TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/26 E12 224303-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

1) E12 224.303-2/2010-5E

2) E12 224.302-2/2010-5E

3) E12 224.406-2/2010-6E

4) E12 224.405-2/2010-5E

5) E12 412.807-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, ZL. 05 10.977-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, ZL. 05 10.977-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.974-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.974-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.976-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.976-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.975-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 05 10.975-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 00.562-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard GLAWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 00.562-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Die Beschwerdeführer, im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch Erst,- Zweit,- Dritt,-Viert,-und Fünftbeschwerdeführer oder BF1 bis BF5 genannt, sind allesamt armenische Staatsangehörige, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der minderjährigen Dritt,- Viert,- und Fünftbeschwerdeführer sind.

Die Erst-, Zweit, Dritt, und Viertbeschwerdeführer sind am 17.07.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag beim Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Die Beschwerdeführer halten sich seidem durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurden hingegen in Österreich geboren und die Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte für den Fünftbeschwerdeführer am 09.02.2009 einen Antrg auf internationalen Schutz beim BAA ein.

Die Anträge der Erst,- bis Viertbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 19.09.2001 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig sei.Die Anträge der Erst,- bis Viertbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 19.09.2001 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig sei.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2002 abgewiesen.

Diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205-8, was die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller betraf, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Am 06.12.2002 wurde der Erstbeschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Am 06.12.2002 wurde der Erstbeschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 22.07.2005 brachten die Erst,- bis Viertbeschwerdeführer ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim BAA ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2005, Zahl: 05 10.977-BAS (BF1) und FZ: 05 10.974-BAS (BF2) sowie FZ. 05 10.976-BAS (BF3) und FZ. 05 10.975-BAS (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, abgewiesen jedoch gemäß § 8 Absatz 1 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nicht zulässig sei, was die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bedeutete.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2005, Zahl: 05 10.977-BAS (BF1) und FZ: 05 10.974-BAS (BF2) sowie FZ. 05 10.976-BAS (BF3) und FZ. 05 10.975-BAS (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, abgewiesen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 1 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nicht zulässig sei, was die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bedeutete.

Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 3 AsylG iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 07.12.2006 erteilt.Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 bis zum 07.12.2006 erteilt.

Die Bescheide der Erst ,- bis Viertbeschwerdeführer erwuchsen am 27.12.2005 in Rechtskraft.

Am 03.11.2006 brachten die Erst,- bis Viertbeschwerdeführer den ersten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheiden des BAA vom 01.12.2006 wurden den Beschwerdeführern wieder befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 07.12.2007 erteilt.

Am 15.11.2006 langten beim Bundesasylamt Unterstützungserklärungen von einem Sozialarbeiter, einer Volksschullehrerin sowie der Schulleiterin für die Beschwerdeführer ein.

Am 07.11.2007 brachten die Beschwerdeführer ihren zweiten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2007 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 07.12.2008 erneut verlängert.

Am 13.11.2007 langte eine Kurszeitbestätigung des Erstbeschwerdefürhers über die Teilnahme an einem Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt XXXX beim BAA ein.Am 13.11.2007 langte eine Kurszeitbestätigung des Erstbeschwerdefürhers über die Teilnahme an einem Qualifizierungs- und Vermittlungsprojekt römisch 40 beim BAA ein.

Weiters legte der Erstbeschwerdeführer am 24.11.2008 den Nachweis über die Erlangung einer Gewerbeberechtigung sowie den Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten für ein Lebenmittelgeschäft in XXXX, vor.Weiters legte der Erstbeschwerdeführer am 24.11.2008 den Nachweis über die Erlangung einer Gewerbeberechtigung sowie den Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten für ein Lebenmittelgeschäft in römisch 40 , vor.

Nach Einlagen des dritten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen am 12.11.2008 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer nun mit Bescheiden des BAA bis zum 07.12.2010 erteilt.

Bei jeder der drei Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung - ohne nähere Prüfung oder Begründung - vorliegen würden.

Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und der Vater als gesetzlicher Vertretrer brachte für ihn am 15.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BAA ein. Auch dem Fünftbeschwerdefürher wurde infolge mit Bescheid vom 09.02.2009, FZ. 09 00.562-BAS, subsidärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2010 erteilt.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und der Vater als gesetzlicher Vertretrer brachte für ihn am 15.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BAA ein. Auch dem Fünftbeschwerdefürher wurde infolge mit Bescheid vom 09.02.2009, FZ. 09 00.562-BAS, subsidärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.12.2010 erteilt.

