TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/31 S16 418618-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 418.618-1/2011-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011, Zl. 11 01.259-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011, Zl. 11 01.259-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des AsylG 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des AsylG 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte bereits am 22.06.2001 und am 02.01.2002 in Österreich einen Asylantrag, wobei diese Verfahren jeweils als Folge seiner Abwesenheit eingestellt worden sind.

3. Laut seinem Vorbringen gelangte der BF am 07.02.2011 erneut nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.3. Laut seinem Vorbringen gelangte der BF am 07.02.2011 erneut nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer

(NL1... vom XXXX und IT1... vom XXXX). Demnach wurden ihm am XXXX in(NL1... vom römisch 40 und IT1... vom römisch 40 ). Demnach wurden ihm am römisch 40 in

TER APEL, Niederlande, und am XXXX in ROMA, Italien, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.TER APEL, Niederlande, und am römisch 40 in ROMA, Italien, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

5. Bei der am 07.02.2011 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2000 Afghanistan über Pakistan in den Iran verlassen zu haben. Dort hätte er sich vor seiner Weiterreise in die Türkei für ca. 25 Tage aufgehalten. Über Bulgarien, Rumänien, Ungarn und die Slowakei sei er schließlich nach Österreich gereist. Hier habe er sich für ca. drei bis vier Monate aufgehalten und einen Asylantrag gestellt. Nach Erhalt eines Schriftstücks sei er mit einem Zug in die Niederlande gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Nach einem Jahr sei dort festgestellt worden, dass seine Fingerabdrücke in Österreich registriert sind. Er habe sich in Holland fünf Jahre aufgehalten und einen negativen Asylbescheid erhalten. Anschließend sei er in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Letztlich habe er auch in Italien um Asyl angesucht. Nachdem seine Fingerabdrücke aus den Niederlanden festgestellt worden seien, habe man ihm gesagt, dass er gehen solle, da er bereits in den Niederlanden um Asyl angesucht habe. In Italien sei er vier Jahre aufhältig gewesen bevor er am 07.02.2011 in Wien angekommen sei.

Er hätte in Österreich und in den Niederlanden im Jahr 2001, in der Schweiz im Jahr 2006 und in Italien im Jahr 2007 sowie heute wieder in Österreich um Asyl angesucht, wobei er 2001 in Österreich und in den Niederlanden sowie 2006 in der Schweiz auch von den jeweiligen Staaten angehalten bzw. untergebracht worden sei. In Traiskirchen habe er sich ca. drei Monate, in Friedsland/ NL 4 1/2 Jahre und in Zürich elf Monate aufgehalten. Es sei sehr schwierig in diesen Ländern gewesen, am schwierigsten in Italien, weil man sich als Asylwerber über Kirchen melde.

Er verfüge im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und die Schweiz) über keine Familienangehörigen.

Er hätte Afghanistan wegen eines Streits mit seiner Familie verlassen.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer erklärte der BF, dass er in der Schweiz und in den Niederlanden - im Gegensatz zu Italien - jeweils einen negativen Bescheid erhalten habe. In Italien sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen solle, da er bereits in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt habe.

In Italien sei es sehr schlimm gewesen, da er nicht gewusst hätte, was aus seinem Asylantrag werde. Er wolle auf keinen Fall in eines dieser Länder zurück.

6. Am 11.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO).6. Am 11.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO).

7. Am 14.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.02.2011 Dublin-Konsultationen mit den Niederlanden führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 14.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.02.2011 Dublin-Konsultationen mit den Niederlanden führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

8. Mit Schreiben vom 18.02.2011 verneinten die Niederlande ihre Zuständigkeit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

9. Am 21.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.9. Am 21.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

10. Am 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.02.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.10. Am 22.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 21.02.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

11. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.11. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.

12. Am 18.03.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, dass er vor seiner Asylantragstellung in Italien im Jahr 2006 in der Schweiz gewesen sei. Von dort sei er im März 2007 nach Italien gereist, wo er die letzten vier Jahre bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Von August 2001 bis zum Jahr 2005 sei er in Holland, davor in Österreich aufhältig gewesen.

