Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E3 315.880-1/2008-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 00.310-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 00.310-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 101/2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt.
III. XXXX wird eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 09.05.2012 erteilt.römisch drei. römisch 40 wird eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 09.05.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste im Jänner 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 06.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde sie am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie am 16.01.2006 und am 04.01.2007 niederschriftlich vom Bundesasylamt, einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie die Türkei bereits im Jahr 1998 verlassen habe. Sie sei im Rahmen von Kontrollen ihres Heimatdorfes Opfer von Schussverletzungen geworden und hätten sie ihre Eltern zur weiteren medizinischen Behandlung wie auch als Sicherheitsmaßnahme in den Iran zu Verwandten geschickt. Dort habe sie bis Dezember 2005 gelebt. Da sie sich im Iran nicht sicher fühlte, weitere medizinische Behandlung notwendig war und sie dort illegal aufhältig gewesen sei, habe sie sich sodann zur Ausreise entschlossen. In die Türkei wolle sie nicht zurück, da ihr dort Schlimmes drohen könnte. In ihrer Familie seien einige PKK-Angehörige und seien auch zwei Onkeln als PKK-Angehörige erschossen worden.
Aus mehreren von der Beschwerdeführerin vorgelegten (aktuellen) psychologischen Stellungnahmen sowie aus einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben psychologischen Gutachten vom 15.05.2007 ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland eine posttraumatische Belastungsstörung besteht und dass sowohl eine medikamentöse Behandlung wie auch eine längere psychiatrische Behandlung sowie Psychotherapie empfohlen werden. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat sei nur im Falle einer dort gewährleisteten psychiatrischen Behandlung möglich.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 00.310-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgelehnt und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde diese unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, Zl. 06 00.310-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgelehnt und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde diese unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 wurde das Vorbringen seitens des Rechtsvertreters dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin nun auch in Österreich exilpolitisch tätig sei und wurde eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim XXXX, sowie Zeitungsausschnitte und Fotokopien, welche die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an kurdischen Veranstaltungen zeigen, in Vorlag gebracht.5. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 wurde das Vorbringen seitens des Rechtsvertreters dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin nun auch in Österreich exilpolitisch tätig sei und wurde eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim römisch 40 , sowie Zeitungsausschnitte und Fotokopien, welche die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin an kurdischen Veranstaltungen zeigen, in Vorlag gebracht.
6. Mit Schriftsatz vom 28.04.2011 wurden dem Asylgerichtshof Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie abermals Beweismittel hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Österreich vorgelegt.
7. Am 02.05.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführerin, eine Vertrauensperson sowie der rechtsfreundliche Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
8. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in der Türkei, Erörterung der im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin als Parteien.
9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung, der erörterten Hintergrundberichte zur Türkei sowie der Erörterung der medizinischen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und gehört der kurdischen Volksgruppe an.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr 1998 in der Provinz XXXX. Ihre Mutter sowie rund 20 Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in der Türkei. Eine Schwester lebt im Iran. Mit ihrer Mutter und einem Bruder steht die Beschwerdeführerin auch gelegentlich in fernmündlichen Kontakt.Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr 1998 in der Provinz römisch 40 . Ihre Mutter sowie rund 20 Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in der Türkei. Eine Schwester lebt im Iran. Mit ihrer Mutter und einem Bruder steht die Beschwerdeführerin auch gelegentlich in fernmündlichen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin verließ im Jahr 1998 die Türkei, da sie im Zuge staatlicher Kontrollaktionen anlässlich der Suche nach PKK-Angehörigen bzw. Sympathisanten Opfer von Schussverletzungen wurde und lebte fortan bis Dezember 2006 bei Verwandten im Iran. Den Iran verließ sie, weil sie sich dort nicht sicher fühlte, weitere medizinische Behandlung erforderlich war und sie dort illegal aufhältig war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Familienangehörigen (behauptete PKK-Zugehörigkeit zweier Onkeln), der gelegentlichen Unterstützung von PKK-Angehörigen mit Lebensmitteln und Unterkunft seitens ihrer Familie sowie ihrer Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen gezielten Übergriffen bzw. einer gezielten Gefährdung seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Auch kann eine ernste Gefahr von Übergriffen durch Staatsorgane im Fall einer Rückkehr wegen der vorhin genannten Tätigkeit sowie wegen ihrer nunmehrigen exilpolitischen Tätigkeit in Österreich nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich Mitglied beim XXXX und XXXX des kurdischen Frauenvereins "XXXX". Sie nimmt regelmäßig an verschiedenen kurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Dass die Beschwerdeführerin dabei aber eine exponierte Tätigkeit ausübt, kann nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin ist in Österreich Mitglied beim römisch 40 und römisch 40 des kurdischen Frauenvereins "XXXX". Sie nimmt regelmäßig an verschiedenen kurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Dass die Beschwerdeführerin dabei aber eine exponierte Tätigkeit ausübt, kann nicht festgestellt werden.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war beziehungsweise im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sein wird.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und auch nicht die Schule besucht.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird auf sämtliche im Akt befindlichen medizinischen und psychiatrischen Gutachten verwiesen, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum einen ein Bauchschusstrauma mit Darmresektion erlitten hat sowie dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse im Heimatland eine posttraumatische Belastungsstörung besteht und dass sowohl eine medikamentöse Behandlung wie auch eine längere psychiatrische Behandlung sowie Psychotherapie empfohlen werden.
2.2. Zur Lage in der Türkei werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010 sowie 29.06.2009
Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Fortschrittsbericht Türkei vom 09.11.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge , Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, Seite 3, Amnestiegesetze, Feber 2009
Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889, samt Ergänzungsgutachten (beim AGH eingelangt am 07.09.2010)Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889, samt Ergänzungsgutachten (beim AGH eingelangt am 07.09.2010)
Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386
Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html
Zugriff 10.12.2009 Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2009; 16.7.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei (Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft), November 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, (Medizinische Versorgung, Soziales, Änderung Militärgesetz, Rückführung türkischer Staatsangehöriger, Staatsangehörigkeitsgesetz), Juli 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 17.11.2010
ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, August 2010
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Türkei 2010
die im Text genannten Quellen
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:
Allgemeines
Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Im Jahr 2010 hat die Regierung durch ein erfolgreiches Verfassungsreferendum wesentliche offene Aufgaben erledigt (z.B. Stärkung der Rechte der Gewerkschaften, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Verfassungsbeschwerde, Datenschutz).
Glaubensfreiheit:
Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer polarisierender Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben.
Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert, die Bedeutung des nach wie vor mächtigen Militärs ist graduell zurückgegangen. Es liegen jedoch weiterhin Hinweise vor, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sowie die rechtsstaatlichen Garantien in Strafverfahren nicht immer konsequent eingehalten werden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Die Politik der sogenannten "Demokratischen Öffnung" wurde mit Blick auf die anstehenden Wahlen im Juni 2011 vorerst eingefroren. Die PKK hat Ende Februar eine im vergangenen Herbst verkündete Waffenruhe bis zu den Wahlen im Juni aufgekündigt.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten.
