TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/20 S24 418406-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S24 418.406-1/2011

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S24 418.408-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zahl: 1010.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zahl: 1010.863-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Mutter des Beschwerdeführers, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.11.2010 für sich, den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen minderjährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter des Beschwerdeführers brachte laut EURODAC Treffer am 15.11.2010 erstmals einen Asylantrag in Polen ein.

1.2 Bereits am 07.11.2010 stellte der Vater des Beschwerdeführers in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 07.11.2010 gab er an, am 02.11.2010 mit einem LKW aus der Heimat ausgereist zu sein. Seine Reise habe zwei Tage gedauert, einmal hätte der LKW in der Nacht in einem Wald gehalten, Örtlichkeiten oder in welchem Land könne er nicht angeben. Am 07.11.2010 habe man ihn in einer kleinen Stadt aussteigen lassen, wo schon ein PKW auf ihn gewartet habe, der ihn nach Traiskirchen gebracht habe. Er gab weiters an, einen Bruder in Österreich zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in den Neunzigerjahren als Leibwächter eines hochrangigen Politikers gearbeitet zu haben, seit 2000 verfolgt zu werden und aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen zu haben. Nähere Angaben wolle er zu diesem Zeitpunkt nicht machen.

1.3 Am 08.11.2010 richtete das Bundesasylamt in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers eine Anfrage gemäß Art 21 Dublin II-Verordnung an die zuständige polnische Behörde.1.3 Am 08.11.2010 richtete das Bundesasylamt in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers eine Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-Verordnung an die zuständige polnische Behörde.

1.4 Am 15.11.2010 wurde das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zugelassen.

1.5. Am 19.11.2010 langte beim Bundesasylamt die Antwort der polnischen Behörde ein, dass der Vater des Beschwerdeführers keinen Asylantrag in Polen gestellt habe.

1.6 Im Zuge ihrer Erstbefragung am 19.11.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe gemeinsam mit ihren Kindern am 11.11.2010 ihren Heimatort mit dem Zug verlassen und sei nach mehrmaligem Umsteigen mit der Bahn nach Polen gelangt. Dort sei sie am 15.11.2010 angekommen und im Zuge einer Kontrolle von polnischen Grenzbeamten angehalten und festgenommen worden. Es seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden und ihr Reisepass, sowie die ihrer Kinder, einbehalten worden. Sie habe dann in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt. Ihr ursprüngliches Reiseziel sei Österreich gewesen, da sich ihr Mann (der Vater ihrer Kinder) in Österreich befinde. Sie sei nach der Anhaltung auf einer Polizeistation aufgefordert worden, selbständig in ein Lager in Polen zu fahren. Ein Mann habe ihr auf Russisch angeboten, ihr und den Kindern zu helfen. Er habe sie in eine private Wohnung gebracht wo sie ein paar Tage geblieben sei. Am 18.11.2010 sei der Mann mit einem anderen in die Wohnung gekommen und habe sie und ihre Kinder abgeholt. Gegen eine Zahlung von 800,- Euro seien sie dann in einem weißen PKW direkt von Polen nach Österreich gebracht worden.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab weiters an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Vor der Abreise ihres Mannes aus der Heimat habe ihr Mann seine Schwester gebeten ihr auszurichten, dass sie mit den Kindern in sechs Wochen nach Österreich nachkommen solle. Er habe zu Hause Probleme. Auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie stelle aber für sie den Antrag auf internationalen Schutz. Befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie und ihre Kinder hätten bei einer Rückkehr in die Heimat nichts zu befürchten.

1.7 Am 22.11.2010 richtete das Bundesasylamt an die zuständige polnische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder, welches am selben Tag zugestellt wurde.

1.8 Am 23.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 22.11.2010 geführt werden.1.8 Am 23.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 22.11.2010 geführt werden.

1.9 Am 25.11.2010 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Mutter des Beschwerdeführers und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.1.9 Am 25.11.2010 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, die Mutter des Beschwerdeführers und ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen.

1.10 Am 29.11.2010 unterzog sich die Mutter des Beschwerdeführers einer medizinischen Untersuchung. Aus der gutachterlichen Stellungnahme, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.11.2011, geht im Wesentlichen hervor, dass bei der Mutter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliege.

