TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/10 E10 404158-1/2009

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 404158-1/2009/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. nicht feststellbar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2009, Zl. 0605.153-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. nicht feststellbar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2009, Zl. 0605.153-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe dass die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe dass die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

II. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Statuts einer subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Satz 1 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Statuts einer subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), brachte am 14.5.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), brachte am 14.5.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

I.1.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Republik Aserbaidschan. Als sie geboren wurde, hätte sie keine Geburtsurkunde bekommen, weil ihr Vater Armenier war. Ihre Mutter sei Aserin. Ihre Eltern hätten in Baku gelebt. Im Jahr 1988 wären ihre Eltern verschollen. Sie wäre dann bei ihren Großeltern mütterlicherseits gemeinsam mit ihrer Schwester, welche sich jetzt in der Russischen Föderation befinde, in XXXX aufgewachsen. Die Großeltern hätten sie ständig im Haus versteckt gehalten und hätten sie nur sehr selten nach draußen mitgenommen.römisch eins.1.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Republik Aserbaidschan. Als sie geboren wurde, hätte sie keine Geburtsurkunde bekommen, weil ihr Vater Armenier war. Ihre Mutter sei Aserin. Ihre Eltern hätten in Baku gelebt. Im Jahr 1988 wären ihre Eltern verschollen. Sie wäre dann bei ihren Großeltern mütterlicherseits gemeinsam mit ihrer Schwester, welche sich jetzt in der Russischen Föderation befinde, in römisch 40 aufgewachsen. Die Großeltern hätten sie ständig im Haus versteckt gehalten und hätten sie nur sehr selten nach draußen mitgenommen.

Die Schwester der bP sei 1997 nach Russland gereist.

Ihr Großvater sei Aseri, die Großmutter Russin gewesen.

Sie wäre zu Hause von ihrem Großvater, welcher Lehrer gewesen ist, unterrichtet worden. Die Schule hätte sie nicht besucht.

Sie spreche Russisch und Armenisch, jedoch nicht Aseri.

Armenisch hätte sie von ihrer Schwester gelernt, diese hätte es wiederum von ihrem Vater gelernt

Nach dem Tot der Großmutter und danach des Großvaters hätte sie einige Zeit von den Ersparnissen, den Erlösen aus dem Verkauf des Hausrats und des Schmucks der Großmutter gelebt.

Anschließend hätte sie versucht, Arbeit zu bekommen und hätte sich auf das Arbeitsamt begeben. Nachdem man dort entdeckte, dass sie teilweise armenische Vorfahren hat, wurde sie attackiert und die man verständigte die Polizei, welche sie mitgenommen und der Spionage für Armenien bezichtigt hätte.

Nach zweitätiger Haft wäre sie von ihrem Onkel freigekauft worden, worauf sie Aserbaidschan verlassen hätte.

Gesundheitlich sie alles in Ordnung, abgesehen davon, dass sie eine Wirbelsäulen-verkrümmung hätte. Zuletzt bestätigte die bP am 8.1.2008 im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde und an keiner chronischen Krankheit leide.

Am 16.8.2008 brachte der Vertreter der bP jedoch vor, sie leide an einer psychischen Erkrankung und beantragte hierzu die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Anlässlich ihrer Antragstellung führte die bP schriftliche Aufzeichnungen, in denen die Begründung ihres Asylantrages, sowie eine Art "Checkliste" bei sich, welche beispielsweise Details zu Aserbaidschan, XXXX, sowie des Manats (Wechselkurs, Aussehen der Geldscheine) enthielt.Anlässlich ihrer Antragstellung führte die bP schriftliche Aufzeichnungen, in denen die Begründung ihres Asylantrages, sowie eine Art "Checkliste" bei sich, welche beispielsweise Details zu Aserbaidschan, römisch 40 , sowie des Manats (Wechselkurs, Aussehen der Geldscheine) enthielt.

I.1.1.3. Das Bundesasylamt holte ein Sprach- und Herkunftsgutachten über das Sprachinstitut Linqua durch, bei dem der Sachverständige zum Schluss kam, dass die bP sehr wahrscheinlich im russisch-aserischen Milieu aufwuchs, Azeri besser spricht als Armenisch, das Russische für eine gebildete Frau spricht und nicht für eine, die keine Schule besuchte. Das Ergebnis des Gutachtens beruhte auf den mündlichen Angaben der BF und den von ihr vorgetragenen Sprachkenntnissen. Sie nannte einige Details zu XXXX und Aserbaidschan welche den Tatsachen entsprechen, andere Behauptungen konnten jedoch nicht verifiziert werden bzw. konnten sie hierüber keine Auskünfte geben.römisch eins.1.1.3. Das Bundesasylamt holte ein Sprach- und Herkunftsgutachten über das Sprachinstitut Linqua durch, bei dem der Sachverständige zum Schluss kam, dass die bP sehr wahrscheinlich im russisch-aserischen Milieu aufwuchs, Azeri besser spricht als Armenisch, das Russische für eine gebildete Frau spricht und nicht für eine, die keine Schule besuchte. Das Ergebnis des Gutachtens beruhte auf den mündlichen Angaben der BF und den von ihr vorgetragenen Sprachkenntnissen. Sie nannte einige Details zu römisch 40 und Aserbaidschan welche den Tatsachen entsprechen, andere Behauptungen konnten jedoch nicht verifiziert werden bzw. konnten sie hierüber keine Auskünfte geben.

Sie weigerte sich vorerst Aseri zu sprechen, äußerte sich anschließend jedoch in einem Satz in dieser Sprache. Aufgrund der Aussprache dessen, was sie dennoch in Aseri aussagte -etwa den genannten Satz und aserische Eigennamen-, schloss der Sachverständige, dass die bP über Kenntnisse in dieser Sprache verfügt.

Zur Art, wie die bP Russisch sprach schloss der Sachverständige, dass sie es in einer ganz leicht vom Aseri beeinflussten Phonetik (oder eventuelle auch einer anderen Sprache [z. B. Dagestan]), nicht jedoch Armenisch sprach.

Armenisch sprach die bP in einer Art, wie es typischerweise von einer Person gesprochen wird, die Russisch als Erst- und Armenisch als erlernte Zweitsprache spricht.