Nach zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Verhaftungswellen am 15. und 28.05.2009 folgten im September, Oktober, Dezember 2009 und Januar 2010 weitere Verhaftungen. Dabei wurden über 800 Personen wegen angeblich terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK-nahen Organisation (Kurdistan-Parlament, KCK) in Gewahrsam genommen. Das 2007 gegen die Partei eingeleitete Verbotsverfahren wurde am 11.12.2009 abgeschlossen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten, gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.
Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Gegen 37 Politiker der Partei soll nun ein fünfjähriges Politikverbot verhängt werden. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.
Die nach Verbietung der DTP neu gegründete Partei heißt BDP - Partei des Friedens und der Demokratie.
Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).
Der Ländersachverständige Dr. Süleyman CEVIZ (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.
Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.
Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylamt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."
Das Auswärtige Amt Berlin geht auch davon aus, dass gegenwärtig prokurdische Demonstrationen, so lange sie friedliche verlaufen von den Sicherheitskräften grundsätzlich nicht aufgelöst werden (Punkt
1.2. des Bericht des AA Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 11.9.2008)
Versammlungs- Vereinigungsfreiheit:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert.
Die Meinungs- und die Pressefreiheit werden nach wie vor aufgrund verschiedener, teils unklarer Rechtsbestimmungen, erstinstanzlicher Nichtbeachtung der Rechtsprechung des EGMR und u.a. auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung beeinträchtigt. Die vielfältige Presselandschaft berichtet nach Einflussnahme der Regierung wenig regierungskritisch. Im März 2011 kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenien, Militär) können dagegen offener diskutiert werden.
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten, die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind.
Fälle von polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden.Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden.
Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.
Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten:
Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, FolterstraftatenDie AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten
vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Druck wie Anschreien und Beleidigungen.
Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen.
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.
In der Türkei gibt es zur Zeit 371 Gefängnisse (2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden.
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch schwierig. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei ist zumindest teilweise kurdischstämmig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die
jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK
werden von dieser konsequent sanktioniert.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile
ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich
seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden. Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.
Verfolgung der PKK Mitglieder im Gesetz und in der Praxis
Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird geregelt sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch als auch vom Anti-Terrorgesetz. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Art. 7, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Art. 314 des türkischen Strafgesetzes über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls strafbar gemäß Art. 7.Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird geregelt sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch als auch vom Anti-Terrorgesetz. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Artikel 7,, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Artikel 314, des türkischen Strafgesetzes über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls strafbar gemäß Artikel 7,
Laut Art. 2 des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglied zu verurteilen.Laut Artikel 2, des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglied zu verurteilen.
Terroristische Vereinigungen
Art. 7. (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Art. 1 genannten Zielen zu begehen, begründet, betreibt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Art. 314 des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Betreiber dieser Vereinigung bestraft werden.Artikel 7, (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Artikel eins, genannten Zielen zu begehen, begründet, betreibt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Artikel 314, des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Betreiber dieser Vereinigung bestraft werden.
(2) Wer zugunsten einer terroristischen Vereinigung Propaganda macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wird eine solche Tat mittels Presse oder Rundfunk begangen, ist die Strafobergrenze um die Hälfte anzuheben. Zusätzlich ist eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 bis zu 10.000 Tagessätzen zum Nachteil des Eigentümers und des Chefredakteurs des Mediums zu verhängen, sofern diese nicht selbst an der Tatbegehung beteiligt waren. Für den Chefredakteur soll die Obergrenze 5.000 Tagessätze betragen.
Nach diesen Strafsätzen sollen auch die nachstehenden Taten bestraft werden:
a) die teilweise oder gänzliche Vermummung zur Verheimlichung der Identität während Zusammenkünften oder Demonstrationen, die der Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung dienen;
b) das Tragen der Embleme oder von Abzeichen einer solchen Vereinigung, das Singen oder die Tonübertragung von Slogans, das Tragen von Uniformen mit Emblemen oder Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzeigen.
(3) Bei Begehung einer der in Abs. 2 bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.(3) Bei Begehung einer der in Absatz 2, bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.
Bewaffnete Verbindung
Art. 314. - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.Artikel 314, - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich einer solchen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Überdies finden die Regelungen des Art. 220 über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.(3) Überdies finden die Regelungen des Artikel 220, über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.
Art. 220 des türkischen Strafgesetzes über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung befehligt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Interessant ist, dass zufolge Art. 220 des Strafgesetzes wie Art. 7 des Anti-Terror Gesetzes auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne Mitglied einer solchen Organisation zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.Artikel 220, des türkischen Strafgesetzes über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung befehligt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Interessant ist, dass zufolge Artikel 220, des Strafgesetzes wie Artikel 7, des Anti-Terror Gesetzes auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne Mitglied einer solchen Organisation zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.
Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Zweck Straftaten zu begehen
Art. 220 - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung befehligt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind die gezielten Straftaten zu begehen.Artikel 220, - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung befehligt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind die gezielten Straftaten zu begehen.
(2) Wer sich an einer solchen Vereinigung anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Im Fall einer bewaffneten Gruppe, wird die Strafe um einen Viertel bis die Hälfte erhöht.
(4) Wenn im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung Straftaten begangen werden, sind diese Straftaten auch zu bestrafen.
(5) Der Führungskader der Vereinigung ist zusätzlich als Täter aller Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung begangen wurden, zu bestrafen.
(6) Wer, ohne Teil einer Organisation zu sein, im Namen der Organisation eine Straftat begeht, wird wie ein Mitglied dieser Organisation bestraft.
(7) Wer eine kriminelle Organisation willentlich und freiwillig unterstützt, ohne dieser anzugehören, wird wie ein Mitglied der Organisation bestraft.
(8) Wer für eine kriminelle Organisation oder deren Ziele Propaganda macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die Straftat durch die Medien begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht.
Was heißt das in der Praxis? Im Falle einer bewaffneten (terroristischen) Organisation kann auch jemand, der nicht Mitglied einer solchen Organisation ist und sich nicht an irgendeiner bewaffneten Aktion beteiligt hat, wegen banalen Straftaten wie Propaganda zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Damit hat sich die Zielgruppe der Anti-Terror Gesetze in den letzten Jahren insofern verschoben, als sie sich nun gerade auch gegen Sympathisanten richtet.
Wenn man sich die Zahlen der Anklagen und Verurteilungen vor allem nach Art. 7 des Anti-Terror Gesetzes anschaut, stellt man in der Tat fest, dass es sich hier um eine große Gruppe handelt, unter denen viele sich höchstwahrscheinlich nicht an bewaffneten Aktionen oder Gewalt beteiligt haben. Immerhin laut offiziellen Statistiken gab es insgesamt 7713 Personen angeklagt vor Gericht in Bezug auf das Anti-Terror Gesetzes im Jahr 2007.Wenn man sich die Zahlen der Anklagen und Verurteilungen vor allem nach Artikel 7, des Anti-Terror Gesetzes anschaut, stellt man in der Tat fest, dass es sich hier um eine große Gruppe handelt, unter denen viele sich höchstwahrscheinlich nicht an bewaffneten Aktionen oder Gewalt beteiligt haben. Immerhin laut offiziellen Statistiken gab es insgesamt 7713 Personen angeklagt vor Gericht in Bezug auf das Anti-Terror Gesetzes im Jahr 2007.
