Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400263-1/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 08 01.371-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 08 01.371-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 7.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater etwa 2004 in Afghanistan verschollen und der Beschwerdeführer daraufhin (offenbar mit seiner Familie) in den Iran geflüchtet sei, wo er sich illegal aufgehalten habe. Daher sei er weiter nach Europa geflüchtet. In seiner Heimat sei sein Leben in Gefahr.
Am 13.2.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass ein Kommandant seinen Bruder während der Abwesenheit seines Vaters zwangsrekrutiert habe. Der Vater habe für den Tod des Bruders den Kommandanten verantwortlich gemacht und als ein Monat später der Sohn des Kommandanten erschossen worden sei, habe dieser Kommandant den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt, jenen ermordet zu haben. Daraufhin sei die Familie geflüchtet; der Vater, der zurückgeblieben sei, um die Liegenschaften der Familie zu verkaufen, sei seitdem verschollen. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 11.6.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen sein Vorbringen vom 13.2.2008 wiederholte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.6.2008, erlassen am 16.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festzustellen gewesen sei.
Mit am 23.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde wiederholt und ausgeführt, dass dies zur Asylgewährung ausreichend sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Vom Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylamt am 31.7.2009 eine in weiterer Folge dem Asylgerichtshof weitergeleitete Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer und ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien, vorgelegt. Am 02.02.2010 wurde abermals eine Kopie dieser Geburtsurkunde vom Beschwerdeführer direkt beim Asylgerichtshof vorgelegt.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 1.12.2010 ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, der am 27.12.2010 nach Durchführung von Erhebungen ein schriftliches Gutachten erstattete. In diesem führte der Sachverständige aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers weder zwangsrekrutiert worden noch umgekommen sei. Der vom Beschwerdeführer als den Bruder rekrutierende Kommandant existiere zwar, er habe sich aber seit dem Jahr 1996/97 nicht mehr als Kommandant betätigt; auch der genannte Sohn des Kommandanten sei nicht getötet worden, sondern besitze einen Laden in Dubai und betreibe Handel zwischen Afghanistan und Dubai. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden seit etwa 1998 im Iran leben und seien dort gut situiert.
Am 9.3.2011 langte beim Asylgerichtshof eine "Berufungsergänzung" des Beschwerdeführers ein, in der die beschwerdeführende Partei abermals zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes Stellung nahm.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 17.3.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und ihr wurde das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vorgehalten.
In einer am 18.3.2011 erstatteten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei führte diese aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie 1998 in den Iran geflüchtet sei; da dieses kein sicherer Drittstaat sei, dürfe er nicht in den Iran abgeschoben werden. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu Shi'a-Minderheit und zur Volksgruppe der Hazara mit Verfolgung bedroht und habe daher Anspruch auf politisches Asyl in Österreich, allenfalls auf subsidiären Schutz.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
Eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde und
ein länderkundliches Gutachten des bestellten Sachverständigen.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und der vorgelegten Geburtsurkunde.
Aus dem Akteninhalt und einer am 05.04.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige des Beschwerdeführers (im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylG 2005).Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige des Beschwerdeführers (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AsylG 2005).
III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da man ihrem Vater vorwerfe, den Sohn eines Kommandanten getötet zu haben. Auch sei der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu Shi'a-Minderheit und zur Volksgruppe der Hazara mit Verfolgung bedroht. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Die vorgetragene Fluchtgeschichte ist allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die vorgetragene Fluchtgeschichte als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung der vorgetragene Fluchtgeschichte ist darauf abzustellen, ob diese hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch - trotz ausdrücklicher Nachfrage - vor dem Asylgerichtshof Verständigungsschwierigkeiten vor dem Bundesasylamt moniert hat; vielmehr hat er vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er die Dolmetscher jeweils gut verstanden und die Wahrheit gesagt habe und ihm die Niederschriften am Ende der jeweiligen Einvernahme rückübersetzt worden seien. Daher ist nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer am 11.6.2008 angab, dass sein Vater von einem Mann des Kommandanten bedroht worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass er von einem Freund, der für den Kommandanten gearbeitet habe, gewarnt worden sei; dieser Widerspruch wird um so schwerwiegender, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 11.6.2008 angab, dass der Kommandant und dieser Mann seinen Vater im Beisein des Beschwerdeführers bedroht hätten, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass die Warnung durch den Freund des Vaters alleine erfolgte. Die Rechtfertigung, dass er vor dem Bundesasylamt ebenso ausgesagt habe wie vor dem Asylgerichtshof, überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer, trotzdem er den Dolmetscher gut verstanden habe und ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, bis zur Verhandlung keine Protokollrüge ergriffen hat.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht; über Vorhalt gab der Beschwerdeführer lediglich an, nunmehr nicht zu wissen, was er sagen solle. Dem Gutachten kommt aber insoweit eine größere Glaubwürdigkeit als den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, weil der Gutachter - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und weil der Gutachter - wie er auch über Nachfrage des Vertreters der beschwerdeführenden Partei dargestellt hat - seinem Vertrauensmann nie alle Informationen gibt (hier wurde der Vertrauensperson etwa nicht mitgeteilt, wo die Familie des Beschwerdeführers derzeit wohnt und diese hat dies selbst in Erfahrung gebracht). Auch konnte der Sachverständige über Aufforderung in der Verhandlung den Ablauf der Erhebungen nachvollziehbar darstellen.
Daher ist in einer Zusammenschau festzustellen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten (Shia ist eine andere Bezeichnung für Schiiten) an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere, außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.2.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht, noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.09.2011