Zu seinem in Italien gestellten Asylantrag habe er noch keine Einvernahme gehabt. Beim zweiten Termin wäre ihm mitgeteilt worden, dass sie im System seine Fingerabdrücke von Holland gefunden hätten. Er hätte sich einen Anwalt genommen, wobei dieser nichts für ihn gemacht habe. Er wisse nicht, ob sein Verfahren noch offen oder bereits abgeschlossen sei.

In Italien habe er über keine offizielle Aufenthaltskarte bzw. über kein Dokument verfügt. Er habe keinen Job gehabt und sich das Essen von der Kirche holen müssen. Von der Caritas hätte er für dreieinhalb Jahre eine Unterkunft bekommen. Sonstige Probleme habe er keine gehabt.

Weiters gab der BF zu Protokoll, über keine Eltern oder Kinder in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island zu verfügen und sich auch in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu befinden.

Er sei selbst ratlos, da er in den letzten vier Jahren in Italien keine Entscheidung erhalten hätte. Einer Ausweisung nach Italien stünde entgegen, dass er keine Papiere besitzen würde und somit nicht arbeiten habe können.

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c i.V.m. 20/1/c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c in Verbindung mit 20/1/c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern, zu Aufnahmelagern und zu den unbegleiteten Minderjährigen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.

Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich.

Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).

14. Mit Schreiben vom 23.03.2011 bekräftigte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 2 der Dublin II VO.14. Mit Schreiben vom 23.03.2011 bekräftigte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2011 fristgerecht Beschwerde.

Zunächst wurde insbesondere beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes wurde weiters vorgebracht, dass bereits in der ersten Angabe zum Verfahrensgang festgehalten werde, dass der BF erstmals im Jahre 2001 in Österreich um Asyl angesucht hätte. Damit sei Österreich für sein Asylverfahren zuständig. Die Behörde lasse dieses Faktum sowohl in ihren Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung außer Acht. Vielmehr werde sogar entgegen jeder Grundlage in den Feststellungen des Bescheides Folgendes festgestellt: "Festgestellt wird, dass Sie vor ca. fünf Jahren illegal über Italien in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist sind." Der Bescheid sei hiermit aktenwidrig, außerdem sei die Beweiswürdigung unschlüssig und das Verfahren damit mangelhaft.

Zudem sei auch die Feststellung, dass ihm in Italien behördlicher Schutz nicht vorenthalten werde, verfehlt, da er bis zu seiner Ausreise nach Österreich Anfang 2011, dh somit nach vier Jahren, keiner einzigen Einvernahme unterzogen oder auch nur zu einer solchen geladen worden wäre. Außerdem habe Italien keine Reaktion auf die Anfrage auf Rückübernahme gezeigt, was ebenfalls auf ein grobes Desinteresse an seiner Person hinweise. Im Gegenteil sei er in Italien völlig auf sich gestellt gewesen und habe nur überleben können, weil sich die Caritas um ihn gekümmert habe. In diesem Zusammenhang wird hierbei auch auf den Bericht von Bethke/Bender "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" verwiesen.

Das BAA gelange ohne nachvollziehbare Begründung zu dem Schluss, dass der BF "in Italien keinen Job gefunden" hätte. Die Tatsache, dass dies auf Grund der fehlenden Dokumente nicht möglich gewesen und nicht in seiner Verantwortung gelegen sei, lasse das BAA völlig außer Acht.

Allein aus der Chronologie seiner Flucht aus Afghanistan vor nunmehr zehn Jahren und den verschiedenen Aufenthalten, der mangelnden Begleitung und der Tatsache, mangels stetigen Aufenthalts über keine tieferen zwischenmenschlichen Bindungen zu verfügen, hätte das BAA schließen können, dass sein psychischer Zustand insgesamt nicht besonders gut sei und hätte es von Amts wegen einen Amtsarzt hinzuziehen müssen.

