TE AsylGH Beschluss 2011/5/19 C8 230618-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 230.618-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, Zahl: 11 03.493 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011, Zahl: 11 03.493 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 04.05.2001 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eine Ausweisung aus der Republik ausgesprochen. Zur Sicherung der Abschiebung wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 04.05.2001 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eine Ausweisung aus der Republik ausgesprochen. Zur Sicherung der Abschiebung wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

Am 09.05.2001 wurde vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Aussenstelle Innsbruck, ein Asylantrag eingebracht.

In der mit ihm am 18.05.2001 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er für seine Tiere Steine vom Berg geholt habe. Dabei sei eine Steinlawine losgetreten worden und habe die Stromleitung durch einen umfallenden Holzmasten beschädigt.

Noch am selben Tag seien uniformierte Polizisten und Soldaten gekommen. Diese hätten im Dorf herumgefragt. Er vermute, dass sie wegen der beschädigten Stromleitung gekommen seien. Er wisse nicht, ob es sich bei der beschädigten Leitung um eine Strom-, Telefon oder um eine militärische Leitung gehandelt habe.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte dieser. Er habe Angst, dass die Polizei draufkommen könnte, dass er die Steinlawine unabsichtlich ausgelöst habe. Vielleicht komme er deswegen ins Gefängnis.

Er wisse nicht woher sein Vater das Geld für seine Reise gehabt habe. Vor ca. 3 Jahren sei seine Mutter gestorben. Danach habe er sich scheiden lassen. Seither habe er zu ihr und seinen Sohn keinen Kontakt mehr. Er habe zusammen mit seinem Vater in einem Haus gelebt und mit diesem die Landwirtschaft betrieben.

Mit Bescheid vom 23.05.2001, AZ: 01 11.078, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in die VR China, Republik China (Taiwan) gem. 8 AsylG als zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 23.05.2001, AZ: 01 11.078, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in die VR China, Republik China (Taiwan) gem. 8 AsylG als zulässig erklärt.

Am 08.05.2002 wurde vom Beschwerdeführer ein neuerlicher Asylantrag gestellt.

Dieses Verfahren wurde gem. § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle und Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit 04.06.2002 eingestellt.Dieses Verfahren wurde gem. Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle und Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit 04.06.2002 eingestellt.

In der mit dem Beschwerdeführer am 06.08.2002 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er zur Falun Gong Gruppe gehöre. Er sei Aktivist und habe Falun Gong Übungen gemacht. Es habe sich bei den Übungen um Kung Fu gehandelt.

Auf die Frage wie viele Übungen es geben und wie diese lauten würde, gab dieser an, dass es 5 Übungen wären. Die erste Übung sei Kung Fu üben. Ebenso die anderen Übungen.

Es würde 5 Bücher über die Falun Gong Bewegung geben. Das Hauptbuch würde den Namen Falun Changchuan tragen, welches in China seit Ende April 1999 verboten sei.

Er selbst sei im April 1999 Mitglied geworden. Auf die Frage, wovon der Beschwerdeführer Mitglied geworden sei, gab dieser an, dass er der Boss sei. Auf die Frage wovon er Boss sei, gab dieser an Aktivist zu sein.

Hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz vorgelegten Schriftstückes, welches als Beilage A zum Akt genommen wurde, gab dieser an eine Kopie im März 2001 von der Polizei erhalten zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Dagegen richtete sich die am 20.08.2002 erhobene Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er Falun Gong geübt habe. Er räume ein, nicht viel über die Hintergründe dieser Übungen zu wissen, doch habe er regelmäßig an Treffen teilgenommen, um gemeinsam zu üben. Er selbst sei aber keinesfalls ein fanatisches Sektenmitglied gewesen, welches jeden Führer, jedes Detail oder aber auch jede der Übungen beim Namen nennen könne.

Er sei nicht sogleich aus seinem Heimatland geflohen, da dieses sehr groß sei und er durch das Auswandern in eine andere Provinz das Risiko einer Verfolgung zu minimieren gehofft habe. Langfristig habe er allerdings seine Heimat verlassen müssen, um sicher vor einer Verfolgung zu sein.

Am 22.06.2004 wurde der Beschwerdeführer als Verdächtiger von der Bundespolizeidirektion XXXX, Kriminalpolizeiliche Abteilung, einvernommen. Eine Frau J.Z. hat gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet, da dieser die Frau telefonisch bedroht haben soll. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er zu dieser Frau eine sexuelle Beziehung gehabt habe.Am 22.06.2004 wurde der Beschwerdeführer als Verdächtiger von der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Kriminalpolizeiliche Abteilung, einvernommen. Eine Frau J.Z. hat gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet, da dieser die Frau telefonisch bedroht haben soll. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er zu dieser Frau eine sexuelle Beziehung gehabt habe.

Da er auf Grund eines Bandscheibenvorfalls allerdings nicht mehr arbeiten habe könne und kein Geld mehr gehabt habe, hätte sie die Beziehung aufgeben wollen.

Am 22.02.2005 wurde das Asylverfahren von Seiten des UBAS gem. § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.Am 22.02.2005 wurde das Asylverfahren von Seiten des UBAS gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt.

Am 27.04.2006 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.

1.2. Am 10.03.2010 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Ich bin seit 05.00 Uhr auf den Beinen und habe noch nichts gegessen. Mir geht es gesundheitlich generell nicht sehr gut. Wenn ich sehr aufgeregt bin, dann ist es sowieso besser, wenn ich nichts zu mir nehme. Ich habe voriges Jahr und vorvoriges Jahr Operationen gehabt.

VR: Welche Operationen waren das?

BF: Bandscheibenvorfall. Ich habe insgesamt 3x operiert werden müssen, das erste Mal 2004, dann 2008 und 2009 wieder.

VR: Jetzt sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Ich bin noch immer in Behandlung deswegen, weil sich dieser Bandscheibenvorfall auch dahingehend auswirkt, dass ich beim Gehen eine Art Taubheitsgefühl habe.

VR: Haben Sie ein ärztliches Attest dabei?

BF: Den Krankheitsakt von 2008 habe ich auf einer CD.

VR: Ist auf der CD das Attest bzw. der Befund oben?

BF: Ja.

Mit dem BFV wird vereinbart, dass der Inhalt der CD innerhalb von 14 Tagen dem Asylgerichtshof übermittelt wird.

VR: Was ist noch auf der CD außer der Krankheitsgeschichte?

BF: Das hat alles mit meiner Anamnese zu tun, das ist alles rein krankheitsbezogen.

VR: Haben Sie sonstige Krankheiten, die nicht auf der CD oben sind?

BF: Aktuell habe ich kein anderes Leiden mehr. Früher hatte ich auf Grund eines Gefängnisaufenthaltes (Schubhaft) ein Nierenleiden, welches mittlerweile in Ordnung gekommen ist. Ich war seinerzeit in ärztlicher Behandlung. Es war aber kein operativer Eingriff notwendig.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF hat keine {weiteren} Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

BF: Ich habe nichts vorzulegen, was über die Krankheit bzw. das Leiden hinausgeht.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ich heiße XXXX.BF: Ich heiße römisch 40 .

VR: Ist das Ihr richtiger Name?

BF: Ja.

VR: Ich frage Sie deshalb, weil Sie schon einmal einen Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt haben.VR: Ich frage Sie deshalb, weil Sie schon einmal einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 gestellt haben.