Laut offiziellen Angaben gibt es derzeit 115.572 Personen in den türkischen Gefängnissen. Von denen sind 5.707 Personen beschuldigt. eine terroristische Straftat begangen zu haben. Auch wenn die Mehrheit dieser Personen offiziell PKK-Mitglieder sind, gibt es darunter auch viele Kinder (die etwa während Demonstrationen Steine auf die Sicherheitsbehörden geworfen haben) und Sympathisanten der PKK (viele Universitätsstudenten).
Diese Personen werden festgenommen und verurteilt anhand Abs. 6 des Art. 220 ("wenn jemand nicht Teil einer Organisationshierarchie im Namen der Organisation einen Straftat begeht, wird dieser jemand zusätzlich wie ein Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 7 ("wer eine kriminelle Organisation bewusst und freiwillig unterstützt ohne der Organisationshierarchie zu gehören wird als Organisationsmitglied bestraft") oder nach Abs. 8 ("wer Propaganda einer kriminellen Organisation oder deren Ziele macht wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die jene Straftat durch die Medien oder Presse begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht."). Derzeit gibt es fast 100 Kinder, die nach den oben genannten Bestimmungen als Mitglieder einer terroristischen Organisation zu Gefängnisstrafen verurteilt sind.Diese Personen werden festgenommen und verurteilt anhand Absatz 6, des Artikel 220, ("wenn jemand nicht Teil einer Organisationshierarchie im Namen der Organisation einen Straftat begeht, wird dieser jemand zusätzlich wie ein Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 7 ("wer eine kriminelle Organisation bewusst und freiwillig unterstützt ohne der Organisationshierarchie zu gehören wird als Organisationsmitglied bestraft") oder nach Absatz 8, ("wer Propaganda einer kriminellen Organisation oder deren Ziele macht wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die jene Straftat durch die Medien oder Presse begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht."). Derzeit gibt es fast 100 Kinder, die nach den oben genannten Bestimmungen als Mitglieder einer terroristischen Organisation zu Gefängnisstrafen verurteilt sind.
Nachdem es eine so hohe Anzahl von Personen gibt, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und/oder Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation verurteilt oder in türkischen Gefängnissen inhaftiert sind, lohnt es sich kurz die Implementierung der Regelung über tätige Reue anzuschauen.
Amnestie:
Art. 220 des türkischen Strafgesetzes wird ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Art. 221). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen.Artikel 220, des türkischen Strafgesetzes wird ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Artikel 221,). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Tätige Reue
Art. 221. (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Artikel 221, (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.
(2) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.
(3) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen worden ist, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen.
(4) Wer Gründer, Anführer oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, soll wegen dieser Straftat nicht bestraft werden, wenn er sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe wegen dieser Straftat um ein Drittel bis zu drei Vierteln vermindert werden.
(5) Für Personen, denen tätige Reue zugute kommt, soll eine Bewährungsfrist von einem Jahr gelten. Diese Frist kann bis zu drei Jahren verlängert werden.
Seit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes am 1 Juni 2005 bis 2009 haben 870 PKK-Anhänger einen Antrag gestellt, um von der Regelung über tätige Reue Gebrauch zu machen. Von ihnen haben 638 Personen Straffreiheit gemäß Art. 221 tStGB erlangt. Weitere 30 PKK-Anhänger haben im Hinblick auf ihre tätige Reue Strafmilderung nach Art. 221 Abs. 4 tStGB erhalten. Die Anträge von 124 PKK Anhängern sind ganz abgelehnt worden, gegen sie sind Strafverfahren nach Art 220 tStGB eingeleitet worden.Seit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes am 1 Juni 2005 bis 2009 haben 870 PKK-Anhänger einen Antrag gestellt, um von der Regelung über tätige Reue Gebrauch zu machen. Von ihnen haben 638 Personen Straffreiheit gemäß Artikel 221, tStGB erlangt. Weitere 30 PKK-Anhänger haben im Hinblick auf ihre tätige Reue Strafmilderung nach Artikel 221, Absatz 4, tStGB erhalten. Die Anträge von 124 PKK Anhängern sind ganz abgelehnt worden, gegen sie sind Strafverfahren nach Artikel 220, tStGB eingeleitet worden.
Dem türkischen Justizministerium zufolge ist die Funktion eines PKK-Anhängers innerhalb der Organisation für die Anwendung des Art. 221 tStGB nicht maßgebend, sondern nur, ob der Antragstellende an einer Straftat beteiligt gewesen ist oder aber ob er sich freiwillig stellt und Informationen über die Organisation an die Behörden gibt.Dem türkischen Justizministerium zufolge ist die Funktion eines PKK-Anhängers innerhalb der Organisation für die Anwendung des Artikel 221, tStGB nicht maßgebend, sondern nur, ob der Antragstellende an einer Straftat beteiligt gewesen ist oder aber ob er sich freiwillig stellt und Informationen über die Organisation an die Behörden gibt.
Auf Basis dieser Regelung und unter Berücksichtigung der veränderten politischen Rahmenbedingungen, ist davon auszugehen, dass für PKK-Anhänger die Möglichkeit besteht, von der Möglichkeit der tätigen Reue Gebrauch zu machen und in weiterer Folge keine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
In einer Zeit, in der PKK-Mitglieder, die bekannter Maßen an Kämpfen gegen die türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen haben, ohne Anklage feigelassen werden, ist nicht davon auszugehen, dass ein PKK-Mitglied von staatlicher Seite Sanktionen zu gewärtigen hat.
Art. 221 des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.Artikel 221, des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.
Art. 7 Abs. 2 des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.Artikel 7, Absatz 2, des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.
Personen, die in der Vergangenheit von Art. 221 tStGB profitiert haben, können kein zweites Mal in den Genuss dieser Bestimmung kommen.Personen, die in der Vergangenheit von Artikel 221, tStGB profitiert haben, können kein zweites Mal in den Genuss dieser Bestimmung kommen.
Unterstellte Unterstützung der PKK
Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach § 169 türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Abs. 7 tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)Die Unterstützung der PKK war in der Vergangenheit allenfalls nach Paragraph 169, türk. StGB (a.F.) strafbar. Anklagen waren selten geworden und von jeher war die Freispruchquote überdurchschnittlich hoch. Im neuen Strafrecht ist diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Die Strafbarkeit richtet sich allenfalls nach 315 tStGB, 220 Absatz 7, tStGB bzw. nach den Allgemeinbestimmungen über die Beihilfe. Es sind auch die für den Täter günstigeren Bestimmungen des tStGB (n.F.) anzuwenden. (BAMF Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung Februar 2008.)
Sympathisanten und anderer Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, haben die Möglichkeit, von der tätigen Reue Gebrauch zu machen.
Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen
Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).
Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.
Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).
Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).
