Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 417092-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010,
Zl. 10 10.278-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3.11.2010 festgenommen worden war. Gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen verweigerte der Beschwerdeführer vorerst die Nennung seiner Identitätsdaten; in einer weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsorganen an, dass er nicht absichtlich noch Österreich gekommen sei, jedoch gehört habe, dass man hier leichtes Geld verdienen könne und daher bleiben wolle. Der Beschwerdeführer wolle für ein Jahr in Österreich arbeiten und würde, wenn er Geld gespart habe, freiwillig nach Hause zurückkehren.
Am 4.11.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in China gehört habe, dass man in Europa gut Geld verdienen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht aus China geflüchtet, er habe in Mailand Geschäfte machen wollen und sich deshalb Geld ausgeborgt. Nunmehr habe der Beschwerdeführer in China hohe Schulden und könne nicht mehr zurück. Er wünsche sich, dass man ihm erlaube, zwei Jahre in Österreich zu bleiben, um Geld zu verdienen, mit dem er seine Schulden zahlen könne. In China sei es sehr schwierig, Geschäfte zu machen. Im Falle seiner Rückkehr hätte der Beschwerdeführer mit einer Verurteilung zu rechnen, da er von seinen Schuldnern angezeigt werden würde. Diesfalls müsse er für zehn Jahre ins Gefängnis.
Am 29.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu seinen persönlichen Daten befragt und ihm mittels Formblatt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer inhaltlichen Einvernahme unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Am 3.12.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Beratung durch eine Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren abermals einvernommen und wiederholte im Wesentlichen wieder die in der Erstbefragung gemachten Angaben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.12.2010, erlassen am 14.12.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei, dem Beschwerdeführer in China keine Gefahr "im Sinne des § 57 Abs 1 FrG" drohe und seine Ausweisung im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig sei.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei, dem Beschwerdeführer in China keine Gefahr "im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG" drohe und seine Ausweisung im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund Ermangelung identitätsbezogener Dokumente nicht fest.
Ihren Angaben, dass Sie Staatsangehörige der VR China sind, wird aufgrund Ihrer Sprach- und Ortkenntnisse Glauben geschenkt.
Ihr weiteres Vorbringen ist nicht glaubwürdig.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Am 03.11.2010 wurden Sie wegen illegalen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Dabei gaben Sie bei der Befragung durch die Fremdenpolizei Wien am 03.11.2010 an, dass Sie
Als Handelskaufmann für Bekleidung in Mailand/Italien ein Geschäft gehabt hätten. Angaben zu Ihrer Adresse in China würden Sie nicht machen. Sämtliche Dokumente seien Ihnen gestohlen worden. Wo wüssten Sie nicht. Seit September 2009 seien Sie mit einem Geschäftsvisum, ausgestellt vom italienischen Generalkonsulat in Shanghai, in Mailand aufhältig. Sie hätten für das Visum nichts bezahlt. Vor einer Woche seien Sie mit dem Zug von Italien nach Österreich gekommen. Sie hätten von Freunden gehört, dass es in Österreich leicht sei, Geld zu verdienen. Sie würden für ein Jahr in Österreich bleiben wollen um hier zu arbeiten und Geld zu verdienen. Danach würden Sie wieder freiwillig nach Hause zurückkehren.
Am 04.11.2010 stellten Sie gegenständlichen Asylantrag.
Ihre weitern Angaben in Ihrem Asylverfahren sind nicht glaubhaft.
So gaben Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.11.2010 an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben und auch keinen vom Schlepper zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Auf Vorhalt, dass Sie bei der Einvernahme vor dem LPK Wien angaben, dass Sie dort angaben, einen Reisepass besessen zu haben, berichtigten Sie Ihre Aussage und gaben an, diesen in Wien am Karlsplatz verloren zu haben.
Befragt, wann Ihnen der Reisepass ausgestellt worden sei, gaben Sie an, dass dies ca. einem Monat vor Ihrer Ausreise - im August 2009 - gewesen sei. Auf Vorhalt, dass Sie am 04.11.2010 angaben, dass dieser im Mai 2006 ausgestellt wurde, schwiegen Sie vorerst dazu und gaben erst danach an, dass dies im Mai 2006 gewesen sei.
