Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S15 415.981-2/2011/5E
S15 415.982-2/2011/4E
S15 415.979-2/2011/4E
S15 415.980-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 3.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 (ad.1.) und 14.02.2011 (ad.2.-4.), Zlen: 10 04.161-EAST Ost (ad. 1.), 10 04.162-EAST Ost (ad. 2.), 10 04.163-EAST Ost (ad. 3.) und 10 04.164-EAST Ost (ad. 4.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 3.-4. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 (ad.1.) und 14.02.2011 (ad.2.-4.), Zlen: 10 04.161-EAST Ost (ad. 1.), 10 04.162-EAST Ost (ad. 2.), 10 04.163-EAST Ost (ad. 3.) und 10 04.164-EAST Ost (ad. 4.) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.Beschwerdeführer ist der Vater und die 2.
Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Der 1. Beschwerdeführer wurde hierzu am 16.05.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er an Hepatitis leide. Er sei mit seiner Familie gemeinsam aus dem Iran ausgereist. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie über die Grenze in die Türkei gelangt. In weiterer Folge seien sie mit einem Motorboot zur Insel Samos gebracht worden. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und es seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und seien dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. In Ungarn seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden und habe man sie in ein Gefängnis gebracht. Vom 27.12.2009 bis zum 28.04.2010 seien sie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie freigelassen worden seien, seien sie nach Wien gefahren. In Ungarn habe er eine Ausweisungsentscheidung erhalten. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, in Ungarn sei es sehr schlecht gewesen. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Heimat nicht sicher für ihn und seine Familie sei, weil dort sehr viele Paschtunen wären, die sie nicht leiden könnten und diese Personen würden sich mit dem Drogenhandel beschäftigen.
Die 2. Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie an Hepatitis B leide und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des 1.Beschwerdeführers. Sie führte lediglich in Bezug auf ihren Aufenthalt in Ungarn an, dass sie sich etwa vier Monate in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten. Des Weiteren führte sie an, dass sie dieselben Asylgründe wie ihr Mann habe und es würden auch für ihre Kinder, die 3. und 4. Beschwerdeführer, die gleichen Asylgründe wie für die 2. Beschwerdeführerin gelten.
4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 29.12.2009 in Ungarn jeweils im Zuge einer Asylantragstellung (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 27.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Ungarn. Mit Schreiben vom 01.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 02.06.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt am 27.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Ungarn. Mit Schreiben vom 01.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 02.06.2010, stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.
5. Am 02.06.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 27.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 02.06.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 27.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
6. Am 09.07.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des 1. Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1. Beschwerdeführer gab dabei an, dass er einen Arzttermin am 15.07.2010 habe und er seit zwei Jahren an Hepatitis leide. Zudem habe er eine Nervenerkrankung. Er spüre sein Bein nur mehr wenig. Er könne sein Bein auch nicht bewegen. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und sei bereits vom 09.06.2010-14.06.2010 im Landesklinikum XXXX aufhältig gewesen.6. Am 09.07.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des 1. Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1. Beschwerdeführer gab dabei an, dass er einen Arzttermin am 15.07.2010 habe und er seit zwei Jahren an Hepatitis leide. Zudem habe er eine Nervenerkrankung. Er spüre sein Bein nur mehr wenig. Er könne sein Bein auch nicht bewegen. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und sei bereits vom 09.06.2010-14.06.2010 im Landesklinikum römisch 40 aufhältig gewesen.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der 1. Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand medizinische Unterlagen vor. Daraus ist unter anderem ein Arztbrief des Landesklinikums XXXX, aus dem hervorgeht, dass der 1. Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke UE, an einer vorbekannten Hepatitis B und z. n. Hepatitis A leide.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der 1. Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand medizinische Unterlagen vor. Daraus ist unter anderem ein Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der 1. Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke UE, an einer vorbekannten Hepatitis B und z. n. Hepatitis A leide.