Newroz-Feierlichkeiten:
Zu den Newroz-Feierlichkeiten (kurdisches Frühjahrsfest), aber auch zu Jahrestagen, die mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan in Zusammenhang stehen, kommt es im Südosten des Landes regelmäßig zu Massenkundgebungen und in deren Verlauf zur Anwendung übermäßiger Gewalt, teilweise auch gegenüber Unbeteiligten. 2009 verliefen die Newrozfeiern mit wenigen Ausnahmen friedlich. Es habe ein massives Aufgebot an Militär und Polizei gegeben. Im Jahr davor sei es jedoch zu Ausschreitungen zwischen Newroz-TeilnehmerInnen und Sicherheitskräften gekommen, im Zuge derer zwei Personen getötet und mehrere hundert verletzt worden seien. Dass Newroz-Feiern zunehmend gewalttätig enden, sei eine relativ neue Entwicklung, die damit zusammenhänge, dass die Feierlichkeiten von einigen TeilnehmerInnen zunehmend als Bühne für ihre Unterstützung der PKK verwendet würden. Nachdem die Feiern im Jahr 1995 unter dem türkischen Namen Nevruz offiziell erlaubt worden seien (wobei weiterhin Strafverfolgung für die Verwendung des kurdischen Namens Newroz drohe), seien sie während der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre zumeist friedlich verlaufen; Tötungen und Verhaftungen seien relativ selten vorgekommen. Zuvor, während der späten 1980er und frühen 1990er-Jahre, seien Newroz-Feiern mit der Begründung, sie würden kurdischen Separatismus fördern, gänzlich verboten gewesen und üblicherweise unter Gewaltanwendung von den Sicherheitskräften aufgelöst worden.
Exilpolitische Aktivitäten
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
Frauen
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
Im März 2009 wurde ein Komitee zur Gleichbehandlung von Männer und Frauen eingerichtet. Dieses Komitee überwacht unter anderem die Entwicklung in der Gleichbehandlung, gibt Meinungen zu Gesetzesentwürfen ab und schlägt Maßnahmen vor, um das türkische Recht mit internationalen Abkommen in Einklang zu bringen. Es überprüft ebenso Beschwerden über Verletzungen der Gleichheit zwischen Männer und Frauen und geschlechtsspezifische Verfolgung. Bewusstseinsbildung und geschlechtsspezifische Sensibilisierungsprogramme für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt. Im April 2009 wurde ein Protokoll unterzeichnet, um Staatsanwälte und Richter in der Problematik der Gewalt gegen Frauen zu schulen. Die Gleichbehandlung der Geschlechter bleibt aber weiterhin eine Herausforderung für die Türkei. Der Anteil der Frauen, die einer eigenen Arbeit nachgehen, ist noch immer gering. Ebenso sind wenige Frauen in der Politik vertreten, auf nationaler wie regionaler Ebene. Problematisch ist weiters der mangelhafte Zugang zu Bildung für junge Frauen.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern - auch aufgrund landesweiter Schulungen - verbessert hat; der Justizminister räumte gleichwohl ein, dass noch ein Umdenken von Behörden und Polizisten im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erfolgen muss.
Zu Zwangsverheiratungen gibt es bisher keine repräsentativen Untersuchungen. Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen des Ministeriums für Frauen, Familie, Behinderte und Jugend beträgt der Prozentsatz der Zwangsverheiratungen 37 % (Zahlen von 2006).
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden.
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 65 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Es gibt in der Türkei auch etliche NGO¿s, die sich mit Beratung und Unterstützung von Frauen beschäftigen beispielsweise die "Foundation for the Support of Women¿s Work (FSWW)" oder "Mor Çati Women¿s Shelter Foundation - Purple Roof" oder "Women for Women's Human Rights (WWHR) - New Ways" sowie "LeEZA in Kooperation mit EPI-DEM" um nur einige zu nennen.
Um sich eine Existenz aufbauen zu können, gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, Mikrokredite in Anspruch zu nehmen. Vor allem Frauen sind hier angesprochen.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.
Es gibt in der Türkei auch Arbeitslosenunterstützung, die aber - wie wohl überall üblich - nur ausbezahlt wird, wenn man vorher gearbeitet hat und somit in den Sozialversicherungstopf eingezahlt hat.
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben.
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl
von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich.
Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten.
Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungs-reform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraus-setzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden.
Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechts-widriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
3. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
3.1.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie durch die am 02.05.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde, den Ausführungen in der öffentlichen Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt, sowie aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den zahlreichen im Akt aufliegenden (aktuellen) medizinischen und psychiatrischen Gutachten und andererseits aus dem persönlichen Eindruck (die Beschwerdeführerin war während der gesamten Verhandlung psychisch sehr angespannt) welchen der erkennende Senat im Zuge der Verhandlung augenscheinlich von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte.
Die Beschwerdeführerin vermittelte in der mündlichen Verhandlung, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war auch schlüssig und objektiv nachvollziehbar.
Die Beweiswürdigung der Erstbehörde stützt sich vorwiegend auf eine Anfragebeantwortung durch die ÖB Ankara: Diese habe ergeben, dass es in der Ortschaft XXXX, keine Übergriffe durch die Armee gegeben habe und dass es im Jahr 1998 lediglich eine Minendetonation in XXXX gegeben habe. Keinesfalls seien aber damals durch die Armee Häuser angezündet oder auf die Bewohner der Ortschaft geschossen worden. Zu dieser Anfragebeantwortung ist nun auszuführen, dass zum einen doch Zweifel an der Objektivität der Auskunftsperson bestehen mögen, wurden doch sämtliche Anfragen des Bundesasylamtes (selbst die Frage nach Kurdenermordungen) verneint und ist zum anderen auf eine Anfragebeantwortung von Accord vom 12.02.2007 zu verweisen, wonach es nicht gänzlich unmöglich erscheint, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle im Jahr 1998 in ihrem Heimatdorf tatsächlich stattgefunden haben.Die Beweiswürdigung der Erstbehörde stützt sich vorwiegend auf eine Anfragebeantwortung durch die ÖB Ankara: Diese habe ergeben, dass es in der Ortschaft römisch 40 , keine Übergriffe durch die Armee gegeben habe und dass es im Jahr 1998 lediglich eine Minendetonation in römisch 40 gegeben habe. Keinesfalls seien aber damals durch die Armee Häuser angezündet oder auf die Bewohner der Ortschaft geschossen worden. Zu dieser Anfragebeantwortung ist nun auszuführen, dass zum einen doch Zweifel an der Objektivität der Auskunftsperson bestehen mögen, wurden doch sämtliche Anfragen des Bundesasylamtes (selbst die Frage nach Kurdenermordungen) verneint und ist zum anderen auf eine Anfragebeantwortung von Accord vom 12.02.2007 zu verweisen, wonach es nicht gänzlich unmöglich erscheint, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle im Jahr 1998 in ihrem Heimatdorf tatsächlich stattgefunden haben.
