslegung der Scharia zu erzwingen. Generell habe das Bundesasylamt die zentrale Frage des Fluchtvorbringens verkannt, da sie dabei primär auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und nicht auf die geltend gemachten Probleme mit Al Shabaab und die drohende Vollstreckung der Todesstrafe abgestellt habe.

II.2. Zur Lage in Somaliarömisch zwei.2. Zur Lage in Somalia

Konfliktentwicklung

Im Jänner 1991 kam es zum Sturz des Regimes Siad Barres durch oppositionelle Gruppierungen, organisiert in Clan- und Stammesverbänden. Seit diesem Zeitpunkt gibt es faktisch keine zentrale Regierungsgewalt in Somalia. Das ehemalige britische Protektorat Britisch-Somaliland im Nordwesten rief 1991 die unabhängige Republik Somaliland aus. Angesichts einer Hungerkatastrophe im Jahr 1992, welche die humanitäre Lage weiter verschlechterte, beschloss die UNO den Einsatz einer multinationalen Friedenstruppe. Die versuchte Entwaffnung der Milizen führte jedoch zu einer Eskalation der Gewalt, während Friedensbestrebungen scheiterten. Im Dezember 1993 wurde die Mission für gescheitert erklärt, und die UNO Truppen zogen sich bis März 1995 aus dem Land zurück.

Eine "Somalische Nationale Versöhnungskonferenz" unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) führte 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung (TFC). Auf dieser Grundlage wurde im August 2004 ein auf den traditionellen Clan-Strukturen basierendes Übergangsparlament mit 275 Mitgliedern berufen. Dieses wählte im Oktober 2004 Abdullahi Yusuf als Übergangspräsidenten. Noch im gleichen Jahr wurde eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) gebildet.

Die Übergangsinstitutionen wurden 2005 von Kenia nach Somalia verlegt.

(GEO Themenlexikon, Band 3 - Unsere Erde: Somalia (Geschichte), S1319-1320, Mannheim, 2006)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2009, 2.4.2009)

Die 2004 gebildete Übergangsregierung hat es nie geschafft, sich als effektive Staatsmacht in ganz Zentral- und Südsomalia durchzusetzen (von Somaliland ganz zu schweigen). Ihre Durchsetzungsfähigkeit litt stets unter erheblichen, teilweise bewaffnet ausgetragenen internen Differenzen; unter dem Widerstand unterschiedlicher, auf Clan-Basis oder persönlichen Loyalitäten basierender bewaffneter Milizen; sowie in wachsendem Maße unter dem Aufkommen der "Union der islamischen Gerichtshöfe". Diese konnten angesichts des langjährigen Bürgerkriegs und Staatsversagens, dem auch die Übergangsinstitutionen kein Ende zu machen wussten, erhebliche Unterstützung in der Bevölkerung gewinnen und Ende 2006 den überwiegenden Teil Süd- und Zentralsomalias unter ihre Kontrolle bringen und dabei (insbesondere die Hauptstadt Mogadischu) weitgehend befrieden. Dass die Union ein gewisses Maß an verlässlicher Rechtsprechung sowie wenigstens eine grundlegende Infrastruktur (besonders Gesundheitsfürsorge) aufzubauen im Begriff war, tat ein übriges, ihre Position zu festigen.

Nur mit Hilfe einer äthiopischen Militärintervention gelang es der Übergangsregierung, ihren Machtanspruch in ganz Somalia (außer Somaliland) vordergründig durchzusetzen. Zu einer Beruhigung der Situation im Land ist es infolgedessen aber nicht gekommen; vielmehr setzte sich der Bürgerkrieg unvermindert fort.

(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)

Während sich die ARS über die Frage der Zulässigkeit von Gesprächen mit der TFG spaltete, mündeten die langwierigen und zähen Gespräche zwischen TFG und ARS-Mehrheitsfraktion im Rahmen des "Dschibuti-Prozesses" im Sommer bzw. Herbst 2008 in Grundsatzvereinbarungen über einen Waffenstillstand und die Bildung einer "Regierung der nationalen Einheit" sowie in konkretisierende Zusatzvereinbarungen, darunter die Verlängerung der Übergangsfrist bis zur Annahme einer neuen Verfassung und dann abzuhaltender Wahlen um zwei Jahre bis Herbst 2011.