Die BF wurde nach Dialektwörtern gefragt, die in XXXX dem Azeri und Armenischen gemein sind. Hierbei erkannte sie bei weitem nicht alle.Die BF wurde nach Dialektwörtern gefragt, die in römisch 40 dem Azeri und Armenischen gemein sind. Hierbei erkannte sie bei weitem nicht alle.

Die bP gab hierzu an, sie hätte viel Zeit gehabt zu lesen, Armenisch hätte sie von ihrer Schwester gelernt. Sie könne nicht behaupten, dass sie die armenische Sprache gut beherrsche. Sie könne Aseri schlechter als Armenisch.

Der Vertreter der bP brachte im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst vor, dass das Ergebnis des Sprach- und Herkunftsgutachtens das Vorbringen bestätige bzw. den Ausführungen der bP nicht entgegenstehe.

I.1.1.4. In weiter Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan, welcher über einen Vertrauensanwalt in Aserbaidschan Recherchen durchführte. Hierbei stellte sich heraus, dass die (ehemalige) Existenz der von der bP genannten Personen in Aserbaidschan nicht verifiziert werden konnte. Auch befindet sich an der von der bP genannten Adresse der Großeltern, bei denen sie lebte, kein Wohnhaus.römisch eins.1.1.4. In weiter Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan, welcher über einen Vertrauensanwalt in Aserbaidschan Recherchen durchführte. Hierbei stellte sich heraus, dass die (ehemalige) Existenz der von der bP genannten Personen in Aserbaidschan nicht verifiziert werden konnte. Auch befindet sich an der von der bP genannten Adresse der Großeltern, bei denen sie lebte, kein Wohnhaus.

In einer ergänzenden Anfrage an den Vertrauensanwalt hinsichtlich der von der bP genannten Verwandten (Großvater, Großmutter, Onkel) gab dieser bekannt, dass eine Person mit demselben Vor-, Familiennamen und Geburtsjahr wie die genannte Großmutter aufgefunden werden konnte. Das konkrete Geburtsdatum sei jedoch ein anderes. Auch sei die Person nicht verstorben und lebe in Baku. Der Antwort wurde ein Auszug aus dem Personenregister des aserbaidschanischen Innenministeriums beigeschlossen.

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Das BAA ging zwar davon aus, dass die BF Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan, nicht jedoch Angehörige der armenischen Volksgruppe sei. Der behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt wurde als unglaubwürdig qualifiziert. In Detail führte das BAA ua. aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Das BAA ging zwar davon aus, dass die BF Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan, nicht jedoch Angehörige der armenischen Volksgruppe sei. Der behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt wurde als unglaubwürdig qualifiziert. In Detail führte das BAA ua. aus:

" ...

Aufgrund Ihrer Angaben, Ihrer zumindest teilweisen Ortskenntnisse und Kenntnisse über Verhältnisse und Leben in Aserbaidschan, die sich in der Sprachanalyse des Sprachinstituts "XXXX" vom 21.09.2007 feststellen ließen, war als Herkunftsstaat Aserbaidschan festzustellen.

Da, wie unter ausgeführt wird, nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der armenischen Volksgruppe in Aserbaidschan angehören, somit auch nicht von einer Abmeldung durch aserbaidschanische Behörden, wie in Ihrer Stellungnahme vom 29.12.2008 als eventuell für Angehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe eingeräumt, oder einer Nichtanerkennung Ihrer Geburt, wie in der Befragung am 18.05.2006 behauptet, ausgegangen werden kann, Ihren Angaben zufolge Ihre Eltern aserbaidschanische Staatsangehörige waren, Sie Ihren Angaben zufolge durchgehend zw. 1987 und 2006 in Aserbaidschan lebten, war auch festzustellen, dass Sie aserbaidschanische Staatsangehörige sind.

Aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse des Sprachinstituts "XXXX" vom 21.09.2007 und des Ergebnisses der Botschaftsanfrage vom 31.10.2008 musste festgestellt werden, dass Sie nicht der armenischen Bevölkerungsgruppe angehören.

Im Gutachten des Sprachinstitutes "XXXX" vom 21.09.2007 wurde im Ergebnis festgestellt, dass Sie sehr wahrscheinlich dem russischsprachigen/aserischen Milieu zuzuordnen sind.

Dass das Gutachten in sich schlüssig ist zeigt sich daran, dass alle Aspekte einer Herkunftsanalyse wie Ortskenntnisse, Kenntnisse über Alltagsleben, Speisen etc., Phonetik der Sprache berücksichtigt wurden, die Methodik der Analyse aufgeschlüsselt und das Ergebnis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt wurde. Es wird auf die die Qualifikation des Sprachinstitutes "XXXX" und deren Gutachter, die allgemein anerkannt ist, verwiesen und dazu noch ausgeführt, dass der Gutachter der Wahrheit verpflichtet ist, er an einem negativen Ausgang des Verfahrens kein Interesse hat, somit seine Schlussfolgerungen klar sind und keinen Umkehrschluss, wie von Ihnen in der Stellungnahme angeführt wird, zulassen, da Sie im Gegensatz dazu naturgemäß an einem positiven Ausgang des Verfahrens Interesse hat.

Auch wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 16.01.2008 ausführen, dass Sie bei Ihren Großeltern aufgewachsen sind, die im russisch/aserischen Milieu anzusiedeln sind, und deshalb der Gutachter zu diesem Ergebnis kommen musste, finden sich ansonsten keine Hinweise auf Ihre behauptete armenische Herkunft.