1.11 Auf Ersuchen des Vaters des Beschwerdeführers gab eine Psychotherapeutin und Soziologin mit Schreiben vom 19.12.2010 eine psychotherapeutische Stellungnahme ab. In dieser werden im Wesentlichen die Erzählungen des Vaters des Beschwerdeführers über die Verfolgung in der Heimat zusammengefasst und die daraus resultierende Angst geschildert. Weiters, dass der Vater des Beschwerdeführers sich in Österreich sicher fühle, jedoch unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen leide. Zusammenfassend wird festgehalten fest, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer massiv depressiven Stimmung leide, sich jedoch bemühe, alle Symptome einer Traumatisierung zu verbergen.

1.12 Mit Schreiben vom 20.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.12.2010, stellte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Zulassung ihrer Verfahren gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung. Begründend wird im Wesentlichen das bereits zugelassene, jedoch noch mit keiner Sachentscheidung beendete Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich hervorgehoben.1.12 Mit Schreiben vom 20.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.12.2010, stellte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder einen Antrag auf Zulassung ihrer Verfahren gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung. Begründend wird im Wesentlichen das bereits zugelassene, jedoch noch mit keiner Sachentscheidung beendete Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich hervorgehoben.

1.13 Am 22.12.2010 richtete das Bundesasylamt in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 14 Dublin II-Verordnung an die zuständige polnische Behörde, welches am selben Tag zugestellt wurde.1.13 Am 22.12.2010 richtete das Bundesasylamt in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 14, Dublin II-Verordnung an die zuständige polnische Behörde, welches am selben Tag zugestellt wurde.

1.14 Mit Schreiben vom 03.01.2011 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, den Vater des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.1.14 Mit Schreiben vom 03.01.2011 langte beim Bundesasylamt die Zustimmungserklärung Polens ein, den Vater des Beschwerdeführers gemäß Artikel 14, der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.

1.15 Am 26.01.2011 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 22.12.2010 geführt werden.1.15 Am 26.01.2011 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 22.12.2010 geführt werden.

1.16 Am 26.01.2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, sie habe außer dem Bruder ihres Mannes, der sie in Traiskirchen einmal besucht habe keine in Österreich aufhältigen Verwandten.

Ihr wurde im Zuge der Einvernahme die gutachterliche Stellungnahme vom 29.11.2011 ausgehändigt aus der hervorgeht, dass sie unter keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Die Mutter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass sie jedoch schlecht schlafe und Tabletten nehme. Weiters, dass sie am 03.02.2011 einen Untersuchungstermin in einem Spital habe, wobei sie jedoch nicht genau wisse, ob es sich um eine psychiatrische oder um eine psychologische Untersuchung handle. Sie wurde aufgefordert den Untersuchungsbericht nach dem Termin vorzulegen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass ihre Kinder gesund seien. Sie würden nur ein wenig husten. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde zur Kenntnis gebracht, dass Polen einer Wiederaufnahme zugestimmt habe. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Polen wolle. Es sei ihr dort zwar nichts geschehen, jedoch sei Polen für ihren Mann kein sicheres Land. Es sei ein Korridor, wo jeder leicht einreisen könne und hätte sehr gute Beziehungen zu Russland. Man wisse nie, was dort passieren kann.

1.17 Am 03.02.2011 gab der Vater des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er habe außer seinem Bruder, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe und den drei oder vier Mal gesehen habe, keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Mit seinem Bruder habe er 1994 zuletzt zusammen gelebt. In Österreich lebe er nur mit seiner Familie zusammen. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde zur Kenntnis gebracht, dass Polen einer Übernahme zugestimmt habe. Er gab dazu an, dass er nicht freiwillig nach Polen gehen werde, alles Rechtliche dagegen unternehmen werde und notfalls in ein anderes Land fahren werde. Er fühle sich in Polen nicht sicher, da die Polen gute Beziehungen zur Russischen Föderation hätten. Polen sei ein Korridor, jeder könne von Russland dorthin gelangen und es seien schon Tschetschenen nach Russland ausgeliefert worden. Er gab weiters an noch nie in Polen gewesen zu sein, aber man sage halt all diese Dinge über Polen. Befragt zu seinem Befinden gab er an, er sehe am linken Auge nichts, habe sehr häufig Kopfschmerzen und sein Herz tue ihm weh. Der Arzt habe ihm Tabletten gegeben und gesagt, dass das mit dem Blutdruck zusammen hänge. Der Rechtsberater des Vaters des Beschwerdeführers stellte während der Einvernahme einen Antrag auf Zulassung der ganzen Familie zum Verfahren in Österreich.

