Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D13 301296-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, FZ. 05 01.509-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, FZ. 05 01.509-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 02.02.2005 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Hiezu wurde ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 07.04.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Tochter sich nicht nach Russland begeben könne, da ihr dort als Kleinkind der Hungertod drohen würde. Sollte sie dennoch das Erwachsenenalter erreichen, so würde sie in Russland von den Behörden inhaftiert werden, da ihre Eltern seinerzeit wegen Verfolgung durch die russische Staatsmacht, aus Russland fliehen hätten müssen. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihres Bruders seien mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ abgeschlossen worden.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 02.02.2005 vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Hiezu wurde ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 07.04.2006 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Tochter sich nicht nach Russland begeben könne, da ihr dort als Kleinkind der Hungertod drohen würde. Sollte sie dennoch das Erwachsenenalter erreichen, so würde sie in Russland von den Behörden inhaftiert werden, da ihre Eltern seinerzeit wegen Verfolgung durch die russische Staatsmacht, aus Russland fliehen hätten müssen. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihres Bruders seien mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ abgeschlossen worden.
Die minderjährige Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin ihre österreichische Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und die Asylverfahren ihrer zur Kernfamilie gehörenden Familienmitglieder negativ abgewiesen worden seien. Da die minderjährige Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und die Asylverfahren ihrer zur Kernfamilie gehörenden Familienmitglieder negativ abgewiesen worden seien. Da die minderjährige Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.04.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Mit Bescheid vom 25.03.2008, Zahl: 301.296-C1/2E-VII/20/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin zusammengefasst lediglich aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihres Bruders seien negativ abgewiesen worden, weswegen der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft oder Refoulementschutz zuerkannt werden könne.Mit Bescheid vom 25.03.2008, Zahl: 301.296-C1/2E-VII/20/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat darin zusammengefasst lediglich aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihres Bruders seien negativ abgewiesen worden, weswegen der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft oder Refoulementschutz zuerkannt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 24.06.2008 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2008, Zl. AW 2008/19/0772-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Mit Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2008/19/0884-7, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Behandlung der Beschwerde hingegen abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zlen. 2008/23/0273 bis 0274-7, der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei, als damit die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die Russische Föderation bestätigt worden sei. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 auch auf das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin durch.Mit Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2008/19/0884-7, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Behandlung der Beschwerde hingegen abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zlen. 2008/23/0273 bis 0274-7, der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei, als damit die Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters in die Russische Föderation bestätigt worden sei. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 auch auf das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin durch.
Am 24.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihr Vater XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und ihre Schwester XXXX (Zl. D13 401501-1/2008) sowie als Zeugen ihre Mutter XXXX und ihr Bruder XXXX sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 03.02.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 24.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihr Vater römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und ihre Schwester römisch 40 (Zl. D13 401501-1/2008) sowie als Zeugen ihre Mutter römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 03.02.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides zurück (Spruchpunkt I. war ohnehin bereits rechtskräftig). Somit erwuchs der Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. des o.a. Bescheides vom 18.04.2006 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides zurück (Spruchpunkt römisch eins. war ohnehin bereits rechtskräftig). Somit erwuchs der Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 18.04.2006 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin jedoch ausdrücklich aufrecht.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = der Vater der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13
242795-1/2011); BF2 = die minderjährige Beschwerdeführerin; BF3 =
ihre Schwester XXXX (Zl. D13 401501-1/2008); Z1 = ihre Mutter XXXX;
Z2 = ihr Bruder XXXX)
(...)
Die BFV ersucht eine Erklärung abgeben zu dürfen: Die Beschwerde betreffend XXXX, gegen den Bescheid vom 26.09.2003, Zl. 03 28.667-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt II. aufrecht erhalten.Die BFV ersucht eine Erklärung abgeben zu dürfen: Die Beschwerde betreffend römisch 40 , gegen den Bescheid vom 26.09.2003, Zl. 03 28.667-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aufrecht erhalten.
Die Beschwerde betreffend BF2 XXXX, gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt II. zurückgezogen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerde betreffend BF2 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zurückgezogen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.
Die Beschwerde betreffend BF3 XXXX, gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerde betreffend BF3 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung insbesondere hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen und befragt die anwesenden BF1 (auch als Vertreter von BF3) und Z1 (als Vertreterin von BF2), ob sie diese verstanden haben. Dies wird bejaht. Sohin wird festgehalten:
Dass der Spruchpunkt II. betreffend BF2 XXXX, gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT in Rechtskraft erwächst.Dass der Spruchpunkt römisch zwei. betreffend BF2 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT in Rechtskraft erwächst.