BF: Ja, das stimmt. Ich habe, als ich noch relativ neu in Österreich war, große Angst vor den Behörden gehabt und ich wollte unbedingt vermeiden, dass ich zurückgeschickt werde. Um das sicherzustellen, habe ich mich anfangs mit einem falschen Namen eingeführt.

VR: Warum haben Sie dann keine Berufung gegen den ersten Bescheid seinerzeit eingebracht?

BF: Damals habe ich mir gedacht, wenn die Asylbehörde sagt, dass wenn es ein "nein ist", auch ein "nein" bedeutet. Außerdem hätte ich auch nicht das Geld gehabt, gegen die Entscheidung des BAA ein Rechtsmittel zu ergreifen.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Es kann durchaus sein, dass ich bei der Beantwortung der Fragen etwas geschwindelt habe. Ich war noch immer nicht ganz davon überzeugt, dass ich hier in Sicherheit bin.

VR: Ab wann waren Sie dann ganz sicher, dass Sie sich hier in Sicherheit wiegen können?

BF: Ich habe es sehr lange für möglich gehalten, dass mich die Asylbehörde einfach "schnappt" und mich dorthin zurückschickt, wohin ich hergekommen bin. Ich bin dieses Gefühl sehr lange Zeit nicht losgeworden.

VR: Wie haben Sie in China Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin keiner besonderen Tätigkeit nachgegangen. Ich habe in der Landwirtschaft mitgeholfen. Meine Eltern waren beide Bauern.

VR: Welche Schulausbildung haben Sie?

BF: Ich habe nicht einmal einen Grundschulabschluss. Ich kann nicht einmal genau sagen, ob ich das 3. Jahr zu Ende gelernt habe. Ich kann mich wegen dieser schlechten Bildung bis heute in meiner Sprache nicht klar ausdrücken.

VR: Beim BAA haben Sie am 06.08.2002 gesagt, dass Sie Händler und Verkäufer bzw. selbständig gewesen wären. Heute haben Sie gesagt, dass Sie offensichtlich in der Landwirtschaft bei Ihren Eltern mitgeholfen hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Es ist beides zutreffend. Ursprünglich war ich wirklich nur in der Landwirtschaft beschäftigt. Später habe ich dann einen kleinen Imbisstand eröffnet, um das Familieneinkommen zu verbessern. Ich habe an diesem Stand Nudeln verkauft.

VR: Wo in China haben Sie genau gewohnt?

BF: Ich habe in der Straße XXXX, Provinz: Fujian, China gelebt.BF: Ich habe in der Straße römisch 40 , Provinz: Fujian, China gelebt.

VR: Haben Sie dort von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF: Bis zu meiner Flucht habe ich mein ganzes Leben dort verbracht. Erst als die chinesische Polizei nach mir fahndete, war ich gezwungen, an einem anderen Ort zu leben.

VR: Wann sind Sie von Ihrem Heimatort weg geflüchtet?

BF: Es liegt alles schon so lange zurück, dass ich Probleme habe, das zeitlich zuzuordnen.

VR: In welchem Jahr sind Sie von Ihrem Heimatort aus geflüchtet?

BF: Es tut mir leid, aber ich kann es nicht genau benennen.

VR: Wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Ich habe mich in den Bezirk XXXX, Provinz Fujian begeben.BF: Ich habe mich in den Bezirk römisch 40 , Provinz Fujian begeben.

VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Ich würde sagen 1 Jahr, bzw. mehr als 1 Jahr.

VR: Sind Sie dann von dort aus China ausgereist?

BF: Ja. Ich würde sagen, die Ausreisebewegung hat in XXXX begonnen.BF: Ja. Ich würde sagen, die Ausreisebewegung hat in römisch 40 begonnen.

VR: Wer hat außer Ihnen an der Heimatadresse noch gewohnt?

BF: Meine Ehefrau namens XXXX.BF: Meine Ehefrau namens römisch 40 .

VR: Wann ist sie geboren?

BF: Das habe ich vergessen. Wir sind längst geschieden. Ich habe mit ihr nichts mehr zu tun.

VR wiederholt die Frage.

BF: Tatsächlich ist es so. Das habe ich vergessen. Ich habe keine Veranlassung, mich neu daran zu erinnern.

VR: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter: XXXX.BF: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter: römisch 40 .

VR: Haben diese auch an der ursprünglichen Adresse Ihres Heimatortes gewohnt?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie das nicht gleich aufgeschrieben?

BF: Ich habe das nicht so aufgefasst, dass Sie diese Aufforderung auf meine Eltern bezogen haben.

VR: Hat außer Ihren Eltern und Ihrer Ehefrau bzw. Ex-Ehefrau noch jemand an diesem Ort gewohnt?

BF: Wir waren zu viert dort, sonst war niemand dort.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Es gab 1 Kind. Das ist dann bei der Mutter geblieben.

VR: Hat das Kind auch an der von Ihnen ursprünglich angegebenen Adresse gewohnt?

BF: Nein, das Kind hat nie in der Wohnung gelebt. Es ist gleich nach der Geburt woandershin gebracht worden. Es war ein Sohn.

VR: Wie hat der Sohn geheißen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann ist Ihr Sohn geboren?

BF: Das habe ich auch vergessen.

VR: Wie alt ist Ihr Sohn jetzt?

BF: Ich weiß eigentlich gar nichts, was meinen Sohn betrifft. Ich kann Ihnen da gar nicht antworten.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sonstige Verwandte, wie Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen in China?

BF: Ich war bezüglich allfälliger Verwandter nie gut informiert. Nach der Scheidung bin ich überhaupt ganz alleine dagestanden. Ich kann Ihre Frage nicht beantworten.

VR: Wann haben Sie sich von Ihrer Ehefrau scheiden lassen?

BF: Ich habe auch das vergessen.

VR: Hatten Sie nach Ihrer Scheidung mit Ihrer Frau noch Kontakt mit Verwandten?

BF: Mit absolut niemandem.

VR: Hatten Sie nach der Scheidung weder persönlich, noch schriftlich, noch telefonisch Kontakt mit irgendwelchen Verwandten?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jetzt noch irgendwelchen Kontakt nach China?

BF: Seit ich hier bin, war das noch weit weniger möglich.

VR: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Sie sind schon längst verstorben.

VR: Wann?

BF: Das weiß ich nicht, ich würde sagen, es war noch vor der Scheidung. Das liegt schon sehr lange zurück.

VR: Waren Sie schon geschieden, als Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie beim BAA nichts darüber angegeben, dass Ihre Eltern bereits verstorben sind. Sie haben angegeben, dass Ihr Vater 71 Jahre alt und Ihre Mutter 68 Jahre alt sei.

BF: Ich bin damals nach dem Alter meiner Eltern gefragt worden und nicht danach, ob sie noch am Leben sind. Ich war damals noch besser zusammen als heute. Ich habe tatsächlich das Lebensalter errechnen können, das sie damals gehabt hätten.

VR: Wie alt wäre heute Ihre Mutter?

BF: Ich bin jetzt nicht mehr in der Lage, das auszurechnen. Ich weiß nicht einmal, wie alt mein Kind heuer wäre, geschweige denn die verstorbene Generation.

VR: Waren Sie jemals Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in China?

BF: Ich bin keinem Verein beigetreten. Ich habe mich der Falun-Gong-Bewegung angeschlossen.

VR: Wann haben Sie sich der Falun-Gong-Bewegung angeschlossen?