Es dürfe bezweifelt werden, das sich das BAA mit dem Sachverhalt und seiner Situation tatsächlich und mit der gebotenen Sorgfalt auseinandergesetzt habe. So sei zB in der Beweiswürdigung auf S. 21 (Seitenmitte) plötzlich die Rede von einer "Überstellung nach Griechenland" und auf S. 22 (erster Absatz) von einer "Abschiebung nach Algerien", obwohl ein Bezug zu diesen beiden Ländern in seinem Verfahren überhaupt nicht bestehe. Zudem würde er noch auf den zweiten Satz auf S. 22 verweisen, der in Zeile drei überhaupt plötzlich abbricht und ins Leere läuft. Insgesamt sei dieser Absatz nicht schlüssig und erfülle somit nicht die Anforderungen einer schlüssigen Begründung.

Weiters werde auf die derzeit allgemein schlechte Versorgungs- und Rechtslage für Asylwerber in Italien verwiesen. Das BAA führe selbst an, dass das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sei, wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers bedroht sind. In seinem Fall sei er durch die Ausweisung nach Italien aus den in der Beschwerde angeführten Gründen einer Verletzung seiner in Artikel 3 EMRK festgelegten Grundrechte ausgesetzt.

Grundsätzlich wolle er darauf hinweisen, dass in Anbetracht der aktuellen Situation im arabischen Raum und des anhaltenden Zustroms von Flüchtlingen aus Tunesien und Libyen das italienische Asylsystem ohnehin überfordert sei und sich auch in näherer Zukunft keine Entspannung der Situation abzeichne.

16. Mit Schreiben vom 30.03.2011 wurde von Seiten des BF nochmals Beschwerde erhoben und beantragt, die bekämpfte Entscheidung in allen negativen Teilen zu beheben, ein inhaltliches Verfahren in Österreich anzuordnen und schließlich Asyl zu gewähren.

17. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 05.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.

18. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag wurde der BF am 11.05.2011 nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Staates ausgegangen.

