TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/13 B2 403750-1/2009

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 403.750-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zl. 08 08.098-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zl. 08 08.098-BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 02.01.2009 wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.01.2009 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Republik Kosovo und Angehörigen der albanischen Volksgruppe, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Identität des Beschwerdeführers durch Vorlage einer UNMIK-Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX, belegt wurde.1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Republik Kosovo und Angehörigen der albanischen Volksgruppe, stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 03.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Identität des Beschwerdeführers durch Vorlage einer UNMIK-Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , belegt wurde.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo habe er nur eine verheiratete Schwester. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe seinen Vater seit sieben und seine Mutter seit vier Jahren nicht mehr gesehen. Nachdem sein Großvater ins Altersheim gekommen sei, sei er alleine zu Hause geblieben. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst, alleine in der Nacht zu Hause zu sein.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2008 gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo habe er nur eine verheiratete Schwester. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe seinen Vater seit sieben und seine Mutter seit vier Jahren nicht mehr gesehen. Nachdem sein Großvater ins Altersheim gekommen sei, sei er alleine zu Hause geblieben. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst, alleine in der Nacht zu Hause zu sein.

2. Mit Schreiben vom 29.09.2008 wandte sich der von seinem Vater vertretene Beschwerdeführer durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter an das Bundesasylamt und führte aus, er mache eigene Fluchtgründe geltend. Die soziale Lage für Kinder aus armen Familien im Kosovo sei katastrophal, wobei die ausweglose Lage nicht nur die Grundversorgungsbedürfnisse des Kindes betreffend würden. Weiters liege beim Beschwerdeführer der besondere Flucht- und Verfolgungsgrund extremer Armut und sozialer Isolierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung, vor, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei. Beantragt wurde Erhebungen dahingehend durchzuführen, in welche konkrete soziale, wirtschaftliche und sonstige humanitäre Lebenssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr geriete bzw. wäre, hätte er im Kosovo bleiben müssen. Im Hinblick auf das nach wie vor laufende Asylverfahren des Vaters XXXX verstoße eine Ausweisungsentscheidung gegen Art. 8 EMRK.2. Mit Schreiben vom 29.09.2008 wandte sich der von seinem Vater vertretene Beschwerdeführer durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter an das Bundesasylamt und führte aus, er mache eigene Fluchtgründe geltend. Die soziale Lage für Kinder aus armen Familien im Kosovo sei katastrophal, wobei die ausweglose Lage nicht nur die Grundversorgungsbedürfnisse des Kindes betreffend würden. Weiters liege beim Beschwerdeführer der besondere Flucht- und Verfolgungsgrund extremer Armut und sozialer Isolierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung, vor, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei. Beantragt wurde Erhebungen dahingehend durchzuführen, in welche konkrete soziale, wirtschaftliche und sonstige humanitäre Lebenssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr geriete bzw. wäre, hätte er im Kosovo bleiben müssen. Im Hinblick auf das nach wie vor laufende Asylverfahren des Vaters römisch 40 verstoße eine Ausweisungsentscheidung gegen Artikel 8, EMRK.