BF: Es könnte um 1995 gewesen sein. Ich kann es nicht beschwören.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie 4 Jahre später, im April 1999 Falun-Gong-Aktivist bzw. -Mitglied gewesen wären.

BF: Ich habe eigens darauf hingewiesen, dass die von mir genannte Jahreszahl mit Vorsicht zu genießen ist.

VR: Üben Sie in Österreich auch Falun-Gong aus?

BF: In Österreich habe ich Falun-Gong nicht praktiziert. Ich habe nach meiner 1. Antragstellung beschlossen, mich hier ganz ruhig zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ich wirtschaftlich überleben kann.

VR: Wer ist der Begründer von Falun-Gong gewesen?

Auf die Aufforderung hin den Namen des Begründers von Falun-Gong aufzuschreiben, gibt der BF an, die Schriftzeichen nicht zu kennen. Mündlich gibt der BF "LI Hongzhi" an.

VR: Haben Sie Falun-Gong in China praktiziert?

BF: Ja.

VR: In welcher Art und Weise?

BF: Das kann ich nicht beantworten. Ich habe schon lange nicht mehr geübt. Wenn ich täglich trainierte, könnte ich Ihnen den Bewegungsablauf vorführen.

VR: Wo haben Sie Falun-Gong praktiziert?

BF: Als Falun-Gong noch erlaubt war, habe ich in der Stadt an diesen Übungen teilgenommen. Es hat Räumlichkeiten gegeben, die Falun-Gong gehört haben. Zu diesen Übungen sind immer sehr viele Leute gekommen. Später ist dann ein Wirbel um Falun-Gong entstanden. Es sind viele Falun-Gong-Mitglieder nach Peking gereist, um dort für Falun-Gong zu demonstrieren. Dabei ist es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Es ist damals mindestens 1 Person ums Leben gekommen.

VR: Wo sind Sie Mitglied von Falun-Gong geworden?

BF: In meiner Heimatprovinz Fujian.

VR: Wo war das nun?

BF: So einen formellen Beitritt gibt es nicht. Man geht dorthin, wo die anderen Leute auch trainieren.

VR: Waren Sie ein eingeschriebenes Mitglied der Falun-Gong-Bewegung?

BF: Ich bin ein Mitglied gewesen.

VR: Wie viele Mitglieder hat es in Ihrem Ort gegeben, wo Sie gewohnt haben?

BF: Ich habe in einer relativ großen Stadt gewohnt. Die Städte in China sind wirklich größer als in Österreich. Es hat sicherlich sagenhaft viele Mitglieder in meiner Heimatstadt gegeben.

VR: War Ihre Frau auch Mitglied der Falun-Gong-Bewegung?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie sich entschlossen, Falun-Gong auszuüben?

BF: Für mich war wesentlich, dass man durch Falun-Gong gesünder leben kann.

VR: Inwiefern kann man durch Falun-Gong gesünder leben?

BF: Es ist nicht der einzige Aspekt von Falun-Gong, dass man damit die Gesundheit fördern kann. Es ist auch wichtig, dass man gute Taten vollbringt.

VR: Ist das Weltbild der Falun-Gong-Bewegung irgendwo dokumentiert?

BF: Ich bin jetzt überfragt. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass ich ein sehr unbelesener Mensch bin. Alles, was ich gemacht habe, war immer, was die Anderen gemacht haben.

VR: Beim BAA haben Sie auf die Frage, ob es schriftliche Werke bei Falun-Gong geben würde, gesagt, dass es 5 Bücher zu Falun-Gong geben würde. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt schon, dass es Bücher gibt, die man immer wieder erwähnt hat. Ich bin von diesem schon so weit weg, seitdem ich hier bin und arbeite.

VR: Wie hat das Hauptwerk von Falun-Gong geheißen?

BF: Ich kann es nicht schreiben. Es hat "Falun....Fo" geheißen. Ich wäre an sich der Meinung gewesen, dass die österreichischen Behörden zufrieden sind, wenn sie sehen, dass ich kein Falun-Gong mehr betreibe und jetzt fragen Sie mich diese ganzen Details.

VR: Haben Sie Falun-Gong auch öffentlich ausgeübt?

BF: Öffentliche Aktivitäten waren immer eher die Ausnahme. Es hat sie zwar auch gegeben, als dann der ganze Ärger begann, war es dann vorbei.

VR: Haben Sie eine besondere Funktion in dieser Falun-Gong-Bewegung ausgeübt?

BF: Ich hatte keine spezielle Funktion und habe auch keinen Rang bekleidet. Ich habe versucht das zu tun, was von allen verlangt wurde, nämlich die Übungen zu praktizieren und Gutes zu tun.

VR: Welche Ränge hat es in der Falun-Gong-Bewegung gegeben?

BF: Es war in der Bewegung, wie im normalen Leben, dass die Menschen verschiedene Stufen erreichen und dementsprechend nicht die gleiche Aufgabe haben.

VR: Auf welcher Stufe sind Sie innerhalb von Falun-Gong gestanden?

BF: Schauen Sie mich an. Sie sehen, dass ich sehr ungebildet bin. Es war klar, dass ich in der Bewegung ganz unten gestanden bin.

VR: Haben Sie wegen Falun-Gong Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt?

BF: Ja. Die Polizei hat alle unterdrückt, die versucht haben, für Falun-Gong Propaganda zu machen.

VR: Hatten Sie selbst auch Probleme mit der Polizei?

BF: Ich war einer von denen, die nach Peking gefahren sind und mitverantwortlich für den Tod eines Polizisten waren und ich bin deswegen zur Fahndung ausgeschrieben worden.

VR: Sind Sie jemals angehalten bzw. festgenommen worden von der chinesischen Polizei?

BF: Nein, das hätten sie gerne gehabt. Es ist nicht gelungen, mich festzunehmen.

VR: Hatten Sie während Ihres mehr als 1jährigen Aufenthaltes in XXXX irgendwelche Probleme mit der Polizei oder den chinesischen Behörden?VR: Hatten Sie während Ihres mehr als 1jährigen Aufenthaltes in römisch 40 irgendwelche Probleme mit der Polizei oder den chinesischen Behörden?

BF: Nein. Ich habe mich nicht in einer sehr belebten Gegend aufgehalten, sondern in einer Gegend, die sehr entlegen war.

VR: Was haben Sie den ganzen Tag dort gemacht? Haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe meinen Lebensunterhalt verdient. Ich habe als Maurer gearbeitet. Ich war auf Baustellen und habe Ziegelmauern errichtet.

VR: Warum sind Sie dann nicht in XXXX länger geblieben, nachdem es dort keine Probleme mehr mit den chinesischen Behörden gegeben hat?VR: Warum sind Sie dann nicht in römisch 40 länger geblieben, nachdem es dort keine Probleme mehr mit den chinesischen Behörden gegeben hat?

BF: Das war keine Lösung für längere Zeit. Eine Zeitlang ist es gut gegangen. Ich hätte früher oder später damit rechnen müssen, eingesperrt zu werden.

VR: Haben Sie in XXXX noch Falun-Gong ausgeübt?VR: Haben Sie in römisch 40 noch Falun-Gong ausgeübt?

BF: Nein. Ich war froh und dankbar, dass ich heil in XXXX angekommen war. Mir war die Lust auf weitere Falun-Gong-Betätigung vergangen.BF: Nein. Ich war froh und dankbar, dass ich heil in römisch 40 angekommen war. Mir war die Lust auf weitere Falun-Gong-Betätigung vergangen.

