TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/27 S2 303555-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 303.555-1/2011/10E

S2 303.556-1/2011/10E

S2 303.557-1/2011/8E

S2 407.450-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX alias XXXX 3.) XXXX und 4.) XXXX, StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, Zahl 06 04.731-EAST Ost (ad 1.), Zahl 06 04.729-EAST Ost (ad 2.), Zahl 06 06.168-EAST Ost (ad 3.) sowie vom 16.06.2009, Zahl 09 06.493-EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , StA: alle Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, Zahl 06 04.731-EAST Ost (ad 1.), Zahl 06 04.729-EAST Ost (ad 2.), Zahl 06 06.168-EAST Ost (ad 3.) sowie vom 16.06.2009, Zahl 09 06.493-EAST Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der in Österreich geborenen mj 3.-BF und 4.-BF. Der 1.-BF reiste gemeinsam mit der 2.-BF am 02.05.2006 aus Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, beide stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich geborene 3.-BF stellte am 12.06.2006, die in Österreich geborene 4.-BF am 02.06.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unbestritten ist, dass Deutschland der erste Mitgliedstaat war, in dem 1.- und 2.-BF einen Asylantrag stellten, sowie, dass Deutschland dem Rückübernahmeersuchen Österreichs vom 05.05.2006 mit Antwortschreiben vom 02.06.2006 unter Berufung auf Art. 13 Dublin II-VO entsprach und sich bereit erklärte, die BF wieder aufzunehmen ("Dublinakt" der jeweiligen BF, AS 13). Auch den Wiederaufnahmeersuchen betreffend 3.-und 4.-BF stimmte Deutschland jeweils gemäß Art. 4 Dublin II-VO zu.römisch eins. 1. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der in Österreich geborenen mj 3.-BF und 4.-BF. Der 1.-BF reiste gemeinsam mit der 2.-BF am 02.05.2006 aus Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, beide stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die in Österreich geborene 3.-BF stellte am 12.06.2006, die in Österreich geborene 4.-BF am 02.06.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Unbestritten ist, dass Deutschland der erste Mitgliedstaat war, in dem 1.- und 2.-BF einen Asylantrag stellten, sowie, dass Deutschland dem Rückübernahmeersuchen Österreichs vom 05.05.2006 mit Antwortschreiben vom 02.06.2006 unter Berufung auf Artikel 13, Dublin II-VO entsprach und sich bereit erklärte, die BF wieder aufzunehmen ("Dublinakt" der jeweiligen BF, AS 13). Auch den Wiederaufnahmeersuchen betreffend 3.-und 4.-BF stimmte Deutschland jeweils gemäß Artikel 4, Dublin II-VO zu.

Im Verfahren hatte der 1.-BF aber weiters ua ausgeführt, in Österreich befänden sich auch sein (minderjähriger) Bruder und seine Mutter. Seiner Mutter gehe es gesundheitlich sehr schlecht, sie befinde sich seit zwei Jahren in Psychotherapie, sei traumatisiert und ein nunmehriges Zusammenleben mit ihren Söhnen führe zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes. Der 1.-BF stelle ihre wichtigste Bezugsperson dar, eine neuerliche Trennung vom 1.-BF könnte bei seiner Mutter zu einer Retraumatisierung führen.

2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch zitierten Bescheiden jeweils unter Berufung auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages hinsichtlich des 1.-und der 2.-BF gemäß Art. 13 Dublin II-VO, hinsichtlich der 3.-BF und der 4.-BF gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO jeweils Deutschland zuständig sei. Mit Spruchteil II der genannten Bescheide wurden die BF jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch zitierten Bescheiden jeweils unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages hinsichtlich des 1.-und der 2.-BF gemäß Artikel 13, Dublin II-VO, hinsichtlich der 3.-BF und der 4.-BF gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO jeweils Deutschland zuständig sei. Mit Spruchteil römisch zwei der genannten Bescheide wurden die BF jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