Im Zuge der Umsetzung dieser Vereinbarungen wurde das Übergangsparlament in den ersten Monaten des Jahres 2009 um zahlreiche ARS- sowie Vertreter der Zivilgesellschaft auf nunmehr 550 Mitglieder erweitert. Anfang Februar, nach dem Abzug der äthiopischen Truppen aus Somalia, wählte das Parlament den Führer der verständigungsbereiten ARS-Mehrheitsfraktion, Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, zum neuen Übergangspräsidenten.

Präsident Sharif und Premierminister Sharmake bemühen sich seither um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternehmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).

Die militant-islamistische Opposition, besonders die von Sheikh Hassan Dahir Aweys geführte "Hizbul Islam" und die "al Shabaab", intensivieren unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Mittel an und werden von ausländischen Kämpfern (auch aus europäischen Ländern) unterstützt. Anfang 2010 erklärte die al Shabaab, sie unterstelle sich al-Qaida.

Somit kam es vor allem seit Mai 2009 zu erneuten intensiven Kämpfen in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die auch im Laufe des Jahres 2010 anhielten. Dies führt auch dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt.

(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)

Die neue Regierung schien im Januar und Februar 2009, trotz massivem Widerstand der islamistischen Oppositionsgruppen wie Al Shabaab, einen großen Rückhalt in der somalischen Gesellschaft zu genießen. Ehemalige UIC-Milizen und mit dem Hawiye-Clan affiliierte Milizen sprachen sich ebenfalls für das neue TFG aus. In dieser Periode kamen auch erste Flüchtlinge wieder zurück nach Mogadishu, in der Hoffnung, dass sich die Lage stabilisieren würde. Das TFG traf auch einige politische Maßnahmen, welche die verbliebene islamistische Opposition zumindest kurzfristig ausmanövrierte. So rief Präsident Sheikh Sharif Ahmed dazu auf, im ganzen Land die islamische Rechtsprechung, die Shari'a einzuführen, ein Schritt der anschließend vom Kabinett und vom Übergangsparlament gutgeheißen wurde. Mit der Einführung der Shari'a erfüllte die Übergangsregierung zwei der wichtigsten Forderungen der islamistischen Opposition: Den Rückzug der äthiopischen Truppen und eben die Einführung der islamischen Rechtsprechung, was die Legitimation für eine Fortsetzung des Aufstandes in den Augen der Öffentlichkeit stark unterminierte.

Die Aufständischen jedoch ließen sich kaum beeindrucken. Die Islamisten brandmarkten Präsident Sheikh Sharif Ahmed als einen Verräter, zweifelten seine religiösen Kompetenzen an und beschuldigten ihn, eine Puppe des Westens zu sein, um die islamistische Bewegung im Land zu zerstören. Außerdem forderten sie weiter den umgehenden Rückzug der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM), welche zur Unterstützung des TFG nach Somalia entsandt wurden. Die Zunahme an ausländischen Kämpfern mit Kampferfahrung in Ländern wie Afghanistan oder Irak in den Reihen der Aufständischen, vor allem in den Reihen von Al Shabaab, erhöhte deren Kampfkraft beträchtlich. Die islamistischen Aufständischen verzeichneten denn auch relativ rasch beträchtliche Gebietsgewinne.

Die Stärkung der Position der Aufständischen zeigte sich auch in der Großoffensive im Mai 2009, als al Shabaab, Hizbul Islam und andere kleinere aufständische Gruppen eine koordinierte Attacke auf das TFG und ihre Verbündete unternahmen, um diese aus Mogadishu zu vertreiben und die Kontrolle über die Hauptstadtregion Banadir zu übernehmen. Die Kämpfe im Mai 2009 gehörten zu den brutalsten der letzten Jahre und zogen die Zivilbevölkerung massiv in Mitleidenschaft. Im Mai 2009 allein fielen den Kämpfen über 200 Menschen zum Opfer, 700 wurden teilweise schwer verletzt, und 70.000 Menschen wurden durch die Kämpfe aus Mogadishu vertrieben. Die Offensive ist letztlich nur gescheitert, weil die AMISOM in die Kämpfe eingriff und das TFG vor dem bevorstehenden Kollaps rettete.