VR: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sind. Woher wissen Sie, dass Sie zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sind?

BF: Ich habe das von einem Cousin von mir erfahren. Er wollte mich nämlich einmal zu Hause besuchen und hat aber niemanden angetroffen. Das hat ihn stutzig gemacht. Daraufhin hat er sich erkundigt, was eigentlich los war. Bei dieser Gelegenheit ist er darauf gekommen, dass nach mir gefahndet wurde.

VR: Wie heißt Ihr Cousin?

BF: Ich kann ihn nennen und nicht schreiben.

VR: Wo wohnte er?

BF: Er hat früher in XXXX gewohnt, er wohnt jetzt sicher woanders.BF: Er hat früher in römisch 40 gewohnt, er wohnt jetzt sicher woanders.

VR: Wie hat Ihr Cousin geheißen?

BF: "XXXX".

VR: Wo hat er gewohnt, als Sie seinerzeit in China waren?

BF: Ich muss sagen, dass ich nie mit ihm besonders vertraut war.

VR: Sie haben damals nicht gewusst, wo Ihr Cousin wohnt.

BF: Ich glaube, dass ich überhaupt nie genau gewusst habe, wo er wohnt. Er war zum Glück im Besitz meiner Telefonnummer. So konnte er mir das mit der Fahndung mitteilen.

VR: Haben Sie diese Information der Fahndung über Telefon erfahren?

BF: Diese Information ist sicherlich telefonisch an mich gelangt, wobei ich jetzt nicht mehr genau sagen kann, wer wen angerufen hat. Es ist durchaus möglich, dass er mich von einer öffentlichen Telefonzelle aus angerufen hat. Später hat dann keiner mehr die Nummer vom anderen gewusst. So hat sich alles wieder verlaufen.

VR: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie die Information der Fahndung von Ihrem Cousin erhalten haben?

BF: Es tut mir leid, das kann ich nicht beantworten. Es liegt alles so lange zurück.

VR: Wurde Ihnen die Mitteilung, dass nach Ihnen gefahndet wurde, auch noch in einer anderen Art und Weise übermittelt, außer telefonisch?

BF: Das wüsste ich jetzt nicht zu sagen. Ich halte es für möglich, dass nach diesem 1. Telefonat mit meinem Cousin irgendwann einmal noch ein anderes Telefonat gefolgt ist, welches sich irgendwie auch auf diesen Fahndungsbefehl bezogen hat.

VR: Wie ist Ihr Cousin zu dieser Information der Fahndung gekommen?

BF: Die Polizei hat gewusst, dass nach mir gefahndet wird und sie hat mich nicht angetroffen, als sie mich verhaften wollte. Dann ist der Cousin gekommen, welcher sich erkundigt hat. Er hat es eben erfahren.

VR: Sie haben beim BAA eine Beilage in chinesischer Sprache in Kopie vorgelegt, von welcher Sie heute überhaupt nichts erwähnt haben. Stammt dieses Schriftstück von Ihnen oder nicht?

Der BF zeigt dieses Schriftstück dem BF.

BF: Das stammt von mir, das habe ich vorgelegt.

VR: Warum haben Sie das heute nicht erwähnt?

BF: Ich habe gewusst, dass es im Akt ist und es allen bekannt ist. Sie haben mich zuvor nicht ausdrücklich danach gefragt.

VR: Wie sind Sie in den Besitz dieses Dokuments gelangt?

BF: Das hat mein erwähnter Cousin aus den Händen der Polizei bekommen, mit dem Auftrag, es an mich weiter zu leiten.

VR wiederholt die Frage.

BF: XXXX hat mir das übergeben.BF: römisch 40 hat mir das übergeben.

VR: Hat er Ihnen das persönlich übergeben?

BF: Sie haben wirklich Fragen, welche ich nach so langer Zeit nicht mehr beantworten kann. Jetzt, nach einigem Nachdenken, halte ich es für am Wahrscheinlichsten, dass er es mir persönlich überbracht hat.

VR: Wann hat er es Ihnen persönlich überbracht?

BF: Das müsste im April gewesen sein, das ist ohne Gewähr.

VR: Welchen Jahres?

BF: Das kann ich nicht mehr sagen. Ich weiß nur, dass es damals wieder wärmer geworden ist.

VR: Als Ihnen das Schriftstück überbracht wurde, an welchem Ort haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Ich habe nach so langer Zeit das Meiste vergessen.

VR: Wie sind Sie aus China ausgereist? Legal oder illegal? Mit Ihrem eigenen Pass oder mit einem anderen Pass?

BF: Ich bin legal mit meinem eigenen Reisepass ausgereist.

VR: Haben Sie den Reisepass noch?

BF: Nein.

VR: Wo ist dieser?

BF: Ich bin mit diesem Pass bis nach Jugoslawien gekommen. Dort hat es mir ein Bruder aus der Falun-Gong-Bewegung abgenommen.

VR: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus China ausgereist?

BF: Per Flugzeug.

VR: Hat es bei der Ausreise Probleme mit den chinesischen Grenzkontrollbeamten gegeben?

BF: Es hat keinen Ärger gegeben.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie gegebenenfalls nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich hätte 3 Befürchtungen, die ich mitteilen möchte. Zum Ersten wäre mir ein so geregeltes Leben, wie ich es hier in Österreich führen kann, in China nicht möglich. Zweitens könnte ich keine ärztliche Behandlung erwarten, die ich hier regelmäßig in Anspruch nehme. Drittens müsste ich mit der Verhaftung durch die Sicherheitsbehörde rechnen. Viertens hätte ich auch niemanden mehr in China.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Haben Sie wesentliche Fragen zum Verfahren?

BFV: Welche Folgen hätte eine Verhaftung in China?

BF: Das kann ich mir ganz leicht ausrechnen. Das Strafgesetzbuch spricht hier eine klare Sprache. Wenn man in China einen Menschen tötet, muss man sein Leben lassen.

VR: Haben Sie in China einen Menschen getötet?

BF: Ich habe gesagt, dass ich einen Polizisten erschlagen habe.

BFV: Was ist passiert bei dem Vorfall mit dem Polizisten?

BF: Wir waren auf dem Tian'Anmen-Platz und haben dort demonstriert. Der ganze Platz war voll mit Demonstranten. Die Polizei war auch vertreten. Sie wollte diese Kundgebung so rasch wie möglich beenden. Sie ist auf die Menge losgestürmt und wollte sie zerstreuen. Dabei ist es zu dieser tätlichen Auseinandersetzung gekommen.

VR: Wie viele Demonstranten bzw. Polizisten waren bei dieser Demonstration?

BF: Ich kann Ihnen nicht sagen, wie viele Leute dort demonstriert haben. Es war eine ungeheuer große Menge.

VR: Wie viele Polizisten waren dort?

BF: Die Polizei war auch sehr zahlreich vertreten. Es war in diesem Tumult nicht möglich, Leute oder Köpfe zu zählen. Es sind auch viele Leute weggelaufen, nachdem sie gesehen haben, dass die Polizei Ernst macht.

BFV: Haben Sie einen persönlichen Beitrag zum Tod des Polizisten geleistet?

BF: Ich war zusammen mit anderen Demonstranten, ich war an einer Handgreiflichkeit mit einem Polizisten beteiligt.

VR: Warum haben Sie die Handgreiflichkeit weder in Ihrer Beschwerde, noch in Ihren Niederschriften zuvor erwähnt?