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. Neben seinen Eltern sei noch die Schwester seines Vaters in Österreich. Seine Eltern sorgten für ihn in Österreich. Er gehe hier in die Schule. Die Schwester und die Oma väterlicherseits hätten im Kosovo seit 2005 für ihn gesorgt. Die Oma sei verstorben und der Opa sei sehr krank gewesen. Er sei manchmal im Spital gewesen, dann sei er ins Altersheim gekommen. Die Schwester habe geheiratet und sei zu ihrem Mann gezogen, weshalb er niemanden mehr gehabt habe. Jetzt würden sich die Nachbarn um ihren Besitz im Kosovo kümmern. Er stellte den gegenständlichen Antrag, da er bei seinen Eltern leben wolle und niemanden mehr zuhause habe. Er könnte sich nicht selbst versorgen. Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Situation im Kosovo ausgehändigt - zur etwaigen Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 03.12.2008 nahm der rechtsfreundliche Vertreter dazu Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich im Kosovo in einer Lebenssituation befunden, in der die physische, materielle und menschliche Existenz konkret gefährdet gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei Langzeitasylwerber. Das Asylverfahren sei seit geraumer Zeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei katastrophal. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung sei sehr arm. Mindestens 50 % davon seien extrem arm und zwar so, dass sie mit einem Einkommen von weniger als ¿ 1,- pro Tag und Kopf auskommen müssten. Der Beschwerdeführer und seine Familie stammten zudem aus einem sehr armen Gebiet des Kosovo. Die väterliche Großmutter des Beschwerdeführers habe vom Vater versorgt werden müssen und sei sehr krank gewesen. Sie habe sehr viel Geld für Infusionen, Tabletten und ähnlichem benötigt. Der Vater habe daher enorme Summen von Geld in den Kosovo schicken müssen. Die Großmutter sei am XXXX verstorben. Sodann sei nur mehr der kranke Großvater im Kosovo verblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie stammten aus dem Ort XXXX, der auf 1.600 m Seehöhe liege und eine gedeihliche Landwirtschaft nicht zulasse. Der Beschwerdeführer habe nur neun Jahre Grundschule besucht. Die Wohnverhältnisse im Haus in XXXX seien extrem primitiv und ärmlich gewesen. Das Dorf liege vom Hauptort XXXX etwa 6 km entfernt. Fast alle Menschen aus diesem Gebiet müssten emigrieren, da es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Der Beschwerdeführer habe sich daher im Kosovo in einem Zustand extremer ausweg- und perspektivenloser Armut befunden, wodurch seine menschliche Existenz und seine Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet gewesen seien. Er sei daher im Kosovo nicht in der Lage gewesen, seine allernotdürftigsten Lebensbedürfnisse auf einem Minimalniveau abzudecken. Beantragt wurde die Einholung einer länderkundigen Expertise und Begutachtung zu folgender Tatsachenbehauptung: Damit die vierköpfige Familie im Kosovo auf einem allernotdürftigsten Versorgungsniveau überleben könne, sei ein monatliches Einkommen von zumindest ¿ 200,-4. Mit Schreiben vom 03.12.2008 nahm der rechtsfreundliche Vertreter dazu Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich im Kosovo in einer Lebenssituation befunden, in der die physische, materielle und menschliche Existenz konkret gefährdet gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei Langzeitasylwerber. Das Asylverfahren sei seit geraumer Zeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei katastrophal. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung sei sehr arm. Mindestens 50 % davon seien extrem arm und zwar so, dass sie mit einem Einkommen von weniger als ¿ 1,- pro Tag und Kopf auskommen müssten. Der Beschwerdeführer und seine Familie stammten zudem aus einem sehr armen Gebiet des Kosovo. Die väterliche Großmutter des Beschwerdeführers habe vom Vater versorgt werden müssen und sei sehr krank gewesen. Sie habe sehr viel Geld für Infusionen, Tabletten und ähnlichem benötigt. Der Vater habe daher enorme Summen von Geld in den Kosovo schicken müssen. Die Großmutter sei am römisch 40 verstorben. Sodann sei nur mehr der kranke Großvater im Kosovo verblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie stammten aus dem Ort römisch 40 , der auf 1.600 m Seehöhe liege und eine gedeihliche Landwirtschaft nicht zulasse. Der Beschwerdeführer habe nur neun Jahre Grundschule besucht. Die Wohnverhältnisse im Haus in römisch 40 seien extrem primitiv und ärmlich gewesen. Das Dorf liege vom Hauptort römisch 40 etwa 6 km entfernt. Fast alle Menschen aus diesem Gebiet müssten emigrieren, da es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. Der Beschwerdeführer habe sich daher im Kosovo in einem Zustand extremer ausweg- und perspektivenloser Armut befunden, wodurch seine menschliche Existenz und seine Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet gewesen seien. Er sei daher im Kosovo nicht in der Lage gewesen, seine allernotdürftigsten Lebensbedürfnisse auf einem Minimalniveau abzudecken. Beantragt wurde die Einholung einer länderkundigen Expertise und Begutachtung zu folgender Tatsachenbehauptung: Damit die vierköpfige Familie im Kosovo auf einem allernotdürftigsten Versorgungsniveau überleben könne, sei ein monatliches Einkommen von zumindest ¿ 200,-