Während sich die islamistischen Gruppierungen untereinander zerstritten, hat es das TFG geschafft, mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) im Juni 2009 ein Kooperationsabkommen und schließlich im März 2010 einen Machtteilungs- und militärischen Vereinigungspakt zu schließen. Auch wenn sich das TFG mit Unterstützung der AMISOM ein Jahr nach der Großoffensive an der "Macht" hat halten können, kontrollieren diese effektiv nur die südlichen Quartiere Mogadischus sowie den Hafen und den Flughafen. Dank der Allianz mit der ASWJ können zudem ein Großteil der Region Galguduud und Teile von Hiran zur Einflusssphäre des TFG gezählt werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)

Politik / Wahlen

Das Territorium von Somalia ist da facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)

Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufitischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a, die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen.

Die Erfolgsperspektiven für eine Befriedung Somalias sind angesichts fortgesetzter Kampfhandlungen, der nach wie vor nicht vollumfänglich gegebenen Unterstützung der Übergangsregierung durch die Bevölkerung, der nur eingeschränkten Möglichkeiten der AU-Militärmission AMISOM und der Geländegewinne von islamistischen und anderen Milizen in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor sehr unklar.

(Auswärtiges Amt: Somalia, Innenpolitik, Stand 8.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2011)

Die Regierung Sheikh Sharifs, in der Vertreter der "alten" TFG und solche der ARS zusammenarbeiten, bezeichnet sich als "Regierung der nationalen Einheit" und versucht, möglichst breite Kreise des politischen Spektrums einzubinden oder zumindest von bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung abzuhalten. Ob dadurch die Befriedung oder wenigstens eine relative Stabilisierung des Landes gelingt, bleibt auch ein Jahr nach Amtsantritt Sheikh Sharifs angesichts fortgesetzter Kämpfe zwischen verschiedenen ("moderaten"/"radikalen") islamistischen und/oder nach Klangesichtspunkten organisierten "warlords" und ihrer Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen, sehr fraglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Während des Berichtszeitraumes sind erhebliche Differenzen zwischen dem Präsidenten Sheikh Sharif Sheikh Ahmed und dem ehemaligen Premierminister, Omar Abdirashid Ali Sharmarke, entstanden. Der Präsident ernannte Mohamed Abdullahi Mohamed zum neuen Premierminister von Somalia. Dieser wurde am 31. November vom Parlament bestätigt.

Der neue Premier präsentierte ein Ministerkabinett mit 18 Mitgliedern, davon eine Frau. Die Minister stammen zum Großteil aus der Diaspora. Mohamed bestätigte, dass die Ausarbeitung der Verfassung oberste Priorität habe und er seine Hand auch den bewaffneten Oppositionsgruppen zur Versöhnung entgegenhalte.

Am 26. September verkündete Ahlu Sunna Wal Jama'a den Zusammenbruch der Verhandlungen mit der Übergangsregierung und seine Entscheidung, nicht an der neuen Regierung zu partizipieren. Präsident Sharif betonte, dass er das Übereinkommen mit ASWJ weiterhin achten werde.

Trotz aller inneren Differenzen bezüglich der Umsetzung des Abkommens mit der Übergangsregierung hat sich ASWJ allerdings nicht aus der Regierung zurückgezogen. Zwei seiner Mitglieder wurden in das neue Kabinett berufen.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)

Aktuelle Sicherheitslage

In den letzten Wochen haben die Übergangsregierung und AMISOM in Mogadischu einigen Grund gewinnen können. In Zentralsomalia baut die Übergangsregierung auf die Allianz mit der ASWJ, welche für die Kontrolle von Hiraan, Galguduud und Mudug sorgen soll.

Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia fragil und unvorhersagbar, weswegen auch die meisten humanitären Aktivitäten in Südsomalia eingestellt bleiben. In Mogadischu sind humanitäre Operationen auf wirklich lebensrettende Maßnahmen beschränkt.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)

Auch wenn al Shabaab und Hizbul Islam vor einer Woche fusioniert sind, gibt es keine Details über die Vorgangsweise. Es ist allerdings klar, dass dieser Prozess - de facto eine Kapitulation der Hizbul Islam - ein Zurückdrängen der Führerschaft von HI innerhalb der somalischen Jihadisten-Organisation bedeuten wird.