3. Im ersten Rechtsgang wurden die von 1.- bis 3.-BF rechtzeitig erhobenen Berufungen mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.07.2006, Zl. 303.555- C1/E1-IV/12/06 (ad. 1.-BF); Zl. 303.556- C1/E1-IV/12/06 (ad. 2.-BF) und Zl. 303.557- C1/E1-IV/12/06 (ad. 3.-BF), gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen und - wie schon in den Bescheiden des BAA - die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt. Dass eine Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht vorliege, begründete der unabhängige Bundesasylsenat wie folgt (mit "Berufungswerber" ist der 1.-BF gemeint):3. Im ersten Rechtsgang wurden die von 1.- bis 3.-BF rechtzeitig erhobenen Berufungen mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.07.2006, Zl. 303.555- C1/E1-IV/12/06 (ad. 1.-BF); Zl. 303.556- C1/E1-IV/12/06 (ad. 2.-BF) und Zl. 303.557- C1/E1-IV/12/06 (ad. 3.-BF), gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen und - wie schon in den Bescheiden des BAA - die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt. Dass eine Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht vorliege, begründete der unabhängige Bundesasylsenat wie folgt (mit "Berufungswerber" ist der 1.-BF gemeint):

"Das Berufungsvorbringen befasst sich ausschließlich mit dem Ausweisungshindernis des Art. 8 EMRK sowie dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 15 Dublin II-VO ("humanitäre Klausel") aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter des Berufungswerbers. Etwaige gesundheitliche oder psychische Probleme des Berufungswerbers (auch für den Fall einer Ausweisung nach Deutschland) wurden weder in den Einvernahmen, noch im Berufungsschriftsatz oder den beigebrachten psychotherapeutischen Stellungnahmen erwähnt. Da es auch sonst keinerlei diesbezügliche Hinweise gibt, kann die Anwendung der humanitären Klausel aus Gründen, die unmittelbar in der Person des Berufungswerbers liegen, ausgeschlossen werden."Das Berufungsvorbringen befasst sich ausschließlich mit dem Ausweisungshindernis des Artikel 8, EMRK sowie dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 15, Dublin II-VO ("humanitäre Klausel") aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter des Berufungswerbers. Etwaige gesundheitliche oder psychische Probleme des Berufungswerbers (auch für den Fall einer Ausweisung nach Deutschland) wurden weder in den Einvernahmen, noch im Berufungsschriftsatz oder den beigebrachten psychotherapeutischen Stellungnahmen erwähnt. Da es auch sonst keinerlei diesbezügliche Hinweise gibt, kann die Anwendung der humanitären Klausel aus Gründen, die unmittelbar in der Person des Berufungswerbers liegen, ausgeschlossen werden.

Zu Recht weist der Berufungswerber unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK darauf hin, dass unter besonderen Umständen der durch AsylG und Dublin II-VO deutlich eingeschränkte Begriff "Familienangehörige" im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation unter Bezugnahme auf den Art. 8 EMRK zu erweitern ist, insbesondere hinsichtlich einer Inkludierung weiter entfernter Verwandter und insbesondere volljähriger bzw. verheirateter Kinder. Zu den nicht abschließend definierten Umständen zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit.Zu Recht weist der Berufungswerber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK darauf hin, dass unter besonderen Umständen der durch AsylG und Dublin II-VO deutlich eingeschränkte Begriff "Familienangehörige" im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation unter Bezugnahme auf den Artikel 8, EMRK zu erweitern ist, insbesondere hinsichtlich einer Inkludierung weiter entfernter Verwandter und insbesondere volljähriger bzw. verheirateter Kinder. Zu den nicht abschließend definierten Umständen zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit.

Vorweg ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben des Berufungswerbers mit seiner Mutter bereits 2001 endete, als der (volljährige) Berufungswerber seinem Vater nach Aserbaidschan folgte. Ein Versuch, das gemeinsame Familienleben dort wieder aufzunehmen ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Seine Mutter hat am 30.10.2002 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein Wiedersehen fand erst nach der Asylantragstellung des Berufungswerbers in Österreich (02.05.2006) statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber bereits verheiratet (seit XXXX), weshalb er spätestens zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Familienleben führte.Vorweg ist auszuführen, dass das gemeinsame Familienleben des Berufungswerbers mit seiner Mutter bereits 2001 endete, als der (volljährige) Berufungswerber seinem Vater nach Aserbaidschan folgte. Ein Versuch, das gemeinsame Familienleben dort wieder aufzunehmen ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Seine Mutter hat am 30.10.2002 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein Wiedersehen fand erst nach der Asylantragstellung des Berufungswerbers in Österreich (02.05.2006) statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber bereits verheiratet (seit römisch 40 ), weshalb er spätestens zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Familienleben führte.

Der Berufungswerber hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2006 angegeben, die Mutter jedes Wochenende zu besuchen (AS 83), am 04.07.2006 wurde er in Schubhaft genommen. Den geschilderten persönlichen Kontakt gab es somit lediglich in einem Zeitraum von zwei Monaten und hier nur äußerst sporadisch.

Im konkreten Fall liegt damit - im Übrigen unstrittig - kein gemeinsamer Haushalt vor, auch für eine finanzielle Abhängigkeit gibt es weder ein Vorbringen noch sonst ein Indiz. Angesichts der Besuchsfrequenz muss auch ein für diese Prüfung relevantes (intensives) Pflege- oder Betreuungsverhältnis ausgeschlossen werden, zumal der Berufungswerber auch nie vorgebracht hat, seine Mutter zu pflegen oder zu betreuen. Auch eine sonstige Abhängigkeit zwischen dem Berufungswerber und seiner Mutter ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das Argument, die "neuerliche Trennung" käme einer Retraumatisierung der Mutter gleich, führt im Lichte der obigen Ausführungen zur konkreten Beziehung des Berufungswerbers mit seiner Mutter nicht zum Erfolg.

Hinsichtlich Abs. 2 des Art. 15 Dublin II-VO ist zunächst nochmals festzuhalten, dass angesichts einer völligen Trennung des Berufungswerbers von seiner Mutter von 2001 bis Mai 2006 - in der es praktisch keinen Kontakt mehr gegeben hat - nicht mehr von einer "familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat" ausgegangen werden kann. Dies umso mehr, als der Berufungswerber mittlerweile selbst eine Familie begründet hat. Da auch keine gemeinsame Antragstellung erfolgt ist, liegt die "Regelfallskonstellation" des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO nicht vor. Das einzige in der Berufung stichhaltig vorgebrachte Argument für einen Selbsteintritt bleibt somit der davon möglicherweise beeinflussbare Gesundheitszustand seiner Mutter. Der Unabhängige Bundesasylsenat verkennt nicht die medizinischen Vorteile einer Therapie, die von Familienmitgliedern unterstützt wird. Dennoch bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts, ob dies für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO bereits ausreicht: Die Mutter des Berufungswerbers steht seit 2002 in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung, also mehr als drei Jahre, bevor der Berufungswerber im Mai 2006 in Österreich eintraf und den Kontakt mit ihr aufnahm. In den folgenden zwei Monaten war kein besonders intensiver Kontakt oder gar eine unmittelbare Einbindung in die Therapie der Mutter feststellbar (und wird derartiges auch in keiner der psychotherapeutischen Stellungnahmen auch nur angedeutet). Zusammenfassend sprechen daher keine ausreichend starken Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs."Hinsichtlich Absatz 2, des Artikel 15, Dublin II-VO ist zunächst nochmals festzuhalten, dass angesichts einer völligen Trennung des Berufungswerbers von seiner Mutter von 2001 bis Mai 2006 - in der es praktisch keinen Kontakt mehr gegeben hat - nicht mehr von einer "familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat" ausgegangen werden kann. Dies umso mehr, als der Berufungswerber mittlerweile selbst eine Familie begründet hat. Da auch keine gemeinsame Antragstellung erfolgt ist, liegt die "Regelfallskonstellation" des Artikel 15, Absatz 2, Dublin II-VO nicht vor. Das einzige in der Berufung stichhaltig vorgebrachte Argument für einen Selbsteintritt bleibt somit der davon möglicherweise beeinflussbare Gesundheitszustand seiner Mutter. Der Unabhängige Bundesasylsenat verkennt nicht die medizinischen Vorteile einer Therapie, die von Familienmitgliedern unterstützt wird. Dennoch bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts, ob dies für die Anwendung des Artikel 15, Absatz eins, Dublin II-VO bereits ausreicht: Die Mutter des Berufungswerbers steht seit 2002 in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung, also mehr als drei Jahre, bevor der Berufungswerber im Mai 2006 in Österreich eintraf und den Kontakt mit ihr aufnahm. In den folgenden zwei Monaten war kein besonders intensiver Kontakt oder gar eine unmittelbare Einbindung in die Therapie der Mutter feststellbar (und wird derartiges auch in keiner der psychotherapeutischen Stellungnahmen auch nur angedeutet). Zusammenfassend sprechen daher keine ausreichend starken Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs."