BF: Was in der Beschwerde steht, kann ich nicht sagen. Das weiß ich nicht. Dass ich es früher nicht gesagt habe, stimmt nicht. Glauben Sie, dass ich aus China geflohen wäre, wenn nicht etwas Ernstes passiert wäre?

BFV: Wie ist der Polizist zu Tode gekommen?

BF: Da im Detail zu schildern, ist nicht möglich. Es haben mehrere Leute zugleich auf ihn eingeschlagen und mit Füßen auf ihn getreten. Man hat dann gesehen, dass er sich nicht mehr gerührt hat und viel Blut verloren hat. Später war dann im Fernsehen zu erfahren, dass ein Polizist gestorben ist.

VR: Warum wissen Sie, dass es genau der Polizist gewesen sein soll, den man im Fernsehen gezeigt hat, der dann verstorben ist?

BF: Da brauche ich keinen weiteren Beweis. Ich habe gesehen, wie der Mann zugerichtet war. Wenn es hinterher geheißen hat, dass ein Polizist gestorben war, dann kann es nur dieser gewesen sein.

BFV: Ist in China auch die Körperverletzung eines Polizisten strafbar?

BF: Das ist genauso ein Verbrechen. Man braucht ihn gar nicht verletzen, es genügt, wenn man ihn angreift.

BFV: Glauben Sie, dass Sie wegen der Falun-Gong-Tätigkeit in China verhaftet werden können oder nicht?

BF: Ja.

Mit dem BFV wird vereinbart, dass diesem die aktuellen Länderfeststellungen zu China übermittelt werden und diesem ab Erhalt eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt wird.

E-Mail: alois.leyrer@aon.at

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik China", Februar 2009

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, China Country Report, April 2009

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Operational Guidance Note, China, Juni 2009

  • -Strichaufzählung
    US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - 2008,

Februar 2009

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."

1.3. Am 10.05.2010 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Abgabe zu den Länderfeststellungen noch einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Aktivist der Falun-Gong Bewegung gewesen wäre. Die Länderberichte würden zum Schluss kommen, dass Falun-Gong Anhänger in China mit Sanktionen zu rechnen hätten, welche zum Teil zum Tod führen könnten. Regional unterschiedlich würden ohne rechtsstaatliche Verfahren freiheitsentziehende Maßnahmen gesetzt und auch gesundheits- und lebensgefährliche Strafmaßnahmen angewendet.

Es würde daher eine lebensgefährliche Situation durch staatliche Sanktionen im Falle einer Abschiebung nach China vorliegen, weshalb diese nicht zulässig wäre.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, Zl. C8 230.618-0/2008/11E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Von Seiten des Beschwerdeführers wurde bereits am 9.5.2001 ein in weiterer Folge negativ beschiedener Asylantrag gestellt. Abgesehen davon, dass dieser Asylantrag erst nach der Erlassung einer Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 4.5.2001 eingebracht wurde, so wurden im zweiten Asylantrag auch nicht nur annähernd mit dem ersten Asylantrag inhaltlich übereinstimmende Fluchtgründe vorgebracht."Von Seiten des Beschwerdeführers wurde bereits am 9.5.2001 ein in weiterer Folge negativ beschiedener Asylantrag gestellt. Abgesehen davon, dass dieser Asylantrag erst nach der Erlassung einer Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 4.5.2001 eingebracht wurde, so wurden im zweiten Asylantrag auch nicht nur annähernd mit dem ersten Asylantrag inhaltlich übereinstimmende Fluchtgründe vorgebracht.

Hinsichtlich der Angabe eines falschen Namens im Rahmen der ersten Asylantragstellung, räumte der Beschwerdeführer selbst ein dies gemacht zu haben, weil er unbedingt vermeiden wollte, dass man ihn in die VR China zurückschickt.

Eine Berufung hat er damals nicht ins Auge gefasst, weil er seinerzeit davon ausgegangen ist, dass eine negative Entscheidung der Asylbehörde weiterhin negativ beschieden bleibt und er kein Geld gehabt hätte eine Berufung einzubringen. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als von Seiten des Beschwerdeführers auch im Zuge des zweiten Asylantrages eine Beschwerde eingebracht wurde. Insofern hätte der Beschwerdeführer, wie nunmehr im zweiten Asylantrag, schon im Rahmen des ersten Asylantrages eine Berufung ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes einbringen können. Unabhängig davon sahen bzw. sehen die Bestimmungen des AVG weder im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch vor dem Asylgerichtshof eine Anwaltspflicht vor.

Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht fähig zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen widerspruchsfreie Angaben zu machen, als er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab in der VR China keiner besonderen Tätigkeit nachgegangen zu sein, sondern lediglich seinen Eltern in der Landwirtschaft mitgeholfen zu haben.

Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 06.08.2002 aber noch angegeben habe, dass er Händler und Verkäufer gewesen wäre und sich in der Verhandlung lediglich auf die Mithilfe in der Landwirtschaft seiner Eltern beschränkte, gab dieser an, dass beides zutreffend wäre. Ursprünglich sei er nur in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Später habe er dann einen kleinen Imbisstand eröffnet, um sich das Familieneinkommen zu verbessern. Er habe an diesem Stand Nudeln verkauft.

Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung von Beginn an eine abschließende Aufzählung seiner Erwerbstätigkeit in China abgegeben hat.

Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder die Geburtsdaten seiner Ex-Ehegattin noch die seines Sohnes nennen konnte. Vielmehr ist die Geburt eines Kindes ein derartig einschneidendes Ereignis im Leben eines Elternteils, dass davon ausgegangen werden muss, dass dazu jedenfalls klare und präzise Angaben gemacht werden können.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch dahingehend, dass dieser vor dem Bundesasylamt noch angab, dass sein Vater 71 Jahre und seine Mutter 68 Jahre alt ist, während er vor dem Asylgerichtshof behauptete, dass seine Eltern schon vor seiner Ehescheidung verstorben sind. Auf Vorhalt des Widerspruchs, gab dieser an, dass dieser nach dem Alter seiner Eltern und nicht danach ob diese gestorben sind, gefragt worden wäre.

Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer auf Nachfrage des fiktiven Lebensalters seiner Mutter keine Angaben machen konnte und er dies darauf zurückführte, dass es ihm damals noch besser gegangen wäre, als zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst auch die explizite Frage, ob er Onkeln, Tanten, Cousins oder Cousinen in der VR China gehabt nicht beantworten konnte, er im späteren Verlauf der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aber ausführte aus, dass er von einem Cousin erfahren hat, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll.

Unabhängig davon erscheint es dem Asylgerichtshof allerdings nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer jemals in irgendeiner Art und Weise in der Falun Gong Bewegung etabliert gewesen ist. So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwar an, dass er sich im Jahr 1995 der Falun Gong Bewegung angeschlossen hat, während er vor dem Bundesasylamt noch behauptete, dass dies erst im April 1999 gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angibt nicht beschwören zu können, ob dies im Jahr 1995 gewesen wäre, so ist der an vier Jahren bestehende Unterschied der Aussagen für den Asylgerichtshof im Hinblick der Ursache des fluchtauslösenden Ereignisses nicht nachvollziehbar.