1.18 Mit Bescheid des Bundesasylamtes (gleichlautend mit dem seiner Mutter und seines Bruders) vom 09.03.2011, Zl. 1010.864 EAST-OST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.1.18 Mit Bescheid des Bundesasylamtes (gleichlautend mit dem seiner Mutter und seines Bruders) vom 09.03.2011, Zl. 1010.864 EAST-OST wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit leide.

Zur Begründung des Dublinsachverhaltes wurde auf den Eurodac-Treffer und die Zustimmungserklärung Polens verwiesen.

Zum Privat- und Familienleben wurde zusammenfassend festgestellt, dass es schon auf Grund der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich auszuschließen sei, dass eine Integrationsverfestigung erfolgen konnte. Ebenso habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, dass an einem Verbleib in Österreich ein besonders gewichtiges Interesse bestehe.

Bezug nehmend auf den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers, ihr Verfahren gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, wurde festgehalten, dass diese Bestimmung nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmung die Familienmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältig sind. Zusätzlich sei sie nur auf Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist und die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates feststeht. Dies sei im gegenständlichen Fall, in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers, jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Im Verfahren des Vaters seien noch keine Schritte gesetzt worden, die einen Selbsteintritt in das materielle Verfahren nahegelegt hätten. Die Zurückweisung seines Antrages sei nach wie vor zulässig gewesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass im Unterschied zu Art 8 Dublin II-Verordnung Art 14 Dublin II-Verordnung voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmung die Familieneinheit im betreffenden Mitgliedstaat gegeben sei. Genau dies sei hier durch die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Österreich der Fall. Die Asylanträge seien in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gleichzeitig geführt werden konnten. Zusätzlich habe sich Polen im Rahmen seiner Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.Bezug nehmend auf den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers, ihr Verfahren gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, wurde festgehalten, dass diese Bestimmung nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmung die Familienmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältig sind. Zusätzlich sei sie nur auf Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist und die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates feststeht. Dies sei im gegenständlichen Fall, in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers, jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Im Verfahren des Vaters seien noch keine Schritte gesetzt worden, die einen Selbsteintritt in das materielle Verfahren nahegelegt hätten. Die Zurückweisung seines Antrages sei nach wie vor zulässig gewesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass im Unterschied zu Artikel 8, Dublin II-Verordnung Artikel 14, Dublin II-Verordnung voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmung die Familieneinheit im betreffenden Mitgliedstaat gegeben sei. Genau dies sei hier durch die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Österreich der Fall. Die Asylanträge seien in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gleichzeitig geführt werden konnten. Zusätzlich habe sich Polen im Rahmen seiner Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

1.19 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 1010.378 EAST-OST wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art 14 der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.19 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 1010.378 EAST-OST wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 14, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.

Zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde auf die Zuständigkeitserklärung Polens gemäß Art 14 Dublin II-Verordnung verwiesen.Zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde auf die Zuständigkeitserklärung Polens gemäß Artikel 14, Dublin II-Verordnung verwiesen.

Zum Privat- und Familienleben wurde zusammenfassend festgestellt, dass es schon auf Grund der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich auszuschließen sei, dass eine Integrationsverfestigung erfolgen konnte. Ebenso habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass an einem Verbleib in Österreich ein besonders gewichtiges Interesse bestehe.

Bezug nehmend auf den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, sein Verfahren gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, wurde festgehalten, dass diese Bestimmung nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmung die Familienmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältig sind. Zusätzlich sei sie nur auf Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist und die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates feststeht. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers seien noch keine Schritte gesetzt worden, die einen Selbsteintritt in das materielle Verfahren nahegelegt hätten. Die Zurückweisung seines Antrages sei nach wie vor zulässig gewesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass im Unterschied zu Art 8 Dublin II-Verordnung Art 14 Dublin II-Verordnung voraus setze, dass zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmung die Familieneinheit im betreffenden Mitgliedstaat gegeben sei. Genau dies sei hier durch die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Österreich der Fall. Die Asylanträge seien in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gleichzeitig geführt werden konnten. Zusätzlich habe sich Polen im Rahmen seiner Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.Bezug nehmend auf den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, sein Verfahren gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, wurde festgehalten, dass diese Bestimmung nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmung die Familienmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältig sind. Zusätzlich sei sie nur auf Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist und die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates feststeht. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers seien noch keine Schritte gesetzt worden, die einen Selbsteintritt in das materielle Verfahren nahegelegt hätten. Die Zurückweisung seines Antrages sei nach wie vor zulässig gewesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass im Unterschied zu Artikel 8, Dublin II-Verordnung Artikel 14, Dublin II-Verordnung voraus setze, dass zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmung die Familieneinheit im betreffenden Mitgliedstaat gegeben sei. Genau dies sei hier durch die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Kindern in Österreich der Fall. Die Asylanträge seien in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gleichzeitig geführt werden konnten. Zusätzlich habe sich Polen im Rahmen seiner Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung ausdrücklich bereit erklärt, die Prüfung des Asylantrages zu übernehmen.

