Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 418.930-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zl. 09.12.094-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zl. 09.12.094-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 10 Abs. 1 Z. 2 und 38 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und behauptet Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und behauptet Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.
Er stellte am 02.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Bei der am 02.10.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 13 bis 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei am 17.02.2009 zu Fuß von XXXX bis zu einem Flüchtlingslager namens XXXX im Tschad gegangen, habe sich im Mai einer Gruppe angeschlossen, die mit einem LKW nach Libyen gefahren sei. In der Folge habe er sich ca. vier Monate in Tripolis aufgehalten und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Dort habe er einen Mann aus dem Kongo kennengelernt, der ihn Ende September zum Hafen gebracht und gegen Bezahlung von ¿ 400 für ihn die Überfahrt nach Italien organisiert habe. Nach seiner Ankunft in Italien habe ihn der Mann aus dem Kongo an einen PKW-Lenker übergeben, welcher ihn nach Wien gebracht habe, wo er am 29.09.2009 angekommen sei.römisch eins.2. Bei der am 02.10.2009 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 13 bis 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er sei am 17.02.2009 zu Fuß von römisch 40 bis zu einem Flüchtlingslager namens römisch 40 im Tschad gegangen, habe sich im Mai einer Gruppe angeschlossen, die mit einem LKW nach Libyen gefahren sei. In der Folge habe er sich ca. vier Monate in Tripolis aufgehalten und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen. Dort habe er einen Mann aus dem Kongo kennengelernt, der ihn Ende September zum Hafen gebracht und gegen Bezahlung von ¿ 400 für ihn die Überfahrt nach Italien organisiert habe. Nach seiner Ankunft in Italien habe ihn der Mann aus dem Kongo an einen PKW-Lenker übergeben, welcher ihn nach Wien gebracht habe, wo er am 29.09.2009 angekommen sei.
Er habe sein Land verlassen, da am 17.02.2009 sein Dorf XXXX von Rebellen überfallen worden sei. Sie hätten die Häuser niedergebrannt und mehrere Menschen getötet. Er selbst wäre am linken Unterarm verletzt worden. Aus diesem Grund sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Wenn er zurück in den Sudan müsse, werde er getötet.Er habe sein Land verlassen, da am 17.02.2009 sein Dorf römisch 40 von Rebellen überfallen worden sei. Sie hätten die Häuser niedergebrannt und mehrere Menschen getötet. Er selbst wäre am linken Unterarm verletzt worden. Aus diesem Grund sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Wenn er zurück in den Sudan müsse, werde er getötet.
I.3. Am 16.02.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 173 bis 185 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen angab, sein Name sei XXXX und Staatsangehöriger des Sudan. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er habe bis 17.02.2009 mit seiner Mutter und seiner einzigen Schwester in XXXX gelebt, sein Vater sei 2005 verstorben. Er habe keine Schule besucht. Befragt nach Details zu seinen Fluchtgründen gab er an, am 17.02.2009 seien die Angreifer - die Moslems - in der Nacht gekommen, sie wären mit Messern bewaffnet gewesen und zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten ihn im Bereich des linken Ellenbogens attackiert. Er sei geflüchtet. Aus der Wunde sei viel Blut gekommen. Er sei bewusstlos geworden und habe sich plötzlich im Tschad wiedergefunden. Er sei mit einer Flasche verletzt worden und anschließend weggelaufen. Menschen hätten geschrien und geweint. Sie hätten Häuser niedergebrannt. Sie hätten die Christen und somit auch den Beschwerdeführer attackiert. Im Falle seiner Rückkehr in den Sudan würden ihn die Moslems töten. Er hätte nur im Sudan Probleme gehabt. In keinem anderen Land der Welt hege er sonst irgendwelche Befürchtungen. Er sei gesund, nicht verheiratet und lebe auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe keine Kinder. Zur Zeit sei er inhaftiert.römisch eins.3. Am 16.02.