Al Shabaab hat die Kontrolle aller vormals von Hizbul Islam kontrollierten Positionen übernommen. Sie ist nunmehr in Besitz von Luuq, Buur Hakaba, Afgooye, Haradhere und den Bezirken Heliwa, Wardhigley und Kasapopulare von Mogadischu. Die Verwaltungen von HI wurden mit Personal von al Shabaab ersetzt.

(Somalia NGO Security Programme: Weekly Security Report Number 44, 30.12.2010,

http://www.ecoi.net/file_upload/1794_1294650817_weekly-report-number-44-10.pdf, Zugriff 1.2.2011)

Die wachsende Präsenz fremder Kämpfer mit Kampferfahrung hat die militärischen Kapazitäten der Rebellen verstärkt und es sind ihnen große territoriale Eroberungen gelungen. Vor allem die Offensive im Mai 2009 hat die militärischen Machtverhältnisse zu Gunsten der Rebellen offenbart. In einer gemeinsamen Offensive von al Shabaab und Hizbul Islamiya wurde versucht, die Übergangsregierung und AMISOM aus Mogadischu zu vertreiben. Der Kampf war der schlimmste in den letzten Monaten, mit permanenten Attacken und Gegenschlägen und mit im Kreuzfeuer gefangenen Zivilisten.

Seit Jänner 2007 sind mehr als 16.000 Zivilisten bei Kämpfen getötet worden.

Gegenwärtig sind die Hauptkonfliktparteien in Süd-/Zentralsomalia die Übergangsregierung, AMISOM, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ), al-Shabaab, ARS-Asmara (Hizbul Islamiya), Ras Kamboni, Al Muqawama Islamiya, die Somali Islamic Front (Jabathul Islamiya) und Anole. Im Februar 2010 hat die Übergangsregierung mit Unterstützung von AMISOM die Kontrolle über die strategisch wichtigen südlichen Bezirke von Mogadischu, über Flug- und Seehafen aufrecht erhalten können. Al Shabaab kontrolliert Hiraan, Shabelle Dhexe, Bakool, Bay, Shabelle Hoose, Gedo, Juba Dhexe, Juba Hoose und teilt sich die Kontrolle der nördlichen Bezirke von Mogadischu mit der Hizbul Islamiya. Letztere kontrolliert Belet Weyne, Luuq und Benadir. ASWJ kontrolliert Galgaduud. Andere Teile von Süd-/Zentralsomalia werden von unterschiedlichen Verwaltungen kontrolliert, darunter Galmudug, Him/Heem und Xarardheere, das von Clans und Piraten beherrscht wird. Es ist wichtig anzumerken, dass die Kontrolle von Territorium durch die unterschiedlichen Fraktionen nicht statisch ist, sondern im fortwährenden Konflikt ein Kontrollwechsel jederzeit möglich ist.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)

Die Sicherheitslage in Somalia ist sehr schlecht. Die Zahl der Selbstmordattentate nimmt zu. Besonders kritisch ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich der Hauptstadt Mogadischu. Neben der Gefahr gezielter Mordanschläge auf Ausländer und Entführungen ist dort stets mit Anschlägen (ferngesteuerte Sprengsätze, Granatbeschuss u.ä.) und bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen. Diese ziehen auch Unbeteiligte in großer Zahl in Mitleidenschaft

(Auswärtiges Amt: Somalia - Reisewarnung und Hinweise; unverändert gültig seit 4.1.2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 26.1.2011)