Weiters machten Sie bezüglich des Todes Ihres Vaters unterschiedliche Angaben. So gaben Sie beim LPK Wien an, dass Ihr Vater im September 2009 verstorben sei, vor dem Bundesasylamt behaupteten Sie dagegen, dass dies bereits im Mai 2009 gewesen sei.
Nochmals nachgefragt, gaben Sie an: "Habe ich wirklich September 2008 gesagt?"
Befragt, wann Sie in Italien eingereist seien, gaben Sie vor dem Bundesasylamt an, dass dies am 10.06.2009 gewesen sei. Allerdings gaben Sie bei der Erstbefragung durch die Exekutive noch an, dass Sie Ihre Wohnadresse in China erst am 09.08.2009 verlassen hätten.
Auf Vorhalt, dass Sie sich doch erinnern müssten, wann Sie nun ausgereist sind, wann Ihre Vater verstorben sei oder wann Ihr Reisepass ausgestellt wurde, schwiegen Sie.
Aufgefordert, nochmals zu erzählen, wie und wann Sie nun nach Europa gekommen sind, dachten Sie längere Zeit nach, stotterten herum, konnten allerdings keine Angaben dazu machen.
Befragt nach Ihren Fluchtgründen gaben Sie mehr als zögerlich an, dass Sie in China Schulden hätten. Sie hätten sich 1 Mio. RMB ausgeborgt um Geschäfte zu machen. Sie könnten das Geld nicht zurückzahlen. Daher hätten Sie Probleme mit den Gläubigern. Auch seien Sie in Italien hereingelegt worden.
Befragt, von wem Sie sich das Geld ausgeborgt hätten, gaben Sie an, dass dies von privaten Leuten gewesen sei. Namen konnten Sie allerdings nicht nennen. Sie sprachen lediglich von zwei Personen, die ca. 40 Jahre alt seien.
Allerdings gaben Sie bei der Befragung durch die Exekutive noch an, dass Sie sich RMB 400.000,-- selbst erspart hätten und RMB 600.000,-- von Freunden und Verwandten ausgeborgt hätten.
Auf Vorhalt, dass Sie weiter angegeben hätten, dass Sie China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, bejahten Sie dies. Sie seien Ausgereist, um in Italien Geschäfte zu machen und um Geld zu verdienen.
Befragt, was Sie bei einer Rückkehr nach China befürchten würden, gaben Sie an, aufgrund Ihrer Schulden mit Probleme rechnen müssten.
Auf Vorhalt, dass Sie nicht einmal die Namen der Gläubiger kennen würden und sich jederzeit wo anders in China niederlassen könnten, gaben Sie lakonisch zur Antwort, dass Sie jederzeit gefunden werden könnten.
Allerdings ist dies bei einer Einwohnerzahl von mehr als 1,2 Milliarden mehr als unwahrscheinlich. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang noch, dass Sie bei Ihrer Befragung bei der Exekutive noch angaben, sich dieses Geld von Freunden und Verwandten ausgeborgt zu haben.
Auch bezüglich Ihrer Bezahlung für Ihre Ausreise machten Sie unterschiedliche Angaben. So gaben Sie bei der Befragung durch die Fremdenpolizei noch an, für das beschaffte Visum nichts bezahlt zu haben, sondern nur die Kosten für das Flugticket in Höhe von RMB 800,-- übernommen zu haben. Dies erwähnten Sie nochmals bei Ihrer Erstbefragung durch die Exekutive. Sie gaben erneut an, dass Sie für das Visum nichts bezahlt hätten, sondern lediglich RMB 800,-- für das Flugticket.
Jedoch gaben Sie danach an, dass Sie für die Reise Kosten in Höhe von RMB 20.000,-- gehabt hätten.