Durch die Botschaftsanfrage, Beantwortung vom 31.10.2008, sollten Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer angegebenen Verwandten und Ihres Wohnortes verifiziert werden, jedoch stellte sich dabei heraus, dass nicht eine der von Ihnen angeführten Personen in Aserbaidschan bekannt ist, nicht einmal Sie selbst sind dort bekannt, auch die von Ihnen angegebene Adresse, an der Sie angeblich in XXXX gelebt haben, nämlich XXXX gibt es nicht bzw. befindet sich an einer ähnlich lautenden Adresse, XXXX, eine Schule, auch vor 10 Jahren befand sich dort kein Wohnhaus.Durch die Botschaftsanfrage, Beantwortung vom 31.10.2008, sollten Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer angegebenen Verwandten und Ihres Wohnortes verifiziert werden, jedoch stellte sich dabei heraus, dass nicht eine der von Ihnen angeführten Personen in Aserbaidschan bekannt ist, nicht einmal Sie selbst sind dort bekannt, auch die von Ihnen angegebene Adresse, an der Sie angeblich in römisch 40 gelebt haben, nämlich römisch 40 gibt es nicht bzw. befindet sich an einer ähnlich lautenden Adresse, römisch 40 , eine Schule, auch vor 10 Jahren befand sich dort kein Wohnhaus.

Die Überprüfung durch den Vertrauensanwalt erfolgte bei den Datenbanken des Justiz- und Innenministeriums, in denen alle Geburten, Todesfälle, Ausstellung von Personaldokumenten registriert sind.

Selbst wenn man den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.12.2008 folgt, dass Registrierungen des armenischen Teils Ihrer Familie eventuell gelöscht wurden, erklärt dies nicht annähernd das Fehlen jeglichen Hinweises auf die Existenz aller anderen Verwandten, die nicht armenischer Herkunft sind, wie Eintragungen hinsichtlich Ihres Großvaters, Ihrer Großmutter, Ihrer Mutter oder Ihres Onkels. Auch wenn Sie in der gleichen Stellungnahme einen Wohnblock und eine Wohnung beschreiben, in dem/der Sie gelebt haben wollen, erklärt dies nicht annähernd, warum genau an dieser Adresse eine Schule steht und es auch vor 10 Jahren dort kein Wohnhaus gestanden hat, wie dies die Erhebungen hervorbrachten.

Das Ergebnis der Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt ist eindeutig, Hinweise auf die Existenz Ihrer behaupteten Verwandten und Ihrer Wohnadresse, obwohl sich solche bei den Überprüfungen hätten finden lassen müssen, fanden sich nicht.

Aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Ausweisdokumentes, des Erhebungsergebnisses des Vertrauensanwaltes konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden.

Aufgrund des Erhebungsergebnisses des Vertrauensanwaltes konnten auch Ihre Angaben zu Ihren schon verstorbenen und noch lebenden Verwandten in Aserbaidschan nicht festgestellt werden, somit auch nicht welche Verwandten noch tatsächlich in Aserbaidschan leben.

Aus der Gesamtschau aller erhobenen Umstände war Ihren Angaben hinsichtlich Ihrer behaupteten armenischen Herkunft und den Ausführungen zu Ihren Lebensumständen als Person armenischer Herkunft in Aserbaidschan die Glaubwürdigkeit zu versagen.

...

Im Wesentlichen stützten Sie Ihren Antrag darauf, dass Sie als Angehörige der armenischen Bevölkerungsgruppe versteckt bei den Großeltern leben mussten, nach deren Tod dann Behörden aufsuchen mussten und im Zuge dessen von Behörden und der aserischen Bevölkerung verfolgt wurden, Sie wären sogar aufgrund Ihrer armenischen Herkunft 2 Tage grundlos von der Polizei festgehalten und beschimpft worden.

Wie bereits oben zu der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausführlich dargelegt wurde, konnte Ihre armenische Herkunft nicht als annähernd glaubwürdig erachtet werden, sondern Sie stammen eindeutig nicht aus einem armenischen Milieu, sodass auch Ihrem Vorbringen, das sich aber ausschließlich auf Verfolgung wegen Ihrer armenischen Herkunft bezog, die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

..."

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP nicht als glaubhaft erwies, kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Ebenso ergab sich kein Sachverhalt, welcher unter § 8 (1) AsylG zu subsumieren war. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gesicherte Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aufgrund des Umstandes, dass sich das Vorbringen der bP nicht als glaubhaft erwies, kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Ebenso ergab sich kein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumieren war. Eine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gesicherte Recht auf ein Privat- und Familienleben dar.

I.1.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. Die Angaben des Vertrauensanwaltes wurden in Zweifel gestellt, weil diese nicht nachvollziehbar seien, zumal dessen Vorgangs- und Erhebungsweise bzw. sein Qualifikationsprofil nicht ausreichend transparent dargelegt wurden.

Ebenso wurde der Beweisantrag vom 16.1.2008 in Bezug auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, dem das Bundesasylamt nicht nachkam, wiederholt.

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3.2. Nach Beschwerdevorlage veranlasste das erkennende Gericht im Wege des § 66 Abs. 1 AVG die Einholung eines weiteren Sprach- und Herkunftsgutachtens über das Institut Sprakab. Hierbei sollte in Ergänzung zum Gutachten von Linqua zusätzliches Augenmerk auf die Sprachkenntnisse der bP in der armenischen und aserischen Sprache gelegt werden.römisch eins.1.3.2. Nach Beschwerdevorlage veranlasste das erkennende Gericht im Wege des Paragraph 66, Absatz eins, AVG die Einholung eines weiteren Sprach- und Herkunftsgutachtens über das Institut Sprakab. Hierbei sollte in Ergänzung zum Gutachten von Linqua zusätzliches Augenmerk auf die Sprachkenntnisse der bP in der armenischen und aserischen Sprache gelegt werden.

Im Rahmen der Gutachtensanamnese weigerte sich die bP Aseri zu sprechen, sie sprach jedoch Russisch und Armenisch.

Im Gutachten vom 21.9.2010 wurde schließlich festgehalten, dass die bP offensichtlich nicht Aserbaidschan, sondern offensichtlich Armenien zuzuordnen sie. Sie spricht Armenisch auf muttersprachlichem Niveau und zwar im ostarmenischen Dialekt Araratyan, der in Armenien gebräuchlich ist. Den in Aserbaidschan gebräuchlichen Baku- und Karabachdialekt spreche sie nicht. Russisch spreche sie fließend, machte einige grammatikalische Fehler, habe jedoch einen ziemlich avancierten Wortschatz. Sie spreche Russisch nicht auf muttersprachlichem Niveau. Ihre Aussprache und Intonation lassen sich Armeniern in Armenien zuordnen. Ihr Russisch lässt sich offensichtlich Armenien zuordnen.