Die Kämpfe dauern bis heute an und setzen die Zivilbevölkerung einer ständigen Gefahr aus. Fast wöchentlich gibt es Berichte über verletzte und getötete Zivilpersonen, die ins Kreuzfeuer oder unter Mörser- und Raketenbeschuss gekommen waren. So wurde die Zivilbevölkerung auch im ersten Halbjahr 2010 schwer in Mitleidenschaft gezogen. Im Januar und Februar lieferten sich Al Shabaab und Hizbul Islam einerseits und ASWJ andererseits heftige Kämpfe um die Kontrolle der Städte Dhusamareb und Beletweyne in Zentralsomalia. Beide Seiten benutzen schwere Artillerie in den Kämpfen, was zur Vertreibung von mehreren Zehntausend Menschen, Dutzenden von Toten und Hunderten von Verletzten führte. In Mogadishu haben die gegenseitigen Mörser- und Artillerieangriffe zwischen den islamistischen Oppositionsgruppen und dem TFG und AMISOM im Januar und Februar 2010 ebenfalls mehrere Dutzend Menschen getötet und Zehntausende aus der Hauptstadt vertrieben. Der UNHCR vermeldete, dass im Mai 2010 allein mehr als 17.000 Menschen aus Mogadishu vertrieben und mindestens 60 Menschen bei Straßenkämpfen getötet wurden. Die Kämpfe gingen auch im Juni und Juli 2010 weiter und haben erneut Dutzenden von Zivilisten das Leben gekostet und Hunderte verletzt.

Die Oppositionsgruppen schrecken auch nicht vor Selbstmordanschlägen zurück.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)

Der Großteil von Süd-/Zentralsomalia wird von al Shabaab kontrolliert, nur die Region Galmudug, kleine Teile an der äthiopischen Grenze und strategische Schlüsselpositionen von Mogadischu werden von der Übergangsregierung und ihren Alliierten kontrolliert. Einige Gebiete stehen nominell unter Kontrolle der Hizbul Islam, etwa Haradheere und Teile des Afgooye-Korridors. Allerdings war der Einfluss von al Shabaab in diesen Gebieten sehr groß.

Die Lage in von al Shabaab kontrollierten Gebieten wird als stabil erachtet. Kämpfe gab es in Beletweyne, gelegentliche Auseinandersetzungen zwischen Clans auch in anderen Gebieten.

(UK Home Office/Border Agency: Somalia - Report of Fact Finding Mission to Nairobi, 8-15.9.2010, 8.10.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4caf10102.html, Zugriff 21.1.2011)

Frauen

Die Sammlung von Daten bezüglich sexueller Gewalt bleibt eine Herausforderung, vor allem, wegen mangelnder Aussagen der Opfer. Gruppenvergewaltigungen sind ein relativ neues Phänomen in Somalia und kommen nunmehr vermehrt vor, auch in Puntland und Somaliland. Viele dieser Verbrechen werden in IDP-Lagern begangen. Eine Analyse dieser Verbrechen ergab, dass die am häufigsten betroffene Gruppe im Alter von 13-24 Jahren ist. Vor allem weibliche Haushaltsvorstände, Frauen und Mädchen mit Behinderungen und unbegleitete Minderjährige können als gefährdete Gruppen identifiziert werden.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)

Frauen und Mädchen sind in Süd- und Zentralsomalia massiven Diskriminierungen und schweren Missbräuchen ausgesetzt. Frauen werden, wie bereits beschrieben, von al Shabaab dafür bestraft, wenn sie nicht deren strengen Kleiderregeln folgen, wie zum Beispiel die abaya zu tragen. Frauen werden darüber hinaus auch gewaltsam daran gehindert, kommerziellen Aktivitäten nachzugehen, wenn diese zu einem Zusammentreffen mit Männern führen. Al Shabaab scheint auch keine Rücksicht auf behinderte, ältere, schwangere oder verwitwete Frauen zu nehmen und auch diese mit Körperstrafen wie Auspeitschen zu traktieren. Im November 2009 hat al Shabaab beispielsweise drei Frauenorganisationen geschlossen, mit der Begründung, dass der Islam es Frauen verbietet, in ein Büro zu gehen. Sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt (SGBV) ist in Somalia leider allgemein verbreitet und zeigt sich in Zwangsheirat von jungen Mädchen, häuslicher Gewalt und weiblicher Genitalverstümmelung. IDP-Frauen leiden darüber hinaus oft auch unter Vergewaltigungen oder Zwangsprostitution, ganz besonders wenn sie einer Minderheitsgruppe angehören. Die in Somalia aufgrund der hohen Verbreitung von SGBV und dem Fehlen von Schutzmechanismen traditionell bereits schwierige Lage von Frauen hat sich in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias durch die Anwendung einer drakonischen Auslegung der Scharia weiter verschlimmert.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 28.1.2011)

In IDP-Lagern ist sexuelle Gewalt weit verbreitet. Die Opfer sind üblicherweise Angehörige eines kleinen Clans, sind ihres Clan-Schutzes beraubt und oftmals gezwungen, sich auf riskante Strategien zur Bewältigung des Alltags einzulassen.

