TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/19 2008/23/1122

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Veröffentlicht am 19.05.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1125 2008/23/1123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des G V, geboren 1971, 2. derDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des G römisch fünf, geboren 1971, 2. der

I V, geboren 1973, und 3. des N V, geboren 2001, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 10. Mai 2007, Zl. 251.796/0/7E-VII/43/04, 2.) 11. Mai 2007, Zl. 252.263/0/2E-VII/43/04, undrömisch eins römisch fünf, geboren 1973, und 3. des N römisch fünf, geboren 2001, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 10. Mai 2007, Zl. 251.796/0/7E-VII/43/04, 2.) 11. Mai 2007, Zl. 252.263/0/2E-VII/43/04, und

3.) 11. Mai 2007, Zl. 252.264/0/2E-VII/43/04, betreffend (zu 1.) §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 bzw. (zu 2. und 3.) §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),3.) 11. Mai 2007, Zl. 252.264/0/2E-VII/43/04, betreffend (zu 1.) Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 bzw. (zu 2. und 3.) Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Aufwandersatz hinsichtlich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind georgische Staatsangehörige.

Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 23. April 2004 Asyl. Er werde auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Aghordzineba-Partei sowie von Konkurrenten seiner Baufirma verfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am 23. April 2004 - nach Klarstellung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Juli 2004 - für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 10,, 11 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, es würden Anhaltspunkte für soziale Bindungen in Österreich fehlen, weswegen die verfügte Ausweisung "keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK" darstelle.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, es würden Anhaltspunkte für soziale Bindungen in Österreich fehlen, weswegen die verfügte Ausweisung "keinen Eingriff in den Artikel 8, EMRK" darstelle.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in dem

gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei der mit Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zlen. 2008/23/0349, 0350, und vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1276 bis 1279, mwN).Bei der mit Spruchpunkt römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zlen. 2008/23/0349, 0350, und vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1276 bis 1279, mwN).

Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da der erstangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lässt, war er in seinem Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt III. des erstangefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 19. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008231122.X00

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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