Wie aus den beiden vorliegenden Eurodac-Treffern zu Italien bzw. den Niederlanden und den eigenen Angaben des BF hervorgeht, war dieser nach seinem kurzen Aufenthalt samt Asylantragstellung in Österreich von ca. 2001 bis 2005 in den Niederlanden aufhältig. Von dort begab er sich für ca. elf Monate unerlaubt in die Schweiz und in weiterer Folge für ca. vier Jahre - bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Februar 2011 - nach Italien. Sowohl in den Niederlanden als auch in der Schweiz wurde sein Asylverfahren negativ beschieden. Die Schweiz war allerdings im Jahr 2006 während des damaligen Aufenthalts des BF noch nicht dem Schengen-Raum zuzurechnen, weshalb der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Insofern kam es nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO zum Erlöschen der Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats nach Absatz 1 leg cit , zumal sich der BF damals auch nicht im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels befand. Am XXXX stellte der BF dann erstmals wieder in Italien einen Asylantrag im Gebiet der Mitgliedstaaten (vgl. Art 2 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]). In der Folge begab sich der BF am 07.02.2011 nach Österreich. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt zu Recht ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO gestellt. Insoweit entspricht - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - die Feststellung des BAA auch den Tatsachen, wonach der BF vor ca. fünf Jahren illegal über Italien in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist ist. Es trifft zwar zu, dass der BF bereits im Jahr 2001 erstmals einen Asylantrag in Österreich stellte. Dieser Umstand ist jedoch, ebenso wie der anschließende Aufenthalt in den Niederlanden bis zum Jahr 2005, für die Zuständigkeitsbegründung Italiens - auf Grund des beinahe einjährigen Aufenthalts des BF in der Schweiz im Jahr 2006 - ohne Belang und war insofern im Bescheid des BAA auch nicht näher darauf einzugehen.Wie aus den beiden vorliegenden Eurodac-Treffern zu Italien bzw. den Niederlanden und den eigenen Angaben des BF hervorgeht, war dieser nach seinem kurzen Aufenthalt samt Asylantragstellung in Österreich von ca. 2001 bis 2005 in den Niederlanden aufhältig. Von dort begab er sich für ca. elf Monate unerlaubt in die Schweiz und in weiterer Folge für ca. vier Jahre - bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im Februar 2011 - nach Italien. Sowohl in den Niederlanden als auch in der Schweiz wurde sein Asylverfahren negativ beschieden. Die Schweiz war allerdings im Jahr 2006 während des damaligen Aufenthalts des BF noch nicht dem Schengen-Raum zuzurechnen, weshalb der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Insofern kam es nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO zum Erlöschen der Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats nach Absatz 1 leg cit , zumal sich der BF damals auch nicht im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels befand. Am römisch 40 stellte der BF dann erstmals wieder in Italien einen Asylantrag im Gebiet der Mitgliedstaaten vergleiche Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 407 aus 2002, des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]). In der Folge begab sich der BF am 07.02.2011 nach Österreich. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt zu Recht ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestellt. Insoweit entspricht - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - die Feststellung des BAA auch den Tatsachen, wonach der BF vor ca. fünf Jahren illegal über Italien in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist ist. Es trifft zwar zu, dass der BF bereits im Jahr 2001 erstmals einen Asylantrag in Österreich stellte. Dieser Umstand ist jedoch, ebenso wie der anschließende Aufenthalt in den Niederlanden bis zum Jahr 2005, für die Zuständigkeitsbegründung Italiens - auf Grund des beinahe einjährigen Aufenthalts des BF in der Schweiz im Jahr 2006 - ohne Belang und war insofern im Bescheid des BAA auch nicht näher darauf einzugehen.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum 2001 bis 01.09.2004 - in jenem Zeitraum als der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich und den Niederlanden stellte - das Dubliner Übereinkommen zur Anwendung gelangte und dass sämtliche zuvor getroffenen Ausführungen sinngemäß auch für das Dubliner Übereinkommen gelten.

Das - somit zu Recht - an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen wurde allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K4. zu Art 20 Dublin II VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit b Dublin II-VO - das Ersuchen stütze sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in lit c leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.Das - somit zu Recht - an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen wurde allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K4. zu Artikel 20, Dublin römisch zwei VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO - das Ersuchen stütze sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in Litera c, leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides langte am 23.03.2011 nachträglich eine Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 2 Dublin II-VO ein.Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides langte am 23.03.2011 nachträglich eine Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin II-VO ein.

Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens daher auf Art. 16 Abs 1 lit. c iVm Art 20 Abs. 1 lit c Dublin II VO, da sich der BF während der Prüfung seines italienischen Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto Österreich, aufhält. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung den Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an (AS 219) bzw. begründet Italien seine Zuständigkeit nachträglich wiederum überhaupt mit Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO, obwohl das BAA im Spruch seines Bescheides - wie auch zuvor im Wiederaufnahmeersuchen an Italien - seine Zuständigkeit richtigerweise auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO stützt. Darüber hinaus wurde vom BF auch verständlicherweise moniert, dass das Bundesasylamt abweichend vom Spruch in der Beweiswürdigung seines Bescheides plötzlich von einer "Überstellung nach Griechenland" (AS 211) und von einer "Abschiebung nach Algerien" (AS 213) spricht, obwohl ein Bezug zu diesen beiden Ländern im Verfahren überhaupt nicht besteht. Zudem wurde noch auf den zweiten Satz auf Seite 22 des Bescheides (AS 213) verwiesen, der in Zeile drei überhaupt plötzlich abbricht und ins Leere läuft, womit dieser Absatz insgesamt nicht schlüssig ist, womit die Anforderungen einer schlüssigen Begründung nicht erfüllt seien. All dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach der BF aus Afghanistan stammt und Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art 20 Abs. 1 lit c Dublin II VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach § 66 Abs. 4 AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag (vgl. Hengstschläger-Leeb, AllgemeinesIm vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens daher auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, da sich der BF während der Prüfung seines italienischen Asylantrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in concreto Österreich, aufhält. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung den Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an (AS 219) bzw. begründet Italien seine Zuständigkeit nachträglich wiederum überhaupt mit Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO, obwohl das BAA im Spruch seines Bescheides - wie auch zuvor im Wiederaufnahmeersuchen an Italien - seine Zuständigkeit richtigerweise auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO stützt. Darüber hinaus wurde vom BF auch verständlicherweise moniert, dass das Bundesasylamt abweichend vom Spruch in der Beweiswürdigung seines Bescheides plötzlich von einer "Überstellung nach Griechenland" (AS 211) und von einer "Abschiebung nach Algerien" (AS 213) spricht, obwohl ein Bezug zu diesen beiden Ländern im Verfahren überhaupt nicht besteht. Zudem wurde noch auf den zweiten Satz auf Seite 22 des Bescheides (AS 213) verwiesen, der in Zeile drei überhaupt plötzlich abbricht und ins Leere läuft, womit dieser Absatz insgesamt nicht schlüssig ist, womit die Anforderungen einer schlüssigen Begründung nicht erfüllt seien. All dies ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach der BF aus Afghanistan stammt und Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§ 63-67h,Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: Paragraphen 63 -, 67 h,,

Wien: 2007, Rz. 88ff). Dementsprechend ist hier von einer Überstellung bzw. einer Abschiebung nach Italien auszugehen. Es bleibt auch anzumerken, dass der Wortlaut der italienischen Zustimmung (AS 243: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his international protection application") keinen Anlass gibt anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan (auch wenn ihm kein Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt worden wäre), oder würde seinem Schicksal sonst vor den italienischen Behörden nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt.

Festzuhalten bleibt nochmals, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Italien gestellt hat und dass Italien auch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die (verspätet) erteilte Zustimmungserklärung vom 23.03.2011 verbindlich bekräftigt hat. Darüber hinaus waren zusätzliche Konsultationen zwischen Italien und den Niederlanden im konkreten Fall auf Grund der eindeutigen Zuständigkeitslage nicht erforderlich bzw. angesichts der im Bereich der Dublin II-VO geltenden kurzen Fristen zur Zuständigkeitsklärung überhaupt nicht möglich. Zur Vollständigkeit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Auskunft der niederländischen Asylbehörden vom 18.02.2011 von diesen ein Wiederaufnahmeersuchen der italienischen Behörden bereits am 25.04.2007 abgelehnt wurde. Insoweit nun keine weiteren Anfragen von Seiten Italiens an die Niederlande erfolgten, diese Entscheidung zu überdenken, gingen die niederländischen Behörden richtigerweise davon aus, dass Italien die Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags des BF übernommen hatte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben.

2.2.1.2. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte im Prinzip mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 Abs 1 lit c Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.2.2.1.2. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte im Prinzip mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.

Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass sich dieser seit Anfang Februar 2011, also seit rund vier Monaten in Österreich aufhält. Zuvor war der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum zweite Jahreshälfte 2001 bis Anfang 2002 für ca. drei bis vier Monate im Bundesgebiet aufhältig. Insbesondere aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich bestehen für die Annahme eines Privatlebens nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-1 (vgl. zB auch VfGH 6.3.2008, B 2400/07:Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass sich dieser seit Anfang Februar 2011, also seit rund vier Monaten in Österreich aufhält. Zuvor war der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum zweite Jahreshälfte 2001 bis Anfang 2002 für ca. drei bis vier Monate im Bundesgebiet aufhältig. Insbesondere aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich bestehen für die Annahme eines Privatlebens nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-1 vergleiche zB auch VfGH 6.3.2008, B 2400/07:

"Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden."Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.3.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Italien auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren und sich das BAA einer ausgewogenen Quellenauswahl bediente. Für den Asylgerichtshof besteht ebenfalls kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Italien nicht mehr zu führen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Situation im arabischen Raum und des Zustroms von Flüchtlingen aus Tunesien und Libyen nach Italien ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof nicht bezweifelt, dass es Fälle geben mag, wo seitens der italienischen Behörden aus Nordafrika kommende Boote noch auf offener See angehalten und sofort, ohne den Insassen überhaupt die Möglichkeit einer Asylantragstellung zu geben, nach Nordafrika rückgeführt werden. Von dieser Situation sind jedoch RückkehrerInnen nach der Dublin II-VO nicht betroffen, welche nach den getroffenen Feststellungen Zugang zum normalen Asylverfahren haben.

Auch ist der Beschwerdeführer nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Insoweit in der Beschwerde diesbezüglich von einer prekären bzw. katastrophalen Versorgungslage gesprochen wird, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass von dieser Situation - welche vorrangig Bootsflüchtlinge betreffen kann - RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung nicht betroffen sind, welche nach den getroffenen Feststellungen Zugang zum normalen Asylverfahren haben.Auch ist der Beschwerdeführer nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Insoweit in der Beschwerde diesbezüglich von einer prekären bzw. katastrophalen Versorgungslage gesprochen wird, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass von dieser Situation - welche vorrangig Bootsflüchtlinge betreffen kann - RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung nicht betroffen sind, welche nach den getroffenen Feststellungen Zugang zum normalen Asylverfahren haben.

Zum Verweis auf den nachgereichten Echo-online-Bericht "Ohrfeige für Italien von Darmstädter Richtern" ist festzustellen, dass es sich bei der angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt um eine einstweilige Anordnung handelt, die Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung ist in etwa vergleichbar mit der Gewährung von aufschiebender Wirkung und sagt über den endgültigen Ausgang des Verfahrens noch nichts aus. Zweifelsfrei handelt es sich um ein Eilverfahren, in welchem die vom dortigen Antragsteller vorgebrachten Einwände noch nicht ausreichend geprüft werden konnten. Auch wenn sich das Verwaltungsgericht Darmstadt veranlasst sah, spruchgemäß zu entscheiden, ist dieses Urteil auf den hier vorliegenden konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung des BF nach Italien in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Ferner handelt es sich bei der zitierten Entscheidung um eine solche von einem Verwaltungsgericht, welcher zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden kann, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.Zum Verweis auf den nachgereichten Echo-online-Bericht "Ohrfeige für Italien von Darmstädter Richtern" ist festzustellen, dass es sich bei der angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt um eine einstweilige Anordnung handelt, die Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung ist in etwa vergleichbar mit der Gewährung von aufschiebender Wirkung und sagt über den endgültigen Ausgang des Verfahrens noch nichts aus. Zweifelsfrei handelt es sich um ein Eilverfahren, in welchem die vom dortigen Antragsteller vorgebrachten Einwände noch nicht ausreichend geprüft werden konnten. Auch wenn sich das Verwaltungsgericht Darmstadt veranlasst sah, spruchgemäß zu entscheiden, ist dieses Urteil auf den hier vorliegenden konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung des BF nach Italien in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Ferner handelt es sich bei der zitierten Entscheidung um eine solche von einem Verwaltungsgericht, welcher zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden kann, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.