1.20 Gegen diese Bescheide erhoben die Mutter des Beschwerdeführers - für sich, den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder - und ihr Ehemann fristgerecht Beschwerde in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Verfahren hätten gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung in Österreich zugelassen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers der Vater bereits zum Verfahren zugelassen gewesen sei, jedoch noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei.1.20 Gegen diese Bescheide erhoben die Mutter des Beschwerdeführers - für sich, den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder - und ihr Ehemann fristgerecht Beschwerde in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Verfahren hätten gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung in Österreich zugelassen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers der Vater bereits zum Verfahren zugelassen gewesen sei, jedoch noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei.

Die Zustimmungserklärung Polens zur Wiederaufnahme bzw. Aufnahme ändere nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder. Des Weiteren werden in der Beschwerde Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (27.04.2009, GZ U 136/08-14 und U 137-142/08/19), sowie des Asylgerichtshofes (11.01.2010, GZ S4 410.937-1/2010/2E, GZ S4 410.788-1/2010/2E, GZ S4 410.789-1/2010/2E S4 410.790-1/2010/2E, S4 410.791-1/2010/2E; 19.04.2010, GZ S23 412.630-1/2010/2E, S23 412.629-1/2010/2E, S23 412.628-1/2010/2E) angeführt.

1.21. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

"Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

"Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist."

Gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung eines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung eines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Verfahren aller Familienmitglieder hätten gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung in Österreich zugelassen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers der Vater bereits zum Verfahren zugelassen gewesen sei, jedoch noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Verfahren aller Familienmitglieder hätten gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung in Österreich zugelassen werden müssen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers der Vater bereits zum Verfahren zugelassen gewesen sei, jedoch noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

2.2.1. Art 8 Dublin II VO ist eines jener Zuständigkeitskriterien, die bei der erstmaligen Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates (zum in Art 4 Abs 1 Dublin II VO genannten Zeitpunkt) Anwendung finden, und zwar im Zuge eines Aufnahmeersuchens vom Mitgliedstaat der Antragstellung an den (vermeintlich) nach Art 8 Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat.2.2.1. Artikel 8, Dublin römisch zwei VO ist eines jener Zuständigkeitskriterien, die bei der erstmaligen Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates (zum in Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO genannten Zeitpunkt) Anwendung finden, und zwar im Zuge eines Aufnahmeersuchens vom Mitgliedstaat der Antragstellung an den (vermeintlich) nach Artikel 8, Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat.

Seiner systematischen Stellung nach ist Art 16 Dublin II-Verordnung dagegen (erst) dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit anlässlich der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat nach den Kriterien des Kapitels III, oder des Kapitels IV, entweder durch Nichteinleitung eines Aufnahmeverfahrens (wegen angenommener eigener Zuständigkeit oder Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO) durch den Mitgliedsstaat des ersten Asylantrages oder durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu einem Aufnahmeersuchen nach Art 17, Art 18 anerkannt worden ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem³, K2 zu Art 16).Seiner systematischen Stellung nach ist Artikel 16, Dublin II-Verordnung dagegen (erst) dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit anlässlich der ersten Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat nach den Kriterien des Kapitels römisch drei, oder des Kapitels römisch vier, entweder durch Nichteinleitung eines Aufnahmeverfahrens (wegen angenommener eigener Zuständigkeit oder Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) durch den Mitgliedsstaat des ersten Asylantrages oder durch Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu einem Aufnahmeersuchen nach Artikel 17,, Artikel 18, anerkannt worden ist (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem³, K2 zu Artikel 16,).