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 173 bis 185 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen angab, sein Name sei römisch 40 und Staatsangehöriger des Sudan. Er habe keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er habe bis 17.02.2009 mit seiner Mutter und seiner einzigen Schwester in römisch 40 gelebt, sein Vater sei 2005 verstorben. Er habe keine Schule besucht. Befragt nach Details zu seinen Fluchtgründen gab er an, am 17.02.2009 seien die Angreifer - die Moslems - in der Nacht gekommen, sie wären mit Messern bewaffnet gewesen und zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten ihn im Bereich des linken Ellenbogens attackiert. Er sei geflüchtet. Aus der Wunde sei viel Blut gekommen. Er sei bewusstlos geworden und habe sich plötzlich im Tschad wiedergefunden. Er sei mit einer Flasche verletzt worden und anschließend weggelaufen. Menschen hätten geschrien und geweint. Sie hätten Häuser niedergebrannt. Sie hätten die Christen und somit auch den Beschwerdeführer attackiert. Im Falle seiner Rückkehr in den Sudan würden ihn die Moslems töten. Er hätte nur im Sudan Probleme gehabt. In keinem anderen Land der Welt hege er sonst irgendwelche Befürchtungen. Er sei gesund, nicht verheiratet und lebe auch nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe keine Kinder. Zur Zeit sei er inhaftiert.
I.4. In der Folge wurde Dr. XXXX, Sachverständiger für Afrikanistik und Linguistik, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und kommt dieser in der Zusammenfassung seines Gutachtens zu folgendem Ergebnis:römisch eins.4. In der Folge wurde Dr. römisch 40 , Sachverständiger für Afrikanistik und Linguistik, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und kommt dieser in der Zusammenfassung seines Gutachtens zu folgendem Ergebnis:
1. Der Proband gibt an, im Jahr XXXX als Kind sudanesischer Eltern in einem Dorf "XXXX" im sudanesischen Darfur geboren worden und aufgewachsen zu sein und diesen Ort erst im Jahre 2009 verlassen zu haben. Er gehöre der ethnischen Gruppe der "Darfur" an. Er spreche besser Englisch als Arabisch. Eine andere Sprache spreche er nicht. Auf seiner Reise nach Europa habe er sich vier Monate lang in Libyen aufgehalten.1. Der Proband gibt an, im Jahr römisch 40 als Kind sudanesischer Eltern in einem Dorf "XXXX" im sudanesischen Darfur geboren worden und aufgewachsen zu sein und diesen Ort erst im Jahre 2009 verlassen zu haben. Er gehöre der ethnischen Gruppe der "Darfur" an. Er spreche besser Englisch als Arabisch. Eine andere Sprache spreche er nicht. Auf seiner Reise nach Europa habe er sich vier Monate lang in Libyen aufgehalten.
2. Der Proband spricht eindeutig südnigerianisches und nicht sudanesisches Englisch. Aufgrund der nur geringen lexikalischen Kompetenz des Probanden im Englischen ist es praktisch auszuschleißen, dass Englisch seine Muttersprache oder wichtigste Sprachkompetenz darstellen könnte. Im Übrigen stellt das nigerianische Englisch normalerweise auch nicht die Muttersprache seiner Sprecher dar. Auch im Sudan stellt das Englische normalerweise nicht die hauptsächliche Sprachkompetenz seiner Sprecher dar.
3. Der Proband demonstriert eine nur geringe Kompetenz im Arabischen, das verschiedene dialektale Einflüsse zeigt, nicht aber dem im Sudan gesprochenen Varietäten des Arabischen zuzuordnen ist, insbesondere auch nicht dem im Südsudan gesprochenen Juba-Arabisch, der Proband gibt ja an, Darfur liege im Südsudan, oder dem im (zu Darfur) benachbarten Tschad gesprochenen Arabisch.