notwendig. Ein solches Einkommen könnte jedoch von den Betroffenen niemals erzielt werden, da es in XXXX und in der Gemeinde XXXX überhaupt keine Arbeitsplätze gebe, die Arbeitslosigkeit in dieser Gemeinde bei 80 % und darüber liege und auch kein wirtschaftlich nutzbarer Boden vorhanden sei sowie die Wohnverhältnisse im Haus so desolat seien, dass dadurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Kinder - insbesondere im kalten Winter - resultieren würde. Auch durch Gelegenheitsarbeiten könne in diesem Gebiet ein materielles Überleben nicht gesichert werden, da es keinen ausreichenden Arbeitsmarkt gebe.notwendig. Ein solches Einkommen könnte jedoch von den Betroffenen niemals erzielt werden, da es in römisch 40 und in der Gemeinde römisch 40 überhaupt keine Arbeitsplätze gebe, die Arbeitslosigkeit in dieser Gemeinde bei 80 % und darüber liege und auch kein wirtschaftlich nutzbarer Boden vorhanden sei sowie die Wohnverhältnisse im Haus so desolat seien, dass dadurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Kinder - insbesondere im kalten Winter - resultieren würde. Auch durch Gelegenheitsarbeiten könne in diesem Gebiet ein materielles Überleben nicht gesichert werden, da es keinen ausreichenden Arbeitsmarkt gebe.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ein refoulmentschutzrechtlich relevanter Sachverhalt lägen nicht vor. Auch stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers dar.

6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Feststellungen im bekämpften Bescheid erschöpften sich darin, dass negative Feststellungen getroffen würden, anstatt positiv festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers soziale und familiäre Isolierung und Exponierung im Kosovo, fehlende familiäre Unterstützungsmöglichkeiten und fehlendes soziales Auffangnetz nach Heirat der Schwester und nach Tod der Großmutter und der schweren Erkrankung des Großvaters und das völlige Angewiesensein auf intakte familiäre Lebensbeziehungen zu den in Österreich lebenden Eltern vorliege. Derartig gravierende Feststellungsmängel, die auch dem § 60 AVG eindeutig zuwiderliefen, könnten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden, da der Asylgerichtshof einen Akt zur Beurteilung erhalte, der eben keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthalte. Die Feststellung: "Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.", werde ausdrücklich als unrichtig bekämpft. Stattdessen werde folgende Feststellung (Quelle: Deutsche Welle vom 17.01.2008, Tagesanzeiger vom 14.07.2008) begehrt: "Im Kosovo sind 50 % der Bevölkerung unterernährt und 15 % davon haben quantitativ nicht ausreichend zum Essen. Das geschätzte Bruttonationaleinkommen liegt im Bereich jenes von Äthiopien oder Sambia und ist zehn Mal niedriger als in Bulgarien und Rumänien. Die Arbeitslosigkeit steigt Jahr für Jahr und beträgt unterdessen unter den jungen Menschen bis zu 80 %. Staatliche Gegenmaßnahmen fehlen komplett." Ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei es unterlassen worden, jenen Sachverhalt zu erheben, ohne dessen Kenntnis sich nicht beurteilen lasse, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Kosovo dort in eine derart ausweglose, unmenschliche und erbärmliche, existenzgefährdende Lebenssituation geriete, dass damit eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 EMRK vorläge. Nach der Judikatur des VwGH, des UBAS und des AsylGH liege eine Verletzung des Refoulementverbotes vor, wenn jemandem im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das überlebensnotwendige Existenzminimum fehlten. Hierzu wurde auf das Erkenntnis des AsylGH vom 04.11.2008, D3 310.107-1/2008/8E, Seite 15, verwiesen. Im Falle des Beschwerdeführers sei jedenfalls indiziert, dass dessen materielle Lebensgrundlage im Kosovo im Falle einer Abschiebung dorthin massiv bedroht wäre und dies zu einer Existenzgefährdung zufolge des fehlenden "überlebensnotwendigen" Existenzminimums führte. Jene Judikatur des EGMR, wonach erst bei geradezu lebensgefährdenden nachteiligen Auswirkungen einer Abschiebung der Schutz gem. Art. EMRK greifen würde, sei abzulehnen und führe zu einer völligen Aushöhlung von Art. 3 EMRK. Außerdem werde dabei übersehen, dass bei politisch bedingten Armutssituationen wie jener im Kosovo eine staatliche Verantwortung für derartige Notlagen bestehe, sodass es nicht zulässig sei, jene Judikaturlinien heranzuziehen, die für Notlagen entwickelt worden seien, die außerhalb der staatlichen Verantwortung lägen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keinerlei Arbeits-, Entwicklungs- und Lebensmöglichkeiten hätte, seine allernotdürftigste materielle Existenz gefährdet wäre und er durch Arbeitstätigkeit nicht die Möglichkeit hätte, wenigstens so viel an Geld zu verdienen, wie er benötige, um eigenverantwortlich wenigstens seine Grundversorgungsbedürfnisse nach Wohnen, Bekleidung und Ernährung auf einem Minimalniveau abdecken zu können, wurde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens für den Kosovo beantragt.6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die Feststellungen im bekämpften Bescheid erschöpften sich darin, dass negative Feststellungen getroffen würden, anstatt positiv festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers soziale und familiäre Isolierung und Exponierung im Kosovo, fehlende familiäre Unterstützungsmöglichkeiten und fehlendes soziales Auffangnetz nach Heirat der Schwester und nach Tod der Großmutter und der schweren Erkrankung des Großvaters und das völlige Angewiesensein auf intakte familiäre Lebensbeziehungen zu den in Österreich lebenden Eltern vorliege. Derartig gravierende Feststellungsmängel, die auch dem Paragraph 60, AVG eindeutig zuwiderliefen, könnten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden, da der Asylgerichtshof einen Akt zur Beurteilung erhalte, der eben keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthalte. Die Feststellung: "Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung ist bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.", werde ausdrücklich als unrichtig bekämpft. Stattdessen werde folgende Feststellung (Quelle: Deutsche Welle vom 17.01.2008, Tagesanzeiger vom 14.07.2008) begehrt: "Im Kosovo sind 50 % der Bevölkerung unterernährt und 15 % davon haben quantitativ nicht ausreichend zum Essen. Das geschätzte Bruttonationaleinkommen liegt im Bereich jenes von Äthiopien oder Sambia und ist zehn Mal niedriger als in Bulgarien und Rumänien. Die Arbeitslosigkeit steigt Jahr für Jahr und beträgt unterdessen unter den jungen Menschen bis zu 80 %. Staatliche Gegenmaßnahmen fehlen komplett." Ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei es unterlassen worden, jenen Sachverhalt zu erheben, ohne dessen Kenntnis sich nicht beurteilen lasse, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Kosovo dort in eine derart ausweglose, unmenschliche und erbärmliche, existenzgefährdende Lebenssituation geriete, dass damit eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, EMRK vorläge. Nach der Judikatur des VwGH, des UBAS und des AsylGH liege eine Verletzung des Refoulementverbotes vor, wenn jemandem im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das überlebensnotwendige Existenzminimum fehlten. Hierzu wurde auf das Erkenntnis des AsylGH vom 04.11.2008, D3 310.107-1/2008/8E, Seite 15, verwiesen. Im Falle des Beschwerdeführers sei jedenfalls indiziert, dass dessen materielle Lebensgrundlage im Kosovo im Falle einer Abschiebung dorthin massiv bedroht wäre und dies zu einer Existenzgefährdung zufolge des fehlenden "überlebensnotwendigen" Existenzminimums führte. Jene Judikatur des EGMR, wonach erst bei geradezu lebensgefährdenden nachteiligen Auswirkungen einer Abschiebung der Schutz gem. "Art". EMRK greifen würde, sei abzulehnen und führe zu einer völligen Aushöhlung von Artikel 3, EMRK. Außerdem werde dabei übersehen, dass bei politisch bedingten Armutssituationen wie jener im Kosovo eine staatliche Verantwortung für derartige Notlagen bestehe, sodass es nicht zulässig sei, jene Judikaturlinien heranzuziehen, die für Notlagen entwickelt worden seien, die außerhalb der staatlichen Verantwortung lägen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keinerlei Arbeits-, Entwicklungs- und Lebensmöglichkeiten hätte, seine allernotdürftigste materielle Existenz gefährdet wäre und er durch Arbeitstätigkeit nicht die Möglichkeit hätte, wenigstens so viel an Geld zu verdienen, wie er benötige, um eigenverantwortlich wenigstens seine Grundversorgungsbedürfnisse nach Wohnen, Bekleidung und Ernährung auf einem Minimalniveau abdecken zu können, wurde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens für den Kosovo beantragt.