(UN General Assembly: Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 16.9.2010, http://www.ecoi.net/file_upload/470_1286811463_a-hrc-15-48-en.pdf, Zugriff 21.1.2011)

Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Wirksamer Schutz gegen Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet.

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.

Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.

Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum.

Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Dies betrifft etwa Verheiratung Minderjähriger, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und FGM. Bei IDP-Frauen kommt noch Vergewaltigung hinzu, vor allem, wenn sie einem Minderheitenclan angehören. Es kommt auch vor, dass IDP-Frauen zur Prostitution gezwungen werden. Vergewaltigungen werden regelmäßig berichtet. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten gehen die Vergewaltigungen von Frauen aus Minderheiten zurück.

FGM ist weit verbreitet. 98 % der Frauen beschnitten, davon 78 Prozent infibuliert.

Frauen werden in der somalischen Gesellschaft diskriminiert, sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Sphäre. Im traditionellen Gesetz (xeer) und traditionellen Praktiken sind und werden Frauen nicht eingebunden oder konsultiert. UNHCR erachtet viele Frauen in Süd-/Zentralsomalia als in Gefahr, da sie dieser speziellen sozialen Gruppe angehören.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)

Somaliland/Puntland

Das neue somaliländische Ministerkabinett umfasst 26 (Vize-)Minister, davon drei Frauen.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.9.2010,

http://unpos.unmissions.org/Portals/UNPOS/Repository%20UNPOS/S-2010-447%20(9Sept10).pdf, Zugriff 21.1.2011)

FGM wird nahezu überall in Somalia ausgeübt, auch in Puntland. Geschlechtsspezifische Gewalt wird vor allem für IDP-Lager in Puntland als verbreitet berichtet. Auch bei den meisten Frauen in Somaliland wird FGM vollzogen, auch wenn dies illegal ist. Das gesetzliche Verbot von FGM wird nicht umgesetzt. Sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen werden vor allem aus IDP-Lagern berichtet. Die meisten Fälle werden nicht gemeldet, sondern in traditionellen Verhandlungen abgehandelt. Der eigentliche Täter bleibt straffrei.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)

Verfassungsrechtlich sind Frauen und Männer gleichgestellt. Tatsächlich werden Frauen jedoch in der somaliländischen Gesellschaft - wie auch in der Somali-Gesellschaft insgesamt - weitgehend diskriminiert. Ihnen kommt ein niedrigerer Sozialstatus zu, als den Männern. Trotzdem hat sich seit dem Krieg der SNM gegen Siad Barre einiges geändert, als Frauen die Arbeiten von im Kampf befindlichen Männern übernehmen mussten. Dies ist in erster Linie an der gestiegenen Anzahl an Frauen im öffentlichen Dienst ablesbar. Allerdings bleibt Frauen im Staatsdienst oftmals der Aufstieg verwehrt.

Der Einfluss von Frauen in der Wirtschaft ist speziell eingeschränkt. Diese Barriere verschärft die Armut der Frauen, vor allem, wenn sie die alleinigen Geldverdiener der Familie sind. Außerdem sind Frauen nur beschränkt besitzwürdig und verfügen nicht über produktive Ressourcen wie Land, Weidegebiete oder Wasserstellen für Vieh. Derartige Ressourcen werden von Clans und damit von Männern kontrolliert.

Die Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess ist für Frauen sehr begrenzt. Kulturelle Vorurteile und gelebte Clanpraxis stehen Aktivitäten von Frauen im politischen und öffentlichen Bereich entgegen.

Generell wird weibliche Genitalverstümmelung von der Gesellschaft nicht als Gewalt erachtet. Langsam verändert sich die Einstellung zu dieser Praxis.