4. Der Proband demonstriert auch keine Kompetenz in einer anderen sudanesischen Sprache, insbesondere nicht im Fur.
5. Der Proband lässt Sprachkompetenzen in den Sprachen Igbo und Hausa erkennen. Das geschlossene Verbreitungsgebiet der Igbo-Sprache liegt innerhalb der Grenzen der Republik Nigeria, das Verbreitungsgebiet des Hausa erstreckt sich vor allem auch in das nördliche Nachbarland Nigerias, die Republik Niger. Es wird auch von größeren Gruppen in anderen Ländern gesprochen, etwa in Ghana und auch im Sudan. Gerade Angehörige der ethnischen Gruppe der Igbo leben in großer Zahl im Hausa sprechenden Norden Nigerias und erwerben dort in der Regel sehr bald eine funktionale Sprachkompetenz im Hausa.
6. Aufgrund seiner biographischen Angaben sind keine besonderen Lebensumstände des Probanden erkennbar, die einerseits einem Erwerb des Sudanarabischen oder einer anderen sudanesischen Sprache entgegenstehen und andererseits einen Erwerb des südnigerianischen Englischen ermöglichen hätten können. Gerade die vom Probanden angegebenen Tätigkeiten im Straßenverkauf und im Gastgewerbe sind als besonders günstige Bedingungen für den Erwerb der wichtigen Umgebungssprachen in Darfur bzw. ggf. auch im Südsudan zu betrachten. Hausa wird im Sudan nur von Zuwanderern oder deren Nachfahren gesprochen, vgl. ABU-MANGA (1999), es spielt im Sudan, anders als in Nigeria, keine Rolle als Verkehrssprache. Ebenso spielt im Sudan, insbesondere auch in Darfur, das Englische eine nur untergeordnete Rolle. Der Proband demonstriert also ein Sprachrepertoire, wie er es unter den von ihm beschriebenen Bedingungen plausibler Weise nicht erwerben hätte können.6. Aufgrund seiner biographischen Angaben sind keine besonderen Lebensumstände des Probanden erkennbar, die einerseits einem Erwerb des Sudanarabischen oder einer anderen sudanesischen Sprache entgegenstehen und andererseits einen Erwerb des südnigerianischen Englischen ermöglichen hätten können. Gerade die vom Probanden angegebenen Tätigkeiten im Straßenverkauf und im Gastgewerbe sind als besonders günstige Bedingungen für den Erwerb der wichtigen Umgebungssprachen in Darfur bzw. ggf. auch im Südsudan zu betrachten. Hausa wird im Sudan nur von Zuwanderern oder deren Nachfahren gesprochen, vergleiche ABU-MANGA (1999), es spielt im Sudan, anders als in Nigeria, keine Rolle als Verkehrssprache. Ebenso spielt im Sudan, insbesondere auch in Darfur, das Englische eine nur untergeordnete Rolle. Der Proband demonstriert also ein Sprachrepertoire, wie er es unter den von ihm beschriebenen Bedingungen plausibler Weise nicht erwerben hätte können.
7. Schon Aufgrund seiner geringen lexikalischen Kompetenz im Englischen und seiner noch geringeren lexikalischen Kompetenz im Arabischen ist es praktisch auszuschließen, dass das Englische und das Arabische die alleinigen Sprachkompetenzen des Probandendarstellen. Diese Sprachkompetenzen wären in ihrem geringen Umfang, jede für sich und auch in komplementärer Weise ungeeignet, die normalen kommunikativen Bedürfnisse eines Sprechers zu erfüllen. Es ist also davon auszugehen, dass der Proband über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfügt, die er nicht zu benennen bereit ist. Als solche ist insbesondere das Igbo, weniger das Hausa in Betracht zu ziehen. Der Proband spricht ja eine Varietät des südnigerianischen Englisch, wie sie typischerweise auch von muttersprachlichen Igbo-Sprechern, nicht aber von muttersprachlichen Hausa-Sprechern gesprochen wird.
