TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/30 A5 417330-1/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Spruch

A5 417.330-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXXalias XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXXalias römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl.

10 02.824-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten von ihrer als Asylberechtigte in Österreich lebenden Tante XXXX, die gemäß einem Obsorgebeschluss des BG XXXX vom XXXX auch ihre gesetzliche Vertreterin ist, am 31.3.2010 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Anlässlich der gemäß § 19 AsylG durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätigte die (spätere) gesetzliche Vertreterin Angaben zu den familiären Verhältnissen und betonte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin verschollen wären und sie derzeit alle Veranlassungen zur Übernahme der Obsorge zu treffen versuche. Das Kind hätte im Fall seiner Rückkehr nichts zu befürchten und habe keine eigenständigen Fluchtgründe.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten von ihrer als Asylberechtigte in Österreich lebenden Tante römisch 40 , die gemäß einem Obsorgebeschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 auch ihre gesetzliche Vertreterin ist, am 31.3.2010 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Anlässlich der gemäß Paragraph 19, AsylG durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätigte die (spätere) gesetzliche Vertreterin Angaben zu den familiären Verhältnissen und betonte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin verschollen wären und sie derzeit alle Veranlassungen zur Übernahme der Obsorge zu treffen versuche. Das Kind hätte im Fall seiner Rückkehr nichts zu befürchten und habe keine eigenständigen Fluchtgründe.

I.2. Am 10.12.2010 wurde die Tante der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Genannten vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies sie darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Einnahme entsprechender Medikamente verbessert habe und sie nunmehr wieder gesund sei. Sie gab zu Protokoll, dass ihre Nichte am XXXX in Mogadischu geboren worden sei und die gesamte Familie innerhalb dieser Stadt von Bezirk zu Bezirk geflüchtet wäre. Die Beschwerdeführerin gehöre dem Clan der Benadiri an. Die Tante der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie ihre Schwester (die Mutter der Beschwerdeführerin) zuletzt im Jänner 2008 gesehen habe, als der Krieg im Bezirk XXXX, wo sich die Familie gerade aufgehalten habe, ausgebrochen sei und sie beschlossen hätten, deshalb die Stadt zu verlassen. Sie hätten vereinbart, alle gemeinsam nach XXXX zu flüchten und dabei zwei Autos benutzt. Ihre eigenen drei Kinder, ihre Mutter und zwei Kinder ihrer Schwester wären zusammen mit dem Schwager in einem Auto gefahren. Die Tante der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin an diesem Tag zu sich genommen zu haben, da ihre Schwester krank gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Mädchen auch mit ihr und ihrem Sohn im anderen Auto gefahren. Ihre Schwester sowie ihre eigenen Kinder seien niemals in XXXX angekommen und hätte sie seither nichts mehr über das Schicksal ihrer Angehörigen in Erfahrung bringen können. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Genannte in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Clanzuständigkeit gehabt hätte, ebenso wenig habe sie Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder der Regierung gehabt. Das Mädchen könne ohne sie in Somalia nicht leben, in Österreich würde sie den Kindergarten besuchen und habe sich dort bereits gut eingelebt.römisch eins.2. Am 10.12.2010 wurde die Tante der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Genannten vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei verwies sie darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Einnahme entsprechender Medikamente verbessert habe und sie nunmehr wieder gesund sei. Sie gab zu Protokoll, dass ihre Nichte am römisch 40 in Mogadischu geboren worden sei und die gesamte Familie innerhalb dieser Stadt von Bezirk zu Bezirk geflüchtet wäre. Die Beschwerdeführerin gehöre dem Clan der Benadiri an. Die Tante der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie ihre Schwester (die Mutter der Beschwerdeführerin) zuletzt im Jänner 2008 gesehen habe, als der Krieg im Bezirk römisch 40 , wo sich die Familie gerade aufgehalten habe, ausgebrochen sei und sie beschlossen hätten, deshalb die Stadt zu verlassen. Sie hätten vereinbart, alle gemeinsam nach römisch 40 zu flüchten und dabei zwei Autos benutzt. Ihre eigenen drei Kinder, ihre Mutter und zwei Kinder ihrer Schwester wären zusammen mit dem Schwager in einem Auto gefahren. Die Tante der Beschwerdeführerin gab an, die Beschwerdeführerin an diesem Tag zu sich genommen zu haben, da ihre Schwester krank gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Mädchen auch mit ihr und ihrem Sohn im anderen Auto gefahren. Ihre Schwester sowie ihre eigenen Kinder seien niemals in römisch 40 angekommen und hätte sie seither nichts mehr über das Schicksal ihrer Angehörigen in Erfahrung bringen können. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin räumte ein, dass die Genannte in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Clanzuständigkeit gehabt hätte, ebenso wenig habe sie Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder der Regierung gehabt. Das Mädchen könne ohne sie in Somalia nicht leben, in Österreich würde sie den Kindergarten besuchen und habe sich dort bereits gut eingelebt.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der bekämpften Entscheidung umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der bekämpften Entscheidung umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens und verwies dabei auf die Aussage der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach das Mädchen keine (unter die GFK zu subsumierenden) Probleme gehabt hätte. Allgemeine Unglücksfolgen, die aus einem Bürgerkrieg resultieren würden, stellten keine Verfolgung nach der GFK dar.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens und verwies dabei auf die Aussage der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach das Mädchen keine (unter die GFK zu subsumierenden) Probleme gehabt hätte. Allgemeine Unglücksfolgen, die aus einem Bürgerkrieg resultieren würden, stellten keine Verfolgung nach der GFK dar.

Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die gegenwärtige Lage in Somalia aufgrund der derzeit mangelnden Sicherheit als ausweglos bezeichnet werden müsste.

I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen Alters bislang keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, hätte sie bei einer Rückkehr nach Somalia etwa aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit, aber auch aufgrund ihres Geschlechts gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu befürchten. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie seit dem Säuglingsalter bei ihrer asylberechtigten Tante leben würde und im Fall ihrer Rückkehr denselben Problemen ausgesetzt wäre wie diese.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen Alters bislang keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, hätte sie bei einer Rückkehr nach Somalia etwa aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit, aber auch aufgrund ihres Geschlechts gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu befürchten. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie seit dem Säuglingsalter bei ihrer asylberechtigten Tante leben würde und im Fall ihrer Rückkehr denselben Problemen ausgesetzt wäre wie diese.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie in ihrer Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Clanzuständigkeit bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen rügt. Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. ausschließlich auf die Aussagen der Tante und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gestützt, denen zufolge die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Regierung bzw. aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft gehabt habe. Dabei blieb einerseits der Umstand unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat erst wenige Monate alt war und alleine deshalb konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen unwahrscheinlich waren. Andererseits sind in der Vergangenheit liegende Verfolgungshandlungen stets nur ein Indiz für die Begründung des Status eines Asylberechtigten und muss dabei stets auch eine Prognose über eine im Fall der Rückkehr drohende (aktuelle) Verfolgungsgefahr getroffen werden.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie in ihrer Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Clanzuständigkeit bzw. ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen rügt. Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. ausschließlich auf die Aussagen der Tante und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gestützt, denen zufolge die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Regierung bzw. aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft gehabt habe. Dabei blieb einerseits der Umstand unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat erst wenige Monate alt war und alleine deshalb konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen unwahrscheinlich waren. Andererseits sind in der Vergangenheit liegende Verfolgungshandlungen stets nur ein Indiz für die Begründung des Status eines Asylberechtigten und muss dabei stets auch eine Prognose über eine im Fall der Rückkehr drohende (aktuelle) Verfolgungsgefahr getroffen werden.

Die ohne erkennbare Begründung gezogenen Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes erscheinen dem Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht nachvollziehbar. So hat die belangte Behörde selbst umfassende Feststellungen zur Lage von Frauen und Mädchen in Somalia getroffen und unter Zugrundelegung der einschlägigen Berichte - etwa auf Seite 46 ff des Bescheides - ausgeführt, dass die Situation besonders prekär wäre und Frauen und Mädchen den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt wären. Dabei handle es sich um zum Teil gezielt eingesetzte Instrumente der Bürgerkriegsführung, wobei wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet sei. Weiters wurden Feststellungen zur Zwangsehe und der weiblichen Genitalverstümmelung sowie zum vorherrschenden islamischen Extremismus getroffen, die insgesamt ein negatives Bild zeigen.

Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, diese von ihm selbst getroffenen Feststellungen in konkreten Bezug zum Verfahren der Beschwerdeführerin zu setzen. Diesfalls kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde zu einer anderen Beurteilung des Asylbegehrens gekommen wäre. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Tante und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin Asylberechtigte ist und die Gründe, die das Bundesasylamt zu dieser Entscheidung geführt haben, auch Einfluss auf das gegenständliche Verfahren haben könnten. Bemerkt wird dazu, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem Säuglingsalter mit ihrer Tante zusammenlebt. Der Asylgerichtshof übersieht dabei freilich nicht, dass die Bestimmungen über das Familienverfahren in der gegenständlichen Fallkonstellation aus formalen Gründen nicht Platz greifen, dennoch ist der Umstand des Bestehens eines faktischen, mehrjährigen Familienverbandes nicht gänzlich außer Acht zu lassen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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