2.2.2. Ein Aufnahmeersuchen Polens an Österreich in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre minderjährigen Kinder (auch den Beschwerdeführer) wurde nun von Polen nicht gestellt und gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung in Polen auch keine aus dem gegenständlichen Akteninhalt ersichtlichen Hinweise, dass den polnischen Behörden Hinweise vorlagen, welche die damalige mögliche Anwendbarkeit von Art 8 Dublin II-Verordnung ersichtlich gemacht hätten. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Mutter des Beschwerdeführers: Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, wusste sie, dass ihr Mann (der Vater des Beschwerdeführers) nach Österreich wollte und sollte sie nach seinem Wunsch dorthin nachkommen. Dies teilte sie den polnischen Behörden aber nicht mit, sie hat sich ja sofort nach Antragstellung an der Grenze dem Verfahren entzogen.2.2.2. Ein Aufnahmeersuchen Polens an Österreich in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre minderjährigen Kinder (auch den Beschwerdeführer) wurde nun von Polen nicht gestellt und gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung in Polen auch keine aus dem gegenständlichen Akteninhalt ersichtlichen Hinweise, dass den polnischen Behörden Hinweise vorlagen, welche die damalige mögliche Anwendbarkeit von Artikel 8, Dublin II-Verordnung ersichtlich gemacht hätten. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Mutter des Beschwerdeführers: Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, wusste sie, dass ihr Mann (der Vater des Beschwerdeführers) nach Österreich wollte und sollte sie nach seinem Wunsch dorthin nachkommen. Dies teilte sie den polnischen Behörden aber nicht mit, sie hat sich ja sofort nach Antragstellung an der Grenze dem Verfahren entzogen.

2.2.3. Durch die somit willkürfreie Nichteinleitung eines Aufnahmeverfahrens von Polen an Österreich oder an einen anderen Mitgliedstaat, ist Polen iSd Art 16 Abs 1 Dublin-II Verordnung für die Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder zuständig geworden. Art 13 Dublin II VO statuiert: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig". Zum hier relevanten Zeitpunkt für die Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder, jenem der Asylantragstellung in Polen (Art. 4 Abs 1 Dublin II VO), war für Polen nicht erkennbar, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein könnte. Die unmittelbar anwendbare Dublin II VO enthält nun keine Bestimmung, die es erlaubte, dieses Zuständigkeitsbegründungsverfahren im Nachhinein wiederaufzunehmen und rückwirkend zu korrigieren.2.2.3. Durch die somit willkürfreie Nichteinleitung eines Aufnahmeverfahrens von Polen an Österreich oder an einen anderen Mitgliedstaat, ist Polen iSd Artikel 16, Absatz eins, Dublin-II Verordnung für die Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder zuständig geworden. Artikel 13, Dublin römisch zwei VO statuiert: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig". Zum hier relevanten Zeitpunkt für die Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder, jenem der Asylantragstellung in Polen (Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO), war für Polen nicht erkennbar, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein könnte. Die unmittelbar anwendbare Dublin römisch zwei VO enthält nun keine Bestimmung, die es erlaubte, dieses Zuständigkeitsbegründungsverfahren im Nachhinein wiederaufzunehmen und rückwirkend zu korrigieren.

Die so begründete Zuständigkeit kann ex post nur mehr im Rahmen der in Art 16 genannten Endigungsgründe oder durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts (etwa zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK) enden.Die so begründete Zuständigkeit kann ex post nur mehr im Rahmen der in Artikel 16, genannten Endigungsgründe oder durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts (etwa zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK) enden.

2.2.4. Ein weiteres Argument spricht im vorliegenden Fall sogar gegen die Annahme einer Zuständigkeit nach Art 8 Dublin II VO zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in Polen (15.11.2010). Wenn Art 8 Dublin II VO von einem Asylverfahren des Angehörigen vor der ersten Sachentscheidung spricht, sind damit inhaltliche Asylverfahren gemeint und nicht solche, in denen die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin II VO noch offen ist. Diese war aber im Falle des Vaters des Beschwerdeführers noch nicht geklärt, dies zeigt sich daraus, dass am 15.11.2010 ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II VO an Polen offen war und noch keine Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen erfolgt war.2.2.4. Ein weiteres Argument spricht im vorliegenden Fall sogar gegen die Annahme einer Zuständigkeit nach Artikel 8, Dublin römisch zwei VO zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in Polen (15.11.2010). Wenn Artikel 8, Dublin römisch zwei VO von einem Asylverfahren des Angehörigen vor der ersten Sachentscheidung spricht, sind damit inhaltliche Asylverfahren gemeint und nicht solche, in denen die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin römisch zwei VO noch offen ist. Diese war aber im Falle des Vaters des Beschwerdeführers noch nicht geklärt, dies zeigt sich daraus, dass am 15.11.2010 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO an Polen offen war und noch keine Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen erfolgt war.