8. Der Proband demonstriert in wesentlichen Bereichen z.T. so grob unzutreffende und so lückenhafte Landeskenntnisse zum Sudan, dass schon aus diesem Grund ein längerer Aufenthalt des Probanden im Sudan, insbesondere in Darfur auszuschließen ist. Er lässt zudem einen typisch westafrikanischen Erfahrungshintergrund erkennen.
9. Zusammenfassend ist eine Hauptsozialisierung des Probanden im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dagegen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen.
I.5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens und zur Situation in Nigeria, Stellung zu beziehen, sowie Sachverhalte bekanntzugeben, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme hiezu abgegeben.römisch eins.5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens und zur Situation in Nigeria, Stellung zu beziehen, sowie Sachverhalte bekanntzugeben, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme hiezu abgegeben.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 01.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13. AsylG abgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 01.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In diesem Bescheid stellte die Erstbehörde insbesondere fest, die wahre Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, es stehe jedoch aufgrund des vorliegenden Gutachtens für die Behörde eindeutig und unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Herkunft sei. Die ausschließlich für den Sudan geltend gemachte Gefährdungs- und Bedrohungssituation sei ebenso unglaubhaft, wie die vorgebrachten Fluchtgründe. Eine Verfolgung und Bedrohung der Person des Asylwerbers außerhalb des Sudan habe dieser im Verfahren nicht geltend gemacht, insbesondere habe er im Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria stünden. Es sei nicht feststellbar, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinn des § 50 FPG ausgesetzt sei.In diesem Bescheid stellte die Erstbehörde insbesondere fest, die wahre Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können, es stehe jedoch aufgrund des vorliegenden Gutachtens für die Behörde eindeutig und unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Herkunft sei. Die ausschließlich für den Sudan geltend gemachte Gefährdungs- und Bedrohungssituation sei ebenso unglaubhaft, wie die vorgebrachten Fluchtgründe. Eine Verfolgung und Bedrohung der Person des Asylwerbers außerhalb des Sudan habe dieser im Verfahren nicht geltend gemacht, insbesondere habe er im Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria stünden. Es sei nicht feststellbar, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinn des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die erstinstanzliche Behörde aus, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass dieser als Erwachsener die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nigeria bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die erstinstanzliche Behörde aus, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass dieser als Erwachsener die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nigeria bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle, da dieser kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Weiters wäre der Eingriff in das noch in keinster Weise verfestigte Privatleben des Antragstellers in Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen. Glaubhafte Hinweise auf eine erfolgte Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen, tatsächlich wäre der Asylwerber wiederholt straffällig, verurteilt und inhaftiert worden und bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ausweisung des Antragstellers keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle, da dieser kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Weiters wäre der Eingriff in das noch in keinster Weise verfestigte Privatleben des Antragstellers in Hinblick auf das öffentliche Interesse als gerechtfertigt anzusehen. Glaubhafte Hinweise auf eine erfolgte Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen, tatsächlich wäre der Asylwerber wiederholt straffällig, verurteilt und inhaftiert worden und bestehe gegen ihn ein Rückkehrverbot.
Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 3 und Z. 5 AsylG vor.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesasylamt aus, im Fall des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, AsylG vor.
I.11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 01.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zur Begründung desselben aus, er sei sudanesischer Staatsangehöriger. Er sei auf seiner Flucht aus dem Sudan über den Tschad nach Libyen gekommen und habe im Jahr 2009 als Bootsflüchtling über das Mittelmeer nach Europa gelangen können. In Ermangelung der deutschen Sprache habe er innerhalb der Frist keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben können. Er behaupte nach wie vor, aus dem Sudan zu stammen und asylrelevante Fluchtgründe vorbringen zu können. Er sei aus dem Land wegen des Bürgerkriegs geflohen.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 01.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zur Begründung desselben aus, er sei sudanesischer Staatsangehöriger. Er sei auf seiner Flucht aus dem Sudan über den Tschad nach Libyen gekommen und habe im Jahr 2009 als Bootsflüchtling über das Mittelmeer nach Europa gelangen können. In Ermangelung der deutschen Sprache habe er innerhalb der Frist keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben können. Er behaupte nach wie vor, aus dem Sudan zu stammen und asylrelevante Fluchtgründe vorbringen zu können. Er sei aus dem Land wegen des Bürgerkriegs geflohen.
Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abgefasst.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Mangels Vorlage entsprechender Urkunden kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 02.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe können ebenso wenig festgestellt werden wie das behauptete Herkunftsland Sudan.römisch zwei.1.1.1. Mangels Vorlage entsprechender Urkunden kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 02.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe können ebenso wenig festgestellt werden wie das behauptete Herkunftsland Sudan.
Der Beschwerdeführer ist ledig, bezieht keine Grundversorgung und weist in Österreich zwei einschlägige Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten auf.
Er wurde erstmals vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z.1, 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, hievon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Er wurde erstmals vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, hievon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX widerrufen.Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 widerrufen.
In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX neuerlich wegen § 27 Abs. 1 Z.1, 8.Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 neuerlich wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Punkt F, a, l, l und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Er befindet sich zur Verbüßung dieser Strafen derzeit in der Justizanstalt XXXX.Er befindet sich zur Verbüßung dieser Strafen derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .
Gegen den Beschwerdeführer besteht weiters ein aufrechtes Rückkehrverbot.
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben insbesondere zu Staatsaufbau und Verfassung, zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Grundversorgung/Wirtschaft zur medizinischen Versorgung, Rückkehrfragen, zu den Menschenrechten und Hilfsorganisationen.
Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Zu lokalen Konflikten zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstössen und Todesopfern kann es in allen Regionen kommen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Diese Auseinandersetzungen sind aber meist von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt.Demnach ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Zu lokalen Konflikten zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstössen und Todesopfern kann es in allen Regionen kommen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer "Art". Diese Auseinandersetzungen sind aber meist von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt.
Selbst bei einer unterstellten Verfolgung steht eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.01.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Der Beschwerdeführer kam im Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG nicht nach. So konnte er weder seine Identität unter Beweis stellen, nannte offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat und sind auch seine Angaben zu seiner Fluchtroute nicht nachvollziehbar und keineswegs glaubwürdig.Der Beschwerdeführer kam im Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, AsylG nicht nach. So konnte er weder seine Identität unter Beweis stellen, nannte offensichtlich einen falschen Herkunftsstaat und sind auch seine Angaben zu seiner Fluchtroute nicht nachvollziehbar und keineswegs glaubwürdig.
Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Der Beschwerdeführer beharrte zwar bei sämtlichen Einvernahmen darauf, aus dem Sudan zu stammen, konnte zu seinem Herkunftsstaat jedoch kaum zweckdienliche Angaben machen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.02.2010 wurde versucht durch eingehende Befragung zum angeblichen Heimatstaat des Beschwerdeführers dessen Kenntnisse über seinen Herkunftsstaat zu überprüfen. Tatsächlich war er kaum in der Lage hiezu auch nur einigermaßen korrekte Angaben zu tätigen.