I.1.3.3. Ebenso wurde seitens des ho. Gerichts ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachtensauftrag wurden die bisherigen Angaben der bP im Asylverfahren beigeschlossen.römisch eins.1.3.3. Ebenso wurde seitens des ho. Gerichts ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachtensauftrag wurden die bisherigen Angaben der bP im Asylverfahren beigeschlossen.

Mit Gutachten vom 18.3.2011 diagnostizierte ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie basierend auf die Angaben der bP, dass diese an einer Anpassungsstörung und einem Deprivationssyndrom mit depressiver und anorektischer Symptomatik leide.

I.1.4. Für den 16.4.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.4. Für den 16.4.2011 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien und Aserbaidschan zugestellt. Ebenso wurde sie ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stellte sich heraus, dass die bP zwischenzeitig die deutsche Sprache so gut beherrschte, dass keine Übersetzung der Fragen und Vorhalte des VR notwendig waren. Ebenso antwortete die bP in der deutschen Sprache mit einem umfassenden Wortschatz, lediglich mit einem deutlich hörbaren Akzent und gelegentlichen Grammatik- und stilistischen Fehlern, welche jedoch die Verständlichkeit des Gesagten nicht beeinträchtigten.

Die bP brachte vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, jedoch keine Bescheinigungsmittel vorlegen zu können. Sie hätte diesbezüglich auch keine Versuche unternommen, solche herbeizuschaffen.

Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Weiters gab sie an, in XXXX in einem russischen Viertel gelebt zu haben, wo ausschließlich Russisch gesprochen worden wäre. In der Nachbarschaft hätte man gewusst, dass ihre Schwester und sie bei ihrem Großvater aufhältig wären.Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Weiters gab sie an, in römisch 40 in einem russischen Viertel gelebt zu haben, wo ausschließlich Russisch gesprochen worden wäre. In der Nachbarschaft hätte man gewusst, dass ihre Schwester und sie bei ihrem Großvater aufhältig wären.

Sie lebt in Österreich bei einer Pensionistin und ihrer Schwester, mit denen sie Kontakt hat. Sie hätte einige Armenier kennen gelernt, mit denen sie telefonischen Kontakt hätte. Einer Arbeit ginge sie nicht nach, weil ihr dies rechtlich nicht gestattet sei, es gäbe jedoch Einstellungszusicherungen von potentiellen Arbeitgebern, sobald sie eine Arbeitserlaubnis hätte.

Sie beherrsche Russisch, Deutsch und Armenisch in Wort und Schrift. Aseri könne sie nicht, sie hätte es nie gelernt. Ihr Großvater hätte sie nicht gezwungen, Aseri zu lernen.

In der Verhandlung wurde die bP, welche sich im bisherigen Verfahren weigerte, Aseri im aufgeforderten Umfang zu sprechen, auf Aseri aufgefordert, eine ihr vorgegebene Handlung zu tätigen, wobei die bP die Aufforderung sichtlich nicht verstand und diese unterblieb.

Im Falle einer Rückkehr nach Armenien müsste sie ins Gefängnis, weil sie der Meldeverpflichtung nach ihrer Haftentlassung nicht nachkam. Dies wäre für sie ein Todesurteil.

Nach Armenien und Russland könne sie nicht, weil sie dort kein Asyl und keine Unterstützung bekäme. Zur ihrer Perspektive in Georgien gefragt, antwortete sie ausweichend, dass es auch in anderen Ländern, wie Frankreich oder Amerika Armenier gebe.

Das Ergebnis des nunmehrigen Ergebnisses des Sprachinstituts Sprakab könne sie nur dahingehend erklären, dass sich ihre Armenischkenntnisse seit ihrem Aufenthalt in Österreich wesentlich verbessert hätten, da sie hier im Kontakt zu anderen Armeniern stehe.

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine junge, weibliche Person deren Herkunftsstaat und Identität nicht festgestellt werden kann.

Die bP wurde offensichtlich in einem dreisprachigen armenisch-azerisch-russischen Milieu sozialisiert und verbrachte ihr bisheriges Leben in diesem Milieu. Der konkrete Herkunftsort der bP kann jedoch nicht festgestellt werden.

Die bP ist seit Antragstellung in Österreich aufhältig, hat hier die in der Verhandlung beschriebenen und aus der Aktenlage ersichtlichen sozialen Kontakte geknüpft, ist nicht selbsterhaltungsfähig und möchte ihr weiteres Leben in Österreich verbringen.

Die bP leidet unter denen vom Sachverständigen festgestellten psychischen Erkrankung, befindet sich jedoch nicht in Therapie. Sie nimmt homöopathische Medikamente ein.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteirömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Die Gründe, warum die bP den Herkunftsstaat verlassen hat, können nicht eruiert werden, zumal dieser Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zu den Ausreisegründen der bP aus ihren Herkunftsstaat ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung -vorbehaltlich der Ausführungen zum Herkunftsstaat- im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze nur teilweise in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.3. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zu den Ausreisegründen der bP aus ihren Herkunftsstaat ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung -vorbehaltlich der Ausführungen zum Herkunftsstaat- im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze nur teilweise in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt teilweise entgegenzutreten. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass das Bundesasylamt grundsätzlich ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchführte, welches die Einholung eines Sprachgutachtens und Recherchen vor Ort umfasste. Soweit das BAA aus dem Ermittlungsergebnis den Schluss zog, dass sich das von der bP erstattete Vorbringen in Bezug auf die behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignisse als nicht den Tatsachen entsprechend darstellen, ist dessen Ausführungen nicht entgegen zu treten und schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

Wenn die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis kommt, die bP sei Staatsangehörige von Aserbaidschan zog dieses voreilig einen derartigen Schluss, zumal das eingeholte Gutachten von Linqua -dessen Inhalt vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht angezweifelt wird- sich in wesentlichen Punkten unvollständig zu den Sprachkenntnissen der bP in der armenischen Sprache, etwa der von der bP gesprochene Dialekt äußerte. Auch ist aus dem Gutachten erschließbar, dass sich dieses schwerpunktmäßig in erster Linie mit den Russisch- und den Aserikenntnissen und eher zweitrangig mit den Armenischkenntnissen der bP auseinandersetzte. Das Bundesasylamt wäre daher verhalten gewesen, in diesem Punkt weitere Erhebungen zu tätigen; dies insbesondere auch deswegen, weil neben der beschriebenen offen gelassenen Frage auch weiterer gewichtige Hinweise bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA darauf hindeuteten, dass die bP mit gleicher Wahrscheinlichkeit aus einem anderen Staat als Aserbaidschan stammen könnte (so wies Linqua bereits auf die russische Teilrepublik Dagestan hin). Die Frage der Staatsangehörigkeit der bP war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde ungeklärt.