Außerdem war es dem Beschwerdeführer nicht möglich inhaltliche Aussagen zur Falun Gong Bewegung zu machen. Zwar gab dieser an durch Falun Gong gesünder leben zu können, doch war es diesem trotz Nachfrage nicht möglich diesen Umstand näher zu erläutern. Vielmehr wich dieser einer konkreten Antwort aus, indem er anführte, dass es auch wichtig ist gute Taten zu vollbringen.

Ebenso war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage anzugeben, ob die Weltanschauung der Falun Gong Bewegung auch entsprechend schriftlich dokumentiert ist. Er gab dazu zunächst an, dass er dazu überfragt ist und ein sehr unbelesener Mensch ist. Alles was er selbst gemacht hat, wären immer die Dinge, die die Anderen gemacht haben, gewesen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, dass es 5 Bücher zu Falun-Gong gegeben hat, gab dieser vor dem Asylgerichtshof lediglich an, dass es stimmen würde, dass es Bücher geben würde, die man immer wieder erwähnt hat. Auf Nachfrage des Hauptwerkes der Falun-Gong Bewegung, war es dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich den konkreten Buchtitel zu nennen.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer überdies das erste Mal an, dass er für den Tod eines Polizisten in Peking verantwortlich gewesen ist und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben worden ist. Dies kann jedoch lediglich als Steigerung der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers angesehen werden, zumal dieser sowohl in der Niederschrift als auch in der von diesem eingebrachten Beschwerde (vormals: Berufung) nichts davon erwähnt hat. Der Behauptung, dass es nicht stimmen würde, dass er von der Handgreiflichkeit zuvor nichts erwähnt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer auf die Frage wie der Polizist zu Tode gekommen ist nicht möglich den Vorfall im Detail zu schildern.

Umso weniger nachvollziehbar ist es für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer vom Tod des attackierten Polizisten ausgegangen ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Fernsehen erfahren haben mag, dass ein Polizist bei dieser Demonstration ums Leben gekommen ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es sich genau um den vom Beschwerdeführer attackierten Polizisten gehandelt hat, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen Polizeipräsenz, genauso gut um einen anderen Polizisten hätte handeln können.

Außerdem ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass er im Zuge der Handgreiflichkeiten mit dem dabei zu Tode gekommenen Polizisten, nicht unmittelbar festgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass der ganze Tian- Anmen-Platz voll mit Demonstranten gewesen wäre, doch sind diesen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach auch zahlreiche Polizisten gegenüber gestanden. Demnach hätte es für die Polizei kein besonderes Problem dargestellt den Beschwerdeführer und dessen Komplizen noch vor Ort festzunehmen.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von seiner angeblich behaupteten Fahndung von seinem Cousin erfahren haben soll, wo doch dieser zu Beginn der Verhandlung keine Auskunft über etwaige Verwandte über die Eltern hinaus machen konnte.

Widersprüche ergeben sich auch im Hinblick seiner Angaben zum Wohnort seines Cousins. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Cousin in XXXX gewohnt habe. Später wich dieser der Frage, wo er gewohnt habe, als sich der Beschwerdeführer noch in China aufgehalten habe aus, indem er angab, dass er nie mit ihm besonderes vertraut gewesen ist. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer auf neuerliches Nachfragen an, dass er glaube, dass er überhaupt nie gewusst habe, wo sein Cousin gewohnt und er nur im Besitz seiner Telefonnummer gewesen ist.Widersprüche ergeben sich auch im Hinblick seiner Angaben zum Wohnort seines Cousins. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Cousin in römisch 40 gewohnt habe. Später wich dieser der Frage, wo er gewohnt habe, als sich der Beschwerdeführer noch in China aufgehalten habe aus, indem er angab, dass er nie mit ihm besonderes vertraut gewesen ist. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer auf neuerliches Nachfragen an, dass er glaube, dass er überhaupt nie gewusst habe, wo sein Cousin gewohnt und er nur im Besitz seiner Telefonnummer gewesen ist.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht."

Das Erkenntnis erwuchs am 14.05.2010 in Rechtskraft.

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 11.04.2011 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er an, dass sich an der Gefährdungslage seiner Ansicht nach nichts geändert habe, da er glaube, dass seine Personendaten noch immer bei der dortigen Polizei gespeichert seien. Zu neuen Gründen für das Stellen des gegenständlichen Antrags gab er an, dass er durch die Beschäftigung in der Küche in Chinarestaurants in Österreich krank geworden und drei- bis viermal in XXXX am Rücken operiert worden sei. Er wolle hier in Österreich, in Hall in Tirol, bleiben, wo er eine Wohnung um 180 Euro im Monat gemietet habe. Er habe bis dorthin immer gearbeitet, Steuern bezahlt und sei legal beschäftigt gewesen. Seit Ende Juni 2010 arbeite er nicht mehr, da die Arbeitsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er nur mehr von seinen Ersparnissen gelebt. Er benötige keine Medikamente. Seit der Entscheidung in seinem Vorverfahren habe er Österreich nicht verlassen und habe sich in dieser Zeit ein Jahr in Villach, zwei Jahre in Bregenz und danach immer in Hall in Tirol aufgehalten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sicherlich festgenommen und eingesperrt werden, weil er einen Haftbefehl bekommen habe. Nachdem er in China mit niemand Kontakt habe, glaube er, dass dieser noch aufrecht sei. Der Haftbefehl sei gegen ihn erlassen worden, weil er Mitglied der Falun Gong Bewegung gewesen sei und diese Bewegung in China verboten sei. Bei einer Demonstration im Jahr 1999 habe er jemanden durch Schläge tödlich verletzt. Daraufhin habe ihn die Polizei verfolgt und habe er noch im gleichen Jahr sein Heimatland verlassen. Er glaube, er sei im Jahr 2000 nach Österreich gekommen. Wann er den Haftbefehl bekommen habe, könne er nicht mehr sagen, er glaube, es sei sicher vor zehn Jahren gewesen. Neue Erkenntnisse darüber, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, habe er nicht. Er würde sicher die Todesstrafe durch Erschießen bekommen. Den Haftbefehl habe er noch in Hall in Tirol. Er habe diesen im vorherigen Verfahren vorgelegt. Neue Fluchtgründe gebe es keine. Den nunmehrigen Antrag stelle er, weil er krank geworden und operiert worden sei. Außerdem habe er im August 2010 einen negativen Asylbescheid erhalten. Der Zeitpunkt, an dem ihm die vorgesehene Abschiebung mitgeteilt worden sei, sei ihm nicht mehr bekannt.2.1. Am 11.04.2011 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er an, dass sich an der Gefährdungslage seiner Ansicht nach nichts geändert habe, da er glaube, dass seine Personendaten noch immer bei der dortigen Polizei gespeichert seien. Zu neuen Gründen für das Stellen des gegenständlichen Antrags gab er an, dass er durch die Beschäftigung in der Küche in Chinarestaurants in Österreich krank geworden und drei- bis viermal in römisch 40 am Rücken operiert worden sei. Er wolle hier in Österreich, in Hall in Tirol, bleiben, wo er eine Wohnung um 180 Euro im Monat gemietet habe. Er habe bis dorthin immer gearbeitet, Steuern bezahlt und sei legal beschäftigt gewesen. Seit Ende Juni 2010 arbeite er nicht mehr, da die Arbeitsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er nur mehr von seinen Ersparnissen gelebt. Er benötige keine Medikamente. Seit der Entscheidung in seinem Vorverfahren habe er Österreich nicht verlassen und habe sich in dieser Zeit ein Jahr in Villach, zwei Jahre in Bregenz und danach immer in Hall in Tirol aufgehalten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sicherlich festgenommen und eingesperrt werden, weil er einen Haftbefehl bekommen habe. Nachdem er in China mit niemand Kontakt habe, glaube er, dass dieser noch aufrecht sei. Der Haftbefehl sei gegen ihn erlassen worden, weil er Mitglied der Falun Gong Bewegung gewesen sei und diese Bewegung in China verboten sei. Bei einer Demonstration im Jahr 1999 habe er jemanden durch Schläge tödlich verletzt. Daraufhin habe ihn die Polizei verfolgt und habe er noch im gleichen Jahr sein Heimatland verlassen. Er glaube, er sei im Jahr 2000 nach Österreich gekommen. Wann er den Haftbefehl bekommen habe, könne er nicht mehr sagen, er glaube, es sei sicher vor zehn Jahren gewesen. Neue Erkenntnisse darüber, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, habe er nicht. Er würde sicher die Todesstrafe durch Erschießen bekommen. Den Haftbefehl habe er noch in Hall in Tirol. Er habe diesen im vorherigen Verfahren vorgelegt. Neue Fluchtgründe gebe es keine. Den nunmehrigen Antrag stelle er, weil er krank geworden und operiert worden sei. Außerdem habe er im August 2010 einen negativen Asylbescheid erhalten. Der Zeitpunkt, an dem ihm die vorgesehene Abschiebung mitgeteilt worden sei, sei ihm nicht mehr bekannt.

2.2. Mit Schreiben vom 14.04.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Außerdem müsse sich der Beschwerdeführer alle 48 Stunden bei der PI Hall in Tirol melden. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 14.04.2011 nachweislich übergeben.2.2. Mit Schreiben vom 14.04.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Außerdem müsse sich der Beschwerdeführer alle 48 Stunden bei der PI Hall in Tirol melden. Das Schreiben wurde dem Asylwerber am 14.04.2011 nachweislich übergeben.

2.3. Am 05.05.2011 teilte die Polizeiinspektion Hall in Tirol in einem Kurzbrief (GZ: E1/12142/2011) mit, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht seit 26.04.2011 nicht mehr nachgekommen sei und er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden habe können. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten erfolglos geblieben.

2.4. Am 13.05.2011 teilte das Stadtpolizeikommando Wels mit (GZ B6/3994/2011), dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls und Gebrauchs fremder Ausweise (Personalausweis, e-Card lautend auf XXXX, verwendet gegenüber Finanzamt und Polizei) bei der Staatsanwaltschaft Wels angezeigt worden sei.2.4. Am 13.05.2011 teilte das Stadtpolizeikommando Wels mit (GZ B6/3994/2011), dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls und Gebrauchs fremder Ausweise (Personalausweis, e-Card lautend auf römisch 40 , verwendet gegenüber Finanzamt und Polizei) bei der Staatsanwaltschaft Wels angezeigt worden sei.

2.5. Am 13.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in welcher der Asylwerber ausführte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe vom Krankenhaus XXXX eine CD bekommen, auf welcher seine Krankengeschichte gespeichert sei. Die CD habe er nach der Operation 2008 bekommen und auch die Operation 2009 müsste darauf gespeichert sein und lege er diese nunmehr vor. Er habe aber nach den Operationen nach ein bisschen Gehen manchmal noch immer ein taubes Gefühl im ganzen Fuß. Es habe sich nicht gebessert, er könne immer noch nicht lange stehen oder gehen. Mit der Einholung von Erkundigungen bei seinen Ärzten sei er einverstanden.2.5. Am 13.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in welcher der Asylwerber ausführte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe vom Krankenhaus römisch 40 eine CD bekommen, auf welcher seine Krankengeschichte gespeichert sei. Die CD habe er nach der Operation 2008 bekommen und auch die Operation 2009 müsste darauf gespeichert sein und lege er diese nunmehr vor. Er habe aber nach den Operationen nach ein bisschen Gehen manchmal noch immer ein taubes Gefühl im ganzen Fuß. Es habe sich nicht gebessert, er könne immer noch nicht lange stehen oder gehen. Mit der Einholung von Erkundigungen bei seinen Ärzten sei er einverstanden.

Eine ausführliche Rechtsberatung habe der Beschwerdeführer in Anspruch genommen. Zu der Verfahrensanordnung zum weiter geplanten Vorgehen wolle er nicht Stellung nehmen.

Zu seinen Gründen für das Stellen eines neuerlichen Asylantrags befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nirgendwo mehr ein zu Hause und wisse nicht wohin. Er habe immer in XXXX gewohnt. Einen neuen Fluchtgrund habe er nicht, aber habe er sich inzwischen schon sehr daran gewöhnt in Österreich zu leben und zu arbeiten. Er habe noch immer Angst davor festgenommen zu werden, da er damals wegen Falun Gong Probleme gekommen habe. Wer mit Falun Gong zu tun habe, bekomme Probleme in China und würden oft Leute zu Tode geschlagen. Außerdem habe er seit 2004 Probleme mit seiner Gesundheit. Durch seine sehr anstrengende Arbeit habe er sich das Kreuz verletzt bzw. der Knochen habe sich verschoben. 2008 und 2009 sei er in XXXX operiert worden.Zu seinen Gründen für das Stellen eines neuerlichen Asylantrags befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nirgendwo mehr ein zu Hause und wisse nicht wohin. Er habe immer in römisch 40 gewohnt. Einen neuen Fluchtgrund habe er nicht, aber habe er sich inzwischen schon sehr daran gewöhnt in Österreich zu leben und zu arbeiten. Er habe noch immer Angst davor festgenommen zu werden, da er damals wegen Falun Gong Probleme gekommen habe. Wer mit Falun Gong zu tun habe, bekomme Probleme in China und würden oft Leute zu Tode geschlagen. Außerdem habe er seit 2004 Probleme mit seiner Gesundheit. Durch seine sehr anstrengende Arbeit habe er sich das Kreuz verletzt bzw. der Knochen habe sich verschoben. 2008 und 2009 sei er in römisch 40 operiert worden.

Befragt, ob sich seit der Rechtskraft eine Abänderung bzw. Änderung des Privatlebens oder der familiären Situation ergeben habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab weiters an, dass er kein Geld mehr habe, weil er nicht mehr arbeiten dürfe. Seit er nicht mehr arbeiten könne, habe er auch keine Versicherung mehr und könne nicht mehr zum Arzt gehen. Auch habe er Schulden und könne er nicht mehr bezahlen. Er habe nicht einmal die Krankenhausrechnung bezahlen können und habe ihm deshalb vor einem Monat auch das Gericht in Bregenz geschrieben. Er habe den Brief weggeschmissen, weil er sowieso kein Geld habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe er auch in Bregenz gearbeitet und sei seine Versicherungskarte von der Krankenkasse Bregenz gewesen. Ebenso habe er eine Aufforderung der Fremdenpolizei XXXX, das Land zu verlassen und 1.500 Euro zu bezahlen weggeschmissen, weil er es nicht bezahlen könne. Es tue ihm sehr leid, dass er nicht zahlen könne und sei er gewillt zu zahlen, wenn er wieder arbeiten dürfe.Befragt, ob sich seit der Rechtskraft eine Abänderung bzw. Änderung des Privatlebens oder der familiären Situation ergeben habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab weiters an, dass er kein Geld mehr habe, weil er nicht mehr arbeiten dürfe. Seit er nicht mehr arbeiten könne, habe er auch keine Versicherung mehr und könne nicht mehr zum Arzt gehen. Auch habe er Schulden und könne er nicht mehr bezahlen. Er habe nicht einmal die Krankenhausrechnung bezahlen können und habe ihm deshalb vor einem Monat auch das Gericht in Bregenz geschrieben. Er habe den Brief weggeschmissen, weil er sowieso kein Geld habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe er auch in Bregenz gearbeitet und sei seine Versicherungskarte von der Krankenkasse Bregenz gewesen. Ebenso habe er eine Aufforderung der Fremdenpolizei römisch 40 , das Land zu verlassen und 1.500 Euro zu bezahlen weggeschmissen, weil er es nicht bezahlen könne. Es tue ihm sehr leid, dass er nicht zahlen könne und sei er gewillt zu zahlen, wenn er wieder arbeiten dürfe.