Am 22.07.2010 fand bei dem 1. Beschwerdeführer und der 2. Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme statt. Dabei wurde festgestellt, dass beim 1. Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziative Lähmung bestehe und differentialdiagnostisch liege eine Schwäche des Beines durch Schonhaltung in unphysiologischer Stellung des Fußes vor. Des Weiteren bestehe eine Anpassungsstörung als auch Angst und depressive Reaktion gemischt. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen. Bei der 2. Beschwerdeführerin wurden eine Anpassungsstörung und der Verdacht auf eine milde PTSD festgestellt und könne eine Verschlechterung bei der Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen.
Am 27.09.2010 fand erneut eine Einvernahme des 1. Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der 1. Beschwerdeführer gab an, dass er mehrere Medikamente einzunehmen habe. Des Weiteren sei seine Schwägerin seit sieben Monaten in Österreich. Andere Bindungen würden zu Österreich nicht bestehen. Er könne nicht nach Ungarn zurück, weil er krank sei und er habe den eindringlichen Verdacht, dass sie ihn von dort nach Griechenland abschieben würden. Seine Krankheit werde in Ungarn nicht geheilt. Des Weiteren werde ihm regelmäßig schlecht. Bei kleinem Stress, falle er in Ohnmacht. Er brauche regelmäßige medizinische Behandlung. In Ungarn sei sein Leben, wegen seiner Krankheit in Gefahr. Sein Rechtberater beantragte Verfahrenszulassung.
Des Weiteren fand am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme der 2. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 2. Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie sich Sorgen um ihren Mann mache. In Österreich halte sich auch ihre Schwester auf und sie habe mit ihr im Heimatland einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihrer Schwester. Ihre Schwester sei für sie wie eine Mutter. Andere familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen. Ihr Mann stehe in Österreich in Behandlung. Dies sei in Ungarn nicht möglich gewesen. Sie sei sich sicher, dass ihr Mann in Ungarn wegen seiner Krankheit sterben werde. Auch ihre Tochter habe in Ungarn Röteln bekommen und sei nicht behandelt worden. Sie habe hier ihre Schwester, und sie hoffe, dass ihre Schwester sie bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützen könne. Auch die 2. Beschwerdeführerin sei an Hepatitis erkrankt und sei in Ungarn vier Monate nicht behandelt worden. Ihre Schwester sei mit ihr im gleichen Lager gewesen. Sie sei von ihr unterstützt worden. In Ungarn hätten die Beschwerdeführer eine negative Entscheidung erhalten und man habe ihr erzählt, dass sie zurück nach Griechenland müssten. Von Ungarn habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. In Österreich gehe es ihr psychisch viel besser. Ihr Rechtberater beantragte Verfahrenszulassung.
7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung.
Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich des 1. Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des 1. Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass der 1. Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Jedoch leide er an Hepatitis und dadurch bedingt an einer körperlichen Krankheit, wegen der er in Österreich in Behandlung stehe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich jedoch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben würden. Es könne auch keine besondere Abhängigkeit zur Schwester seiner Frau erkannt werden. Es liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1. Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich des 1. Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des 1. Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Bis zur Bescheiderlassung habe sich ergeben, dass der 1. Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung /Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, leide. Jedoch leide er an Hepatitis und dadurch bedingt an einer körperlichen Krankheit, wegen der er in Österreich in Behandlung stehe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich jedoch aufgrund des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben würden. Es könne auch keine besondere Abhängigkeit zur Schwester seiner Frau erkannt werden. Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1. Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Hinsichtlich der 2. Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 2. Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es würden sich aufgrund des psychischen und physischen Zustandes der 2. Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester erkannt werden. Einer besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern werde jedoch nicht entgegengetreten. Es liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1. Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Hinsichtlich der 2. Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aus den Angaben der 2. Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es würden sich aufgrund des psychischen und physischen Zustandes der 2. Beschwerdeführerin keine Hindernisse einer Überstellung nach Ungarn ergeben. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester erkannt werden. Einer besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern werde jedoch nicht entgegengetreten. Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder der Kernfamilie seien im selben Umfang wie der 1. Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Es sei des Weiteren davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Auch hinsichtlich der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Es würden somit keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Personen aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.Auch hinsichtlich der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Es würden somit keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung ihrer Personen aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.
8. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. In den Beschwerden wurde insbesondere vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des 1. Beschwerdeführers seit Sommer 2010 wesentlich verschlechtert habe. Müsse der 1. Beschwerdeführer wieder nach Ungarn zurück, würde eine weitere gesundheitliche schwere Beeinträchtigung entstehen. Zudem seien von Seiten des Bundesasylamtes keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass offenkundig der 1. Beschwerdeführer in Ungarn bereits einmal um eine Behandlung angesucht habe, diese jedoch abgelehnt worden sei. Es sei lediglich auf die psychologische Komponente abgestellt worden, ohne tatsächlich auch ein medizinisches Gutachten betreffend den 1. Beschwerdeführer einzuholen. Zudem würden dem Pflegepersonal und den Ärzten in Ungarn keine Dolmetscher zur Verfügung stehen, weshalb eine Behandlung von medizinischen Notfällen als sehr schwierig anzusehen sei. Es werde die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich beantragt. Auch hinsichtlich der 2. Beschwerdeführerin hätte es der Einholung eines medizinischen Gutachtens bedurft und werde ein solches ausdrücklich beantragt. Es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert auch betreffend der 2. Beschwerdeführerin vor und weise diese eine Symptomatik einer Traumafolgestörung auf. Des Weiteren leide sie offenkundig an Hepatitis. Hinsichtlich der minderjährigen 3. und 4. Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen des 1. Beschwerdeführers und der 2. Beschwerdeführerin verwiesen. In einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 25.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.
10. Mit Beschlüssen vom 27.10.2010, GZ.: S15 415.981-1/2010/2Z, S15 415.982-1/2010/2Z, S15 415.979-1/2010/2Z und S15 415.980-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschlüssen vom 27.10.2010, GZ.: S15 415.981-1/2010/2Z, S15 415.982-1/2010/2Z, S15 415.979-1/2010/2Z und S15 415.980-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit Erkenntnis vom 12.11.2010 wurden durch den Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben und darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Zulässigkeit der Überstellung des 1. Beschwerdeführers äußerst mangelhaft seien. Insbesondere hätte zur Frage der Überstellungsfähigkeit des 1. Beschwerdeführers und der 2. Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen. Auch hätte das BAA zu klären gehabt, ob die erforderliche medizinische Behandlung der beiden Beschwerdeführer im Hinblick auf deren Hepatitis-Erkrankung in Ungarn möglich sei. Auch die Ambulanzberichte der XXXX vom 21.10.2010 seien mitzuberücksichtigen.11. Mit Erkenntnis vom 12.11.2010 wurden durch den Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben und darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Zulässigkeit der Überstellung des 1. Beschwerdeführers äußerst mangelhaft seien. Insbesondere hätte zur Frage der Überstellungsfähigkeit des 1. Beschwerdeführers und der 2. Beschwerdeführerin ein aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen. Auch hätte das BAA zu klären gehabt, ob die erforderliche medizinische Behandlung der beiden Beschwerdeführer im Hinblick auf deren Hepatitis-Erkrankung in Ungarn möglich sei. Auch die Ambulanzberichte der römisch 40 vom 21.10.2010 seien mitzuberücksichtigen.