Selbst wenn also die Zulassung an diesem Tag vor der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers und der Kinder in Polen erfolgt wäre, kann eine solche Zulassung nach § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 formlos rückgängig gemacht werden. Diese Auslegung des § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG wurde erst durch das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0624 im eben beschriebenen Sinn geklärt.Selbst wenn also die Zulassung an diesem Tag vor der Antragstellung der Mutter des Beschwerdeführers und der Kinder in Polen erfolgt wäre, kann eine solche Zulassung nach Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 formlos rückgängig gemacht werden. Diese Auslegung des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG wurde erst durch das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0624 im eben beschriebenen Sinn geklärt.

Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein sehr enger zeitlicher Nahebezug zwischen der Zulassung eines Familienmitgliedes in Österreich und der Antragstellung der anderen Familienmitglieder in einem anderen Mitgliedstaat besteht (derselbe Tag), noch keine weiteren Verfahrensschritte in Bezug auf das inhaltliche Verfahren des Familienmitgliedes in Österreich gesetzt wurden (Art 8 Dublin II VO soll es ja - auch aus Gründen der Effizienz - ermöglichen, ein schon begonnenes, aber noch nicht abgeschlossenes erstinstanzliches Asylverfahren mit den Asylverfahren von Mitgliedern der Kernfamilie zu verbinden) und auch sonst keine Behördenfehler zu erkennen sind (während die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre irreguläre Weiterreise von Polen nach Österreich zusätzlich gegen jene Dublin II VO verstoßen hat, auf deren Bestimmungen sie sich jetzt beruft), sind die Tatbestandsmerkmale von Art 8 Dublin II VO unter Beachtung der österreichischen Rechtslage nicht verwirklicht.Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein sehr enger zeitlicher Nahebezug zwischen der Zulassung eines Familienmitgliedes in Österreich und der Antragstellung der anderen Familienmitglieder in einem anderen Mitgliedstaat besteht (derselbe Tag), noch keine weiteren Verfahrensschritte in Bezug auf das inhaltliche Verfahren des Familienmitgliedes in Österreich gesetzt wurden (Artikel 8, Dublin römisch zwei VO soll es ja - auch aus Gründen der Effizienz - ermöglichen, ein schon begonnenes, aber noch nicht abgeschlossenes erstinstanzliches Asylverfahren mit den Asylverfahren von Mitgliedern der Kernfamilie zu verbinden) und auch sonst keine Behördenfehler zu erkennen sind (während die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre irreguläre Weiterreise von Polen nach Österreich zusätzlich gegen jene Dublin römisch zwei VO verstoßen hat, auf deren Bestimmungen sie sich jetzt beruft), sind die Tatbestandsmerkmale von Artikel 8, Dublin römisch zwei VO unter Beachtung der österreichischen Rechtslage nicht verwirklicht.

2.2.5. Gegenständlich ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.2.5. Gegenständlich ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.2.6. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgte in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre minderjährigen Kinder kein Aufnahmeersuchen Polens an Österreich gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung. Zum Zeitpunkt des Antrages, die Verfahren aller Familienmitglieder gemäß Art 8 Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, war die Familieneinheit in Österreich bereits hergestellt und andererseits die Zuständigkeit Polens in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder gemäß Art 16 Abs 1 lit c begründet.2.2.6. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgte in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre minderjährigen Kinder kein Aufnahmeersuchen Polens an Österreich gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung. Zum Zeitpunkt des Antrages, die Verfahren aller Familienmitglieder gemäß Artikel 8, Dublin II-Verordnung in Österreich zuzulassen, war die Familieneinheit in Österreich bereits hergestellt und andererseits die Zuständigkeit Polens in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, begründet.