Zur Vorlage gebracht wurden (unter anderem) Beschlüsse des VwGH bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers vom 16.01.2007, Zahlen:

2007/01/0024-3, 2007/01/0022-3, ein Auszug aus DW-World.de vom 17.01.2008 "Wirtschaft im Kosovo: Armut und Mangel" sowie ein Auszug aus dem "Tagesanzeiger" vom 14-07-2008 "Kosovo: Überleben mit 1.50 Euro pro Tag".

7. Der Beschwerdeführer wurde vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 10.12.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur Frage seiner Staatsbürgerschaft, seiner Rückkehrsituation sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.7. Der Beschwerdeführer wurde vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 10.12.2010 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur Frage seiner Staatsbürgerschaft, seiner Rückkehrsituation sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt sowie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 23.12.2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, zur Regierungskrise im Kosovo sei auch eine Autoritätskrise gekommen. Die katastrophale wirtschaftliche Lage im Kosovo werde in den diversen Berichten so gut wie überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Durch eine Abschiebung würde der Beschwerdeführer in eine absolut ausweglose Lebenssituation geraten, die von extremer Armut und dem Fehlen der existenziell bzw. sozio-ökonomisch notwendigen, materiellen Mindestlebensgrundlage gekennzeichnet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer im Haus des Großvaters Aufenthalt nehmen. In der Gemeinde XXXX gebe es für den Beschwerdeführer jedoch nicht einmal die Möglichkeit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten am Schwarzarbeitermarkt auf privaten Baustellen und dergleichen. Die Lage für Arbeitslose im Kosovo werde immer aussichtsloser. Der Beschwerdeführer habe das zusätzliche Handicap, dass er aus einer besonders armen Region stamme. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei nicht bloß prekär, sondern in Wahrheit katastrophal. Dazu komme, dass die Nahrungsmittelpreise im Kosovo sich unterdessen auf europäischem Preisniveau bewegten. Die jüngste Berichterstattung über den Kosovo zeige auf, dass dieser Staat in Wahrheit keine Zukunft habe und wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Das sogenannte familieneigene Haus in der Gemeinde XXXX stehe im Eigentum des Großvaters des Beschwerdeführers und bestehe aus vier Zimmern, in denen der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und Eltern vor der Flucht nach Österreich unter ärmlichsten Verhältnissen habe leben müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Asylgerichtshof die Feststellung beziehe, es gäbe im Kosovo hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt. Zudem würde an jugendliche und grundsätzlich arbeitsfähige Menschen, deren Angehörige in Österreich lebten, mit Sicherheit keine Sozialhilfe ausbezahlt. Verwiesen wurde auf den Artikel aus "dw-world.de" vom 17.01.2008. Beantragt wurde die Durchführung einer themenspezifischen Auslandserhebung zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Kosovo von Hunger bedroht wäre; die gegenteiligen Annahmen des Vorhalts des Asylgerichtshofes würden nicht den wahren Gegebenheiten im Kosovo entsprechen. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht ohne seine Eltern ausgewiesen werden, weshalb seine Ausweisung unzulässig wäre.8. Mit Schreiben vom 23.12.2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, zur Regierungskrise im Kosovo sei auch eine Autoritätskrise gekommen. Die katastrophale wirtschaftliche Lage im Kosovo werde in den diversen Berichten so gut wie überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Durch eine Abschiebung würde der Beschwerdeführer in eine absolut ausweglose Lebenssituation geraten, die von extremer Armut und dem Fehlen der existenziell bzw. sozio-ökonomisch notwendigen, materiellen Mindestlebensgrundlage gekennzeichnet sei. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer im Haus des Großvaters Aufenthalt nehmen. In der Gemeinde römisch 40 gebe es für den Beschwerdeführer jedoch nicht einmal die Möglichkeit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten am Schwarzarbeitermarkt auf privaten Baustellen und dergleichen. Die Lage für Arbeitslose im Kosovo werde immer aussichtsloser. Der Beschwerdeführer habe das zusätzliche Handicap, dass er aus einer besonders armen Region stamme. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei nicht bloß prekär, sondern in Wahrheit katastrophal. Dazu komme, dass die Nahrungsmittelpreise im Kosovo sich unterdessen auf europäischem Preisniveau bewegten. Die jüngste Berichterstattung über den Kosovo zeige auf, dass dieser Staat in Wahrheit keine Zukunft habe und wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Das sogenannte familieneigene Haus in der Gemeinde römisch 40 stehe im Eigentum des Großvaters des Beschwerdeführers und bestehe aus vier Zimmern, in denen der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und Eltern vor der Flucht nach Österreich unter ärmlichsten Verhältnissen habe leben müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Asylgerichtshof die Feststellung beziehe, es gäbe im Kosovo hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt. Zudem würde an jugendliche und grundsätzlich arbeitsfähige Menschen, deren Angehörige in Österreich lebten, mit Sicherheit keine Sozialhilfe ausbezahlt. Verwiesen wurde auf den Artikel aus "dw-world.de" vom 17.01.2008. Beantragt wurde die Durchführung einer themenspezifischen Auslandserhebung zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Kosovo von Hunger bedroht wäre; die gegenteiligen Annahmen des Vorhalts des Asylgerichtshofes würden nicht den wahren Gegebenheiten im Kosovo entsprechen. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht ohne seine Eltern ausgewiesen werden, weshalb seine Ausweisung unzulässig wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im September 2008 im Haus seines Großvaters in XXXX. Im Herkunftsstaat leben der Großvater des Beschwerdeführers und seine Schwester. In Österreich sind die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt lebt, und eine Tante aufhältig. Die Beschwerden der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.10.2006 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 (betreffend den Vater des Beschwerdeführers) bzw. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG und ersatzlose Behebung der verfügten Ausweisung (betreffend die Mutter und den Bruder) abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2010, 2007/01/0029 bis 0031, abgelehnt.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im September 2008 im Haus seines Großvaters in römisch 40 . Im Herkunftsstaat leben der Großvater des Beschwerdeführers und seine Schwester. In Österreich sind die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt lebt, und eine Tante aufhältig. Die Beschwerden der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.10.2006 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 (betreffend den Vater des Beschwerdeführers) bzw. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG und ersatzlose Behebung der verfügten Ausweisung (betreffend die Mutter und den Bruder) abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2010, 2007/01/0029 bis 0031, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um bei seinen Eltern in Österreich leben zu können.

