Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/01/0115Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden der 1. DM alias G, geboren 1982, und 2. AA, geboren 2006, beide in A, und vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 28. Juli 2006, Zlen. 303.556-C1/E1-IV/12/06 (ad 1.; protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0114) und 303.557-C1/E1-IV/12/06 (ad 2.; protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0115), betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden der 1. DM alias G, geboren 1982, und 2. AA, geboren 2006, beide in A, und vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 28. Juli 2006, Zlen. 303.556-C1/E1-IV/12/06 (ad 1.; protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0114) und 303.557-C1/E1-IV/12/06 (ad 2.; protokolliert zur hg. Zl. 2011/01/0115), betreffend Paragraphen 5,, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2011/01/0093.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin vom 2. Mai 2006 und der Zweitbeschwerdeführerin vom 12. Juni 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Art. 4 Abs. 3 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) "der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Deutschland für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dorthin aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin vom 2. Mai 2006 und der Zweitbeschwerdeführerin vom 12. Juni 2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Artikel 4, Absatz 3, (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) "der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" Deutschland für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobenen - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0093, wurde der im Spruch gleichlautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerinnen durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0093, wurde der im Spruch gleichlautende Bescheid der belangten Behörde betreffend den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerinnen durch vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010114.X00Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011