12. Am 10.02.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz statt. Dabei gab die 2. Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Seit es dem Vater schlechter gehe, würde es auch der Tochter wieder schlechter gehen. Der 1. Beschwerdeführer legte den Befund des XXXX vom 08.02.2011 vor und gab an, dass er ins Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei, weil er sich umbringen wollte, als er hörte, dass sie ihn nach Ungarn abschieben wollen.12. Am 10.02.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz statt. Dabei gab die 2. Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Seit es dem Vater schlechter gehe, würde es auch der Tochter wieder schlechter gehen. Der 1. Beschwerdeführer legte den Befund des römisch 40 vom 08.02.2011 vor und gab an, dass er ins Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei, weil er sich umbringen wollte, als er hörte, dass sie ihn nach Ungarn abschieben wollen.
13. Mit Bescheiden vom 10.02.2011 (ad 1.) sowie vom 14.02.2011 (ad 2.-4.) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig und wies die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus.13. Mit Bescheiden vom 10.02.2011 (ad 1.) sowie vom 14.02.2011 (ad 2.-4.) wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig und wies die nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus.
14. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der 1. Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei und die notwendige Behandlung seiner Erkrankungen in Ungarn keinesfalls möglich sei. Frühere Erkrankungen seiner älteren Tochter habe er nicht vorgebracht, weil sich ihr Gesundheitszustand in Österreich derart gebessert habe, dass eine medizinische Behandlung nicht mehr notwendig erschienen sei. Dass er seine Medikamente nicht regelmäßig einnehme liege daran, dass er sich der Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme nicht bewusst sei. Hinsichtlich der Erkrankung seiner Ehegattin habe er nicht mehr Angaben machen können, da es nicht seiner Kultur entspreche, dass der Ehegatte über "Frauenerkrankungen" von seiner Gattin informiert werde. Auch würde es nicht seinem Kulturkreis entsprechen, dass er gegenüber seiner Ehegattin zugeben würde, dass er derartig krank sei, dass er keinen anderen Ausweg sehe, als den Freitod zu wählen, weshalb er ihr gegenüber nicht zugegeben habe, dass er Tabletten in einer über die erforderliche Dosis hinausgehenden Menge zu sich genommen habe. Die 2.
Beschwerdeführerin, zugleich Vertreterin der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen, brachte im Wesentlichen Gleiches vor, mit dem umgekehrten Argument, dass sie hinsichtlich der Erkrankung ihres Ehegatten nicht mehr angeben könne, da es nicht ihrem Kulturkreis entspreche, mit ihrem Ehemann über "Probleme" zu sprechen. Jedoch seien seine Erkrankungen derart schwerwiegend, dass auch sie unter psychischen Problemen leide.
15. Am 28.03.2011 langte der Ambulanzbericht der XXXX vom 15.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Daraus ergibt sich, dass der Patient beim letzten klinischen Gespräch bei Dr. XXXX eine latente Suizidalität zeigte. Der Patient wurde kurzfristig aufgenommen. Der Beschwerdeführer nimmt nach seiner Entlassung Kontrolltermine wahr.15. Am 28.03.2011 langte der Ambulanzbericht der römisch 40 vom 15.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Daraus ergibt sich, dass der Patient beim letzten klinischen Gespräch bei Dr. römisch 40 eine latente Suizidalität zeigte. Der Patient wurde kurzfristig aufgenommen. Der Beschwerdeführer nimmt nach seiner Entlassung Kontrolltermine wahr.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit, Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit, Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Diese Unterlassung hat im vorliegenden Fall aber keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher. Dass in Ungarn generell Art 3-EMRK widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen seien etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen. Es wird nicht dargetan, dass etwa afghanische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Übrigen wurden mit den Beschwerden keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche im Ergebnis die Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Ungarn substantiiert in Zweifel ziehen könnten.Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Änderung der ungarischen Gesetzeslage Ende 2010. Diese Unterlassung hat im vorliegenden Fall aber keine entscheidenden Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da sich durch diese Änderungen derzeit eben keine entscheidend anderen tatsachenmäßigen Entscheidungsgrundlagen ergeben als bisher. Dass in Ungarn generell Artikel 3 -, E, M, R, K, widrige Haftbedingungen herrschten, ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, gewalttätige Auseinandersetzungen in Gefängnissen seien etwa zurückgegangen. Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen wird es auf den praktischen Vollzug nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im Mai ankommen. Es wird nicht dargetan, dass etwa afghanische Beschwerdeführer das Risiko tragen müssten, ohne hinreichende Prüfung nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Übrigen wurden mit den Beschwerden keine aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche im Ergebnis die Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Ungarn substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
2.1.2.1. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.1. Verletzung des Artikel 3, EMRK
Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im ungarischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus Afghanistan unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im ungarischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus Afghanistan unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn
2.1.2.2.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.2.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
2.1.2.2.2. In diesem Zusammenhang ermittelte das Bundesasylamt, in Entsprechung des vom Asylgerichtshof mittels Erkenntnis vom 12.11.2010 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG erteilten Auftrages, den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer umfassend. So wurden die 3. und 4. Beschwerdeführerinnen medizinisch begutachtet, wobei sich keine wie immer geartete gesundheitliche Beeinträchtigung ergab. Im Fall der2.1.2.2.2. In diesem Zusammenhang ermittelte das Bundesasylamt, in Entsprechung des vom Asylgerichtshof mittels Erkenntnis vom 12.11.2010 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG erteilten Auftrages, den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer umfassend. So wurden die 3. und 4. Beschwerdeführerinnen medizinisch begutachtet, wobei sich keine wie immer geartete gesundheitliche Beeinträchtigung ergab. Im Fall der
3. Beschwerdeführerin wurde eine anfängliche Auffälligkeit durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens dahingehend beseitigt, dass einer Überstellungsfähigkeit nichts im Wege steht. Im Falle der 1. und 2. Beschwerdeführer wurde neben einer allgemein medizinischen Begutachtung auch noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie veranlasst. Bezüglich der 2. Beschwerdeführerin ergibt sich, dass eine allfällige Überstellung nach Ungarn ab sofort möglich ist. Die bei der Antragstellerin diagnostizierte Hepatitis B, ohne erhöhte Leberfunktionsparameter, steht dem nicht entgegen, da die weitere fachärztliche Evaluation und ggf. die Behandlung dieser Erkrankung geplant zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und durchgeführt werden kann. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht leidet die 2. Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, wobei diese psychische Erkrankung situationsbedingt auf das offene Asylverfahren und den derzeit schlechten Gesundheitszustand des Ehemannes zurückzuführen, nicht aber von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist.
Somit kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung der Betroffenen nach Ungarn keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig sind.
Dr. XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, stellte auch beim 1. Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion sowie eine dissoziative Lähmung der linken unteren Extremität fest. Auch bei ihm ist die psychische Erkrankung auf die unklaren Lebensumstände zurückzuführen, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen, im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind keine spezifischen Maßnahmen erforderlich, eine weitere Betreuung durch einen mit psychischen Krankheiten erfahrenen Arzt wäre allerdings empfehlenswert. Ebenso wurde beim 1. Beschwerdeführer eine Hepatitis B Erkrankung diagnostiziert, auch hier ohne Erhöhung der Leberfunktionsparameter, weshalb eine Behandlung problemlos zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Darüber hinaus wurde beim 1. Beschwerdeführer auch eine Gangstörung und zwar eine schlaffe Plegie des linken Beines bei dissoziativer Bewegungsstörung diagnostiziert. Somit ergibt sich bei diesem die Notwendigkeit einer regelmäßigen fachärztlichen Betreuung sowie die Versorgung mit einer kompensierenden psychoaktiven und analgetischen Medikation. Trotz Einstufung der Bewegungsstörung der unteren linken Extremität des 1. Beschwerdeführers als chronisch sowie der Feststellung, dass nicht absehbar ist, ab wann keine Behandlungsbedürftigkeit des 1. Beschwerdeführers mehr besteht, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass er, unter den Prämissen, dass während der Überstellung darauf zu achten ist, dass er seine Medikation mit sich führt und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung, welche den Zugang zu fachärztlichen Kontrollen und zu seiner Medikation umfasst, gegeben ist, ab sofort nach Ungarn überstellt werden kann.Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, stellte auch beim 1. Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion sowie eine dissoziative Lähmung der linken unteren Extremität fest. Auch bei ihm ist die psychische Erkrankung auf die unklaren Lebensumstände zurückzuführen, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen, im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind keine spezifischen Maßnahmen erforderlich, eine weitere Betreuung durch einen mit psychischen Krankheiten erfahrenen Arzt wäre allerdings empfehlenswert. Ebenso wurde beim 1. Beschwerdeführer eine Hepatitis B Erkrankung diagnostiziert, auch hier ohne Erhöhung der Leberfunktionsparameter, weshalb eine Behandlung problemlos zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Darüber hinaus wurde beim 1. Beschwerdeführer auch eine Gangstörung und zwar eine schlaffe Plegie des linken Beines bei dissoziativer Bewegungsstörung diagnostiziert. Somit ergibt sich bei diesem die Notwendigkeit einer regelmäßigen fachärztlichen Betreuung sowie die Versorgung mit einer kompensierenden psychoaktiven und analgetischen Medikation. Trotz Einstufung der Bewegungsstörung der unteren linken Extremität des 1. Beschwerdeführers als chronisch sowie der Feststellung, dass nicht absehbar ist, ab wann keine Behandlungsbedürftigkeit des 1. Beschwerdeführers mehr besteht, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass er, unter den Prämissen, dass während der Überstellung darauf zu achten ist, dass er seine Medikation mit sich führt und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung, welche den Zugang zu fachärztlichen Kontrollen und zu seiner Medikation umfasst, gegeben ist, ab sofort nach Ungarn überstellt werden kann.
Dementsprechend aktualisierte das Bundesasylamt auch die Feststellungen betreffend die Behandlung kranker Personen in Ungarn vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, woraus sich eine dem Gesundheitszustand der Asylwerber und gegebenenfalls deren besonderen medizinischen Bedürfnissen angepasste Versorgung ergibt.
Aus der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2011 ergibt sich, dass jeder kranke Mensch das Recht auf eine lebensrettende Versorgung hat bzw. zur Versorgung, die zur Prävention der schweren oder bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zur Schmerzlinderung und zur Reduzierung des Leidens in dringenden Fällen dient. Jeder kranke Mensch hat das Recht auf eine geeignete, durchgehend medizinische Versorgung - im Rahmen der Rechtsordnung - wenn dies durch seinen Gesundheitszustand gerechtfertigt ist und auf Chancengleichheit. Asylwerber sind auch, wenn diese staatlich nicht versichert sind, im Zusammenhang mit ihrer Krankheit zur Untersuchung und Behandlung berechtigt.
Weiters weist das Bundesasylamt zutreffend in seinen Länderfeststellungen darauf hin, dass in den Flüchtlingslagern Vertragspsychiater tätig sind. Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater, Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in allen Flüchtlingszentren des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Ambulanzbericht der XXXX eine latente Suizidalität. Zu dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung erstatteten Vorbringen, dass er sich im Falle seiner Überstellung nach Ungarn umbringen würde ist zu sagen, dass ein Fremder im Allgemeinen nicht nur kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, sondern selbst dann nicht, wenn er selbstmordgefährdet ist. Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10).Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Ambulanzbericht der römisch 40 eine latente Suizidalität. Zu dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung erstatteten Vorbringen, dass er sich im Falle seiner Überstellung nach Ungarn umbringen würde ist zu sagen, dass ein Fremder im Allgemeinen nicht nur kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, sondern selbst dann nicht, wenn er selbstmordgefährdet ist. Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10).
Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der 1. Beschwerdeführer, aufgrund des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt würden.Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der 1. Beschwerdeführer, aufgrund des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt würden.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältige erwachsene Schwägerin des 1. Beschwerdeführers und Schwester der 2. Beschwerdeführerin samt ihrer Familie keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Art. 7 oder 8 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten, also der Schwester mitsamt ihrer Familie, im Sinne des Art. 8 EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet oder nicht.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältige erwachsene Schwägerin des 1. Beschwerdeführers und Schwester der 2. Beschwerdeführerin samt ihrer Familie keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Artikel 7, oder 8 Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten, also der Schwester mitsamt ihrer Familie, im Sinne des Artikel 8, EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet oder nicht.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall gaben die Beschwerdeführer an, dass mit der Schwester bzw. Schwägerin der ersten beiden Beschwerdeführer samt deren Familie in Österreich kein gemeinsamer Haushalt bestehe, lediglich im Iran sei dies so gewesen. Auch in finanzieller Hinsicht kann die Schwester die 2. Beschwerdeführerin und ihre Familie kaum bis gar nicht unterstützen, weil sie, selbst in der Grundversorgung, über nur unzureichende monetäre Mittel verfügt.
2.1.2.3.1. Der Asylgerichtshof verkennt den Umstand nicht, dass in einem Dublin-Zuständigkeitsverfahren auch familiäre Beziehungen außerhalb der eigentlichen "Kernfamilie" von Bedeutung sein können, jedoch kann aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich aufhalten nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden. Einen gemeinsamen Haushalt mit der Familie der Schwester/Schwägerin in Österreich behaupten die Beschwerdeführer auch gar nicht. Ein Indiz für ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis wurde nicht vorgebracht, Indizien dafür sind aus dem Akt ebenfalls nicht ersichtlich. Es wurde somit nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Schwester/Schwägerin für die Beschwerdeführer ein existenzbedrohender Zustand einträte, wenngleich einer, wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausführte, besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nicht entgegengetreten werde. Demnach wurde keine derart außergewöhnliche Situation behauptet, dass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre. Dass die Erstbehörde aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl zu Art 8 EMRK und VO 343/2003 des Rates auch VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu der ebenfalls nur als Asylwerber in Österreich aufhältigen Schwester/Schwägerin mitsamt ihrer Familie keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Insofern man die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Ungarn im Verhältnis zur Schwester als Eingriff in das Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor (vgl VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).2.1.2.3.1. Der Asylgerichtshof verkennt den Umstand nicht, dass in einem Dublin-Zuständigkeitsverfahren auch familiäre Beziehungen außerhalb der eigentlichen "Kernfamilie" von Bedeutung sein können, jedoch kann aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich aufhalten nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden. Einen gemeinsamen Haushalt mit der Familie der Schwester/Schwägerin in Österreich behaupten die Beschwerdeführer auch gar nicht. Ein Indiz für ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis wurde nicht vorgebracht, Indizien dafür sind aus dem Akt ebenfalls nicht ersichtlich. Es wurde somit nicht dargetan, dass ohne Unterstützung durch die Schwester/Schwägerin für die Beschwerdeführer ein existenzbedrohender Zustand einträte, wenngleich einer, wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausführte, besonderen Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nicht entgegengetreten werde. Demnach wurde keine derart außergewöhnliche Situation behauptet, dass eine Familienzusammenführung menschenrechtlich zwingend erforderlich wäre. Dass die Erstbehörde aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche zu Artikel 8, EMRK und VO 343 aus 2003, des Rates auch VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu der ebenfalls nur als Asylwerber in Österreich aufhältigen Schwester/Schwägerin mitsamt ihrer Familie keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK dar. Insofern man die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Ungarn im Verhältnis zur Schwester als Eingriff in das Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).
2.1.2.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass die gegenständlichen Anträge (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden sind. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.2.1.2.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass die gegenständlichen Anträge (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden sind. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidungen des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der Bescheide des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
2.3. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.2.3. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, psychische Störung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
04.07.2011