Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 418.190-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 08 11.760-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.2.2011, Zl. 08 11.760-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2008 nach illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden und in einem näher bezeichneten Bezirk gelebt zu haben. Sie führte zu ihren familiären Verhältnissen aus, neben ihren Eltern und vier Schwestern auch einen Ehemann zu haben. Im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, Mogadischu am 1.3.2008 mit einem LKW verlassen zu haben und nach Äthiopien gebracht worden zu sein. Acht Monate lang hätte sie sich in Addis Abeba aufgehalten und sich dort als Bedienerin verdingt. Am 20.11.2008 schließlich sei sie schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach einer Zwischenlandung und einem zweitägigen Aufenthalt in einem arabischen Land nach Österreich gereist, wo sie am 24.11.2008 angekommen wäre. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in ihrer Heimat zwischen die Fronten der dort kämpfenden äthiopischen Truppen und den Islamisten geraten zu sein. Sie wäre von den Äthiopiern entführt und verletzt worden und habe sich nach ihrer Freilassung aus Angst um ihr Leben zur Flucht entschlossen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2008 nach illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden und in einem näher bezeichneten Bezirk gelebt zu haben. Sie führte zu ihren familiären Verhältnissen aus, neben ihren Eltern und vier Schwestern auch einen Ehemann zu haben. Im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, Mogadischu am 1.3.2008 mit einem LKW verlassen zu haben und nach Äthiopien gebracht worden zu sein. Acht Monate lang hätte sie sich in Addis Abeba aufgehalten und sich dort als Bedienerin verdingt. Am 20.11.2008 schließlich sei sie schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach einer Zwischenlandung und einem zweitägigen Aufenthalt in einem arabischen Land nach Österreich gereist, wo sie am 24.11.2008 angekommen wäre. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in ihrer Heimat zwischen die Fronten der dort kämpfenden äthiopischen Truppen und den Islamisten geraten zu sein. Sie wäre von den Äthiopiern entführt und verletzt worden und habe sich nach ihrer Freilassung aus Angst um ihr Leben zur Flucht entschlossen.
I.2. Am 11.2.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, wie ihr Vater dem Clan der XXXX anzugehören, deren Dialekt aber nicht zu sprechen. Sie würde vielmehr den in Mogadischu gebräuchlichen Dialekt sprechen. Weiters führte die Genannte aus, in ihrer Heimat als Teeverkäuferin gearbeitet zu haben und im Dezember 2007 von Rebellen auf der Straße überfallen worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten äthiopische Soldaten ihren Heimatbezirk übernommen und gegen die bis dahin vorherrschenden Islamisten zu kämpfen begonnen. Sie wäre verschleppt und drei Tage lang festgehalten worden, wobei sie in dieser Zeit auch gefoltert worden wäre. Sie sei befragt worden, wo die Islamisten ihre Waffen lagern würden. Ihr sei während ihrer Gefangenschaft heißes Wasser über die Füße geleert worden; sie hätte Narben am rechten Fuß davon getragen. Weiters sei sie geschlagen und mit einem nicht näher bekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätte stark geblutet und auch von diesen Verletzungen Narben davongetragen bzw. würde sie bis heute häufig ohnmächtig. Nach diesen Misshandlungen hätte man sie freigelassen, woraufhin sich die nunmehrige Beschwerdeführerin nach Hause bzw. ins Krankenhaus zur Behandlung ihrer Verletzungen begeben habe. Im März 2008 habe sie schließlich Somalia verlassen und acht Monate lang, bis November 2008 in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätte ihre Familie einen Schlepper für sie organisiert, der sie in weiterer Folge nach Europa gebracht hätte. Die Genannte betonte abschließend, von Nachbarn aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen worden zu sein.römisch eins.2. Am 11.2.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, wie ihr Vater dem Clan der römisch 40 anzugehören, deren Dialekt aber nicht zu sprechen. Sie würde vielmehr den in Mogadischu gebräuchlichen Dialekt sprechen. Weiters führte die Genannte aus, in ihrer Heimat als Teeverkäuferin gearbeitet zu haben und im Dezember 2007 von Rebellen auf der Straße überfallen worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten äthiopische Soldaten ihren Heimatbezirk übernommen und gegen die bis dahin vorherrschenden Islamisten zu kämpfen begonnen. Sie wäre verschleppt und drei Tage lang festgehalten worden, wobei sie in dieser Zeit auch gefoltert worden wäre. Sie sei befragt worden, wo die Islamisten ihre Waffen lagern würden. Ihr sei während ihrer Gefangenschaft heißes Wasser über die Füße geleert worden; sie hätte Narben am rechten Fuß davon getragen. Weiters sei sie geschlagen und mit einem nicht näher bekannten Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Sie hätte stark geblutet und auch von diesen Verletzungen Narben davongetragen bzw. würde sie bis heute häufig ohnmächtig. Nach diesen Misshandlungen hätte man sie freigelassen, woraufhin sich die nunmehrige Beschwerdeführerin nach Hause bzw. ins Krankenhaus zur Behandlung ihrer Verletzungen begeben habe. Im März 2008 habe sie schließlich Somalia verlassen und acht Monate lang, bis November 2008 in Addis Abeba gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätte ihre Familie einen Schlepper für sie organisiert, der sie in weiterer Folge nach Europa gebracht hätte. Die Genannte betonte abschließend, von Nachbarn aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen worden zu sein.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 12.1.2011 wurde zusammengefasst festgestellt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisierung in Mogadischu plausibel wäre. Auf eine Zugehörigkeit der Genannten zu den Sprachgemeinschaften der XXXX oder XXXX, der angeblichen ethnischen Gruppe der Mutter, ergäben sich keine Hinweise. Die in der Sprachprobe enthaltenen Merkmale nördlicher Benaadir -Dialekte verweisen auf eine Haupt -oder Teilsozialisierung in weiter nördlich von Mogadischu gelegenen Gebieten bzw. innerhalb einer aus diesen Gebieten stammenden Sprechergruppe.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 12.1.2011 wurde zusammengefasst festgestellt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisierung in Mogadischu plausibel wäre. Auf eine Zugehörigkeit der Genannten zu den Sprachgemeinschaften der römisch 40 oder römisch 40 , der angeblichen ethnischen Gruppe der Mutter, ergäben sich keine Hinweise. Die in der Sprachprobe enthaltenen Merkmale nördlicher Benaadir -Dialekte verweisen auf eine Haupt -oder Teilsozialisierung in weiter nördlich von Mogadischu gelegenen Gebieten bzw. innerhalb einer aus diesen Gebieten stammenden Sprechergruppe.
I.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2011 gab die Beschwerdeführerin, unter Vorlage diverser medizinischer Befunde, an, sie sei vor kurzem an der Wirbelsäule operiert worden und befinde sich deshalb derzeit in Therapie. Sie betonte über Nachfrage, mit ihrer in Somalia verbliebenen Familie in regelmäßigem Kontakt zu stehen und verwies auf eine in Wien lebende Cousine. Sie räumte ein, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, die eine Minderheit bilden würde, Probleme, insbesondere mit der Volksgruppe der XXXX, gehabt zu haben. So wäre ihr rechtes Auge etwa verletzt worden, so dass sie nur mehr zwischen hell und dunkel unterscheiden könne. Bezüglich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, rund fünf Jahre als Teeverkäuferin auf der Straße gearbeitet zu haben, ehe im Dezember 2007 äthiopische Truppen in ihren Heimatbezirk einmarschiert wären und sie überfallen worden wäre. Man habe ihr die Augen verbunden und sie verschleppt. Sie sei aufgefordert worden, Informationen über Al Shabaab preiszugeben und gefragt, wo diese ihre Waffen versteckt hielten. Sie sei auf den Kopf geschlagen und am rechten Bein mit Feuer gefoltert worden. Nach ihrer Freilassung sei sie von einer Hilfsorganisation gefunden und in ein Krankenhaus namens XXXX gebracht worden. Bezüglich ihrer Lebenssituation in Österreich hielt die Beschwerdeführerin fest, in der Zwischenzeit ein wenig Deutsch gelernt zu haben.römisch eins.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2011 gab die Beschwerdeführerin, unter Vorlage diverser medizinischer Befunde, an, sie sei vor kurzem an der Wirbelsäule operiert worden und befinde sich deshalb derzeit in Therapie. Sie betonte über Nachfrage, mit ihrer in Somalia verbliebenen Familie in regelmäßigem Kontakt zu stehen und verwies auf eine in Wien lebende Cousine. Sie räumte ein, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, die eine Minderheit bilden würde, Probleme, insbesondere mit der Volksgruppe der römisch 40 , gehabt zu haben. So wäre ihr rechtes Auge etwa verletzt worden, so dass sie nur mehr zwischen hell und dunkel unterscheiden könne. Bezüglich ihrer Ausreisegründe gab die Beschwerdeführerin an, rund fünf Jahre als Teeverkäuferin auf der Straße gearbeitet zu haben, ehe im Dezember 2007 äthiopische Truppen in ihren Heimatbezirk einmarschiert wären und sie überfallen worden wäre. Man habe ihr die Augen verbunden und sie verschleppt. Sie sei aufgefordert worden, Informationen über Al Shabaab preiszugeben und gefragt, wo diese ihre Waffen versteckt hielten. Sie sei auf den Kopf geschlagen und am rechten Bein mit Feuer gefoltert worden. Nach ihrer Freilassung sei sie von einer Hilfsorganisation gefunden und in ein Krankenhaus namens römisch 40 gebracht worden. Bezüglich ihrer Lebenssituation in Österreich hielt die Beschwerdeführerin fest, in der Zwischenzeit ein wenig Deutsch gelernt zu haben.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Sprachgutachtens zur Kenntnis gebracht. Die Genannte betonte, bereits zu Beginn des Verfahrens angegeben zu haben, die Dialekte ihres Clans nicht zu sprechen, sondern den Dialekt von Mogadischu, weil sie in der Gegend, in der sie mit ihrer Familie gelebt habe, nicht auffallen hätte dürfen.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die nach Meinung des Bundesasylamtes unterschiedlich gewesen wären. So hätte sie einmal behauptet, bereits nach zwei Tagen frei gelassen worden zu sein, später hätte die Genannte dem gegenüber von drei Tagen gesprochen. Sie hätte sich des Weiteren hinsichtlich der Anzahl bzw. dem Zeitpunkt ihrer Verletzungen widersprochen und auch bezüglich der Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes divergierende Ausführungen getätigt. Weiters sei nicht glaubhaft, dass sie dem Clan der XXXX zugehöre; in diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Sprachanalyse. Insgesamt seien die Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin in wesentlichen Sachverhaltselementen dermaßen widersprüchlich gewesen, dass nicht von deren Wahrheitsgehalt ausgegangen werden könne. Zudem wären die Darstellungen emotionslos und detailarm gewesen.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die nach Meinung des Bundesasylamtes unterschiedlich gewesen wären. So hätte sie einmal behauptet, bereits nach zwei Tagen frei gelassen worden zu sein, später hätte die Genannte dem gegenüber von drei Tagen gesprochen. Sie hätte sich des Weiteren hinsichtlich der Anzahl bzw. dem Zeitpunkt ihrer Verletzungen widersprochen und auch bezüglich der Dauer ihres Krankenhausaufenthaltes divergierende Ausführungen getätigt. Weiters sei nicht glaubhaft, dass sie dem Clan der römisch 40 zugehöre; in diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Sprachanalyse. Insgesamt seien die Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin in wesentlichen Sachverhaltselementen dermaßen widersprüchlich gewesen, dass nicht von deren Wahrheitsgehalt ausgegangen werden könne. Zudem wären die Darstellungen emotionslos und detailarm gewesen.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die derzeitige Lage in Somalia aufgrund der derzeit mangelnden Sicherheit als ausweglos bezeichnet werden müsste.
I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie zunächst, dass ihr das Sprachanalysegutachten nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet gewesen sei, ihr diese Unterlage gesamt zur Verfügung zu stellen und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu beauftragen, in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Narben hinsichtlich ihrer Entstehung überprüft werden hätten müssen. Es hätte die Frage geklärt werden müssen, ob diese Narben durch die Verfolgungshandlungen entstanden wären. In den von der Behörde herangezogenen Länderberichten gäbe es Hinweise auf die Anwesenheit der äthiopischen Regierungstruppen. Diese Ausführungen seien allerdings seitens des Bundesasylamtes in keinen Kontext zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin gesetzt worden. Konkrete, fallbezogene Ermittlungen wären unterblieben. Ebenso hätte es die belangte Behörde verabsäumt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit in Verbindung mit ihren diesbezüglichen Länderfeststellungen zu setzen.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie zunächst, dass ihr das Sprachanalysegutachten nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs verpflichtet gewesen sei, ihr diese Unterlage gesamt zur Verfügung zu stellen und ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu beauftragen, in dessen Rahmen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Narben hinsichtlich ihrer Entstehung überprüft werden hätten müssen. Es hätte die Frage geklärt werden müssen, ob diese Narben durch die Verfolgungshandlungen entstanden wären. In den von der Behörde herangezogenen Länderberichten gäbe es Hinweise auf die Anwesenheit der äthiopischen Regierungstruppen. Diese Ausführungen seien allerdings seitens des Bundesasylamtes in keinen Kontext zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin gesetzt worden. Konkrete, fallbezogene Ermittlungen wären unterblieben. Ebenso hätte es die belangte Behörde verabsäumt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit in Verbindung mit ihren diesbezüglichen Länderfeststellungen zu setzen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der gleichzeitig der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte auseinanderzusetzen. Es erscheint unter Berücksichtigung der Lage in Somalia, wie sie sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen darstellt, nicht von vornherein abwegig, dass die Genannte von äthiopischen Truppen entführt und misshandelt worden ist. Ob und inwieweit sich daraus ein asylrelevanter Sachverhalt ergibt, müsste anhand des Vorbringens und den Bestimmungen der GFK geklärt werden. Das Bundesasylamt ist demgegenüber quasi pauschal von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen, ohne, dass die dazu getroffenen Aussagen aufgrund der Aktenlage plausibel erscheinen. Auf die von der Genannten in sämtlichen Einvernahmen vorgewiesenen Narben ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen und wäre sie verpflichtet gewesen, den Entstehungszeitpunkt und die möglichen Ursachen im Rahmen einer entsprechenden Untersuchung abzuklären.
Generell vermag der Asylgerichtshof nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Detailarmut unglaubwürdig und abstrakt wären, nicht nachzuvollziehen. Bemerkt wird auch, dass die belangte Behörde zwar umfassende Ausführungen zu den in Somalia lebenden Clans tätigte, einen konkreten Bezug zu den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie allerdings nicht hergestellt, obwohl diese an mehreren Stellen von Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gesprochen hat. Dieser Aspekt ist in der Entscheidung des Bundesasylamt mehr oder minder unberücksichtigt geblieben und wurde im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Ergebnisse der Sprachanalyse als unglaubwürdig abgetan. In diesem Zusammenhang muss die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Einvernahme ausdrücklich eingeräumt hat, die Dialekte ihrer Eltern nicht zu sprechen, sondern den in Mogadischu üblichen Dialekt. Dies wurde durch die Sprachanalyse auch nicht widerlegt. Es ist auch keineswegs abwegig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Dialekte von Minderheitenclans auch deshalb nicht sprach bzw. von ihrem Elternhaus lernte, um - wie sie selbst durchaus schlüssig angegeben hat- "nicht aufzufallen". Die belangte Behörde hätte somit auch die Minderheitenproblematik fallbezogen und nicht pauschal zu behandeln gehabt, um auszuschließen, dass der Genannten in ihrer Heimat keine Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer - bis dato nicht widerlegten- Volksgruppenzugehörigkeit drohen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
06.07.2011