Die Gewährung des subsidiären Schutzes basierte ausschließlich auf der möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatland sowie dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und den daraus folgenden Erwägungen des BAA:

".......( )...... Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner

Familie - darunter zwei mj. Kinder - seit mehreren Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Auch wenn das Vorbringen des Antragstellers zu keiner Asylrelevanz führte, könnte dieser langjährige Aufenthalt im Ausland den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr zum schwerwiegenden Nachteil gereichen. Es wäre denkmöglich, dass die armenischen Behörden von der Annahme ausgehen, der Antragsteller habe das Ansehen des armenischen Staates geschädigt, die im Zuge der Stellung des Asylantrages als glaubwürdig angesehenen Sachverhalte könnten zu einer "real risk" des Antragstellers und seiner Familie führen. Zu verweisen ist weiters auf den schlechten gesundheitlichen Zustand seiner Ehefrau, einige nähere Bezugsperson zu ihr ist der Antragsteller; auch von diesem Aspekt aus wäre eine Rückschiebung des Antragstellers und seiner Familie nach Armenien untunlich." (AS 161 Akt des Erstbeschwerdeführers).

"....( ).....Der Ehemann der Antragstellerin hat auf Nachfrage des BAA hinsichtlich des Gesundheitszustandes seiner Angehörigen glaubhaft dargetan, dass seine Ehefrau - also die Antragstellerin - neurologischer Hilfe bedarf, die im Heimatstaat nicht permanent und adäquat gewährleistet scheint. Überdies war dem Ehemann der Antragstellerin aus in seiner Person gelegenen Gründen Abschiebeschutz zu gewährleisten, im Interesse eines Erhaltes der Familieneinheit, war somit spruchgemäß zu entscheiden." (AS 91 Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

Im Rahmen der Bestimmungen über das Familienverfahren erteilte das BAA sämtlichen Familienmitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführer ebenfalls subsidären Schutz mit einer jeweils befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensablauf

Am 03.07.2009 wurden die Beschwerdeführer zu ihrer gegenwärtigen Situation vor dem BAA, Außenstelle Linz, einvernommen. Gleichzeitig wurde auch die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Durchführungen von Erhebungen in Armenien unter Wahrung der Anonymität erteilt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurde den Beschwerdeführern

folgender Vorhalt vom BAA gemacht: ".......( ).........

V.: Wie sich aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat und dem ho. Amtswissen zu Ihrer Person ergibt, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung aufgrund der oa. Erwägungen festzustellen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen sind, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden.römisch fünf.: Wie sich aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat und dem ho. Amtswissen zu Ihrer Person ergibt, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung aufgrund der oa. Erwägungen festzustellen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht so weit betroffen sind, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden.

Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. gem. § 9 Absatz 2 AsylG 2005 die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit einer Ausweisung gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 zu verbinden sind.Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. gem. Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 zu verbinden sind.

In Ihrem Fall geht das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände davon aus, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Ausweisung als nicht zulässig im Sinne des Art. 8 EMRK erscheinen lassen, da weder ein unzulässiger Eingriff in Ihr Familienleben, noch in Ihr sonstiges Privatleben ersichtlich ist.....( )".In Ihrem Fall geht das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände davon aus, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Ausweisung als nicht zulässig im Sinne des Artikel 8, EMRK erscheinen lassen, da weder ein unzulässiger Eingriff in Ihr Familienleben, noch in Ihr sonstiges Privatleben ersichtlich ist.....( )".

Am 21.12.2009 langte nachfolgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BAA, Außenstelle Linz ein (es folgt die wörtliche Wiedergabe der Anfragebeantwortung):

"1. Kann ermittelt werden, inwieweit das Zeugenschutzprogramm bereits arbeitet? Ist die Aufbauphase bereits abgeschlossen?

Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per E-Mail vom 19.12.2009

Das OSCE Büro in Jerewan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

Im März 2007 veröffentlichte das OSCE Büro in Jerewan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia: An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opferund Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSCE Büros in Jerewan entwickelt. Das Packet wurde im Mai 2006 adaptiert.

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSCE Büro in Jerewan konzipiert wurde.Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Artikel 98 und 98 Punkt eins der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSCE Büro in Jerewan konzipiert wurde.

Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Oper, Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sie den Schutz nicht auf andere Personen, die am Strafprozess teilnehmen aus. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

Diese Expertenmeinung kann die Tatsachen und Schlussfolgerungen der OSCE Studie bestätigen. Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht....

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSCE Büros in Jerewan herauszuheben: 1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden; 2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSCE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß der Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSCE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

2. Kann der Ast. (früher selbst Mitglied einer Behörde) bei Rückkehr dieses Programm in Anspruch nehmen?

Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per E-Mail vom 19.12.2009

Die Antwort ist negativ. Wie in Punkt 1 dieser Expertenmeinung betont, leidet der Zeugenschutz in Armenien sowohl vom gesetzlichen, als auch vom Standpunkt der Umsetzung unter ernsthaften Mängeln. Deshalb kann sich der Antragsteller kaum auf die Möglichkeit des Schutzes als Zeuge durch die relevanten Behörden verlassen.