Was sonstige geringfügige Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zum einen auf die mangelnde Schulbildung der Beschwerdeführerin zu verweisen und ferner wird seitens des erkennenden Senates auf in diesem Verfahren zum Tragen kommende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355-13 unter Hinweis auf VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 mwH), kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung zurückzuführen sind.
3.1.2. Nicht glaubwürdig erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Polizei seit ihrer Abwesenheit sowohl nach ihr als auch ihrer Schwester (welche aktuell noch im Iran lebt) suchen bzw. fragen würde, da es wenig plausibel ist, dass die Sicherheitsbehörden an der Person der Beschwerdeführerin ein derart massives Interesse haben, dass diese sich auch nach mehr als 13 Jahren betreffend der behaupteten Unterstützungstätigkeit durch ihre Familie, aktuell nach ihrer Person erkundigen, insbesondere wo die Beschwerdeführerin doch nicht behauptet hat, dass sie in irgendeiner Art und Weise mehr als alle anderen Bewohner ihres Heimatdorfes ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihrer Familie - wie alle anderen Bewohner ihres Heimatdorfes - die PKK fallweise mit Lebensmittel und Unterkunft versorgt habe und dass sie gelegentlich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen hat; dass sie deswegen im besonderen Maße ins Blickfeld der Behörden geraten ist, hat sie zu keiner Zeit glaubhaft vorgebracht und kann eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin einzig aufgrund des Umstandes, dass ihre Familie Ende der 80er Jahre die PKK zeitweise mit Lebensmittel und Unterkunft unterstützt hat sowie dass sie - wie viele anderen Dorfbewohner auch - an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen hat, nicht erkannt werden; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass diese Unterstützungstätigkeit - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - von vielen Bewohnern ihres Dorfes getätigt wurde und wohl alle Bewohner im gleichen Ausmaß von etwaigen polizeilichen Maßnahmen wie Befragungen, Verbot der weiteren Unterstützungstätigkeit, betroffen gewesen sind bzw. wären.
Einen weiteren Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit der aktuellen Gefährdung stellt auch der Umstand dar, dass sich die gesamte Familie der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme ihre Schwester), welche aus der Mutter und rund 20 Geschwistern besteht, nach wie vor unbehelligt in der Türkei aufhält. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung, wohl auch die gesamte Familie davon mehr oder minder betroffen wären, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gesamte Familie die Unterstützungstätigkeit für die PKK ausgeübt hat. Auch der Umstand, dass sich ihre Familie ohne Probleme in der Türkei aufhalten kann, spricht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die Polizei aktuell nach ihr suchen würde und dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt ist.
3.2. zu 2.2. (Lage im Herkunftsstaat)
3.2.1. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2011 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Den Feststellungen ist weder seitens der Beschwerdeführerin noch ihres Vertreters entgegengetreten worden.
3.2.2. Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
3.2.3. Zu den in der Beschwerde bzw. Stellungnahme angeführten UBAS-Entscheidungen zur exilpolitischen Tätigkeit, wonach sich Feststellungen finden würden, welche davon ausgehen, dass auch bereits ein niederschwelligeres exilpolitisches Engagement geeignet sei, die betroffene Person der Gefahr asylrelevanter Verfolgung auszusetzen, wird angeführt, dass aufgrund gegenwärtiger aktueller Länderfeststellungen die damalige Entscheidungsfindung für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden kann, sondern aufgrund der aktuellen Feststellungen eine individuelle Entscheidung zu ergehen hat.
Weiters ist zu den in Stellungnahme angeführten UBAS-Entscheidungen anzuführen, dass aufgrund gegenwärtiger aktueller und der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen die damalige Entscheidungsfindung für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden kann, sondern aufgrund der aktuellen Feststellungen eine individuelle Entscheidung zu ergehen hat, wobei die Frage der exilpolitischen Tätigkeit zwischenzeitlich anders als noch vor einigen Jahren zu beurteilen ist. Hierbei sei auch erwähnt, dass der AsylGH bereits mit etlichen Erkenntnissen die Beschwerden gegen abweisliche Bescheide des BAA, betreffend Asylanträge von türkischen Asylwerbern, kurdischer Herkunft mit dem Vorbringen exilpolitischer Tätigkeit ebenso abgewiesen hat und fand dieses Vorgehen grundsätzlich Bestätigung seitens des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH: GZ: U 1459/09/7 vom 21.09.2009; GZ: U 2799/09-6 vom 30.11.2009; GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, GZ: U 1003/10-4 vom 08.06.2010 sowie GZ: U 2193/10-3 vom 13.12.2010).Weiters ist zu den in Stellungnahme angeführten UBAS-Entscheidungen anzuführen, dass aufgrund gegenwärtiger aktueller und der Beschwerdeführerin auch zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen die damalige Entscheidungsfindung für gegenständliches Verfahren nicht herangezogen werden kann, sondern aufgrund der aktuellen Feststellungen eine individuelle Entscheidung zu ergehen hat, wobei die Frage der exilpolitischen Tätigkeit zwischenzeitlich anders als noch vor einigen Jahren zu beurteilen ist. Hierbei sei auch erwähnt, dass der AsylGH bereits mit etlichen Erkenntnissen die Beschwerden gegen abweisliche Bescheide des BAA, betreffend Asylanträge von türkischen Asylwerbern, kurdischer Herkunft mit dem Vorbringen exilpolitischer Tätigkeit ebenso abgewiesen hat und fand dieses Vorgehen grundsätzlich Bestätigung seitens des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH: GZ: U 1459/09/7 vom 21.09.2009; GZ: U 2799/09-6 vom 30.11.2009; GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, GZ: U 1003/10-4 vom 08.06.2010 sowie GZ: U 2193/10-3 vom 13.12.2010).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ignoriert nicht, dass bestimmte exilpolitische Aktivitäten (zu den Voraussetzungen ist auf die in diesem Erkenntnis zitierte österreichische und deutsche Judikatur zu verweisen) zu einer Gefahr politischer Verfolgung führen können, hält jedoch gleichzeitig fest, dass die Prämissen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, weshalb sich auch aus der allgemein gehaltenen Feststellung in oa. Bericht keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ableiten lässt.
Hinsichtlich der beigebrachten Bestätigungen, dass die Beschwerdeführerin sowohl Mitglied beim XXXX sei, wie auch XXXX des kurdischen Frauenvereins "XXXX", wird festgestellt, dass sich daraus keine exponierte exilpolitische Tätigkeit ableiten lässt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die BF deshalb als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteter Aktivitäten gelten oder der Beschwerdeführer als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden würde. Auch wurde derartiges in der Beschwerde bzw. Stellungnahme oder Urkundenvorlage in keiner Weise substantiiert behauptet.Hinsichtlich der beigebrachten Bestätigungen, dass die Beschwerdeführerin sowohl Mitglied beim römisch 40 sei, wie auch römisch 40 des kurdischen Frauenvereins "XXXX", wird festgestellt, dass sich daraus keine exponierte exilpolitische Tätigkeit ableiten lässt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die BF deshalb als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteter Aktivitäten gelten oder der Beschwerdeführer als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden würde. Auch wurde derartiges in der Beschwerde bzw. Stellungnahme oder Urkundenvorlage in keiner Weise substantiiert behauptet.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
4.1.2.1.1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre beiden Onkeln - bei welchen es sich um PKK-Angehörige handle - in der Türkei getötet worden wären und dass auch ihr Vater sehr oft festgenommen und gefoltert wurde, weil er der PKK nahestand, lässt sich nichts für sie gewinnen; dies aus nachfolgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verweist mit diesem Vorbringen auf eine "politische Vorbelastung" ihrer Familie und einer daraus resultierende Reflexverfolgung, und ist hiezu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.Die Beschwerdeführerin verweist mit diesem Vorbringen auf eine "politische Vorbelastung" ihrer Familie und einer daraus resultierende Reflexverfolgung, und ist hiezu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts vergleiche Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.
Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechts-organisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006). Auch im aktuellen Lagebericht des auswärtigen Amtes wird ausgeführt, dass es eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, nicht gebe (vgl. Lagebericht vom 11.04.2010)Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte vergleiche die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechts-organisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei vergleiche Lagebericht vom 27.07.2006). Auch im aktuellen Lagebericht des auswärtigen Amtes wird ausgeführt, dass es eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, nicht gebe vergleiche Lagebericht vom 11.04.2010)
Ebenso führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.
Wörtlich heißt es darin:
"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird."
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})
Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt vergleiche etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
Zu verweisen ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik "Durchschlagen der Verfolgung / Reflexverfolgung", welche wie folgt lautet: "Grundsätzlich können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden." (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie sich ihrerseits politisch bei der PKK engagiert hätte. Ebensowenig konnte sie dartun, warum gerade sie als eines von rund 20 Kindern besonders ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sein sollte.
Dass im gegenständlichen Fall keine Reflexverfolgung gegeben ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die gesamte Familie (Mutter und rund 20 Geschwister) der Beschwerdeführerin auch seit deren Ausreise offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin als verwandte Person aufgrund einer Reflexverfolgung wohl auch die gesamte engere Familie davon mehr oder minder intensiv betroffen wäre. Ferner ergibt sich auch aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen (insbesondere Bericht des Auswärtigen Amtes), dass eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, in der Türkei nicht existiert.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Weise ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist bzw. sie derartiges nicht glaubhaft hat machen können, sie nicht glaubhaft vorgebracht hat, dass nach einem engen Familienmitglied gefahndet wird und weiters nahe Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) nach wie vor ein unbehelligtes Leben in der Türkei möglich ist, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen des behaupteten politischen Engagements ihrer Onkeln und ihres Vaters einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes D-960/2007 vom 23.03.2010, D-6948/2008 vom 22.03.2010, D-4654/2006 vom 16.11.2009 sowie D-2777-2008 vom 16.11.2009).
Überdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau XXXX vom 05.01.2010 im hg. Verfahren GZ E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.Überdies ergibt sich aus einem aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 vom 05.01.2010 im hg. Verfahren GZ E3 241.386, dass angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK oder DHKP-C, die nicht zur Kernfamilie zählen, per se nicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr herzustellen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
4.1.2.1.2. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich unter dem Verdacht gestanden sein sollte, die PKK unterstützt zu haben, ist eine Bestrafung der Beschwerdeführerin seitens des türkischen Staates deswegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erkennbar. Zum einen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass durch die Strafrechtsreform Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich dabei nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Zum anderen wurde in der Türkei im Dezember 2000 auch das Amnestiegesetz, Gesetz Nr. 4616, welches eine Strafminderung in Form der Haftentlassung unter der Bedingung sich binnen drei Jahren nicht derselben Deliktsart strafbar zu machen, erlassen, welches auch Artikel 168 tStGB umfasst. Ferner wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.
Auch besteht für PKK-Anhänger die Möglichkeit, von der Möglichkeit der tätigen Reue nach Art. 221 des türkischen Strafgesetzbuches Gebrauch zu machen und in weiterer Folge keine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.Auch besteht für PKK-Anhänger die Möglichkeit, von der Möglichkeit der tätigen Reue nach Artikel 221, des türkischen Strafgesetzbuches Gebrauch zu machen und in weiterer Folge keine strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
In einer Zeit, in der PKK-Mitglieder, die bekannter Maßen an Kämpfen gegen die türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen haben, ohne Anklage freigelassen werden, ist nicht davon auszugehen, dass eine Person, die PKK-Mitglieder versorgte, von staatlicher Seite Sanktionen zu gewärtigen hat.
Sympathisanten und anderer Unterstützer der PKK, sofern sie wegen ihres Verhaltens strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten, haben die Möglichkeit, von der tätigen Reue Gebrauch zu machen.
Art. 221 des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.Artikel 221, des türkischen Strafgesetzes kommt auch bei solchen Straftaten zugute, die zwar nach dem im Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 genannten Stichtag des 23. April 1999, jedoch vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzes im April 2005 begangen worden sind.
Art. 7 Abs. 2 des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.Artikel 7, Absatz 2, des neuen türkischen Strafgesetzes enthält eine Bestimmung, der zufolge begünstigende Regelungen auch auf vor dem Inkrafttreten gesetzte Handlungen anzuwenden sind.
Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verfolgung wegen PKK-Unterstützung auch auf den Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 265/10-4 vom 23.02.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Konsequenzen wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK im niederschwelligen Bereich geltend gemacht).
4.1.2.1.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten exilpolitischen Tätigkeit in Österreich ist wie folgt auszuführen:
Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim XXXX, ihrer Tätigkeit als XXXX des kurdischen Frauenvereins "XXXX" sowie ihrer zahlreichen Demonstrationsteilnahme in Österreich, kann eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:Aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim römisch 40 , ihrer Tätigkeit als römisch 40 des kurdischen Frauenvereins "XXXX" sowie ihrer zahlreichen Demonstrationsteilnahme in Österreich, kann eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Teilnahme an Demonstrationen in Wien keine Aktivität erkannt werden, die auf eine exponierte oder erkennbar führende Position der Beschwerdeführerin für eine in der Türkei verbotene Organisation schließen lassen könnte. Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, dass er an den von ihm erwähnten Veranstaltungen lediglich - wie viele andere Kurden auch - teilgenommen habe bzw. mit dabei gewesen sei und hat sie sich nicht in einer Form in leitender Funktion exponiert, welche sie für die Türkische Botschaft in Österreich interessant gemacht hätte, weshalb - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - keine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr in die Türkei erkannt werden kann. So ergibt sich nämlich aus den getroffenen Feststellungen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen und hat die Beschwerdeführerin keine solche herausragende Position inne gehabt.