Zu dem im Verfahren genannten Reisebericht des Rechtsanwaltes Bender, ist zunächst festzuhalten, dass der Verfasser, welcher als Rechtsanwalt auf Ausländerrecht spezialisiert ist, Mitglied beim Netzwerk Migrationsrecht ist, welches laut seiner Website (http://netzwerk-migrationsrecht.akademie-rs.de/about/, Zugriff am 12.05.2011) folgende inhaltliche Ausrichtung hat: "Ausgangspunkt der inhaltlichen Ausrichtung des Netzwerkes ist die Überzeugung der Mitglieder, dass Deutschland als Einwanderungsland in der Mitte der Europäischen Union einer migrationsrechtlichen Umorientierung bedarf. Das früher vor allem als Abwehrrecht verstandene Ausländerrecht hat sich in Form des Migrationsrechts zu einem Instrument gewandelt, das angesichts einer nicht mehr zu leugnenden Realität auch die Steuerung von Zuwanderung und Integration regelt. Dieser Wandel vollzieht sich allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Diskurs über Terrorismusbekämpfung und "Zuwanderung in die Sozialsysteme." Diesen Bericht vom 29.11.2010 hat Rechtsanwalt Bender gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Verfahrensberatung für Asylsuchende des evangelischen Dekanats Gießen verfasst. Es existiert hierzu eine Quellenanalyse der Staatendokumentation vom 22.12.2010, in welcher vorweg festgehalten wird, dass der Bericht anerkannte Flüchtlinge, subsidiär/humanitär Schutzberechtigte und abgelehnte Asylwerber undifferenziert behandelt, obwohl den genannten Personengruppen verschiedener rechtlicher Status in Italien zukommt und damit verbunden unterschiedliche Ansprüche. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der - auf einem einwöchigen Besuch in Italien beruhende - Bericht vorwiegend mit Menschen aus den Herkunftsländern Eritrea, Äthiopien und Somalia auseinandersetzt, Gesprächspartner vorwiegend Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen waren und weiters die Situation in Rom und Turin beschreibt. Was den Teil des Berichts angeht, der die gegenständlich relevante Situation von im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellten Personen behandelt, so seien in den Jahren 2008 und 2009 88 Prozent der Obdachlosigkeit überlassen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der englische Royal Courts of Justice in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen kann.

Zur Gefahr einer möglichen Kettenabschiebung ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass es zwar aktuell Fälle gegeben haben mag, wo auf Lampedusa angekommene Afrikaner direkt von dort in einem Schnellverfahren, ohne Prüfung eines allfälligen Asylantrages, abgeschoben wurden, es ergibt sich aber aus dem bereits Dargelegten, dass sich diese Probleme auf Lampedusa bzw. auf die Erstaufnahmelager in Süditalien beziehen, RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung aber nicht betroffen sind.Zur Gefahr einer möglichen Kettenabschiebung ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass es zwar aktuell Fälle gegeben haben mag, wo auf Lampedusa angekommene Afrikaner direkt von dort in einem Schnellverfahren, ohne Prüfung eines allfälligen Asylantrages, abgeschoben wurden, es ergibt sich aber aus dem bereits Dargelegten, dass sich diese Probleme auf Lampedusa bzw. auf die Erstaufnahmelager in Süditalien beziehen, RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung aber nicht betroffen sind.

Insoweit von Seiten des BF auch moniert wird, dass das BAA ohne nachvollziehbare Begründung zu dem Schluss gelange, dass der BF "in Italien keinen Job gefunden" hätte, so bedarf es diesbezüglich nur eines Verweises auf die ebenfalls im Bescheid enthaltenen Niederschriften des BF, worin dieser entsprechende Ausführungen tätigte. Es mag zwar zutreffend sein, dass dies auf Grund fehlender Dokumente in Italien nicht möglich gewesen und unter Umständen auch außerhalb seiner Verantwortung gelegen sei, ähnliche Probleme finden sich aber auch bei in Österreich aufhältigen Asylwerbern, denen mitunter trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich während der Dauer des Asylverfahrens der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt verwehrt ist. Zweifelsfrei konnte der BF aber jedenfalls in den vergangen Jahren seinen Lebensunterhalt in Italien problemlos sichern und kann in den Ausführungen des BF kein Grund erblickt werden, weshalb dies in Zukunft nicht möglich sein sollte. Laut eigenen Angaben war der BF bereits rund vier Jahre in Italien aufhältig und offenbar in der Lage war, seinen Lebensunterhalt etwa durch Schwarzarbeit und durch Unterkunftnahme sowie Versorgung seitens der Caritas zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner individuellen Überlebensfähigkeiten und den in Italien vorzufindenden Verhältnissen in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.