Ob es seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendwelche Vorfälle in seiner Heimat gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, wisse er nicht, da er keine Verwandten und auch sonst niemanden mehr dort habe. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in China ihn persönlich betreffend, habe sich nichts geändert. Auf den Vorhalt der Länderberichte zur Lage in China im Hinblick auf seine Situation antwortete der Beschwerdeführer, dass er es hasse und wegen Falun Gong geflüchtet sei, jetzt aber schon seit zehn Jahren hier lebe und davon nichts mehr wissen wolle. Im Bereich der EU bzw. in Österreich habe er keine Verwandten. Auch lebe er in keiner Lebensgemeinschaft oder mit einer sonstigen Person in einer Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft. Er habe ein Zimmer im Chinarestaurant in Hall. Über ein Aufenthaltsrecht in Österreich nach einem anderen Gesetz verfüge der Beschwerdeführer nicht, aber er habe früher eine Asylkarte gehabt und auch eine Arbeitsbewilligung. Sonst habe der Beschwerdeführer nichts weiter vorzubringen.

Auf den Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung darzustellen, vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hinweise darzulegen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen würden. Mit der Dolmetscherin habe er keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt.

Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er jemals Falun Gong praktiziert habe, ob er es wieder tun würde und ob es möglich sei, es jetzt nach zehn Jahren in China in Freiheit auch zu tun gab der Beschwerdeführer an, er würde das schon tun, aber frei sei es in China nicht möglich.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.6. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.6. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach § 41 a lg.cit.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 41, a lg.cit.

1.2. Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgestzes BGBl. I Nr.4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgestzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.4. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.4. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.5. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.5. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren :

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 11.04.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Aus dem aktuellen Auszug des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationsystem vom 19.05.2011 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen illegaler Einreise (GZ. 804-6/353-1220/1/1-2001) vom 04.05.2001, rechtskräftig seit 21.05.2001 sowie eine aufrechte Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vom 08.09.2010 (GZ. FW 105203), rechtskräftig seit 22.09.2010, besteht.2.2.1. Aus dem aktuellen Auszug des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationsystem vom 19.05.2011 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen illegaler Einreise (GZ. 804-6/353-1220/1/1-2001) vom 04.05.2001, rechtskräftig seit 21.05.2001 sowie eine aufrechte Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vom 08.09.2010 (GZ. FW 105203), rechtskräftig seit 22.09.2010, besteht.

2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er ein aktives Mitglied der Falun Gong Bewegung in seiner Heimat gewesen sei und bei einer Demonstration am Tian'Anmen-Platz in Peking im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Polizei gemeinsam mit anderen Demonstranten einen Polizisten geschlagen habe. Aufgrund der Fernsehnachrichten gehe er davon aus, dass sie ihn umgebracht hätten und habe er von einem Cousin erfahren, dass die Polizei nach ihm fahnde. Er habe sich sodann ein Jahr lang in XXXX aufgehalten und habe er dort keine Probleme mit der Polizei gehabt, jedoch hätte er damit rechnen müssen, früher oder später eingesperrt zu werden. Danach habe er seine Heimat problemlos unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Wegen seiner Ausschreibung zur Fahndung habe er Angst davor zurückzukehren.2.2.2. Der Asylwerber brachte zum ersten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er ein aktives Mitglied der Falun Gong Bewegung in seiner Heimat gewesen sei und bei einer Demonstration am Tian'Anmen-Platz in Peking im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Polizei gemeinsam mit anderen Demonstranten einen Polizisten geschlagen habe. Aufgrund der Fernsehnachrichten gehe er davon aus, dass sie ihn umgebracht hätten und habe er von einem Cousin erfahren, dass die Polizei nach ihm fahnde. Er habe sich sodann ein Jahr lang in römisch 40 aufgehalten und habe er dort keine Probleme mit der Polizei gehabt, jedoch hätte er damit rechnen müssen, früher oder später eingesperrt zu werden. Danach habe er seine Heimat problemlos unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Wegen seiner Ausschreibung zur Fahndung habe er Angst davor zurückzukehren.

Auch aus dem Vorbringen zum zweiten Asylantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Angaben des Fluchtgrundes dieselben Gründe wie bei der ersten Asylantragstellung gewesen seien.

Das Vorbringen des Asylwerbers wurde schon im ersten Verfahren auf Grund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe als nicht glaubhaft beurteilt.

Der zweite Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. (Zu seinen Angaben im Zweitverfahren siehe oben unter 2.1. und 2.5.) Die Bandscheibenoperationen in den Jahren 2004, 2008 und 2009 brachte der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vor und wurden diese in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 berücksichtigt. Aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, wonach er beim Gehen manchmal noch immer ein taubes Gefühl im ganzen Fuß verspüre, kann keine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden und hat sich auch im sonstigen Verlauf des Verfahrens nichts Gegenteiliges ergeben. Zudem brachte der Beschwerdeführer keine neuen Befunde oder medizinische Schreiben bei, welche die angegebenen Beschwerden bestätigen.Der Asylwerber leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. (Zu seinen Angaben im Zweitverfahren siehe oben unter 2.1. und 2.5.) Die Bandscheibenoperationen in den Jahren 2004, 2008 und 2009 brachte der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vor und wurden diese in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 11.05.2010 berücksichtigt. Aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, wonach er beim Gehen manchmal noch immer ein taubes Gefühl im ganzen Fuß verspüre, kann keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden und hat sich auch im sonstigen Verlauf des Verfahrens nichts Gegenteiliges ergeben. Zudem brachte der Beschwerdeführer keine neuen Befunde oder medizinische Schreiben bei, welche die angegebenen Beschwerden bestätigen.

Was die gesundheitliche Versorgung grundsätzlich in China betrifft, so geht außerdem aus der Berichtslage hervor, dass es in der medizinischen Versorgung zwar Mängel gibt, vor allem für die Landbevölkerung, jedoch in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in China auszugehen.Was die gesundheitliche Versorgung grundsätzlich in China betrifft, so geht außerdem aus der Berichtslage hervor, dass es in der medizinischen Versorgung zwar Mängel gibt, vor allem für die Landbevölkerung, jedoch in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in China auszugehen.

Der Asylgerichtshof geht darüber hinaus davon aus, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls - wie bereits über mehrere Jahre hindurch bis zu seiner Ausreise - mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr lebt sein Sohn und seine Ex-Ehegattin in der VR China, sodass ein sozialer Bezugspunkt besteht.

Der Asylwerber verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung und geht keiner Beschäftigung nach. Andere besondere Merkmale einer Integration sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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