Einleitend zu den weiteren Ausführungen wird einleitend darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt und das erkennende Gericht des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalysen zweier international anerkannter Institute bediente. Zum einen wurde das schweizerische Sprachinstitut Linqua und das schwedische Institut Sprakab herangezogen. Zur Arbeitsweise dieser Institute ist festzuhalten, dass, um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung.

Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden.

Das Gespräch wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die legale Grundlage für die Analyse dar.

Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. (vgl.http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/migration_analysen/sprachanalysen/lingua/gespraech.html; oder http://www.sprakab.se/Language_analysis.html; ho. Erk. v. 20.1.2010, GZ. E10 250407-0/2008 mwN).

Im Lichte der oa. Ausführungen wird den Ergebnissen der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen hoher Beweiswert beigemessen.

Ausgehend von den vorliegenden Bescheinigungsmitteln und der Aktenlage kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass nicht festgestellt werden kann, welche Staatsbürgerschaft die bP besitz bzw. wo sie vor der Einreise nach Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und begründet dies wie folgt:

Im gegenständlichen Fall konnte die Frage, ob und welche Staatsbürgerschaft die bP besitzt, nicht geklärt werden. Weder brachte die bP vor, eine Staatsbürgerschaft zu besitzen, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren Hinweise auf die Existenz einer bestimmten Staatsbürgerschaft. Es kann etwa nicht argumentiert werden, es existiere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz einer bestimmten Staatsbürgerschaft, weil sich aus den Sprachgutachten ergibt, dass die bP aus einem russisch-armenisch-aseri-sprachigem Milieu stammt und hierbei die von ihr im Verfahren vorgetragenen Sprachkenntnisse kein Ergebnis zulassen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der auf einem bestimmten Staatsgebiet ansässigen Ethnie zugeordnet werden können.

Zum einen äußert sich die bP selbst widersprüchlich zu ihren Sprachkenntnissen, indem sie etwa beim Bundesasylamt ursprünglich angibt, kein Aseri zu sprechen um diese Behauptung jedoch später zu relativieren und im Laufe der Beschwerdeverhandlung wieder zu den ursprünglichen Angaben zurückkehrte. Auch trägt sie im Rahmen verschiedener Sprach- und Herkunftsanalysen verschiedene Sprachkenntnisse zur Schau und sind die von ihr behaupteten Sprachkenntnisse vor dem Hintergrund des behaupteten Lebenslaufes nicht nachvollziehbar.

Aus der Schilderung ihres Lebenslaufes geht hervor, dass es von ihren Großeltern und auch der bP ernsthaft erwogen wurde, ihr Leben in Aserbaidschan zu verbringen. So brachte die bP etwa vor, ihr Großvater hätte sich gegenüber ihrem Onkel geweigert, über deren Ausreise aus Aserbaidschan zu reden (AS 19, ähnlich AS 209 - 211). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass ihre Großeltern, insbesondere ihr Großvater nicht stärker für das Erlernen der Staatssprache von Aserbaidschan, nämlich Aseri eingesetzt hätte um ihr so den Alltag in Aserbaidschan zu erleichtern. Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, wonach in Aserbaidschan -mit Ausnahme von dörflichen Gebieten- die Hauptsprache Russisch wäre, ist hier nicht plausibel, zumal dieses Vorbringen nicht mit der Berichtlage im Einklang steht und auch mit den Wahrnehmungen des VR, welcher sich im Jahre 2007 in Aserbaidschan aufhielt und dort die Wahrnehmung machte, dass in Baku beinahe ausschließlich Aseri gesprochen wird und diese Sprache das öffentliche Leben (öffentliche Aufschirften, etc.) völlig dominiert.

Ebenso sind die Kenntnisse der bP in der armenischen Sprache nicht nachvollziehbar, da sie vorgibt, diese von ihrer Schwester erlernt zu haben. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass die Schwester diese Sprache als Kind von ihren Eltern bzw. Vater erlernt haben müsste und diese Kenntnisse der bP im Kindesalter bis zu deren 11. Lebensjahr weitergegeben hätte, zumal die Schwester Aserbaidschan in diesem Alter der bP verlassen haben soll. Ab dem 11. Lebensjahr wäre es der bP somit nicht mehr möglich gewesen, Armenisch zu sprechen. Vor diesem Hintergrund ist es einerseits schwer nachvollziehbar, dass die bP ein dermaßen hohes Sprachniveau in der armenischen Sprache erreichte und zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, dass sie Araratyan-Dialekt erlernte. Selbst wenn sie nun vorbringt, ihre Sprachkenntnisse hätten sich durch ihren Kontakt mit Armeniern verbessert, erklärt dies nicht den von Sprakab festgestellten Umstand, dass sie diese Sprache auf muttersprachlichem Niveau in einem spezifischen Dialekt beherrscht und in ihrer vorgegebenen Muttersprache, nämlich dem Russischen, welches sie zwar auf hohem Niveau beherrscht, für Armenier typische Grammatikfehler macht.