3. Werden die armenischen Behörden einen ehemaligen Kollegen vor Übergriffen durch Privatpersonen schützen?

Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per E-Mail vom 19.12.2009

Es gibt keine gesetzlich bindende Vorkehrung für die Kollegen des Antragstellers, ihm Unterstützung und Schutz zu bieten nur weil er früher ihr Kollege war.

Es ist auch schwer vorstellbar, dass die ehemaligen Kollegen den Antragsteller aufgrund eines Gefühls von Freundschaft oder moralischer Verpflichtung schützen würden. Auf jeden Fall handelt es sich hier um Spekulationen, die außerhalb der Reichweite dieser Expertenmeinung liegen."

Am 28.12.2009 wurde vom BAA betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer ein Aktenvermerk angelegt. In diesem Aktenvermerk wurde unter Pkt. C "Beweiswürdigung" betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr Folgendes aufgeführt: (wörtliche Wiedergabe) "Es darf hier auf die Beweiswürdigung im Bescheid des BAA, Außenstelle Salzburg vom 7.12.2005 verwiesen werden, worin festgestellt wurde, dass sich die Situation in ihrer Heimat nicht dergestalt zu Positiven verändert hätte, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2009 hat ebenso ergeben, dass keine merkbare Besserung im Heimatstaat, welche ihnen die gefahrlose Rückkehr ermöglichen würde, eingetreten ist.

...... ( )...Aufgrund der Entscheidung des BAA, Außenstelle Salzburg

vom 7.12.2005 war ihnen die Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 (4) AsylG zu verlängern." (AS 297 des Aktes des Erstbeschwerdeführers).vom 7.12.2005 war ihnen die Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, (4) AsylG zu verlängern." (AS 297 des Aktes des Erstbeschwerdeführers).

Am 14.02.2010 langte eine weitere vom BAA in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung des Ländersachverständigen Dr.V.A. beim BAA ein. Der Sachverständige hatte dabei insbesondere die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Ladung vom Militärstaatsanwalt, Truppenausweis, Urlaubserlaubnis, Bestätigung über Behandlung im Krankenhaus) auf ihre Echtheit zu überprüfen und weiters sollte er der Frage nachgehen, ob der Erstbeschwerdefürher derzeit von armenischen Behörden gesucht werde.

Der Sachverständige konnte die Echtheit der vorgelegten Dokumente bestätigen und gab weiters die Auskunft, dass der Erstbeschwerdeführer nicht von staatlichen Behörden gesucht werde.

Am 24.03.2010 wurde den Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvername vor dem BAA das Ergebnis der Anfragebeantwortung durch den Ländersachverständigen vorgetragen.

Als Stellungnahme dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nie angegeben habe, dass nach ihm gefahndet worden sei. Die Ladung von der Militärstaatsanwaltschaft sei erst nach Verlassen des Landes gekommen. Er sei von ihm unbekannten Privatpersonen und nicht von Behörden verfolgt worden. Er sei überzeugt, dass diese Personen im staatlichen System arbeiten und höhere Positionen haben als er - es handle sich jedoch nicht um Behörden (AS 313 Akt des Erstbeschwerdeführers).

Weiters wurden den Beschwerdeführern im Zuge dieser Einvernahme die Länderfeststellungen des BAA zu Armenien vorgetragen.

Mit Bescheiden vom 26.03.2010, Zahl: 05 10.977-BAS (BF1) und FZ: 05 10.974-BAS (BF2) sowie FZ. 05 10.976-BAS (BF3) und FZ. 05 10.975-BAS (BF4) sowie FZ: 09 00.562-BAL (BF5), erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt III die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.Mit Bescheiden vom 26.03.2010, Zahl: 05 10.977-BAS (BF1) und FZ: 05 10.974-BAS (BF2) sowie FZ. 05 10.976-BAS (BF3) und FZ. 05 10.975-BAS (BF4) sowie FZ: 09 00.562-BAL (BF5), erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Beschwerdeführern in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt römisch drei die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.

Gegen diese am 29.03.2010 zugestellten (AS 481 Akt BF1) Bescheide des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.04.2010 (AS 483-529).

Zugleich wurden mit der Beschwerde auch insgesamt acht Unterstützungs- bzw. Empfehlungsscheiben vom April 2010 für die Familie vorgelegt.