Dass der Spruchpunkte I. und II. betreffend BF3 XXXX, gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT in Rechtskraft erwachsen.Dass der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend BF3 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT in Rechtskraft erwachsen.
Die BFV gibt eine Erklärung ab: Es wird auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass sich die Familie in Österreich integriert hat. Es wird diesbezüglich auf die beiliegenden Empfehlungsschreiben verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Deutschkenntnisse des Elternpaares verwiesen, die Kinder sprechen hauptsächlich Deutsch, Tschetschenisch lediglich innerhalb der Familie. Die Eltern sind nicht vorbestraft. Besonders hervorgehoben wird die Einstellungszusage für BF1, aus der hervorgeht, dass der BF1 unter Voraussetzung einer Arbeitserlaubnis eine Anstellung mit einem Bruttogehalt in der Höhe von Euro 1.900 in Aussicht gestellt bekommen hat und somit in der Lage wäre seine Familie zu erhalten.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (Beilage 2).
Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben, vergleiche Beilage 2) zur Kenntnis.
VR fragt um eine Stellungnahme.
BFV: Auf eine Stellungnahme wird verzichtet.
VR fragt den BF1 und Z1, ob sie für sich bzw. ihre Kinder noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR fragt die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
Die BFV verzichtet auf eine Vernehmung des Z2.
VR fragt den BF1 und Z1, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihres Vaters XXXX (Zl. D13 242795-1/2011).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihres Vaters römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011).
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2011 OZ 12Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2011 OZ 12Z) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 2;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 12Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 12Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität, welche sie durch Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde nachweisen konnte.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX sowie die Schwester des XXXX und der XXXX (Zl. D13 401501-1/2008), denen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 sowie die Schwester des römisch 40 und der römisch 40 (Zl. D13 401501-1/2008), denen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, sowie aus der Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Zu betonen ist nochmals, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2011 - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes ist damit in Rechtskraft erwachsen. Lediglich ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.2008, Zahl: 301.296-C1/2E-VII/20/06, und Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zl. 2008/19/0884-7, in Rechtskraft erwachsen ist.Zu betonen ist nochmals, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2011 - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.04.2006, Zahl: 05 01.509-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes ist damit in Rechtskraft erwachsen. Lediglich ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass Spruchpunkt römisch eins. des o. a. Bescheides bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.2008, Zahl: 301.296-C1/2E-VII/20/06, und Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zl. 2008/19/0884-7, in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Spruch des Erkenntnisses:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX und lebt mit diesen - sowie ihren beiden minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX (Zl. D13 401501-1/2008) - seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt. In den Fällen der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde lediglich über den Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten bzw. über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und ihren Bruder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 und lebt mit diesen - sowie ihren beiden minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 (Zl. D13 401501-1/2008) - seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt. In den Fällen der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde lediglich über den Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten bzw. über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und ihren Bruder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).
Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig.
3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich abschließend muss angemerkt werden, dass es zu berücksichtigen gilt, dass im Fall der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Diesbezüglich muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren ist, hier den Kindergarten und am September 2011 die Volksschule besucht, die deutsche Sprache beherrscht und integriert ist. Ihre Eltern sind bereits seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und unbescholten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot gegen diese wurde nicht verhängt. Auch die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse, von welchen sich der erkennende Senat - neben den in Vorlage gebrachten Zertifikaten über die Absolvierung eines Deutschkurses und einer Deutschprüfung (Niveau A2) - in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 auch überzeugen konnte. Weiters ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei der Firma XXXX, als Zeitungszusteller und Prospektverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich wurde ihm von der Firma XXXX vom 21.02.2011, rechtsverbindlich zugesagt, als Monteur zu einem Bruttogehalt von ¿Lediglich abschließend muss angemerkt werden, dass es zu berücksichtigen gilt, dass im Fall der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Diesbezüglich muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren ist, hier den Kindergarten und am September 2011 die Volksschule besucht, die deutsche Sprache beherrscht und integriert ist. Ihre Eltern sind bereits seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und unbescholten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot gegen diese wurde nicht verhängt. Auch die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse, von welchen sich der erkennende Senat - neben den in Vorlage gebrachten Zertifikaten über die Absolvierung eines Deutschkurses und einer Deutschprüfung (Niveau A2) - in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 auch überzeugen konnte. Weiters ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei der Firma römisch 40 , als Zeitungszusteller und Prospektverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich wurde ihm von der Firma römisch 40 vom 21.02.2011, rechtsverbindlich zugesagt, als Monteur zu einem Bruttogehalt von ¿
1.900 für 38,5 Stunden pro Woche angestellt zu werden. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin wäre mit dieser Anstellung selbsterhaltungsfähig und könnte den für seine Familie erforderlichen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
06.06.2011