Auch ist auf das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach sich die Angaben zum Lebensumfeld und den Angaben der bP zu konkreten Personen aus diesem Lebensumfeld nicht verifizieren ließen. Zum Einwand der bP gegen dieses Ermittlungsergebnis wird zum einen auf die Ausführungen des BAA verwiesen und zum anderen auf den Umstand, dass sehr wohl eine Person mit ähnlichen Personaldaten gefunden werden konnte, was den Schluss zulässt, dass (ehemals) physische Personen mit der nötigen Verlässlichkeit in Aserbaidschan registriert und in den Registern aufgefunden werden können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der beigezogene Vertrauensanwalt in Aserbaidschan aufhältig ist und über die ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, derartige Recherchen durchzuführen und aus dem Ergebnis die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Des Weiteren hat der Vertrauensanwalt -im Gegensatz zur bP- kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, egal in welche Richtung. Es ist zwar der bP zuzustimmen, dass den Ausführungen des Vertrauensanwaltes bzw. des VB des BMI nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, dennoch kommt ihnen die Qualifizierung eines Beweismittels zu, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt und im Verfahren im Lichte der oa. Ausführungen ein höherer Beweiswert als den Ausführungen der bP zukommt.

Zum beschriebenen Lebensumfeld der bP ergaben sich auch in der Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten. Sie brachte beim Bundesasylamt vor, ihre Nachbarn wären ihr feindlich gesinnt gewesen (AS 25) -es sei hier auch darauf hingewiesen, dass sie an einer anderen Stelle vorbrachte, eine Nachbarin hätte ihr nach der Haftentlassung geholfen (AS 55)- und wäre dort von Aserbaidschanern umgeben gewesen. In der Beschwerdeverhandlung gab sie jedoch an, sie hätten nur russische Nachbarn gehabt.

Hier ist es wiederum nicht nachvollziehbar, warum russische (und nicht aserische) Nachbarn der bP feindselig gegenüber eingestellt gewesen sein sollten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP auch hinsichtlich der weiteren Lebensplanung nach dem behaupteten Verlassen von Aserbaidschan verschiedene Angaben machte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie vor, ihr Zielland wäre ein sicheres Asylland gewesen und sie hätte (ua.) in Russland keine Perspektive, weil sie dort keine Unterstützung und kein Asyl bekäme. Zuvor brachte sie vor der belangten Behörde jedoch vor, sie hätte aus der Russischen Föderation nicht weg wollen (AS 23), und gibt nicht einmal ansatzweise an, sie hätte auch schon damals in ein -von der Russischen Föderation verschiedenes- sicheres Asylland wollen.

Vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens steht somit fest:

  • -Strichaufzählung
    Die bP spricht die armenische Sprache, dem in Armenien gesprochenen Araratyan-Dialekt auf muttersprachlichem Niveau

  • -Strichaufzählung
    Die bP spricht die russische Sprache auf seinem sehr hohen, dem muttersprachlichem nahekommenden Niveau und ist in der Lage diese Sprache mit einem aserisch (bzw. dagestansichen) und armenischen "Einschlag" zu sprechen

  • -Strichaufzählung
    Die bP verfügt über Kenntnisse in der aserischen Sprache, das Niveau ist nicht feststellbar und hat gewisse, wenn auch nicht jenen eines Bewohners entsprechende Kenntnisse hinsichtlich der aserbaidschanischen Stadt XXXX und konnten ihre Angaben zu ihrem Lebensumfeld nicht verifiziert werdenDie bP verfügt über Kenntnisse in der aserischen Sprache, das Niveau ist nicht feststellbar und hat gewisse, wenn auch nicht jenen eines Bewohners entsprechende Kenntnisse hinsichtlich der aserbaidschanischen Stadt römisch 40 und konnten ihre Angaben zu ihrem Lebensumfeld nicht verifiziert werden

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP sich in einem Milieu aufhielt, in dem der ostarmenische Dialekt Araratyan, aber auch Russisch und Aseri gesprochen wurde und sich zeitweise in XXXX aufgehalten haben mag. Gegen einen dauerhaften Aufenthalt in XXXX sprechen deren eher oberflächliche Ortskenntnisse und der Umstand, dass sich an der von der bP angegebenen Adresse kein Wohnhaus befindet. Ihr Erklärungsversuch in Bezug auf die oberflächlichen Ortskenntnisse geht ins Leere, weil sich die Existenz ihres Lebensumfeldes nicht verifizieren ließ, was jedoch für die Plausibilität des Einwandes Voraussetzung gewesen wäre. Ihr Erklärungsversuch ist auch dahingehend unplausibel, weil sie trotz des behauptetermaßen sehr eingeschränkt wahrgenommenen Lebensumfeldes dennoch punktuell Details nennt, welche sie nicht kennen würde, wenn sie sich tatsächlich bloß in dem beschriebenen engen Lebensumfeld aufgehalten hätte (siehe insbes. AS 111). Auch das Anfertigen einer Handskizze von der behaupteten Wohnumgebung vermag hieran nichts ändern, weil es sich hierbei um eine zum mündlichen Vorbringen der bP ergänzendes schriftliches Vorbringen handelt, in dessen Bezug die Abwägungen zwischen den Ausführungen der bP und dem Rechercheergebnis des genannten Vertrauensanwalt sinngemäß anzuwenden ist. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Person, welche in ihrem Lebensumfeld Verfolgung erlitten haben soll, zu deren Widergabe vorgefertigte schriftliche Aufzeichnungen zum Grund und zum behaupteten Lebensumfeld benötigt (AS 9 ff). Ein zeitweiser Aufenthalt in XXXX, etwa zu Besuchszwecken erscheint jedoch denkbar und lebensnahe, wobei es auch nicht auszuschließen ist, dass die bP ihre Kenntnisse aus Erzählungen oder sonstigen Quellen erlangte.Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP sich in einem Milieu aufhielt, in dem der ostarmenische Dialekt Araratyan, aber auch Russisch und Aseri gesprochen wurde und sich zeitweise in römisch 40 aufgehalten haben mag. Gegen einen dauerhaften Aufenthalt in römisch 40 sprechen deren eher oberflächliche Ortskenntnisse und der Umstand, dass sich an der von der bP angegebenen Adresse kein Wohnhaus befindet. Ihr Erklärungsversuch in Bezug auf die oberflächlichen Ortskenntnisse geht ins Leere, weil sich die Existenz ihres Lebensumfeldes nicht verifizieren ließ, was jedoch für die Plausibilität des Einwandes Voraussetzung gewesen wäre. Ihr Erklärungsversuch ist auch dahingehend unplausibel, weil sie trotz des behauptetermaßen sehr eingeschränkt wahrgenommenen Lebensumfeldes dennoch punktuell Details nennt, welche sie nicht kennen würde, wenn sie sich tatsächlich bloß in dem beschriebenen engen Lebensumfeld aufgehalten hätte (siehe insbes. AS 111). Auch das Anfertigen einer Handskizze von der behaupteten Wohnumgebung vermag hieran nichts ändern, weil es sich hierbei um eine zum mündlichen Vorbringen der bP ergänzendes schriftliches Vorbringen handelt, in dessen Bezug die Abwägungen zwischen den Ausführungen der bP und dem Rechercheergebnis des genannten Vertrauensanwalt sinngemäß anzuwenden ist. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Person, welche in ihrem Lebensumfeld Verfolgung erlitten haben soll, zu deren Widergabe vorgefertigte schriftliche Aufzeichnungen zum Grund und zum behaupteten Lebensumfeld benötigt (AS 9 ff). Ein zeitweiser Aufenthalt in römisch 40 , etwa zu Besuchszwecken erscheint jedoch denkbar und lebensnahe, wobei es auch nicht auszuschließen ist, dass die bP ihre Kenntnisse aus Erzählungen oder sonstigen Quellen erlangte.

Auch wenn die teilweisen Ortskenntnisse über XXXX einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt der bP in Armenien aufgrund des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan eher gemindert wahrscheinlich erscheinen lässt, da Reisebewegungen zwischen Armenien und Aserbaidschan sehr unwahrscheinlich sind, kann es dennoch nicht als lebensfremd angesehen werden, dass die bP dennoch aufgrund ihrer Abstammung von araratyansprachigen Armeniern gem. Art. 10 und 11 des armen. Staatsbürgerschaftsgesetztes idgF (öffentlich zugängliche englische Arbeitsübersetzung siehe http://www.legislationline.org/topics/ country/45/topic/2) in der Diaspora die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und sich -mit einem anderen Dokument als einen armenischen Reisepass- zeitweise, beispielsweise zu Besuchszwecken in XXXX aufhielt.Auch wenn die teilweisen Ortskenntnisse über römisch 40 einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt der bP in Armenien aufgrund des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan eher gemindert wahrscheinlich erscheinen lässt, da Reisebewegungen zwischen Armenien und Aserbaidschan sehr unwahrscheinlich sind, kann es dennoch nicht als lebensfremd angesehen werden, dass die bP dennoch aufgrund ihrer Abstammung von araratyansprachigen Armeniern gem. Artikel 10 und 11 des armen. Staatsbürgerschaftsgesetztes idgF (öffentlich zugängliche englische Arbeitsübersetzung siehe http://www.legislationline.org/topics/ country/45/topic/2) in der Diaspora die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und sich -mit einem anderen Dokument als einen armenischen Reisepass- zeitweise, beispielsweise zu Besuchszwecken in römisch 40 aufhielt.

Genauso wäre es denkbar, dass die bP aus Georgien stammt. Auch in diesem Staat existieren eine russische, armenische und aserische Minderheit. Ebenso gut könnte die bP aus der Russischen Föderation stammen, wo sich ebenfalls eine erhebliche Anzahl von (teilweise) ausgewanderten Armeniern (laut einer Aussage des ehemaligen Präsidenten Putin angeblich mehr als in Armenien selbst) und Aserbaidschaner aufhalten.

Denkbar wäre aufgrund des Umstandes, dass in den Zeiten der UdSSR es vermehrt zu gemischt-ethnischen Beziehungen und Veränderungen der demographisch-ethnischen Strukturen in den ehemaligen Sowjetrepubliken kam, dass sich die bP in einer anderen ehemaligen Sowjetrepublik in einem russisch-armenisch-aserischen Milieu aufhielt.

Da trotz sämtlicher, gegenwärtig unter verhältnismäßigen Voraussetzungen ausschöpfbarer Ermittlungsschritte im Rahmen des Verfahrens kein Staat festgestellt werden konnte, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, Rz 314, 524) als jener Staat in Frage kommt, dessen Staatsbürgerschaft die bP besitzt bzw. in dem sie im Falle der Staatenlosigkeit ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann im gegenwärtigen Fall lediglich die Negativfeststellung getroffen werden, dass ein derartiger Staat nicht feststellbar ist.

Weiters konnte -wie bereits erwähnt- auch die Identität und folglich die Volksgruppenzugehörigkeit der bP nicht festgestellt werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich in einer weiteren Gesamtschau, dass nicht festgestellt werden konnte, die bP sei in ihrem Herkunftsstaat wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe mit Verfolgungshandlungen bedroht.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP ihr Vorbringen nicht bescheinigte. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragstellerin offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragstellerin im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."

Auch kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass es der bP unzumutbar gewesen wäre, solche Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Sie gibt selbst an, über einen Onkel in Aserbaidschan zu verfügen und nennt dessen Adresse. Dieser hat sie im Rahmen ihrer Ausreise unterstützt und es deutet nichts darauf hin, dass er sie auch im Rahmen der Vorlage von Bescheinigungsmitteln, etwa solche welche Gegenteiliges Aussagen als das Rechercheergebnis des erwähnten Vertrauensanwaltes nicht weiter unterstützten würde, zumal ein Fußfassen der bP in Europa offensichtlich auch in seinem Sinne liegt. Die bP brachte nicht vor, dass ihr eine derartige Kontaktaufnahme nicht möglich wäre oder im Vorhinein aussichtslos erschiene.

Dass der bP die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln bekannt ist, zeigt sich aus ihrem Verhalten im Asylverfahren, wo sie zu sonstigen Beweisthemen sehr wohl solche vorlegte.