Im Falle einer Rückkehr ist sowohl die Unterbringung als auch die grundlegende Existenzsicherung des Beschwerdeführers als gesichert anzusehen.

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.2. Zur Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

Lageentwicklung:

Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls

Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,

Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,

1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und im Kosovo ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Stellungnahme vom 23.12.2010 sowie der vorgelegten UNMIK-Geburtsurkunde.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Kosovo verlassen hat, um bei seinen Eltern in Österreich zu leben, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellung zum Asylverfahren der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Asylakten.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 10.12.2010 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, über das angesichts der Seriosität und Plausibilität seiner Aussagen kein Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit besteht. Diese Feststellungen blieben in der Stellungnahme vom 23.12.2010 substantiell unbestritten. Die der Beschwerde beigelegten Artikeln aus DW-World.de vom 17.01.2008 bzw. aus dem "Tagesanzeiger" vom 14.07.2008 waren dem Verfahren nicht zugrunde zu legen, zumal sie nicht aktuell sind.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat.

Soweit auf wirtschaftliche Fluchtgründe verwiesen wurde, ist anzumerken, dass diese zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein können, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den wirtschaftlichen Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 29.08.2008, wonach er "zur sozialen Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung gehöre, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei, da er von extremer Armut und sozialer Isolierung betroffen sei", ist folgendes auszuführen: Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 29.08.2008, wonach er "zur sozialen Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung gehöre, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei, da er von extremer Armut und sozialer Isolierung betroffen sei", ist folgendes auszuführen: Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vergleiche auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).

Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."

Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Absatz 78 -, 79,, vergleiche auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).

Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Eine soziale Gruppe kann also - nach herrschender Auffassung - nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl auch VwGH vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479). Daher ist auszuschließen, dass eine solche - von dem Beschwerdeführer behauptete - soziale Gruppe im Sinne der GFK im Kosovo existiert, fehlt doch bei der benannten Gruppe zumindest das Kriterium der "deutlich abgegrenzten Identität". Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass es auch an einer Repression mangelt, die an ein gemeinsames soziales Merkmal anknüpft (vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer deshalb keine Lebensgrundlage hätte, weil ihm diese als Zugehöriger zur Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei, verweigert würde.Eine soziale Gruppe kann also - nach herrschender Auffassung - nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche auch VwGH vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479). Daher ist auszuschließen, dass eine solche - von dem Beschwerdeführer behauptete - soziale Gruppe im Sinne der GFK im Kosovo existiert, fehlt doch bei der benannten Gruppe zumindest das Kriterium der "deutlich abgegrenzten Identität". Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass es auch an einer Repression mangelt, die an ein gemeinsames soziales Merkmal anknüpft vergleiche auch VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer deshalb keine Lebensgrundlage hätte, weil ihm diese als Zugehöriger zur Gruppe der im Ausland lebenden Migranten kosovarischer Abstammung, denen eine Rückkehr in den Kosovo aufgrund von sozio-ökonomischen Gründen nicht möglich sei, verweigert würde.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger knapp 18-jähriger Mann. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im Haus seines Großvaters in XXXX Aufnahme finden könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Darüberhinaus besteht auch die Möglichkeit, bei einer der im Kosovo ansässigen humanitären Einrichtungen Unterkunft zu finden bzw. lebt auch die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers im Kosovo. Angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, ist sohin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Darüberhinaus leben die Eltern des Beschwerdeführers und eine Tante in Österreich, sodass auch von dieser Seite von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auszugehen ist, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Folglich war den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht nachzukommen bzw. war im konkreten Fall auch aus dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal der diesbezüglichen Entscheidung ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. (Die Beschwerdeführerin war eine alleinstehende Frau in Pakistan, welche für ihren minderjährigen Sohn sorgepflichtig war, und keine (finanzielle) Unterstützung von Verwandten im Heimatland bzw. im Ausland erwarten konnte).Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger knapp 18-jähriger Mann. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder im Haus seines Großvaters in römisch 40 Aufnahme finden könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Darüberhinaus besteht auch die Möglichkeit, bei einer der im Kosovo ansässigen humanitären Einrichtungen Unterkunft zu finden bzw. lebt auch die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers im Kosovo. Angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, ist sohin nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Darüberhinaus leben die Eltern des Beschwerdeführers und eine Tante in Österreich, sodass auch von dieser Seite von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auszugehen ist, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Folglich war den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht nachzukommen bzw. war im konkreten Fall auch aus dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal der diesbezüglichen Entscheidung ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. (Die Beschwerdeführerin war eine alleinstehende Frau in Pakistan, welche für ihren minderjährigen Sohn sorgepflichtig war, und keine (finanzielle) Unterstützung von Verwandten im Heimatland bzw. im Ausland erwarten konnte).