Der Beschwerdeführer gab auch bei seinen Einvernahmen verschiedene Ethnien an. Einmal nannte er seine Ethnie sei XXXX und er würde Arabisch und Englisch sprechen. Später gab er an, seine Ethnie wäre Fur und er spreche wenig Arabisch. Tatsächlich konnte er kaum ein Wort auf Arabisch richtig wiedergeben. In der Folge gab er an, er gehöre nicht der Ethnie der Fur an, sondern sei Darfur. Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu dem Land, in dem er 21 Jahre gelebt haben will, konkrete Angaben zu machen und geht der erstinstanzliche Bescheid zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Ahnung über die tatsächlichen Gegebenheiten im Sudan hat. Folgt man seinen Angaben im Verfahren, ergibt sich auch für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise gewillt war, wahrheitsgetreue Angaben zu machen.Der Beschwerdeführer gab auch bei seinen Einvernahmen verschiedene Ethnien an. Einmal nannte er seine Ethnie sei römisch 40 und er würde Arabisch und Englisch sprechen. Später gab er an, seine Ethnie wäre Fur und er spreche wenig Arabisch. Tatsächlich konnte er kaum ein Wort auf Arabisch richtig wiedergeben. In der Folge gab er an, er gehöre nicht der Ethnie der Fur an, sondern sei Darfur. Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu dem Land, in dem er 21 Jahre gelebt haben will, konkrete Angaben zu machen und geht der erstinstanzliche Bescheid zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Ahnung über die tatsächlichen Gegebenheiten im Sudan hat. Folgt man seinen Angaben im Verfahren, ergibt sich auch für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise gewillt war, wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
Zur Feststellung seines tatsächlichen Heimatstaates stand dem Bundesasylamt das eingeholte Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX zur Verfügung.Zur Feststellung seines tatsächlichen Heimatstaates stand dem Bundesasylamt das eingeholte Sachverständigengutachten durch Dr. römisch 40 zur Verfügung.
Dieses oben (siehe Punkt I.4.) in der Zusammenfassung detailliert wiedergegebene Sachverständigengutachten kommt zu dem Schluss, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria, auszugehen ist. Das Gutachten kommt weiters zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung desselben im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.Dieses oben (siehe Punkt römisch eins.4.) in der Zusammenfassung detailliert wiedergegebene Sachverständigengutachten kommt zu dem Schluss, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria, auszugehen ist. Das Gutachten kommt weiters zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung desselben im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Das Gutachten Dr.is XXXX ist ausführlich, sehr gut begründet, schlüssig und widerspruchsfrei. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer zum Sudan getätigten Angaben auseinander und legt ausführlich dar, wieso diese nicht den Tatsachen entsprechen. Im Gutachten wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer meist erst nach längerem Überlegen antwortet und sich häufig unterbricht. Er legte weiters bei der Befundaufnahme häufig lange Sprechpausen von 10 oder mehr Sekunden ein und musste immer wieder zum Weitersprechen oder überhaupt zum Antworten aufgefordert werden. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der Proband nur rudimentäre, im Wesentlichen auf die Angabe von Ortsnamen beschränkte und zum Teil grob unzutreffende Landeskenntnisse zu Darfur, bzw. zum Sudan demonstriert. Er kann keine zutreffenden Angaben zu Elementen der sudanesischen Alltagskultur, insbesondere auch dem Geldwesen und dem südsudanesischen Naturraum machen oder diese benennen. Er lässt einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er nicht im Sudan, sondern typischerweise in Westafrika gegeben sein konnte. Das Gutachten setzt sich auch mit der Phonologie des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch und Arabisch auseinander und erklärt ausführlich, warum dessen Englisch typisch für das im Süden Nigerias gesprochene Englisch ist, jedoch nicht der im Sudan gesprochenen Varietät des Englischen entspricht. Das Gutachten hält weiters fest, dass der Proband eine geringe, jedoch in einigen Bereichen wohl funktionale Kompetenz im Arabischen demonstriert. Seine Äußerungen seien jedoch nicht dem im Sudan oder im benachbarten Tschad gesprochenen Arabisch zuordenbar, sondern dialektal heterogen. Einige der von ihm verwendeten Ausdrücke sind nicht im Arabischen, sondern dem hauptsächlich im Norden Nigerias gesprochenen Hausa zuzuordnen.Das Gutachten Dr.is römisch 40 ist ausführlich, sehr gut begründet, schlüssig und widerspruchsfrei. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer zum Sudan getätigten Angaben auseinander und legt ausführlich dar, wieso diese nicht den Tatsachen entsprechen. Im Gutachten wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer meist erst nach längerem Überlegen antwortet und sich häufig unterbricht. Er legte weiters bei der Befundaufnahme häufig lange Sprechpausen von 10 oder mehr Sekunden ein und musste immer wieder zum Weitersprechen oder überhaupt zum Antworten aufgefordert werden. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der Proband nur rudimentäre, im Wesentlichen auf die Angabe von Ortsnamen beschränkte und zum Teil grob unzutreffende Landeskenntnisse zu Darfur, bzw. zum Sudan demonstriert. Er kann keine zutreffenden Angaben zu Elementen der sudanesischen Alltagskultur, insbesondere auch dem Geldwesen und dem südsudanesischen Naturraum machen oder diese benennen. Er lässt einen Erfahrungshintergrund erkennen, wie er nicht im Sudan, sondern typischerweise in Westafrika gegeben sein konnte. Das Gutachten setzt sich auch mit der Phonologie des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch und Arabisch auseinander und erklärt ausführlich, warum dessen Englisch typisch für das im Süden Nigerias gesprochene Englisch ist, jedoch nicht der im Sudan gesprochenen Varietät des Englischen entspricht. Das Gutachten hält weiters fest, dass der Proband eine geringe, jedoch in einigen Bereichen wohl funktionale Kompetenz im Arabischen demonstriert. Seine Äußerungen seien jedoch nicht dem im Sudan oder im benachbarten Tschad gesprochenen Arabisch zuordenbar, sondern dialektal heterogen. Einige der von ihm verwendeten Ausdrücke sind nicht im Arabischen, sondern dem hauptsächlich im Norden Nigerias gesprochenen Hausa zuzuordnen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich anhand des vorliegenden Gutachtens im Zusammenhalt mit den unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zweifelsfrei Nigeria als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Zum Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben können ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos gelungen ist, innerhalb der gleich langen Rechtsmittelfrist eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde einzubringen. Er hat weiters auch nicht um Fristerstreckung ersucht und ist darauf hinzuweisen, dass gem. Art.8 Abs.1 BVG die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachliche Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte die Staatssprache der Republik ist, sodass alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander in dieser Sprache zu verkehren haben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 39a AVG nur auf den mündlichen Verkehr mit der Behörde anwendbar und besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde.Zum Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben können ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos gelungen ist, innerhalb der gleich langen Rechtsmittelfrist eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde einzubringen. Er hat weiters auch nicht um Fristerstreckung ersucht und ist darauf hinzuweisen, dass gem. Artikel 8, Absatz eins, BVG die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachliche Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte die Staatssprache der Republik ist, sodass alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander in dieser Sprache zu verkehren haben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 39 a, AVG nur auf den mündlichen Verkehr mit der Behörde anwendbar und besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer es auch in seinem Rechtsmittel unterlassen, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme und den getroffenen Länderfeststellungen zu äußern und ist somit eine allfällige Verletzung seines Parteiengehörs jedenfalls saniert. .
Nach der Judikatur des VwGH kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgelblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Weiters ist die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte - auch losgelöst von der Herkunftsstaatproblematik betrachtet - an sich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, im Verfahren darzulegen, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung liegen somit nicht vor.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.
Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr 23-jähriger, gesunder junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit Oktober 2009und somit lediglich seit zwei Jahren in Österreich aufhältig ist bzw. während dieses kurzen Aufenthaltes keine ausreichenden Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (an welcher sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind, der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und nannte auch selbst keine berücksichtigungswürdigen Integrationstatbestände.
Der Beschwerdeführer wurde während seines etwa 18-monatigen Aufenthaltes in Österreich bereits zweimal straffällig und muss letztlich aufgrund dieser Verurteilungen 18 Monate in Strafhaft verbringen.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
IV. Zu Spruchpunkt IV:römisch vier. Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, AsylG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus dem Sudan zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus dem Sudan zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab das eingeholte Sprachgutachten eine offensichtliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Ebenso offensichtlich ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, TäuschungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011