3. In der am 02.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerde der 4.-BF erging bis dato noch keine Entscheidung, vielmehr wurde mit hg. Beschluss vom 03.07.2009, Zl. S2 407.450-1/2009/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da der Verwaltungsgerichtshof in der Zwischenzeit hinsichtlich der Beschwerden von 1.-bis 3.-BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte und dementsprechend das Risiko einer partiellen Ausweisung (bloß) der 4.-BF durch eine vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Familienmitgliedern getroffene Entscheidung des Asylgerichtshofes vermieden werden sollte.

II. 1. Den gegen die in Punkt I.3. genannten Bescheide gerichteten Beschwerden von 1.-bis 3.-BF gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. April 2011, Zl. 2011/01/0093 (betreffend den 1.-BF) und Zl. 2011/01/0114, 0115 (betreffend die 2. und die 3.-BF) Folge und behob die oben genannten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde in der den 1.-BF betreffenden Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der unabhängige Bundesasylsenat habe es unterlassen, alle für ein Familienleben unter Erwachsenen sprechenden "besonderen Umstände" einer näheren Prüfung zu unterziehen. So habe er sich insbesondere mit der Frage, ob eine psychische Abhängigkeit der Mutter vom 1.-BF bestehe, nicht auseinander gesetzt und ist auf die sich aus einer neuerlichen Trennung vom 1.-Beschwerdeführer für die Mutter ergebenden gesundheitlichen Folgen oder die behauptete benötigte Unterstützung durch den 1.-Beschwerdeführer bei der Pflege und Erziehung ihres noch minderjährigen Sohnes nicht näher eingegangen.römisch zwei. 1. Den gegen die in Punkt römisch eins.3. genannten Bescheide gerichteten Beschwerden von 1.-bis 3.-BF gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. April 2011, Zl. 2011/01/0093 (betreffend den 1.-BF) und Zl. 2011/01/0114, 0115 (betreffend die 2. und die 3.-BF) Folge und behob die oben genannten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde in der den 1.-BF betreffenden Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der unabhängige Bundesasylsenat habe es unterlassen, alle für ein Familienleben unter Erwachsenen sprechenden "besonderen Umstände" einer näheren Prüfung zu unterziehen. So habe er sich insbesondere mit der Frage, ob eine psychische Abhängigkeit der Mutter vom 1.-BF bestehe, nicht auseinander gesetzt und ist auf die sich aus einer neuerlichen Trennung vom 1.-Beschwerdeführer für die Mutter ergebenden gesundheitlichen Folgen oder die behauptete benötigte Unterstützung durch den 1.-Beschwerdeführer bei der Pflege und Erziehung ihres noch minderjährigen Sohnes nicht näher eingegangen.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof begründend wörtlich aus:

"Im vorliegenden Fall kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. seinem jüngeren Bruder tatsächlich ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK bestand. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers lag somit ein Eingriff in ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN)."Im vorliegenden Fall kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. seinem jüngeren Bruder tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK bestand. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff). Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers lag somit ein Eingriff in ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde jedenfalls gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit zur Vornahme einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verpflichtet gewesen wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN).

Wegen des Fehlens der erforderlichen Interessenabwägung lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätten machen müssen."Wegen des Fehlens der erforderlichen Interessenabwägung lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätten machen müssen."

2. Die die 2. und 3.-BF betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, dass der Umstand der Behebung des den 1.-BF betreffenden Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren der 2.-und 3.-Bf durchschlage.2. Die die 2. und 3.-BF betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, dass der Umstand der Behebung des den 1.-BF betreffenden Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren der 2.-und 3.-Bf durchschlage.

III. Der Asylgerichtshof hat über die betreffend 1.- bis 3.-BF nunmehr wieder offenen Beschwerden (vormals: Berufungen) unter Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in den behebenden Erkenntnissen sowie über die Beschwerde der 4.-BF erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über die betreffend 1.- bis 3.-BF nunmehr wieder offenen Beschwerden (vormals: Berufungen) unter Bindung an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in den behebenden Erkenntnissen sowie über die Beschwerde der 4.-BF erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

2. 1.- und 2.-BF stellten - unbestrittenermaßen - nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und begaben sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich, wo ihre gemeinsamen Kinder - die 3.- und 4.-BF- geboren wurden. Die 2.-BF ist die Ehegattin des 1.-BF, 3. und 4.-BF sind die unverheirateten minderjährigen Kinder (ua) des 1.-BF.

3. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO lautet:Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO lautet:

"Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss."

Unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes, wonach 1.- und 2.-BF zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art.16 Abs. 1 lit. c (iVm Art. 13) als Norm für die Wiederaufnahme dieser beiden Beschwerdeführer in Betracht. Für die Anträge der 3.- und 4.-BF, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden, ist gemäß Art 4 Abs. 3 Dublin II-VO dementsprechend ebenfalls Deutschland zuständig. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes, wonach 1.- und 2.-BF zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) als Norm für die Wiederaufnahme dieser beiden Beschwerdeführer in Betracht. Für die Anträge der 3.- und 4.-BF, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden, ist gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO dementsprechend ebenfalls Deutschland zuständig. Deutschland hat auch auf Grundlage dieser Bestimmungen seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Der Asylgerichtshof hat der gegenständlichen Entscheidung zu dieser Frage die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093, betreffend den 1.-BF, vertretene Rechtsauffassung zugrunde zu legen (Siehe im Detail oben Punkt II. 1.).Der Asylgerichtshof hat der gegenständlichen Entscheidung zu dieser Frage die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093, betreffend den 1.-BF, vertretene Rechtsauffassung zugrunde zu legen (Siehe im Detail oben Punkt römisch zwei. 1.).

Dem folgend muss im Beschwerdefall geprüft werden, ob eine psychische Abhängigkeit der Mutter des 1.-BF zum 1.-BF besteht und welche gesundheitlichen Folgen sich für die Mutter durch eine neuerliche Trennung vom 1.-Beschwerdeführer ergeben würden. Weiters ist zu klären, ob die Mutter bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes einer Unterstützung durch den 1.-BF bedarf, gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Dafür sind entsprechende Ermittlungen (zB Befragung der Betroffenen, Einholung von Sachverständigengutachten) zu tätigen und die Ergebnisse einem Parteiengehör zu unterziehen.

Erst nach Klärung dieser Fragen kann beurteilt werden, ob die Asylbehörde vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss.Erst nach Klärung dieser Fragen kann beurteilt werden, ob die Asylbehörde vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Hinblick darauf, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des 1.-Bf zu den oben aufgeworfenen Fragen als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der den 1.-BF betreffende Bescheid nunmehr spruchgemäß zu beheben. Für das fortzusetzende Verfahren wird allerdings auch zu beachten sein, dass angesichts einer Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof von beinahe fünf Jahren im gegenständlichen Zuständigkeitsverfahren auch zu prüfen sein wird, wie weit das Ausmaß der Integration auch des 1.-BF bereits fortgeschritten und ob nicht schon aus diesem Grund im Ergebnis ein Selbsteintritt Österreichs geboten ist

4. Hinsichtlich der 2.- bis 4.-BF ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die 2.-BF ist als Ehegattin, die 3.-und 4.- BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehörige des 1.-BF im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997: VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 implizit: ua das oben zitierte behebende Erkenntnis VwGH 20.02.2009, Zl. 2008/19/0176).Die 2.-BF ist als Ehegattin, die 3.-und 4.- BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehörige des 1.-BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997: VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 implizit: ua das oben zitierte behebende Erkenntnis VwGH 20.02.2009, Zl. 2008/19/0176).

Aufgrund der Zulassung des Verfahrens des 1.-BF sind nach dem oben Gesagten auch die Verfahren der 2.-bis 4.-BF zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund zu beheben. Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren weiterhin ein Zuständigkeitsverfahren geführt werden sollte, wird auch für die Beurteilung eines allfälligen Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs für diese BF auf das oben Gesagte hingewiesen, wonach das Vorliegen einer allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen Integration in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu prüfen und dann einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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