Frauen haben Probleme damit, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht zu verteidigen, da immer wieder die Clan-Ältesten eingreifen und die Fälle aus dem Gericht nehmen. So werden zum Beispiel Vergewaltigungen nur sehr selten in regulären Gerichtsverfahren geführt, obwohl es dort eine Berufungsmöglichkeit geben würde. Derartige Verbrechen werden meist von den Ältesten auf traditionelle Weise abgehandelt, eine ordentliche strafrechtliche Verurteilung von Vergewaltigern ist selten.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010,

http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/ber-ffm-ETH-SOM-d.pdf, Zugriff 26.1.2011)

Bewegungsfreiheit

Flüchtlinge und IDPs, die aus Südsomalia fliehen, berichten von Misshandlungen durch lokale Milizen, welche Straßensperren auf dem Weg in die Sicherheit besetzt hielten. Die Misshandlungen umfassen Vergewaltigungen, Schläge und Plünderung.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 30.12.2010,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1294827468_n1070394.pdf, Zugriff 21.1.2011)

In Somalia herrscht Bürgerkrieg. Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von "Somaliland" sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen.

Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der "Republik Somaliland" und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.

Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen.

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, relativ sichere Gebiete auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität solcher Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 2.2010, 11.4.2010)

Wegen der generellen Absenz von staatlichem Schutz in Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Verlusts staatlicher Kontrolle über weite Teile des Landes, ist Süd-/Zentralsomalia als IFA nicht relevant. Die traditionellen Rechtssysteme können ebenfalls nicht als Quellen von effektivem und dauerhaftem Schutz angesehen werden, da sie erstens sehr fragmentiert sind und zweitens der kürzlich erfolgte Zusammenbruch der traditionellen Schutzmechanismen des Clans sowie die Widersprüche zwischen traditionellem Recht und Internationalem Humanitärem Recht (v.a. hinsichtlich von Frauen) dies verhindern.

Anbetrachts der Risiken für die Sicherheit, des andauernden bewaffneten Konflikts, der wechselnden Kriegsfronten und der weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen kann es für keinen Somali als zumutbar erachtet werden, innerhalb oder nach Süd-/Zentralsomalia zu fliehen. Dies trifft auf alle Personen aus Süd-/Zentralsomalia, Puntland und Somaliland zu.

Zugang zu Land, Wasser und Leistungen ist in Süd-/Zentralsomalia generell von der Clan-Mitgliedschaft abhängig. In dieser Umgebung ist es unzumutbar, von jemandem zu erwarten, sich in einem Gebiet anzusiedeln, wo ein unterschiedlicher Clan als der eigene ansässig ist, oder wo man aus anderen Gründen als Fremder angesehen wird. Es gibt Zeugnisse von IDP-Lagern in ganz Somalia (auch Puntland und Somaliland), wo Mitglieder von Clans, die im jeweiligen Gebiet nicht abstammen, täglichen Misshandlungen ausgesetzt sind.

Aufgrund dieser Tatsachen ist UNHCR der Auffassung, dass kein Teil Süd-/Zentralsomalias als IFA in Frage kommt.

UNHCR erachtet die herrschenden Zustände in Süd-/Zentralsomalia mit der hohen Frequenz an Berichten über zivile Todesopfer als Situation wahlloser Gewalt in einem inneren bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15(c) der EU Qualification Directive. Zusätzlich stellt UNHCR fest, dass es keine verlässlichen sicheren Zonen in Süd-/Zentralsomalia gibt.

Jede Person auf diesem Gebiet ist einem Risiko erheblichen Schadens (serious harm) ausgesetzt.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 26.1.2011)

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 5.7.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 5.7.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ist als alleinstehender Mann in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat eigenständige Fluchtgründe geltend gemacht und in diesem Zusammenhang primär eine durch Al Shabaab-Mitglieder veranlasste Verurteilung durch ein Scharia- Gericht wegen illegalen Beischlafs ins Treffen geführt. Der Asylgerichtshof stellt unter Berücksichtigung der Länderberichte grundsätzlich nicht in Abrede, dass solche Ereignisse in Somalia der Realität entsprechen.