Weiters wurde für den Erstbeschwerdeführer ein Zertifikat über die Ausbildung zum qualifizierten Metallarbeiter aus dem Jahr 2007 sowie für die Teilnahmebestätigung an Kursen über die Dauer von 4 Wochen Integrationsmodule, 9 Wochen Deutsch Basiskurs und 4 Wochen Deutsch Aufbaukurs sowie EDV Basics vom 15.2.2008 vor.

Auch wurde für die Zweitbeschwerdeführerin ein Zertifikat des bfi über die Absolvierung eines Deutsch-Integrationskurses Stufe 4, Niveau A2, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26.7.2010 legte der Erstbeschwerdeführer ein Sprachdiplom der Grundstufe Deutsch A2 vom 10.07.2010 sowie den Bescheid der BH XXXX, über die Aufhebung des im Jahr 2003 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes vor.Mit Schreiben vom 26.7.2010 legte der Erstbeschwerdeführer ein Sprachdiplom der Grundstufe Deutsch A2 vom 10.07.2010 sowie den Bescheid der BH römisch 40 , über die Aufhebung des im Jahr 2003 gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes vor.

Am 18.03.2011 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters beim Asylgerichtshof ein mit der auch ein vorläufiger Arztbrief des XXXX vom 24.11.2010 sowie ein Arztbrief vom 20.2.2011 bezüglich der Erkrankung des zwischenzeitlich nach Österreich eingereisten Vaters des Erstbeschwerdeführers vorgelegt wurde. Beim Vater des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, wurde laut den vorliegenden Befunden ein lokal fortgeschrittenes Harnblasenkarzinom festgestellt.Am 18.03.2011 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters beim Asylgerichtshof ein mit der auch ein vorläufiger Arztbrief des römisch 40 vom 24.11.2010 sowie ein Arztbrief vom 20.2.2011 bezüglich der Erkrankung des zwischenzeitlich nach Österreich eingereisten Vaters des Erstbeschwerdeführers vorgelegt wurde. Beim Vater des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, wurde laut den vorliegenden Befunden ein lokal fortgeschrittenes Harnblasenkarzinom festgestellt.

Verfahrensinhalt

Die Erst,- Zweit,- Dritt, und Viertbeschwerdeführer reisten gemeinsam von Armenien nach Österreich und halten sich seit Juli 2001 in Österreich auf. Der Fünftbeschwerdeführer wurde hingegen erst in Österreich geboren. Sämtliche Beschwerdeführer halten sich im Familienverband in Österreich auf und leben im gemeinsamen Haushalt. In Österreich halten sich noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers - die zugleich auch die Schwieger -bzw. Großeltern der Zweit,- bis Fünftbeschwerdeführer sind - auf. Die Großeltern leben zwar ebenfalls so wie die Beschwerdeführer in XXXX, jedoch nicht im selben Haushalt. In Armenien leben noch die Großmutter sowie ein Onkel und eine Tante des Erstbeschwerdeführers. Zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben in Russland und die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben in Georgien. Der Erstbeschwerdeführer führt seit 2008 ein russisches Lebensmittelgeschäft in XXXX, womit er den Lebensunterhalt für die Familie bestreitet. Bis zur Geburt des Fünftbeschwerdeführers war die Zweitbeschwerdeführerin von 2002 bis 2006 bei der XXXX und dann bis 2007 bei XXXX beschäftigt. Weiters hat sie auch im Geschäft des Gatten mitgearbeitet und kümmert sich seither um die Kinder. Der Drittbeschwerdeführer besucht die HTL in XXXX und der Viertbeschwerdeführer absolvierte die Hauptschule und das Polytechnikum in XXXX. Die Beschwerdeführer beherrschen die Deutsche Sprache und konnten dies auch mit der Vorlage von mehrerer Kurs- bzw. Schulbestätigungen belegen.Die Erst,- Zweit,- Dritt, und Viertbeschwerdeführer reisten gemeinsam von Armenien nach Österreich und halten sich seit Juli 2001 in Österreich auf. Der Fünftbeschwerdeführer wurde hingegen erst in Österreich geboren. Sämtliche Beschwerdeführer halten sich im Familienverband in Österreich auf und leben im gemeinsamen Haushalt. In Österreich halten sich noch die Eltern des Erstbeschwerdeführers - die zugleich auch die Schwieger -bzw. Großeltern der Zweit,- bis Fünftbeschwerdeführer sind - auf. Die Großeltern leben zwar ebenfalls so wie die Beschwerdeführer in römisch 40 , jedoch nicht im selben Haushalt. In Armenien leben noch die Großmutter sowie ein Onkel und eine Tante des Erstbeschwerdeführers. Zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben in Russland und die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben in Georgien. Der Erstbeschwerdeführer führt seit 2008 ein russisches Lebensmittelgeschäft in römisch 40 , womit er den Lebensunterhalt für die Familie bestreitet. Bis zur Geburt des Fünftbeschwerdeführers war die Zweitbeschwerdeführerin von 2002 bis 2006 bei der römisch 40 und dann bis 2007 bei römisch 40 beschäftigt. Weiters hat sie auch im Geschäft des Gatten mitgearbeitet und kümmert sich seither um die Kinder. Der Drittbeschwerdeführer besucht die HTL in römisch 40 und der Viertbeschwerdeführer absolvierte die Hauptschule und das Polytechnikum in römisch 40 . Die Beschwerdeführer beherrschen die Deutsche Sprache und konnten dies auch mit der Vorlage von mehrerer Kurs- bzw. Schulbestätigungen belegen.