Weiters wurde im Rahmen der Beschwerde angemerkt, dass die Feststellung des BAA, dass dem BF in Italien behördlicher Schutz nicht vorenthalten werde, ebenfalls verfehlt sei, da er bis zu seiner Ausreise nach Österreich Anfang 2011 keiner einzigen Einvernahme unterzogen oder auch nur zu einer solchen geladen worden wäre. Außerdem habe Italien keine Reaktion auf die Anfrage auf Rückübernahme gezeigt, was ebenfalls auf ein grobes Desinteresse an seiner Person hinweise. Letzterem ist zunächst zu entgegnen, dass Italien mit Schreiben vom 23.03.2011 einer Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zustimmte. Darüber hinaus ist den Ausführungen des BF zu entnehmen, dass er jedenfalls bereits zwei Termine im Rahmen des italienischen Asylverfahrens wahrgenommen hatte. Dem BF war es sogar möglich, einen Anwalt zu engagieren (AS 165). Letztlich erfolgte das Eingeständnis des BF, nicht zu wissen, ob sein Verfahren noch offen oder bereits abgeschlossen ist. Bei Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung ist insoweit davon auszugehen, dass die Unkenntnis des BF über den Verfahrensstand - trotz der Behauptung, wonach sein Rechtsbeistand nichts für ihn gemacht habe - vielmehr die mangelnde Mitwirkung des BF am Verfahren in Italien indiziert. Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass sich auch bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Italien nicht an der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme des BF ändern würde.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;

18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.84;

11.02.2010, 410.606). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Auch der englische Royal Courts of Justice kann in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die im Verfahren, insbesondere in der Beschwerde, zitierten kritischen Artikel zumeist stützen.

Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handeln würde, (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) ist, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.2.2.3.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich.

Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern lediglich moniert, dass das BAA allein aus der Chronologie der Flucht des BF aus Afghanistan vor nunmehr zehn Jahren, den verschiedenen Aufenthalten, der mangelnden Begleitung und der Tatsache, mangels stetigen Aufenthalts über keine tieferen zwischenmenschlichen Bindungen zu verfügen, schlussfolgern hätte können, dass der psychische Zustand des BF insgesamt nicht besonders gut sei und es von Amts wegen einen Amtsarzt hinzuziehen hätte müssen.

Zur Beantwortung dieser Frage, betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Umstand erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vorbrachte. Im Gegensatz hierzu verneinte er im Rahmen der Erstbefragung vom 07.02.2011 die an ihn gerichtete Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten hätte, die ihn an einer Einvernahme hindern würden. Entsprechend beantwortete er bei der Einvernahme vor dem BAA am 18.03.2011 auch die Frage, wie er sich fühlen würde, mit folgender Antwort: "Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen." Bezüglich der Einvernahme am 18.03.2011 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass vor dieser eine ausreichende Rechtsberatung stattfand und der anwesende Rechtsberater ebenfalls keine allfällige psychische Erkrankung erwähnte. Eine beim BF vorliegende psychische Erkrankung kann daher nicht als glaubhaft angesehen werden, zumal von Seiten des Beschwerdeführers auch kein ärztliches Gutachten in Vorlage gebracht wurde. Insoweit diese psychische Beeinträchtigung daher nunmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, war es auch von Seiten des BAA nicht erforderlich diesbezüglich ohne konkrete Hinweise einen Amtsarzt beizuziehen.

Im Übrigen haben Asylwerber in Italien laut den getroffenen Feststellungen jedenfalls vollen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem, wobei keine diesbezüglichen Kosten anfallen. Flüchtlinge, Asylwerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.3. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 139/2009 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.4. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 41 Abs 3 AsylG führen kann.2.4. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG führen kann.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten