Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.802-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.1.2011, Zl. 10 11.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.1.2011, Zl. 10 11.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2010 nach illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2010 nach illegaler Einreise am selben Tag, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Sie sei verheiratet und habe zuletzt mit ihrem Mann in Mogadischu gelebt. Bezüglich ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei mit ihrem Bruder in Begleitung einer Schlepperin von Mogadischu nach Abu Dhabi geflogen und wären sämtliche dafür erforderlichen Dokumente von der Schlepperin bereit gestellt worden. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Transitraum des Flughafens von Abu Dhabi hätte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Reise nach Österreich fortgesetzt, von wo aus es weiter nach England gehen sollte. Sie sei von der Schlepperin unter Bekanntgabe eines bestimmten Treffpunktes alleine zurückgelassen worden. Nachdem diese aber nicht mehr aufgetaucht wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin auf Anraten eines ihr unbekannten Mannes mit einem Taxi nach Traiskirchen begeben.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Sie sei verheiratet und habe zuletzt mit ihrem Mann in Mogadischu gelebt. Bezüglich ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei mit ihrem Bruder in Begleitung einer Schlepperin von Mogadischu nach Abu Dhabi geflogen und wären sämtliche dafür erforderlichen Dokumente von der Schlepperin bereit gestellt worden. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Transitraum des Flughafens von Abu Dhabi hätte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Reise nach Österreich fortgesetzt, von wo aus es weiter nach England gehen sollte. Sie sei von der Schlepperin unter Bekanntgabe eines bestimmten Treffpunktes alleine zurückgelassen worden. Nachdem diese aber nicht mehr aufgetaucht wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin auf Anraten eines ihr unbekannten Mannes mit einem Taxi nach Traiskirchen begeben.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass Mogadischu in zwei Teile geteilt wäre und ihr Mann als Kraftfahrer für die Übergangsregierung gearbeitet habe. Die Islamisten wären gekommen und hätten sich nach dessen Aufenthalt erkundigt. Da die Beschwerdeführerin darüber aber keine Auskunft geben hätte können, sei sie mit dem Tod bedroht worden und habe sich zur Flucht entschlossen.
I.2. Am 3.12.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, auf die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu bestehen, da sie vergewaltigt worden wäre, obwohl sie schwanger gewesen sei. Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen. Bei der am 11.1.2011 im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Somali durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen aus, bereits im Alter von drei Jahren - im Jahr 1993 - Somalia aufgrund der dort herrschenden Lage verlassen zu haben und von ihrem Onkel groß gezogen worden zu sein. Sie habe mit ihm zunächst im Jemen und in weiterer Folge bis 2009 in Saudi Arabien gelebt. Sie hätte keine Möglichkeit des Schulbesuches gehabt, sei von ihrem Onkel unterstützt worden und habe Gelegenheitsarbeiten, wie etwa Putzen, verrichtet. Nach ihrer Abschiebung nach Somalia im Dezember 2009 habe sie ihren Mann am Flughafen kennengelernt, sie habe ihn Anfang XXXX geheiratet. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem wieder gefundenen Bruder in einem näher bezeichneten Stadtteil von Mogadischu gelebt, ihr Mann hätte als Kraftfahrer für die Regierung gearbeitet. Über den aktuellen Aufenthalt und das Schicksal ihres Mannes könne sie nichts sagen, sie hätte ihn zwei Monate vor ihrer Ausreise zuletzt gesehen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete die Genannte, sie hätte ihren Mann Mitte Juni zuletzt gesehen.römisch eins.2. Am 3.12.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, auf die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu bestehen, da sie vergewaltigt worden wäre, obwohl sie schwanger gewesen sei. Die Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen. Bei der am 11.1.2011 im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Somali durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen aus, bereits im Alter von drei Jahren - im Jahr 1993 - Somalia aufgrund der dort herrschenden Lage verlassen zu haben und von ihrem Onkel groß gezogen worden zu sein. Sie habe mit ihm zunächst im Jemen und in weiterer Folge bis 2009 in Saudi Arabien gelebt. Sie hätte keine Möglichkeit des Schulbesuches gehabt, sei von ihrem Onkel unterstützt worden und habe Gelegenheitsarbeiten, wie etwa Putzen, verrichtet. Nach ihrer Abschiebung nach Somalia im Dezember 2009 habe sie ihren Mann am Flughafen kennengelernt, sie habe ihn Anfang römisch 40 geheiratet. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem wieder gefundenen Bruder in einem näher bezeichneten Stadtteil von Mogadischu gelebt, ihr Mann hätte als Kraftfahrer für die Regierung gearbeitet. Über den aktuellen Aufenthalt und das Schicksal ihres Mannes könne sie nichts sagen, sie hätte ihn zwei Monate vor ihrer Ausreise zuletzt gesehen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete die Genannte, sie hätte ihren Mann Mitte Juni zuletzt gesehen.
Im Mai 2010 habe ihr Mann erfahren, dass Al Shabaab alle suchen würden, die für die Regierung arbeiten würden. Die Beschwerdeführerin sei zu Hause mehrmals von Mitgliedern der genannten Gruppierung überfallen worden, diese hätten sich nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt. Im Juni, beim zweiten Überfall, sei sie dann verschleppt und an einen ihr nicht näher bekannten Ort gebracht worden, wo man sie auch vergewaltigt hätte. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie von ihrem Mann schwanger gewesen. Sie sei zur Heirat mit einem Mann von Al Shabaab gezwungen worden. Sie wäre mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und man hätte sie an der Stirn gefoltert. Zwei Monate lang wäre die nunmehrige Beschwerdeführerin festgehalten worden, ehe ihr die Flucht gelungen sei. Generell sei es nicht möglich, in Somalia zu leben. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Einvernahme aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Wohnumgebung in Mogadischu und zur Zeit ihrer Gefangenschaft zu machen. Dabei beschrieb sie auch über Nachfrage seitens der belangten Behörde ihre Flucht.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die nach Meinung des Bundesasylamtes ihre Angaben kontinuierlich gesteigert habe. Auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Angaben hätte sich die Genannte widersprochen, etwa bezüglich des Zeitpunktes, zu dem sie ihren Mann zuletzt gesehen haben wollte. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin einmal behauptet, im Juni von Al Shabaab verschleppt worden zu sein, ein andermal hätte sie dazu widersprüchlich ausgeführt, man habe sie ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise mitgenommen. Diese Angaben hätten einen weiteren Widerspruch zu den Ausführungen bezüglich des Fluchtzeitpunktes bewirkt.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die nach Meinung des Bundesasylamtes ihre Angaben kontinuierlich gesteigert habe. Auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Angaben hätte sich die Genannte widersprochen, etwa bezüglich des Zeitpunktes, zu dem sie ihren Mann zuletzt gesehen haben wollte. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin einmal behauptet, im Juni von Al Shabaab verschleppt worden zu sein, ein andermal hätte sie dazu widersprüchlich ausgeführt, man habe sie ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise mitgenommen. Diese Angaben hätten einen weiteren Widerspruch zu den Ausführungen bezüglich des Fluchtzeitpunktes bewirkt.
I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hielt ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen aufrecht. Sie verwies insbesondere auf ihre Behauptung, gefoltert worden zu sein und auf die daraus resultierende Narbe an ihrer Stirn. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem, ihre Angaben bestätigenden Umstand, überhaupt nicht auseinandergesetzt und wäre gehalten gewesen, einen medizinischen Sachverständigen zur Abklärung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin nahm weiters Bezug auf die ihr im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Widersprüche und bezog dazu konkret Stellung.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hielt ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen aufrecht. Sie verwies insbesondere auf ihre Behauptung, gefoltert worden zu sein und auf die daraus resultierende Narbe an ihrer Stirn. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem, ihre Angaben bestätigenden Umstand, überhaupt nicht auseinandergesetzt und wäre gehalten gewesen, einen medizinischen Sachverständigen zur Abklärung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin nahm weiters Bezug auf die ihr im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Widersprüche und bezog dazu konkret Stellung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin begründet, wobei ein solches Ergebnis für den Asylgerichtshof nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle einerseits und der Bescheidbegründung andererseits nicht nachvollziehbar erscheint. Insbesondere vermag der Asylgerichtshof keine verfahrensbezogene Steigerung des Vorbringens zu erkennen, vielmehr blieb die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Kern bei ihren Aussagen, von Mitglieder der Gruppierung Al Shabaab zum Aufenthalt ihres Mannes befragt und bedroht worden zu sein.
Dieses Vorbringen ist angesichts der in der Entscheidung seitens des Bundesasylamtes zitierten Länderberichte nicht von vornherein abwegig. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere darin zu folgen, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, ihre Aussage bezüglich der Folterungen während ihrer Gefangenschaft in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen - etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen - zu ergreifen, um einen Zusammenhang zwischen der vorgewiesenen Narbe an der Stirn und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin herzustellen oder auszuschließen. Das Bundesasylamt hat es gänzlich verabsäumt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zu setzen und auf dieser Basis die Frage einer Asylrelevanz zu klären.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.08.2011