Dem in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag wurde entsprochen. Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich zwar die festgestellte psychische Beeinträchtigung, doch ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige davon ausging, dass sich der von der bP behauptete Sachverhalt tatsächlich zutrug -wovon jedoch aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens jedenfalls in örtlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden kann-, die Ursachen der festgestellten psychische Erkrankungen vielfältig sein können und -abstrakt gesehen- diese genau so wahrscheinlich in einem von der bP verschwiegenen und mit dem behaupteten nicht identischen Sachverhalt an einem von der bP nicht bekanntgegebenen Ort liegen können.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist die Feststellung des Umstandes, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat des Antragestellers relevante Verfolgungs-handlungen abspielten, weshalb vorerst die Frage nach dem Herkunftsstaat zu klären ist.

Als Herkunftsstaat ist der Staat dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig -allenfalls auch von den Angaben des Antragellers abweichend- festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt:

"... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vergleiche dazu unter anderem auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).

Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."

Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde [das Gericht] - entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat und macht die Angabe eines falschen Herkunftsstaates durch den Asylwerber bedeutungslos ist..

Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).

Fallbezogen bedeutet dies, dass zuerst zu eruieren ist, ob im gegenständlichen Fall ein Staat feststellbar ist, dessen Staatsbürgerschaft die bP besitzt, was jedoch nicht möglich war. Die Feststellung einer konkreten Staatsbürgerschaft im Sinne der innerstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen eines bestimmten völkerrechtlich anerkannten Staates konnte daher nicht durchgeführt werden.

Die bP behauptet, staatenlos zu sein. Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).Die bP behauptet, staatenlos zu sein. Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).

Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.

UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin vergleiche Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins,).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Artikel eins, lit A Ziffer 2, GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.

Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK;Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen vergleiche Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Artikel 14, GFK;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).

Ein Staat, zu welchem die bP subsidiär zur hier nicht feststellbaren Staatsbürgerschaft eine der oa. Anforderungen entsprechende Bindung hat, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, was letztlich bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit der bP nicht festgestellt werden konnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von der bP unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsunfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der bP und falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb die bP aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von der bP unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsunfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der bP und falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb die bP aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) mangels Feststellbarkeit der Identität, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) mangels Feststellbarkeit der Identität, der Volksgruppenzugehörigkeit und des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"...

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt."(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt."

Wie bereits ausgeführt wurde, war im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat der bP nicht feststellbar, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP an keiner Erkrankung leidet, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Sie gab selbst über erhebliche Strecken des Verfahrens an, an keine subjektiven Beschwerden zu leiden, sich nicht in Therapie zu befinden und konnte der Sachverständige keine Suizidialität oder sonstige Lebensgefahr feststellen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP an keiner Erkrankung leidet, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Sie gab selbst über erhebliche Strecken des Verfahrens an, an keine subjektiven Beschwerden zu leiden, sich nicht in Therapie zu befinden und konnte der Sachverständige keine Suizidialität oder sonstige Lebensgefahr feststellen.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

Wie bereits erwähnt, ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen . Diesfalls ist gem. Satz 2 leg. cit. eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt."Wie bereits erwähnt, ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abzuweisen . Diesfalls ist gem. Satz 2 leg. cit. eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt."

§ 10 AsylG idF BGBl I 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, lautet:

"§ 10. ...

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

..."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder der Status eines Asylberechtigten, noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits ca. 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf ihr Lebensalter- kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).In seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 wird vom VfGH die Frage aufgeworfen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt.Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt.

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Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist seit ca. 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über keinen keine familiären Anknüpfungspunkte jedoch über private Kontakte.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, im Sinne eines gemeinsamen Wohnens, Pflege oder Unterhalt. Sie bringt zwar vor, bei einer älteren Damen und deren Schwester zu wohnen und mit diesen Kontakt zu haben, behauptet jedoch nicht, mit diesen beiden Personen in einer derart engen Beziehung zustehen, dass ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften hieraus ableitbar wäre. Viel mehr ist der Gesamtheit aller Umstände zu entnehmen, dass es sich hierbei um Unterkunftgeber handelt, die bP jedoch ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreitet.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Sie brachte jedoch glaubwürdig vor, selbsterhaltungswillig zu sein.

Wohl ist anzumerken, dass die bP über auffällig gute Deutschkenntnisse verfügt.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates können hierzu keine Ausführungen getroffen werden.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Die bP erstattete ein Vorbringen, welches einen ungewöhnlich hohen Ermittlungsaufwand auslöste. Es waren Erhebungen in Aserbaidschan, die Einholung von zwei Sprach- und Herkunftsanalysen, sowie eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Darüber hinaus erstattete sie ein Vorbringen, welches beim erkennenden Gericht die Verpflichtung zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung auslöste, was aufgrund der ho. einen längeren Zeitraum als der gegenständliche anhängigen Verfahren, welche ebenfalls zu verhandeln waren zu einer weiteren Verzögerung führte. Hätte die bP ein wahrheitsgemäßes, schlüssiges und vollständiges Vorbringen erstattet, wäre das Verfahren wesentlich schneller abzuwickeln gewesen.

Die Verfahrensdauer fußt letztlich nicht auf einem solchen Organisationsverschulden, welches sich im Rahmen der Abwägung der Interessen im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten ihrer privaten Interessen auswirken kann, sondern tritt im gegenständlichen Fall die zeitliche Komponente aufgrund des Verhaltens der bP in den Hintergrund (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Die Verfahrensdauer fußt letztlich nicht auf einem solchen Organisationsverschulden, welches sich im Rahmen der Abwägung der Interessen im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Gunsten ihrer privaten Interessen auswirken kann, sondern tritt im gegenständlichen Fall die zeitliche Komponente aufgrund des Verhaltens der bP in den Hintergrund vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Ein Sachverhalt im Lichte des § 10 Abs. 3 AsylG kam ebenfalls nicht hervor. Hier wird auf die den Punkt II.2.6. beendenden Ausführungen verweisenEin Sachverhalt im Lichte des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG kam ebenfalls nicht hervor. Hier wird auf die den Punkt römisch zwei.2.6. beendenden Ausführungen verweisen

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den -zwangsweise existenten, jedoch gegenwärtig nicht feststellbaren- Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar war und daher die Ausweisung nicht in einen bestimmten Staat erfolgen konnte.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den -zwangsweise existenten, jedoch gegenwärtig nicht feststellbaren- Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar war und daher die Ausweisung nicht in einen bestimmten Staat erfolgen konnte.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, Sprachkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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