Nach der Beschwerdeführerin wird weder gefahndet noch hat sie im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftreten gravierende Straftaten begangen, so dass auch nicht aus diesem Grund mit einem gesteigerten Interesse des türkischen Staates an ihrer Person gerechnet werden muss. In Anbetracht der Tatsache, dass der türkische Staat realistischer Weise nicht jegliche exilpolitische Tätigkeit seiner Staatsbürger im Ausland verfolgen kann, muss sich das Interesse wohl nur auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere türkische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für die politische Macht in der Türkei darstellen könnten. Das Profil der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich aber als nicht derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den türkischen Behörden auszulösen. Ein für die Beschwerdeführerin dadurch hervorgerufenes asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach der Beurteilung des erkennenden Senates demnach nicht erkennbar. Selbst wenn daher die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin - nämlich das Mitmarschieren auf Demonstrationen und Veranstaltungen und eventuell die interne Arbeit in einem kurdischen Verein - durch Mitglieder des türkischen Geheimdienstes registriert worden sein sollten, kann daraus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin deshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht - wie sie sich selbst darstellte - um eine herausragende und führende Persönlichkeit im exilpolitischen Kampf gegen den türkischen Staat in Österreich.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise aus der Türkei noch in Bezug auf seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in Österreich politisch dermaßen engagiert und exponiert gewesen war und ist, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein tatsächliches Interesse des türkischen Staates an ihrer Person bestehen würde, ergibt sich für den erkennenden Senat der Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht mit einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität zu rechnen hätte.
Selbiges gilt hinsichtlich der von ihr behaupteten Mitgliedschaft beim XXXX sowie beim kurdischen Frauenverein "XXXX". Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin diesen Vereinen angeschlossen hat und an verschiedenen Vereinsveranstaltungen aber auch an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen hat, kann daraus keine Gefährdung im Fall der Rückkehr abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht dargetan, dass sie ein intensives politisches Engagement verfolgt; insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitgliedschaft - bei beiden Vereinen - erst seit Ende 2009 besteht und konnte sie nicht darlegen, dass sie im Verein eine derart exponierte Stellung einnimmt, die sie als wahrscheinliches Ziel repressiver Maßnahmen von türkischen Behörden auszeichnet.Selbiges gilt hinsichtlich der von ihr behaupteten Mitgliedschaft beim römisch 40 sowie beim kurdischen Frauenverein "XXXX". Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin diesen Vereinen angeschlossen hat und an verschiedenen Vereinsveranstaltungen aber auch an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen hat, kann daraus keine Gefährdung im Fall der Rückkehr abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht dargetan, dass sie ein intensives politisches Engagement verfolgt; insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitgliedschaft - bei beiden Vereinen - erst seit Ende 2009 besteht und konnte sie nicht darlegen, dass sie im Verein eine derart exponierte Stellung einnimmt, die sie als wahrscheinliches Ziel repressiver Maßnahmen von türkischen Behörden auszeichnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.
Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078).
Beide Fragen sind im gegenständlichen Verfahren zu verneinen. So wurde sie in der Türkei zwar zufälliges Opfer von Kontrollaktionen durch die Sicherheitskräfte, jedoch wurde zu keiner Zeit zielgerichtet nach der Beschwerdeführerin gefahndet und wurde sie seitens der türkischen Behörden nicht als gefährlich eingestuft. Auch ihre exilpolitische Tätigkeit in Österreich ist nicht herausragend.
Die hier getroffene Würdigung zur exilpolitischen Tätigkeit entspricht auch der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes:
Bundesverwaltungsgericht Schweiz: Urteil vom 20. Februar 2008, D-7326/2006:
Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden stellt bei türkischen Asylsuchenden das bloße Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden stellt bei türkischen Asylsuchenden das bloße Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Artikel 54, AsylG dar.
Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal sich der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten Beweismittel entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden.
Bundesverwaltungsgericht Schweiz: Urteil vom 15. Dezember 2009, D-3689/2006:
In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Das blosse Engagement innerhalb eines kurdischen Kulturvereins gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Artikel 54, AsylG darstellt. Das blosse Engagement innerhalb eines kurdischen Kulturvereins gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern allenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allgemeinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen. Somit liegt auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Artikel 54, AsylG vor.
Zur deutschen Rechtsprechung:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Urteil - 14.01.2003 rechtskräftig - 10 E 31424/97.A, 01.09.2004,
Exilpolitische Aktivitäten begründeten nur bei Exponiertheit eine Verfolgungsgefahr in der Türkei. Entscheidend ist ein landesweites Verfolgungsinteresse des türkischen Staates. Exilpolitisch exponiert sei nur, wer sich durch seine Betätigung deutlich von der breiten Masse abhebe. Dem Kläger drohe auch keine Strafverfolgung in der Türkei.
Eine Tat, die von einem türkischen Staatsangehörigen im Ausland begangen worden sei, werde in der Türkei nur verfolgt, soweit es sich um Staatsschutzdelikte handele (Artikel 4 des türkischen Strafgesetzbuches). Exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils seien nicht strafbar (Artikel 8 des türkischen Antiterrorgesetzes), denn hierbei handele es sich um ein typisches Intellektuellendelikt, wovon vorwiegend Journalisten und Schriftsteller betroffen seien.
Verurteilungen von Personen, die bei einer Demonstration fotografiert worden waren, seien schon vor der Neufassung - durch welche der bisher weitgefasste Tatbestand eingeengt worden sei - nicht bekannt geworden. Im Übrigen scheidet die Bestrafung derartige exilpolitische Aktivitäten deshalb aus, weil es sich dabei - ihre Strafbarkeit unterstellt - aus der Sicht des türkischen Staates um Auslandsstraftaten handele. Für diese gelte das internationale Strafrecht im türkischen Strafgesetzbuch. So finde nach Artikel 5 türkisches Strafgesetzbuch eine Strafverfolgung nur bei Auslandsdelikten statt, für die eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen sei, also nicht bei Artikel 8 Antiterrorgesetz (Strafmaß 1-3 Jahre und Geldstrafe). Straftaten würden nach Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch nur verfolgt, wenn sie gegen die Persönlichkeit des Staates gerichtet seien. Nach der herrschenden Meinung in der Türkei zählt ein Delikt nach Artikel 8 Antiterrorgesetz nicht zu diesen Straftaten. Gutachten, die eine Anwendung von Artikel 4 türkisches Strafgesetzbuch auf Artikel 8 ATG gleichwohl für möglich hielten könnten mangels mitgeteilter Referenzfälle nicht überzeugen.
Auch eine Bestrafung wegen Volksverhetzung nach Artikel 132 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch scheitert ebenfalls an Artikel 4, 5 türkisches Strafgesetzbuch wie eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Artikel 168 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch, da davon allenfalls Personen betroffen seien, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt hätten. Eine Bestrafung nach Artikel 168 türkisches Strafgesetzbuch wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande komme schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden könne, was bei einfachen exilpolitischen Aktivitäten praktisch ausgeschlossen sei.Auch eine Bestrafung wegen Volksverhetzung nach Artikel 132 Absatz 2, türkisches Strafgesetzbuch scheitert ebenfalls an Artikel 4, 5 türkisches Strafgesetzbuch wie eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Artikel 168 Absatz 2, türkisches Strafgesetzbuch, da davon allenfalls Personen betroffen seien, die sich über einen längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation wie z.B. der PKK eingesetzt hätten. Eine Bestrafung nach Artikel 168 türkisches Strafgesetzbuch wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande komme schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden könne, was bei einfachen exilpolitischen Aktivitäten praktisch ausgeschlossen sei.
Zitat weiterer Judikatur in "Asylmagazin: Exilpolitische Aktivitäten und ihre Bedeutung im Asylverfahren" (Kerstin Müller), 2001, http://www.asyl.net/Magazin/3_2001b.htm
Insbesondere zur Türkei hat sich zu dem Themenkreis der exilpolitischen Aktivitäten inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu wiederholt in Urteilen Stellung genommen, die Lehrbüchern gleichen. Anhand dieser Entscheidungen kann jedoch verdeutlicht werden, welche Anforderungen an die Geltendmachung relevanter exilpolitischer Aktivitäten gestellt werden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht - wie andere Oberverwaltungsgerichte (so z.B. Thüringer Oberverwaltungsgericht, U.v. 25.11.1999 - 3 KO 165/96; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.10.1996 - A 12 S 2595/96 insbesondere im Fall öffentlich auftretender und agierender Wortführer staatsfeindlicher Gruppen; OVG Bremen, U.v. 5.3.1997 - 2 BA 100/94 bei größerem und öffentlichkeitswirksamen Engagement in führender Position; OVG Niedersachsen, U.v. 5.9.1997 - 11 L 7573/94 bei größeren öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten an führender Position; OVG Sachsen, U.v. 27.2.1997 - A 4 S 434/96 bei Übernahme leitender Funktionen und bei in politischen Kreisen bekannten und einflussreichen Personen) - davon aus, dass exilpolitisches Engagement im Falle türkischer Staatsangehöriger nur dann relevant sei, wenn es einen bestimmten Grad der Exponiertheit aufweise (grundsätzlich zuletzt: Urteil vom 25.1.2000, 8 A 1292/96.A, R5601). Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führten demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dies sei z. B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft in einer kurdischen Exilorganisation, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften, etc.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005, 8 A 273/04.A sowie Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.06.2002, 15. A 373/01.A:
In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils). Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die mangelnde Asylrelevanz bezüglich des Vorbringens einer exilpolitischen Tätigkeit in Österreich. Auch seine "exilpolitische Tätigkeit" in Österreich ist nicht herausragend. Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit von türkischen Staatsangehörigen auch auf die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 1459/09/7 vom 21.09.2009; GZ: U 2799/09-6 vom 30.11.2009; GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, GZ: U 1003/10-4 vom 08.06.2010 sowie GZ: U 2193/10-3 vom 13.12.2010 (in diesen Verfahren haben die Beschwerdeführer ähnlich wie im gegenständlichen Verfahren drohende Konsequenzen wegen ihrer exilpolitische Tätigkeit bei einem kurdischen Verein und der Teilnahme an Demonstrationen (welche erstmals in der Stellungnahme zur Beweisaufnahme bzw. in der Beschwerde vorgebracht wurde) als Fluchtgründe geltend gemacht.
4.1.2.1.4. Darüber hinaus mangelt es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin auch an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität.
Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr drohen könnte, ist dies völlig unplausibel, da nicht mehr aktuell und auch mit den logischen Denkprozessen wenig vereinbar. Der seinerzeitig kausale Anlassfall für die Ausreise ereignete im Jahr 1998, also vor rund dreizehn Jahren, und vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darzulegen, warum sie im Falle einer nunmehrigen Rückkehr noch immer einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte.
Aus dem Amtswissen ergibt sich auch dass Ende der 80-er Jahre in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, welche als Ausnahmeprovinz galt, Operationen des türkischen Militärs gegen bewaffnete Einheiten kurdischer Guerilla (PKK) mit Restriktionen für die ansässige, vorwiegend kurdische Bevölkerung unterschiedlichster Art stattgefunden haben, von denen die Familie der Beschwerdeführerin ebenso betroffen war, wie andere Familien aus der Region. Der Notstand gilt seit November 2002 in keiner Provinz mehr.
Eine zielgerichtete Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal es an einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung der Beschwerdeführerin fehlt, welche über die gleichermaßen die anderen Einwohner dieser Provinz treffenden Unbilligkeiten hinausgeht.
4.1.2.1.5.. Sofern implizit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
4.1.2.1.6. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
4.1.2.1.7. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.1.2.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.4.1.2.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Zur subsidiären Schutzgewährung gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG:4.2. Zur subsidiären Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG:
4.2.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.4.2.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4.2.2. Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).4.2.2. Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
.4.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03)..4.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen bzw. darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 FPG bzw. § 8 AsylG unterworfen zu werden.4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen bzw. darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG bzw. Paragraph 8, AsylG unterworfen zu werden.
4.2.5. Die Situation der Beschwerdeführerin ist im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann bei der Türkei auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, im konkreten Fall liegt aber eine exzeptionelle Situation vor.4.2.5. Die Situation der Beschwerdeführerin ist im Sinne einer Gesamtschau unter dem Blickwinkel der EMRK zu betrachten. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht der Asylgerichtshof davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann bei der Türkei auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, im konkreten Fall liegt aber eine exzeptionelle Situation vor.
Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Jahr 1998 sowohl physisch als auch psychisch unter den ihr widerfahrenen Geschehnissen in der Türkei und befindet sich seit ihrer Einreise in Österreich im Jänner 2006 durchgehend in psychologischer wie auch medizinischer Behandlung.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen und psychiatrischen Berichte und Stellungnahmen, wie auch des vom Bundesasylamt beauftragten psychologischen Sachverständigengutachtens, ergibt sich zweifelsfrei eine schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wie auch eine ständige Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Folgen ihrer Bauchschussverletzungen.
Eine Rückkehr in die Türkei erscheint angesichts der Ereignisse welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erleben musste und des ihr dort zugefügten Leides nicht zumutbar.
Im Falle einer Abschiebung ihrer Person zum Entscheidungszeitpunkt liegt der Schluss nahe, dass es sowohl zu einer Retraumatisierung als auch zu einer signifikanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen könnte, was mitunter eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.
Ferner kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat. Daher ist ferner mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht gelingen würde Arbeit zu finden und ist ihr dies, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation, derzeit auch nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Türkei im Alter von 16 Jahren verlassen hat und seit 13 Jahren nicht mehr in der Türkei aufhältig war, weswegen es ihr schwer fallen dürfte - unter Berücksichtigung ihrer speziellen Situation - sich ein Leben in der Türkei aufzubauen.
Es gibt zwar grundsätzlich - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung in der Türkei, doch folgt aus den schlüssigen Gutachten und Arztberichten die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung und zeigt eine Gesamtschau der fragilen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, dass sie eine außergewöhnlich belastete Person ist, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung in die Türkei in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände nicht zulässig erscheint.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der besonderen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden persönlichen Umstände subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II stattzugeben.Demnach war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattzugeben.
II.4.3. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung:römisch zwei.4.3. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Amnestie, befristete Aufenthaltsberechtigung, Demonstration, exilpolitische Aktivität, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität, psychische Störung, subsidiäre Schutzgründe, Verfolgungsgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.06.2011