Wer Ihnen nun tatsächlich das Visum für Italien besorgt hat, steht weiters nicht fest. So gaben Sie bei der Befragung durch die Exekutive einmal an, dass ein Freund namens XXXX Ihnen das Visum organisiert hätte. In derselben Befragung wer Ihnen die Reise organisiert hätte gaben Sie allerdings an, dass dies ein Mann namens XXXX gewesen sei. Dieser hätte Ihnen die Ausreise, das Visum sowie das Flugticket besorgt.Wer Ihnen nun tatsächlich das Visum für Italien besorgt hat, steht weiters nicht fest. So gaben Sie bei der Befragung durch die Exekutive einmal an, dass ein Freund namens römisch 40 Ihnen das Visum organisiert hätte. In derselben Befragung wer Ihnen die Reise organisiert hätte gaben Sie allerdings an, dass dies ein Mann namens römisch 40 gewesen sei. Dieser hätte Ihnen die Ausreise, das Visum sowie das Flugticket besorgt.
Schon allein Ihre zögerlichen Angaben, Ihr oftmaliges Nachdenken sowie wiederholtes Schweigen zu einfach gestellten Fragen, überzeugt die Behörde davon, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können und Ihnen bei einer Rückkehr in die VR China keine Verfolgung drohen würde.
Für die Behörde steht fest, dass Sie die von Ihnen dargelegten Fluchtgründe nicht selbst erlebt haben, sondern Ihr Vorbringen aus Ihrem Gedankenkonstrukt entspringt. Die dazu widersprüchlichen Angaben wurden bereits dazu oben genau dargelegt. Vielmehr drängt sich der Behörde der Verdacht auf, dass Sie Ihr Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und lediglich nach Europa gekommen sind, um hier Geld zu verdienen.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Sie sind alleine nach Österreich gereist. Sie verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz. Ein Engriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben kann sohin nicht erkannt werden.Sie sind alleine nach Österreich gereist. Sie verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz. Ein Engriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben kann sohin nicht erkannt werden.
In Gesamtschau kann lediglich ein geringfügiger Eingriff in Ihr Privatleben erkannt werden, da Sie beabsichtigen das weitere Verfahren in Österreich zu betreiben. Dieser überwiegt jedoch dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen keinesfalls.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen."
Mit am 28.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung zu unrichtigen Feststellungen gekommen sei; es sei zu einer genauen und detaillierten Schilderung der Fluchtgründe gekommen, die Widersprüche seien minimal und hätten mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts zu tun. Dem Beschwerdeführer drohe eine Inhaftierung unter unmenschlichen Umständen. Auch wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, die die schlechte Menschenrechtslage in China beweisen würden. Weiters sei das Verfahren mangelhaft geführt worden, da das Bundesasylamt sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Daher wurde die Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers auseinandersetzen solle.
Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls die Ausweisung aufzugeben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zu stellen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.1.2011, Zl. C2 417092-1/2011/5Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.1.2011, Zl C2 417092-1/2011/9Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da dies zur effektiven Durchführung der Rechtsberatung notwendig sei.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.2.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allenfalls entstandene neue Fluchtgründe bekannt zu geben, sich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu äußern und ihm wurden die aktuellen Länderdokumente zu China zur Kenntnis gebracht.
In einer am 21.2.2011 eingebrachten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde um eine ausreichend lange Fristerstreckung ersucht, da die zur Vertretung berufene Rechtsberaterin "gegenwärtig überfordert" und eine 14-tägige Frist daher nicht ausreichend im Sinne eines fairen Verfahrens wäre. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich.
Bis dato ist eine Stellungnahme der Rechtsberaterin beim Asylgerichtshof nicht eingelangt, der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder gemeldet noch in Grundversorgung.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 und 3 zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2 und 3 zu erleiden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit November 2010 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen und den Besuch des Vereins "Migrantinnenverein St. Marx", die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 11.03.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Weder hat der Beschwerdeführer behauptet, Verwandte in Österreich zu haben noch scheinen Hinweise auf solche im Akt auf.
III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat Verfolgung wegen aufgenommener Schulden befürchte; einerseits würden ihn im Falle der Rückkehr die Gläubiger töten und andererseits würde er nach einer entsprechenden Anzeige jahrelang unter unmenschlichen Bedingungen in Haft gehalten werden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt nachweislich mehrere Male auch außerhalb der Fluchtgeschichte die Unwahrheit gesagt. So hat er am 29.11.2010 angegeben, niemals einen Pass besessen zu haben, während er vor den Sicherheitsorganen der Bundespolizeidirektion Wien angab, dass man ihm seinen Reisepass, mit dem er legal nach Italien eingereist sei, in Wien gestohlen habe. Erst über Vorhalt durch das Organ des Bundesasylamtes korrigierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab an, dass er einen Pass besessen und man ihm diesen in Wien gestohlen habe. Die weitere Befragung zu diesem Pass führte aber abermals zu unüberbrückbaren Widersprüchen, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, den Pass im August 2009, einen Monat vor seiner Ausreise, ausgestellt bekommen zu haben, während er vor den Polizeiorganen angegeben hatte, den Reisepass bereits im Mai 2006 ausgestellt bekommen zu haben. Selbst zum Todeszeitpunkt seines Vaters, der laut seinen Angaben vor den Polizeiorganen im Mai 2009, laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt aber im September 2009 verstorben sei, und bezüglich des Vornamens seines Bruders machte der Beschwerdeführer vor Polizei und Bundesasylamt unterschiedliche Angaben. Dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt entweder nicht mehr in der Lage oder nicht mehr willens war, seinen Reiseweg darzustellen und die Dolmetscherin um Hilfe ersuchte, rundet das Bild von der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit ab und führt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinen persönlichen Daten als auch zu seinem Reiseweg zumindest in wesentlichen Punkten nicht die Wahrheit gesagt hat; wer aber im Herkunftsstaat verfolgt wird und diese Verfolgung nicht beweisen oder belegen kann, wird durch falsche Angaben zur eigenen Person bzw. den nächsten Angehörigen oder zum Reiseweg seine Glaubwürdigkeit nicht aufs Spiel setzen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die für die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zu.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Auch zu den Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, da dieser am 4.11.2010 vor Polizeiorganen aus eigenem und explizit angeführt hat, sich zu seinen ersparten 400.000 RMB weitere 600.000 RMB ausgeborgt zu haben, während er vor dem Bundesasylamt am 29.11.2010 aussagte, dass er sich eine Million RMB ausgeborgt hätte. Der Widerspruch wurde vom Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht aufgeklärt. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Gläubiger namentlich zu nennen, obwohl es sich bei diesen laut seinen Angaben in der Erstbefragung um Freunde und Verwandte handeln würde.
Insgesamt gesehen ist es dem Beschwerdeführer auf Grund seines nicht substantiierten und widersprüchlichen Vorbringens daher nicht gelungen, seine behaupteten Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa Home Office, S. 66 ff, insbesondere S. 69 f) einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht bereits unter III.2. geprüfte Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche sonst ersichtlich.Eine nicht bereits unter römisch drei.2. geprüfte Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche sonst ersichtlich.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
III.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch drei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zur Einreise, der Rechtswidrigkeit der Einreise und dem dem Beschwerdeführer zukommenden Aufenthaltsstatus gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.
Selbst bei Unterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Österreich war das Bestehen eines Familienlebens nicht zu erkennen.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur fehlenden Sprachkenntnis ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert und unbelegt dargestellt hat, Deutsch zu sprechen und den Asylgerichtshof bezüglich der Kursteilnahme auf eine Nachfrage im "Asylheim" verwiesen hat; der Beschwerdeführer befindet sich aber nicht in Grundversorgung, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dieser keine Deutschkurse im "Asylheim" besucht hat.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.11.2010.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.12.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.12.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Da die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als jedenfalls unglaubwürdig zu beurteilen waren, konnte auf die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen verzichtet werden. In China sind "Vorortrecherchen" darüber hinaus nur sehr eingeschränkt, wenn überhaupt, möglich. Insbesondere waren Recherchen - deren Möglichkeit unterstellt - mangels Auskunftspersonen in China - die Gläubiger konnte der Beschwerdeführer nicht nennen - nicht zielführend möglich. Daher ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser jedenfalls seit November 2010, also seit etwa einem halben Jahr in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei erst nach einem Aufgriff durch Sicherheitsorgane einen Asylantrag gestellt und ist vorher nie selbständig zu den österreichischen Behörden gekommen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels tiefer gehender Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und aus den in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderberichten hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und aus den in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderberichten hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
13.05.2011