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. A bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. A bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979 , 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 07.12.1981, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979 , 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 07.12.1981, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Aufgrund der vom Bundesasylamt bezüglich des Beschwerdeführers ausgesprochenen Ausweisung erscheint es möglich, dass er ohne seine Kernfamilie (Eltern und Bruder), mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, das Bundesgebiet zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinen Bruder dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht (vgl. VwGH vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, und darauf aufbauend die Erkenntnisse vom 28.04.2009, Zlen: 2008/23/0308 bis 0312, oder zuletzt vom 19. Mai 2010, Zlen: 2008/23/1122, 1123, 1125; 16.12.2010, Zl. 2007/01/0327. Daher war dieser Spruchpunkt zu beheben.Aufgrund der vom Bundesasylamt bezüglich des Beschwerdeführers ausgesprochenen Ausweisung erscheint es möglich, dass er ohne seine Kernfamilie (Eltern und Bruder), mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, das Bundesgebiet zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinen Bruder dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht vergleiche VwGH vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, und darauf aufbauend die Erkenntnisse vom 28.04.2009, Zlen: 2008/23/0308 bis 0312, oder zuletzt vom 19. Mai 2010, Zlen: 2008/23/1122, 1123, 1125; 16.12.2010, Zl. 2007/01/0327. Daher war dieser Spruchpunkt zu beheben.

Da im gegenständlichen Fall - aus rechtlichen Gründen - weder im Verfahren der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt bzw. vom Unabhängigen Bundesasylsenat aber eine Ausweisung entschieden wurde, obliegt die Verfügung einer Ausweisung in diesen Verfahren aufgrund der in deren Verfahren anzuwendenden Rechtslage der Fremdenpolizei. Durch die Behebung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung wäre der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fiele als Fremder in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062).Da im gegenständlichen Fall - aus rechtlichen Gründen - weder im Verfahren der Eltern bzw. des Bruders des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt bzw. vom Unabhängigen Bundesasylsenat aber eine Ausweisung entschieden wurde, obliegt die Verfügung einer Ausweisung in diesen Verfahren aufgrund der in deren Verfahren anzuwendenden Rechtslage der Fremdenpolizei. Durch die Behebung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung wäre der Beschwerdeführer kein Asylwerber mehr, sondern fiele als Fremder in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062).

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuellen Feststellungen zur allgemeine Situation der Republik Kosovo, zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in Kosovo und seiner Rückkehrsituation dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 10.12.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer substantiell nichts entgegengesetzt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuellen Feststellungen zur allgemeine Situation der Republik Kosovo, zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in Kosovo und seiner Rückkehrsituation dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 10.12.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer substantiell nichts entgegengesetzt.

Schlagworte

familiäre Situation, Lebensgrundlage, non refoulement, real risk, soziale Gruppe, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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