Dem Beschwerdeführer ist es allerdings - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - nicht gelungen, davon zu überzeugen, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich und in dieser Form erlebt hat. Vielmehr ist in seinem Fall davon auszugehen, dass er reale Begebenheiten in seiner Heimat bloß als Rahmen für eine ansonsten konstruierte Fluchtgeschichte benutzt hat.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Asylgerichtshof aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt und der Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dort wurde der Genannte aufgefordert, die Ereignisse rund um seine Verschleppung, seine Anhaltung und behauptete Verurteilung sowie seine Befreiung aus der Gewalt der Al Shabaab im Detail zu schildern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich dabei zunächst auf allgemein gehaltene Angaben und war über gezielte Nachfrage der vorsitzenden Richterin nicht imstande, plausible und übereinstimmende Angaben zu machen. So betonte er etwa, man habe ihm die Augen verbunden, gleichzeitig vermeinte er aber, die Gerichtsverhandlung habe unter einem Baum im Freien stattgefunden. Weiters beschrieb er die ungefähre Anzahl der bei der Verhandlung anwesenden Personen und deren Funktion. Er vermochte sodann aber nicht schlüssig aufzuklären, wie es ihm möglich gewesen wäre, diese Wahrnehmungen trotz verbundener Augen zu machen. Auch hinsichtlich des konkreten Urteils beschränkte er sich auf Allgemeinplätze, die den Eindruck erweckten, dass er selbst nicht von einer Verurteilung betroffen gewesen sein kann. Zum einen liegen die geschilderten Ereignisse noch nicht so lange zurück, zum anderen handelt es sich dabei wohl um Erlebnisse, die sich dermaßen in die Seele und das Gedächtnis eines Menschen einprägen müssen, dass eine exakte und lebhafte Darstellung erwartet werden muss. Ungereimtheiten ergaben sich auch in Bezug auf das angebliche Schicksal seiner Ehefrau, die mit ihm gemeinsam aufgehalten und seinen Angaben zufolge an einen anderen Ort gebracht worden sei. Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer noch davon gesprochen, dass seine Frau zum Tode durch Steinigung verurteilt worden sei. Vor dem Asylgerichtshof vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuklären, woher er überhaupt wusste, dass seine Frau in ein Frauengefängnis gebracht worden wäre, wenn ihm doch bei der Festnahme die Augen verbunden worden seien. Dazu meinte er lapidar, dass es eben so üblich wäre, Männer und Frauen getrennt voneinander anzuhalten. Weiters gab er in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Todesart seiner Frau zu Protokoll, dass es in Somalia so üblich sei, dass Frauen zum Tode durch Steinigung verurteilt würden. Daraus kann nun aber nicht als feststehend angenommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Schicksal ereilt hat. Auch in diesem Zusammenhang kann somit nicht von gesichertem Wissen aufgrund tatsächlich Erlebtem, sondern von reinen, aus allgemein bekannten Geschehnissen in Somalia abgeleiteten, Mutmaßungen ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Erwägungen musste den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner eigenen Fluchtgründe die Glaubhaftmachung versagt werden. Dies hätte grundsätzlich auch zu einer Abweisung seiner Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt.

Einzig der Umstand, dass der Genannte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft zu einer ebenfalls im Asylverfahren stehenden somalischen Staatsangehörigen begründet und mit dieser eine am XXXX geborene Tochter hat, führt aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen über Familienangehörige bzw. über das Familienverfahren auch in seinem Fall zu einer Asylgewährung. Nachdem die seine Lebensgefährtin und - davon abgeleitet - seine minderjährige Tochter betreffenden Verfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zahlen A5 416.646-1/2010/10E undEinzig der Umstand, dass der Genannte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft zu einer ebenfalls im Asylverfahren stehenden somalischen Staatsangehörigen begründet und mit dieser eine am römisch 40 geborene Tochter hat, führt aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen über Familienangehörige bzw. über das Familienverfahren auch in seinem Fall zu einer Asylgewährung. Nachdem die seine Lebensgefährtin und - davon abgeleitet - seine minderjährige Tochter betreffenden Verfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zahlen A5 416.646-1/2010/10E und

A5 418.663-1/2011/3E, positiv entschieden wurden, war auch dem Beschwerdeführer als Elternteil eines minderjährigen Kindes gemäß § 2 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.A5 418.663-1/2011/3E, positiv entschieden wurden, war auch dem Beschwerdeführer als Elternteil eines minderjährigen Kindes gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 leg. cit., wonach die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, findet auf den Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung, zumal das Verfahrens des Genannten bereits vor dem 1.1.2010 anhängig war.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, leg. cit., wonach die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, findet auf den Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung, zumal das Verfahrens des Genannten bereits vor dem 1.1.2010 anhängig war.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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