Ausgehend von der Zuständigkeitsbegründung Polens hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-Verordnung und der Nichtanwendbarkeit von Art 8 Dublin II-Verordnung, hätte die Führung eines inhaltlichen Verfahrens alleine hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich zu einer im Lichte von Art 8 EMRK unzulässigen Trennung der Kernfamilie geführt. Polen war daher jedenfalls gehalten, den Vater des Beschwerdeführers (gemeinsam mit der vorrangig wiederaufzunehmenden Mutter des Beschwerdeführers und deren Kindern) aufzunehmen, um eine Verletzung von Art 8 EMRK zu vermeiden. Insofern dem entsprochen wurde und sich das Bundesasylamt und Polen dabei auf Art 14 Dublin II VO gestützt haben, begegnen dem keine hier entscheidungsrelevanten Bedenken.Ausgehend von der Zuständigkeitsbegründung Polens hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung und der Nichtanwendbarkeit von Artikel 8, Dublin II-Verordnung, hätte die Führung eines inhaltlichen Verfahrens alleine hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich zu einer im Lichte von Artikel 8, EMRK unzulässigen Trennung der Kernfamilie geführt. Polen war daher jedenfalls gehalten, den Vater des Beschwerdeführers (gemeinsam mit der vorrangig wiederaufzunehmenden Mutter des Beschwerdeführers und deren Kindern) aufzunehmen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden. Insofern dem entsprochen wurde und sich das Bundesasylamt und Polen dabei auf Artikel 14, Dublin römisch zwei VO gestützt haben, begegnen dem keine hier entscheidungsrelevanten Bedenken.

2.2.7. Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes beziehen sich jeweils auf eigenständige Fallkonstellationen die, nicht zuletzt im Hinblick auf die zeitliche Nähe der jeweiligen Antragstellungen, anders gelagert sind.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Einzel-Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.3.1. Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer in der Regel vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.2.3.2. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

2.3.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.3.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der Beschwerdeführer hat (abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) außer einem Onkel und dessen Familie keine Angehörigen, die in Österreich aufhältig sind. Aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers ließ sich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Familie des Onkels und der Familie des Beschwerdeführers feststellen. Am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben, unter Erwachsenen gemessen, zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung der Asylbehörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände sind jedoch gegenständlich nicht erkennbar. Zusammengefasst zeigt also das Verfahren, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde.Der Beschwerdeführer hat (abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder, die ebenfalls Asylwerber im Familienverfahren sind und eine gleichlautende Entscheidung erhalten) außer einem Onkel und dessen Familie keine Angehörigen, die in Österreich aufhältig sind. Aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers ließ sich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Familie des Onkels und der Familie des Beschwerdeführers feststellen. Am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben, unter Erwachsenen gemessen, zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung der Asylbehörde unter diesem Gesichtspunkt auf: So ist in VfGH 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423; 26. 1. 2006, 2002/20/0235; 8. 6. 2006, 2003/01/0600; 29. 3. 2007, 2005/20/0040 bis 0042; 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände sind jedoch gegenständlich nicht erkennbar. Zusammengefasst zeigt also das Verfahren, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Eine Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung der gesamten Familie nach Polen ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06). Eine Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten durch eine Überstellung der gesamten Familie nach Polen ist im Beschwerdefall daher nicht ersichtlich.

2.3.4. Zum polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus Tschetschenien stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes wurden tschetschenische Asylwerber im Regelfall nicht mit Zwang in die Russische Föderation abgeschoben.

Zum Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, Polen sei ein Korridor, jeder könne von Russland dorthin gelangen, ist festzuhalten, dass Polen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und als solcher über die Schutzfähigkeit hinsichtlich in Polen aufhältigen Asylwerbern gegenüber Dritten verfügt.

2.3.5. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:2.3.5. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen sind dem Akt des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu folgen. Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit bei derzeitigem Erkenntnisstand keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor.

2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

3. Ausweisungsentscheidung:

Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF sind im diesbezüglich mängelfreien Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch im Beschwerdeverfahren ist nichts ersichtlich geworden, was eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.3. ist hinzuweisen. Die Ausweisung aus Österreich nach Polen erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind im diesbezüglich mängelfreien Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch im Beschwerdeverfahren ist nichts ersichtlich geworden, was eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Auf die auch hier relevanten Ausführungen oben zu 2.3.3. ist hinzuweisen. Die Ausweisung aus Österreich nach Polen erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, real risk

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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