Der Fünftbeschwerdeführer ist ein zweijähriger gesunder Junge der im Familienverband von seinen Eltern versorgt wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte ein Geschwür hinter dem linken Ohr und wurde operiert. Sie ist mittlerweile völlig gesund und bedarf weder medizinischer noch therapeutischer Behandlungen.

Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte mit folgender Sachverhaltsfeststellung und Begründung: (Wiedergabe aus Bescheid des Erstbeschwerdeführers):

"Der vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg mit Bescheid vom 07.12.2005 gewährte subsidiäre Schutz wurde damit begründet, dass Ihr langjähriger Aufenthalt im Ausland im Falle einer Rückkehr Ihnen zu einem schwerwiegenden Nachteil gereichen würde. Es wäre denkmöglich, dass die armenischen Behörden von der Annahme ausgingen, Sie hätten das Ansehen des armenischen Staates geschädigt. Weiters wurde auf den gesundheitlichen Zustand Ihrer Gattin hingewiesen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei.

Sie führten in der beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 03.07.2009 aufgenommenen Niederschrift aus, dass Sie von Ihnen unbekannten Personen (Kriminellen) in Armenien bedroht würden. Sie konnten nicht einmal ansatzweise angeben um welche Personen es sich dabei handeln könnte. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag war äußerst vage und allgemein gehalten. Eine Verfolgung durch die armenischen Behörden liegt nicht vor - dies ergab sich aus der Anfragebeantwortung vom 14.02.2010. Den aktuellen Länderfeststellungen für Armenien ist zu entnehmen, dass zurückgekehrte Asylwerber nichts zu befürchten haben. Ihre Gattin ist mittlerweile vollkommen gesund.

Was die behauptete Verfolgung durch die Ihnen unbekannten Personen (Kriminellen) betrifft, so bleibt es Ihnen unbenommen von sich aus die armenischen Behörden einzuschalten und den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. Dass die armenischen Behörden dermaßen uneffizient wären, dass Ihnen im gegenständlichen Fall kein Schutz zuteil würde, ist den hieramts aufliegenden aktuellen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Vergleicht man Ihre Aussagen im Asylverfahren, wo Sie angeben von den Behörden in Armenien keinerlei Verfolgung zu befürchten mit den Angaben Ihrer Gattin, welche sich sicher ist, dass Sie von den armenischen Behörden verfolgt werden und sich dabei auf Ihre Aussagen stützt, entsteht der Eindruck, dass Sie versuchen die tatsächliche Situation in Armenien für Ihre Person wahrheitswidrig so zu gestalten, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wären.Vergleicht man Ihre Aussagen im Asylverfahren, wo Sie angeben von den Behörden in Armenien keinerlei Verfolgung zu befürchten mit den Angaben Ihrer Gattin, welche sich sicher ist, dass Sie von den armenischen Behörden verfolgt werden und sich dabei auf Ihre Aussagen stützt, entsteht der Eindruck, dass Sie versuchen die tatsächliche Situation in Armenien für Ihre Person wahrheitswidrig so zu gestalten, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wären.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Die Aktualität einer Verfolgung im Fall Ihrer Rückkehr nach Armenien ist auch deswegen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil Ihre Rückkehr von den Ihnen namentlich unbekannten Verfolgern nicht bemerkt würde. Sie haben nicht angegeben, dass die Verfolger über solch ausgeprägte Strukturen und Verbindungsleute verfügen, dass sämtliche Grenzkontrollstellen so unterwandert wären, dass diesen Personen Ihre Wiedereinreise mitgeteilt würde. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, wäre Ihnen und dem Rest Ihrer Familie die legale Ausreise aus Armenien nicht möglich gewesen. Dass diese Privatpersonen einen derart massiven Einfluss hätten, ist Ihrer Sachverhaltsdarstellung und der gesamten Länderdokumentation nicht zu entnehmen. Es gibt in Armenien keine Meldepflicht gegenüber Privatpersonen.

Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind.

Die Recherche im Heimatstaat Armenien ergab keine Hinweise darauf, dass die armenischen Behörden an Ihrer Person interessiert wären.

Sie selbst, Ihre Gattin und Ihre Kinder sind gesund und es bestehen keine Hinweise, dass für Sie eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar wäre."

Die Beschwerde rügt, dass die Feststellungen des BAA insofern nicht den Tatsachen entsprechen, als hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers festgestellt wird, das über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich verhängt worden sei; tatsächlich wurde jedoch ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (das jedoch mittlerweile gänzlich aufgehoben wurde) wegen einer Verurteilung zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem Diebstahl iJ. 2002. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen sollten, damit ein Entzug der subsidären Schutzberechtigungen zulässig wäre. Die Beschwerdeführer haben bereits im Jahr 2005 vor dem BAS alle Beweismittel in Vorlage gebracht und eine vom BAL initiierte Überprüfung habe auch die Echtheit der Dokumente bestätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der BF1 nicht oder nicht mehr in Armenien gesucht werde und sie hat es auch schuldhaft unterlassen entsprechende Ermittlungen zu einem früheren Zeitpunkt anzustellen. Auch bei den mehrfachen Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen seinen keine Ermittlungen durchgeführt worden. Zwar ist die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile von ihrer Krankheit genesen, hinsichtlich des vom BAS angeführten "real risk" ist jedoch keine Änderung der Tatsachen eingetreten; auch im Vergleich der Länderfeststellungen von 2005 und 2010 ist keine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Auch im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung erscheint diese aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern als unzulässig. Auch hat das BAA den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Verbleib jedenfalls nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Weiters wird in der Beschwerdeschrift auf die langjährige Aufenthaltsdauer sowie auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer - unter Vorlage der entsprechenden zahlreichen Bestätigungen - verwiesen. Bei entsprechender Berücksichtigung und Abwiegung der Interessen der Beschwerdeführer hätte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.Die Beschwerde rügt, dass die Feststellungen des BAA insofern nicht den Tatsachen entsprechen, als hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers festgestellt wird, das über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich verhängt worden sei; tatsächlich wurde jedoch ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (das jedoch mittlerweile gänzlich aufgehoben wurde) wegen einer Verurteilung zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigem Diebstahl iJ. 2002. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen sollten, damit ein Entzug der subsidären Schutzberechtigungen zulässig wäre. Die Beschwerdeführer haben bereits im Jahr 2005 vor dem BAS alle Beweismittel in Vorlage gebracht und eine vom BAL initiierte Überprüfung habe auch die Echtheit der Dokumente bestätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der BF1 nicht oder nicht mehr in Armenien gesucht werde und sie hat es auch schuldhaft unterlassen entsprechende Ermittlungen zu einem früheren Zeitpunkt anzustellen. Auch bei den mehrfachen Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen seinen keine Ermittlungen durchgeführt worden. Zwar ist die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile von ihrer Krankheit genesen, hinsichtlich des vom BAS angeführten "real risk" ist jedoch keine Änderung der Tatsachen eingetreten; auch im Vergleich der Länderfeststellungen von 2005 und 2010 ist keine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Auch im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung erscheint diese aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern als unzulässig. Auch hat das BAA den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Verbleib jedenfalls nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Weiters wird in der Beschwerdeschrift auf die langjährige Aufenthaltsdauer sowie auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer - unter Vorlage der entsprechenden zahlreichen Bestätigungen - verwiesen. Bei entsprechender Berücksichtigung und Abwiegung der Interessen der Beschwerdeführer hätte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Gesetzliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

Gemäß Abs. 4 lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.

Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm12]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm12]).

Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern erstmals mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2005, Zahl: 05 10.977-BAS (BF1) und FZ: 05 10.974-BAS (BF2) sowie FZ. 05 10.976-BAS (BF3) und FZ. 05 10.975-BAS (BF4) bzw. vom 09.02.2009, FZ. 09 00.562-BAS (BF5) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 3 AsylG iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 07.12.2006 (bzw. dem BF5 bis zum 7.12.2010) erteiltGleichzeitig wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 bis zum 07.12.2006 (bzw. dem BF5 bis zum 7.12.2010) erteilt

Zentral für die Entscheidung des BAA war damals die Annahme, dass es denkmöglich wäre, dass die armenischen Behörden von der Annahme ausgehen, der Erstbeschwerdeführer habe das Ansehen des armenischen Staates geschädigt, die im Zuge der Stellung des Asylantrages als glaubwürdig angesehenen Sachverhalte könnten zu einer "real risk" des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie führen. Hinzu kam damals noch der schlechte gesundheitliche Zustand der Zweitbeschwerdeführerin;

Der Asylgerichtshof konnte zwar feststellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile vollständig von ihrer damaligen Krankheit genesen ist, jedoch ist auch dem Verfahrensakt nicht ersichtlich seit wann die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich beschwerdefrei war und es gibt auch keinerlei Hinweise, dass die Behörde Erhebungen zur Abklärung angestellt hatte, sondern wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung anstandslos zum wiederholten Male - zuletzt bis zum 07.12.2010 - verlängert. Der Asylgerichtshof merkt jedoch an, dass der (damalige offensichtlich schlechte) Gesundheitszustand nicht der ausschlaggebende Grund für die Erteilung des subsidären Schutzes gewesen ist, sondern vielmehr die drohende Gefährdung wegen der Sachverhalte, die der Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausübung seines damaligen Berufes als Kommandeur für Gefangenentransporte erlebt hatte. Der Asylgerichtshof jedoch vermag nicht zu erkennen, in wie weit sich die bereits im Jahre 2001 anlässlich der ersten Asylantragstellung und auch nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2005 im Zuge des zweiten Antrages wiederholt vorgebrachte Sachverhalt insofern zum Besseren gewandt hätte, sodass die Vorraussetzungen für eine Aberkennung des subsidären Schutzes vorliegen würden. Auch wenn man die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die in den Verfahren im Jahr 2005 und nun im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2010 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien den Entscheidungen des BAA zugrunde gelegt wurden, vergleicht, so kann auch im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Armenien erkannt werden, die eine Aberkennung des subsidären Schutzes im konkreten Falle rechtfertigen würden.

Für den Asylgerichtshof lässt sich auch nicht schlüssig nachvollziehen, wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nun zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer (insbesondere des Erstbeschwerdeführers) im Gegensatz zu den Ergebnissen der vorangegangenen Verfahren nun plötzlich unglaubwürdig erscheint. Der Erstbeschwerdeführer hat in allen seinen bisherigen Einvernahmen im Wesentlichen ein gleichbleibendes und stringentes Vorbringen erstattet. Der Erstbeschwerdeführer brachte stets vor, von ihm unbekannten kriminellen Privatpersonen bedroht worden zu sein. Der Erstbeschwerdeführer hat zwar vermutet, dass hinter diesen kriminellen Personen vermutlich ranghohe Personen aus der Regierung als Drahtzieher stehen würden, jedoch hatte er sich zu keiner Zeit auf eine Verfolgung durch staatliche Behörden berufen. Der Asylgerichtshof erkennt daher auch keinen Widerspruch in den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wenn diese vermeint, ihr Ehegatte würde zwar von unbekannten Kriminellen, die jedoch über Verbindungen zu staatlichen Stellen verfügen, verfolgt werden. Für den Asylgerichtshof ist auch die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer von ehemaligen Arbeitskollegen verfolgt worden sei, aktenwidrig, zumal der Erstbeschwerdeführer ein solches Vorbringen zu keiner Zeit behauptet hatte. Er hatte stets davon gesprochen von unbekannten kriminellen Personen bedroht worden zu sein.

Das Bundesasylamt stützte seine Beweiswürdigung unter anderem auf das Rechercheergebnis des beauftragten Ländersachverständigen Dr. V.A. Der Ländersachverständige konnte dabei feststellen, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Zeugenladung vom Militärstaatsanwalt, Truppenausweis, Urlaubserlaubnis, Bestätigung über Behandlung im Krankenhaus) als offensichtlich echt qualifiziert wurden. Diese Beweismittel dienten auch dazu, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das bisher stets für glaubwürdig befunden worden war, zu belegen und zu untermauern. Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass der Erstbeschwerdefürher nicht von staatlichen Behörden gesucht werde, entspricht den ständigen Angaben des Beschwerdefürers, der stets behauptet hatte, von kriminellen Privatpersonen (mit möglichen Kontakten zu Regierungsmitgliedern) bedroht worden zu sein. Wie die belangte Behörde nun zu der Ansicht gelangen konnte, dass der Erstbeschwerdeführer von staatlichen Stellen verfolgt werde, lässt sich jedenfalls nicht aus dem Akteninhalt entnehmen. Ebenso unschlüssig sind auch die Schlussfolgerungen und die Vorgehensweise des BAA anlässlich der Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation vom 21.12.2009 bezüglich des Zeugenschutzprogrammes in Armenien. Das Ergebnis dieser oa. wörtlich angeführten Anfragebeantwortung war im Wesentlichen, dass sich der Erstbeschwerdeführer kaum auf die Möglichkeit des Schutzes als Zeuge durch die relevanten Behörden verlassen kann, da der Zeugenschutz in Armenien sowohl vom gesetzlichen, als auch vom Standpunkt der Umsetzung unter ernsthaften Mängeln leidet. Aufgrund dieses Anfrageergebnisses und der Einvernahme der Beschwerdeführer hatte das BAA schließlich am 28.12.2009 einen Aktenvermerk angefertigt, mit dem die Behörde deutlich zum Ausdruck brachte, "dass sich die Situation der Beschwerdeführer in der Heimat nicht dergestalt zu Positiven verändert hätte, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2009 hat ebenso ergeben, dass keine merkbare Besserung im Heimatstaat, welche ihnen die gefahrlose Rückkehr ermöglichen würde, eingetreten ist."Das Bundesasylamt stützte seine Beweiswürdigung unter anderem auf das Rechercheergebnis des beauftragten Ländersachverständigen Dr. römisch fünf.A. Der Ländersachverständige konnte dabei feststellen, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Zeugenladung vom Militärstaatsanwalt, Truppenausweis, Urlaubserlaubnis, Bestätigung über Behandlung im Krankenhaus) als offensichtlich echt qualifiziert wurden. Diese Beweismittel dienten auch dazu, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das bisher stets für glaubwürdig befunden worden war, zu belegen und zu untermauern. Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass der Erstbeschwerdefürher nicht von staatlichen Behörden gesucht werde, entspricht den ständigen Angaben des Beschwerdefürers, der stets behauptet hatte, von kriminellen Privatpersonen (mit möglichen Kontakten zu Regierungsmitgliedern) bedroht worden zu sein. Wie die belangte Behörde nun zu der Ansicht gelangen konnte, dass der Erstbeschwerdeführer von staatlichen Stellen verfolgt werde, lässt sich jedenfalls nicht aus dem Akteninhalt entnehmen. Ebenso unschlüssig sind auch die Schlussfolgerungen und die Vorgehensweise des BAA anlässlich der Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation vom 21.12.2009 bezüglich des Zeugenschutzprogrammes in Armenien. Das Ergebnis dieser oa. wörtlich angeführten Anfragebeantwortung war im Wesentlichen, dass sich der Erstbeschwerdeführer kaum auf die Möglichkeit des Schutzes als Zeuge durch die relevanten Behörden verlassen kann, da der Zeugenschutz in Armenien sowohl vom gesetzlichen, als auch vom Standpunkt der Umsetzung unter ernsthaften Mängeln leidet. Aufgrund dieses Anfrageergebnisses und der Einvernahme der Beschwerdeführer hatte das BAA schließlich am 28.12.2009 einen Aktenvermerk angefertigt, mit dem die Behörde deutlich zum Ausdruck brachte, "dass sich die Situation der Beschwerdeführer in der Heimat nicht dergestalt zu Positiven verändert hätte, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2009 hat ebenso ergeben, dass keine merkbare Besserung im Heimatstaat, welche ihnen die gefahrlose Rückkehr ermöglichen würde, eingetreten ist."

Umso irritierender ist daher für den Asylgerichtshof die drei Monate später erlassene Entscheidung des BAA über die Aberkennung des subsidären Schutzes und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigungne der Beschwerdeführers mit der Begründung, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Lage in Armenien im positiven Sinne stattgefunden habe. Für den Asylgerichtshof ist dieser Sinneswandel des BAA insofern nicht nachvollziehbar, als dass dazwischen lediglich die Recherche des Ländersachverständigen, der im Wesentlichen - wie bereits beschrieben - die Angaben und Beweismittel der Beschwerdeführer bestätigen konnte, sowie eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BAA, die ebenalls keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu Tage fördern konnte, stattgefunden hatten.

Im angefochtenen Bescheid des BAA lassen sich zudem auch keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2009 finden.

Das BAA hat in seiner Entscheidung die angeführten näheren Umstände außer Acht gelassen, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Der Asylgerichtshof vermag zusammenfassend keine derart gravierende Verbesserung jener Situation der Beschwerdeführer, welche zur damaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, erkennen, so dass eine Rückkehr nach Armenien nunmehr zumutbar erschiene.

Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 sowie § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 34 AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonNach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 34, AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

einem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung des selben Schutzes.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gem. § 34 Abs.5 gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gem. Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Die Erst,- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Dritt,- Viert,- und Fünftbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder, deren erstinstanzliche Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurden. Die Beschwerdeführer zählen somit zur Kernfamilie iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.Die Erst,- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Dritt,- Viert,- und Fünftbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder, deren erstinstanzliche Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurden. Die Beschwerdeführer zählen somit zur Kernfamilie iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.

Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, können auch die Anträge der Beschwerdeführer keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, können auch die Anträge der Beschwerdeführer keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der nach Art. 8 EMRK schützenswerten Grundrechte und der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der nach Artikel 8, EMRK schützenswerten Grundrechte und der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen wäre.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten