TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/1 D11 305670-3/2010

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Veröffentlicht am 01.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 305670-3/2010/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. Erich AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 06 09.003-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. Erich AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 06 09.003-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte am 28.08.2006 nach illegaler Einreise einen Antrag auf Internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen der öffentlichen Sicherheit einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Geburtsdatums behauptete, am XXXX in Georgien geboren und somit minderjährig zu sein. Fluchtgrund sei der Krieg zwischen Abchasen und Russen in seiner Heimat.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen der öffentlichen Sicherheit einvernommen, wobei er hinsichtlich seines Geburtsdatums behauptete, am römisch 40 in Georgien geboren und somit minderjährig zu sein. Fluchtgrund sei der Krieg zwischen Abchasen und Russen in seiner Heimat.

1.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.09.2009 gab der Beschwerdeführer erneut an, am XXXX geboren zu sein, seine Eltern seien 1993 in Abchasien verstorben, er habe bis zum Jahre 2004 in einem Kinderheim gelebt. Auf Vorhalt, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes wirke er nicht wie ein Sechzehnjähriger, er sei wohl zumindest volljährig, beteuerte der Beschwerdeführer, er sei nicht volljährig.1.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.09.2009 gab der Beschwerdeführer erneut an, am römisch 40 geboren zu sein, seine Eltern seien 1993 in Abchasien verstorben, er habe bis zum Jahre 2004 in einem Kinderheim gelebt. Auf Vorhalt, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes wirke er nicht wie ein Sechzehnjähriger, er sei wohl zumindest volljährig, beteuerte der Beschwerdeführer, er sei nicht volljährig.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seinem 7. Lebensjahr in Abchasien gelebt, nach dem Tod seiner Eltern 1993 habe ein abchasischer Nachbar ihn aufgenommen, habe ihn aber 1997 nach XXXX in ein Kinderheim gegeben. Dort sei die Verpflegung und Versorgung sehr schlecht gewesen, weswegen er 2004 aus dem Kinderheim geflohen sei und in XXXX auf der Straße gelebt und übernachtet habe. Den Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsjobs bestritten. Als Abchase sei er von georgischen Kindern gehasst worden, weswegen er geflohen sei.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zu seinem 7. Lebensjahr in Abchasien gelebt, nach dem Tod seiner Eltern 1993 habe ein abchasischer Nachbar ihn aufgenommen, habe ihn aber 1997 nach römisch 40 in ein Kinderheim gegeben. Dort sei die Verpflegung und Versorgung sehr schlecht gewesen, weswegen er 2004 aus dem Kinderheim geflohen sei und in römisch 40 auf der Straße gelebt und übernachtet habe. Den Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsjobs bestritten. Als Abchase sei er von georgischen Kindern gehasst worden, weswegen er geflohen sei.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2006, Zl. 06 09.003, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), zudem wurde der Beschwerdeführer gem.§ 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2006, Zl. 06 09.003, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem wurde der Beschwerdeführer gem.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete die negative Entscheidung insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines behaupteten Alters und der daraus folgenden Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, als Minderjähriger von der mangelnden Versorgungsfähigkeit des georgischen Staates besonders betroffen zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch unabhängig davon vorgebracht, sich durch Gelegenheitsarbeiten versorgt zu haben, sodass keine refoulementrelevante Gefährdung gegeben sei. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

1.4. Der fristgerecht eingebrachten "Berufung" gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2006, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte, statt und behob den angefochtenen Bescheid gem. § 66 Abs 4 ersatzlos (UBAS-Bescheid Zl. 305.570-1/10E-XVIII/59/06 vom 26.03.2007). Angesichts der VwGH-Judikatur reiche das äußere Erscheinungsbild alleine nicht aus, um seitens einer Behörde von der Volljährigkeit eines Antragstellers auszugehen.1.4. Der fristgerecht eingebrachten "Berufung" gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2006, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte, statt und behob den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, ersatzlos (UBAS-Bescheid Zl. 305.570-1/10E-XVIII/59/06 vom 26.03.2007). Angesichts der VwGH-Judikatur reiche das äußere Erscheinungsbild alleine nicht aus, um seitens einer Behörde von der Volljährigkeit eines Antragstellers auszugehen.

1.5. Am 19.09.2007 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht, wobei der Beschwerdeführer mehrfach Angaben zu Fragen des Facharztes verweigerte. Dieser hielt mit Gutachten vom 29.09.2007 fest, dass aus körperlicher und psychosozialer Sicht das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen sei.1.5. Am 19.09.2007 wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht, wobei der Beschwerdeführer mehrfach Angaben zu Fragen des Facharztes verweigerte. Dieser hielt mit Gutachten vom 29.09.2007 fest, dass aus körperlicher und psychosozialer Sicht das Erreichen bzw. Überschreiten des 18. Lebensjahres als sehr wahrscheinlich anzusehen sei.

1.6. Am 21.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei am XXXX geboren, habe dies von seiner Ziehmutter (und zugleich Nachbarin) erfahren, welche ihn nach dem Tod der Eltern im Jahr 1993 groß gezogen habe. Er habe mit seiner Ziehmutter alleine gelebt, es war niemand in deren Wohnung wohnhaft, ihr Mann sei bereits verstorben gewesen. Die Ziehmutter sei 39 oder 40 Jahre alt gewesen und habe ihn gut behandelt. 1997 sei er nach XXXX ins Waisenhaus gebracht worden, dort habe er 10 Tage bis 2 Wochen gelebt, bevor er nach XXXX in ein anderes Waisenhaus gebracht worden sei. Dort habe er bis 2004 gelebt und dort, im Waisenhaus selbst, auch eine Schule besucht. Nach 2004 habe er das Waisenhaus verlassen und sei wieder nach XXXX gegangen, wo er zum Teil auf der Straße gelebt und sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten habe. Er sei ab und zu von der Polizei aufgrund der Obdachlosigkeit angehalten worden, es habe aber "eigentlich keine Probleme" mit der Polizei gegeben. 2004 bis 2006 habe er aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation "alle möglichen Probleme" gehabt, er habe auch gesundheitsschädigende Arbeiten, etwa das Tragen von schweren Kisten, verrichten müssen. Von den Behörden habe er nichts zu befürchten gehabt, jedoch von den Leuten, da seine Mutter Abchasin gewesen sei. Er wolle nicht in Georgien leben, dort habe er nichts. Er sei staatenlos, da er keine Dokumente gehabt habe.1.6. Am 21.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst zu Protokoll, er sei am römisch 40 geboren, habe dies von seiner Ziehmutter (und zugleich Nachbarin) erfahren, welche ihn nach dem Tod der Eltern im Jahr 1993 groß gezogen habe. Er habe mit seiner Ziehmutter alleine gelebt, es war niemand in deren Wohnung wohnhaft, ihr Mann sei bereits verstorben gewesen. Die Ziehmutter sei 39 oder 40 Jahre alt gewesen und habe ihn gut behandelt. 1997 sei er nach römisch 40 ins Waisenhaus gebracht worden, dort habe er 10 Tage bis 2 Wochen gelebt, bevor er nach römisch 40 in ein anderes Waisenhaus gebracht worden sei. Dort habe er bis 2004 gelebt und dort, im Waisenhaus selbst, auch eine Schule besucht. Nach 2004 habe er das Waisenhaus verlassen und sei wieder nach römisch 40 gegangen, wo er zum Teil auf der Straße gelebt und sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten habe. Er sei ab und zu von der Polizei aufgrund der Obdachlosigkeit angehalten worden, es habe aber "eigentlich keine Probleme" mit der Polizei gegeben. 2004 bis 2006 habe er aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation "alle möglichen Probleme" gehabt, er habe auch gesundheitsschädigende Arbeiten, etwa das Tragen von schweren Kisten, verrichten müssen. Von den Behörden habe er nichts zu befürchten gehabt, jedoch von den Leuten, da seine Mutter Abchasin gewesen sei. Er wolle nicht in Georgien leben, dort habe er nichts. Er sei staatenlos, da er keine Dokumente gehabt habe.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2009 zuerkannt (Spruchpunkt III.).1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2009 zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Beschwerdeführer habe keine staatlich initiierte oder vom Staat geduldete Verfolgungshandlungen geltend gemacht. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der beschwerlichen Lebensumstände, dem Fehlen von sozialen Kontakten und einer Familie verlassen habe. Es sei denkbar, dass er in eine ausweglose Lage kommen könnte, was einer unmenschlichen Behandlung gleich käme, weswegen ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

1.7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides monierte der Beschwerdeführer die mangelnde Auseinandersetzung mit der sozialen Gruppe der Waisen, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Dieser habe keine Lebensgrundlage und sei aufgrund seiner Abstammung (abchasische Mutter) im gesellschaftlichen Leben diskriminiert und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, welche in ihrer Gesamtheit asylrelevant seien.1.7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides monierte der Beschwerdeführer die mangelnde Auseinandersetzung mit der sozialen Gruppe der Waisen, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Dieser habe keine Lebensgrundlage und sei aufgrund seiner Abstammung (abchasische Mutter) im gesellschaftlichen Leben diskriminiert und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, welche in ihrer Gesamtheit asylrelevant seien.

1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Zl. 06 09.003-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 23.06.2010 verlängert.1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2009, Zl. 06 09.003-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 23.06.2010 verlängert.

1.9. Mit Aktenvermerk vom 24.06.2009 wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof mangels aufrechter Zustelladresse bzw. mangels Kenntnis des Aufenthaltsortes der beschwerdeführenden Partei gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt.1.9. Mit Aktenvermerk vom 24.06.2009 wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof mangels aufrechter Zustelladresse bzw. mangels Kenntnis des Aufenthaltsortes der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

1.10. Mit Schreiben vom 29.06.2009 regte die belangte Behörde eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an, da der Beschwerdeführer nunmehr eine Wohnadresse habe.

1.11. Mit Hinweis auf Polizeirecherchen vom 07.07.2009, wonach der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse weder gemeldet noch wohnhaft und dem dortigen Mieter unbekannt sei, teilte der Asylgerichtshof der belangten Behörde mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werde.

1.12. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer am 26.05.2010 erstmalig bei einer Polizeidienststelle gemeldet habe und seinen Meldeverpflichtungen gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nachgekommen sei.1.12. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer am 26.05.2010 erstmalig bei einer Polizeidienststelle gemeldet habe und seinen Meldeverpflichtungen gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nachgekommen sei.

1.13. Mit Schreiben vom 31.05.2010 (Eingangsstempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Arbeitsvertrages, wonach der Beschwerdeführer als "Transitarbeitskraft" von "XXXX" in Vollzeit beschäftigt sei und dafür 1.147,74 Euro brutto im Monat erhalte.

1.14. Am XXXX teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.1.14. Am römisch 40 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht nachgekommen sei.

1.15. Am 22.07.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, früher psychologische Probleme und diesbezüglich Therapien gehabt zu haben; derzeit sei er jedoch nicht in Behandlung. Ansonsten sei er gesund. Er lege ein Diplom über einen absolvierten Deutschkurs, ein Referenzschreiben seiner Lebensgefährtin und zwei aktuelle Arbeitsbestätigungen vor.

Er lebe mit seiner Lebensgefährtin seit 15 Monaten zusammen, doch sei dort nicht gemeldet, da die Vermieterin etwas gegen Ausländer habe. Seine Freundin sei als Touristin bereits in Georgien gewesen.

Er habe beim Unternehmen "XXXX" lediglich in der Probezeit arbeiten dürfen, da die Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert worden sei. Er habe österreichische Freunde, über welche er seine Freundin kennengelernt habe, und habe einen Deutschkurs (A1) absolviert. Seine Freundin sei Sozialarbeiterin und helfe Obdachlosen.

Er könne in seinem Heimatland nicht leben, daran möchte er nicht denken, er habe dort niemanden. Er habe keine Eltern und Verwandten mehr und besitze kein Haus. Er würde sich umbringen, wenn er zurückkehren müsste. Die ihm vorgelegten Länderberichte zu Georgien seien nur teilweise richtig, es gebe auch unrichtige Punkte, etwa die Behauptung, dass Abchasier und Georgier friedlich miteinander leben würden.

1.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.08.2010, Zl. 06 09.003 BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) sowie (unter Spruchteil III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.1.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.08.2010, Zl. 06 09.003 BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.) und die mit dem genannten Bescheid befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) sowie (unter Spruchteil römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in Georgien (insbesondere zur Allgemeine Lage, zu Minderheiten und Rückkehrfragen) getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass dieser bei der Antragstellung angegeben hatte, wegen seiner Minderjährigkeit und Mittellosigkeit von wirtschaftlicher Ausweglosigkeit gefährdet zu sein. Den Länderberichten sei jedoch zu entnehmen, dass eine Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Auch sei der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und in der Lage, Arbeit anzunehmen. Es gebe keinen Hinweis auf den völligen Entzug jeglicher Lebensgrundlage. Es bestünden auch in Georgien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten.

Somit sei der Beschwerdeführer nicht mehr refoulement-relevant gefährdet.

Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Beziehungsintensität zur Lebensgefährtin lasse nicht den Schluss zu, dass ein schützenswertes Familienleben vorliegen würde. Es sei für diese möglich, den Beschwerdeführer in Georgien zu besuchen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten und seit 2006 in Österreich sei, könne keine beginnende Integration festgestellt werden.

1.17. In der dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er über keine verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Georgien verfüge. Der Eintritt der Volljährigkeit alleine bedeute noch keine Abänderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Der Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sei zwar in deren Wohnung nicht gemeldet, halte sich aber überwiegend dort auf. Er spreche gut Deutsch und habe seine Bindungen zu Georgien abgerissen. Er sei unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

1.18. Mit Schriftsatz vom 02.11.2010 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde wie folgt: Er stimme der vom Asylgerichtshof seiner rechtlichen Vertretung vorgeschlagenen Altersfeststellung nicht zu. Diese sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit ohne Belang für das Verfahren.

1.19. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.12.2010 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Georgien. Die Behörde erster Instanz ließ sich entschuldigen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin XXXX und gab eingangs an, gesund zu sein sowie im Verlauf des Verfahrens alles vollständig und wahrheitsgemäß angegeben zu haben.1.19. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.12.2010 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Georgien. Die Behörde erster Instanz ließ sich entschuldigen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Lebensgefährtin römisch 40 und gab eingangs an, gesund zu sein sowie im Verlauf des Verfahrens alles vollständig und wahrheitsgemäß angegeben zu haben.

Er sei am XXXX geboren und lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammen. In Georgien habe er hingegen niemanden.Er sei am römisch 40 geboren und lebe in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammen. In Georgien habe er hingegen niemanden.

Er habe 1997-2004 in Georgien die Schule besucht und in der Nähe von XXXX in der Ortschaft XXXX ein staatliches Kinderheim besucht. Die Adresse habe er vergessen. Er könne sich nur an eine Direktorin des Heimes erinnern, sie habe XXXX geheißen. Er habe nur zwei Lehrer gehabt, XXXX und XXXX, deren Nachnamen er aber vergessen habe.Er habe 1997-2004 in Georgien die Schule besucht und in der Nähe von römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 ein staatliches Kinderheim besucht. Die Adresse habe er vergessen. Er könne sich nur an eine Direktorin des Heimes erinnern, sie habe römisch 40 geheißen. Er habe nur zwei Lehrer gehabt, römisch 40 und römisch 40 , deren Nachnamen er aber vergessen habe.

Auf Vorhalt, er habe bei einer anderen Einvernahme einen neunjährigen Schulbesuch zu Protokoll gegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe das nie gesagt.

Beruflich sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

Er habe bis zu seinem siebenten Lebensjahr in Abchasien gelebt, dann sei er nach XXXX für eineinhalb bis zwei Monate gebracht worden und dann nach XXXX.Er habe bis zu seinem siebenten Lebensjahr in Abchasien gelebt, dann sei er nach römisch 40 für eineinhalb bis zwei Monate gebracht worden und dann nach römisch 40 .

Befragt, was mit seinen Eltern geschehen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab sichtlich nervös zu Protokoll, er wolle nicht darüber reden. Auf insistierende Nachfrage des vorsitzende Richters gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Eltern seien gestorben und zwar im Jahr 1993. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer sichtlich extrem unruhig und nervös an, es sei Krieg gewesen, er könne sich nicht daran erinnern. Der Vater sei im Krieg gewesen und ebenso wie die Mutter zu Hause umgebracht worden. Dann habe seine Nachbarin XXXX ihn zu sich genommen. Sie müsse jetzt 50 Jahre alt und somit damals im Jahr 1993 oder 1994 wahrscheinlich 33 oder 34 Jahre alt gewesen sein.Befragt, was mit seinen Eltern geschehen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab sichtlich nervös zu Protokoll, er wolle nicht darüber reden. Auf insistierende Nachfrage des vorsitzende Richters gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Eltern seien gestorben und zwar im Jahr 1993. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer sichtlich extrem unruhig und nervös an, es sei Krieg gewesen, er könne sich nicht daran erinnern. Der Vater sei im Krieg gewesen und ebenso wie die Mutter zu Hause umgebracht worden. Dann habe seine Nachbarin römisch 40 ihn zu sich genommen. Sie müsse jetzt 50 Jahre alt und somit damals im Jahr 1993 oder 1994 wahrscheinlich 33 oder 34 Jahre alt gewesen sein.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, die Frau sei damals 39 oder 40 Jahre alt gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe es bei der damaligen Befragung nicht genau gewusst.

Während der eineinhalb Monate andauernden Zwischenstation in XXXX habe er wahrscheinlich bei Verwandten seiner Nachbarin gelebt, es sei auf jeden Fall eine Familie gewesen.Während der eineinhalb Monate andauernden Zwischenstation in römisch 40 habe er wahrscheinlich bei Verwandten seiner Nachbarin gelebt, es sei auf jeden Fall eine Familie gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, er sei auch bei der Zwischenstation in einem Waisenhaus gewesen, auch habe er die Dauer des Aufenthaltes deutlich kürzer mit 10 Tagen bis zwei Wochen angegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei sicher eineinhalb Monate lang gewesen.

Er sei in Georgien aufgrund seiner Abstammung verfolgt worden, da seine Mutter aus Abchasien gewesen sei. Er habe Probleme gehabt und zwar mit den Leuten und deren Umgang mit ihm. Er habe das gespürt.

Befragt nach diesbezüglich drastischen Ereignissen oder besonders negativen Erlebnissen gab der Beschwerdeführer an, die Lehrerinnen und Lehrer hätten sich so verhalten, als ob sie offenbar ein Problem mit ihm hätten.

Aufgefordert, zunächst chronologisch im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe niemanden sowie kein Zuhause gehabt.

Der Staat habe ihn nicht verfolgt, aber die Leute, das habe er gespürt.

Er habe keinen Kontakt mehr nach Georgien.

Er wisse deswegen, dass er XXXX geboren sei, weil ihm dies seine Ziehmutter gesagt habe. Diese Frau habe ein Kind gehabt, welches mit ihr und dem Beschwerdeführer gelebt habe. Das Kind sei ein Sohn, etwas größer als der Beschwerdeführer gewesen.Er wisse deswegen, dass er römisch 40 geboren sei, weil ihm dies seine Ziehmutter gesagt habe. Diese Frau habe ein Kind gehabt, welches mit ihr und dem Beschwerdeführer gelebt habe. Das Kind sei ein Sohn, etwas größer als der Beschwerdeführer gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, alleine mit der Nachbarin gelebt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe mit diesem Kind gespielt.

Es sei der Wunsch seiner Familie und seiner Eltern gewesen, dass er, wenn mit ihnen etwas passiere, nach Georgien gebracht werden sollte. Seinetwegen habe die Frau auch Probleme gehabt, da er Sohn eines Georgiers gewesen sei.

In weiterer Folge merkte der vorsitzende Richter an, dass er vom äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers her sowohl den bislang involvierten Behördenorganen als auch Dr. XXXX völlig Recht geben müsse, dass der Beschwerdeführer nicht wie 20 Jahre alt aussehe, eher 10 Jahre älter. Er könne nicht ganz nachvollziehen, warum sich die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen eine entsprechende Untersuchung durch eine Gerichtsmedizinerin ausgesprochen habe, denn dies hätte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erhöht. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer sichtlich unruhig und nervös an, er sei 20 Jahre alt, wie könne er das beweisen.In weiterer Folge merkte der vorsitzende Richter an, dass er vom äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers her sowohl den bislang involvierten Behördenorganen als auch Dr. römisch 40 völlig Recht geben müsse, dass der Beschwerdeführer nicht wie 20 Jahre alt aussehe, eher 10 Jahre älter. Er könne nicht ganz nachvollziehen, warum sich die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen eine entsprechende Untersuchung durch eine Gerichtsmedizinerin ausgesprochen habe, denn dies hätte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erhöht. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer sichtlich unruhig und nervös an, er sei 20 Jahre alt, wie könne er das beweisen.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass gerade die Altersuntersuchung dafür ein geeignetes Beweismittel wäre, riet die als Vertrauensperson anwesende Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer, er solle doch die Untersuchung machen lassen.

Nach einer kurzen Verhandlungspause gab der Beschwerdeführer an, er werde das am nächsten oder übernächsten Tag dem Asylgerichtshof mitteilen.

In weiterer Folge merkte der vorsitzende Richter an, dass der Beschwerdeführer keinerlei staatliche Verfolgung geltend gemacht habe, weswegen dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, binnen einer Frist von 6 Wochen im Wege der georgischen Botschaft oder des Roten Kreuzes einen Auszug aus dem Personenstandsregister oder sonstige geeignete Identitätspapiere zu organisieren. Ergänzend stellte der vorsitzende Richter "sicherheitshalber bereits jetzt" die Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers richtig seien, worauf der Beschwerdeführer sichtlich extrem nervös angab, er habe alles gesagt.

Erneut fragte der vorsitzende Richter nach, ob auch alles richtig sei, der Beschwerdeführer hinterlasse einen auffallend nervösen Eindruck, was nicht notwendig sei. Weiters merkte der vorsitzende Richter ausdrücklich an, dass er unter Umständen mit dem beisitzenden Richter über eine Ausweisung abzusprechen habe und es sei für ihn (den vorsitzenden Richter) von großer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt auf eine wahre Geschichte gestützt habe. Auf die Frage, ob alles richtig sei, nickte der Beschwerdeführer nervös und bejahte dies schließlich auch auf ausdrückliche Aufforderung hin.

In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er damals versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von sozialen Unterstützungen, Inanspruchnahme von NGOs, etc.), dies sei nicht möglich gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, was ihn dort erwartee, er habe dort nichts und niemand mehr.

Befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer an, er habe kleine Hilfsarbeiten bei der Fa. XXXX gemacht und ungefähr 1050 Euro verdient. Derzeit arbeite er nicht. Er habe keine Arbeitserlaubnis.Befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer an, er habe kleine Hilfsarbeiten bei der Fa. römisch 40 gemacht und ungefähr 1050 Euro verdient. Derzeit arbeite er nicht. Er habe keine Arbeitserlaubnis.

Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und lege eine Bestätigung über einen Kurs des österreichischen. Sprachdiploms vor, zudem lege er ein Befürwortungsschreiben seiner Deutschlehrerin vor.

Nach kurzer Überprüfung der Deutschkenntnisse durch den erkennenden Senat wurde im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer passabel Deutsch spricht.

Die Frage nach etwaigen Mitgliedschaften in Organisationen oder Vereinen in Österreich, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage nach etwaigen Vorstrafen.

1.20. Mit im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 21.12.2010 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 (zur selben Zahl 06 09.003-BAT) aufrecht.1.20. Mit im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 21.12.2010 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zl. 06 09.003-BAT, zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 (zur selben Zahl 06 09.003-BAT) aufrecht.

1.21. Nach mehreren schriftlichen Mitteilungen des Beschwerdeführers, dass sich aus bestimmten Gründen die Ausstellung identitätsbezeugender Dokumente verzögere, erging am 18.04.2011 die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, bis spätestens 06.05.2011 entweder identitätsbezeugende Dokumente im Wege der Georgischen Botschaft in Österreich vorzulegen oder ein begründetes Schreiben der Georgischen Botschaft, warum die Ausstellung nicht möglich sein sollte. Zugleich wurde der Beschwerdeführer hingewiesen, dass in rezenten Beschwerdeverfahren die Ausstellung solcher Urkunden durch die georgische Botschaft binnen weniger Tage möglich war.

1.22. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zur Auflösung gelangt sei.

1.23. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sowohl hinsichtlich des Geburtsdatums als auch in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe.

Er sei am XXXX in XXXX, Georgien, geboren, habe 11 Jahre lang die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang eine theaterwissenschaftliche Ausbildung an der Universität in Angriff genommen. Durch die schlechte wirtschaftliche Situation habe er das Studium 2005 abbrechen und einen Job suchen müssen, um die Eltern, die bereits ein fortgeschrittenes Alter hätten, zu unterstützen. Durch Bekannte sei er auf die Idee gekommen in Europa, konkret in Österreich, sein Glück zu versuchen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Georgien, geboren, habe 11 Jahre lang die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang eine theaterwissenschaftliche Ausbildung an der Universität in Angriff genommen. Durch die schlechte wirtschaftliche Situation habe er das Studium 2005 abbrechen und einen Job suchen müssen, um die Eltern, die bereits ein fortgeschrittenes Alter hätten, zu unterstützen. Durch Bekannte sei er auf die Idee gekommen in Europa, konkret in Österreich, sein Glück zu versuchen.

Es sei ihm bewusst, dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe und somit kein Recht auf die Zuerkennung von Asyl habe.

Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, seit etwa Jänner 2009 zusammen, er wolle sie ehelichen und eine Familie gründen. Es sei ihr beider Wunsch, weiter zusammenzuleben und eine Familie zu gründen. Auch bestehe ein Kinderwunsch, der nur aufgrund der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation vorerst hintangestellt worden sei.Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , seit etwa Jänner 2009 zusammen, er wolle sie ehelichen und eine Familie gründen. Es sei ihr beider Wunsch, weiter zusammenzuleben und eine Familie zu gründen. Auch bestehe ein Kinderwunsch, der nur aufgrund der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation vorerst hintangestellt worden sei.

Seine Lebensgefährtin spreche weder die georgische noch die russische Sprache, eine Berufstätigkeit in Georgien wäre angesichts dessen schwer vorstellbar. Umgekehrt habe er sich in Österreich in den letzten 5 Jahren um seine Integration bemüht. Er spreche die deutsche Sprache und habe keine Probleme, sich auf Deutsch zu verständigen. Vor der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei er einer legalen Beschäftigung in einem Unternehmen nachgegangen, von welchem er eine mündliche Einstellungszusage erhalten habe. Er sei nie straffällig geworden und wolle keine Last für Österreich darstellen, er beziehe keine Grundversorgung und sei auf Unterhaltszahlungen seiner Lebensgefährtin angewiesen.

Zum Nachweis der Richtigkeit der nunmehr richtiggestellten Personalien lege er eine Kopie seines georgischen Führerscheines, ausgestellt am XXXX auf seinen Namen, Nr. XXXX, vor.Zum Nachweis der Richtigkeit der nunmehr richtiggestellten Personalien lege er eine Kopie seines georgischen Führerscheines, ausgestellt am römisch 40 auf seinen Namen, Nr. römisch 40 , vor.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2010 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, Angehöriger der georgischen Volksgruppe, ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 28.06.2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, Angehöriger der georgischen Volksgruppe, ist am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 28.06.2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Unterhaltszahlungen seiner Lebensgefährtin. Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer in Österreich oder im sonstigen EU-/EWR-Raum lebenden Person. In Georgien leben die Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache in einem überdurchschnittlichen Ausmaß. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder Organisation, ging jedoch in Österreich teilweise einer Beschäftigung nach. Er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:

A) Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

B) Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der mit Schreiben vom 02.05.2011 glaubwürdig richtiggestellten Personaldaten und der Vorlage einer Kopie eines georgischen Führerscheines fest. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der mit Schreiben vom 02.05.2011 glaubwürdig richtiggestellten Personaldaten und der Vorlage einer Kopie eines georgischen Führerscheines fest. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und insbesondere aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.05.2011.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Asylgerichtshof durchgeführten Strafregisteranfrage vom 24.05.2011.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zugrunde gelegt werden konnten.

Den Länderfestellungen ist nicht zu entnehmen, dass in Georgien eine derartige wirtschaftliche Notsituation herrscht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose wirtschaftliche Notlage käme, welche den Beschwerdeführer als refoulement-relevant gefährdet und somit eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der laut glaubwürdigen eigenen Angaben sowohl unmittelbar vor der Flucht als auch in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und so aus eigener Kraft für seinen Unterhalt sorgen konnte.

II.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.12.2010 brachte er vorrangig seine wirtschaftliche Gefährdung in Georgien vor, behauptete jedoch zusätzlich - wenngleich sehr abgeschwächt - eine Gefährdung aufgrund "gemischter" Abstammung. Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 zog der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 06 09.003-BAT, mit welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, zurück. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 räumte der Beschwerdeführer schließlich glaubwürdig ein, dass er Georgien lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.12.2010 brachte er vorrangig seine wirtschaftliche Gefährdung in Georgien vor, behauptete jedoch zusätzlich - wenngleich sehr abgeschwächt - eine Gefährdung aufgrund "gemischter" Abstammung. Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 zog der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2010, Zl. 06 09.003-BAT, mit welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, zurück. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 räumte der Beschwerdeführer schließlich glaubwürdig ein, dass er Georgien lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 31.05.2010 nicht mehr gegeben sind, als der Beschwerdeführer nunmehr volljährig sei und somit eine wirtschaftliche oder etwaige sonstige soziale Gefährdung angesichts der wirtschaftlichen und sonstigen Lage in Georgien somit nicht mehr vorliege, wäre schon rein auf Basis der Aktenlage zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an den Asylgerichtshof wenig entgegenzusetzen gewesen.

Im Schriftsatz vom 02.05.2010 räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen (insbesondere die Behauptung, minderjährig zu sein) unrichtig gewesen ist, sodass nach Ansicht des erkennenden Senates die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (welcher insbesondere unter Berücksichtigung der behaupteten Minderjährigkeit gewährt wurde) mit diesen unrichtigen Angaben ganz offenkundig erschlichen wurde.

Unter Bedachtnahme auf die oa. Länderfeststellungen ist aktuell davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Unterhalt auch in Georgien aus eigener Arbeit bestreiten kann, so wie dies auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Unterhalt auch in Georgien aus eigener Arbeit bestreiten kann, so wie dies auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.

In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.In Georgien besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.

Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.

II.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung (insbesondere mit der unrichtigen Behauptung minderjährig zu sein) seinen Antrag auf Internationalen Schutz stellte und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund der genannten unrichtigen Behauptung der Minderjährigkeit erhalten hatte, sind die im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass er die teilpositive Erledigung seines Antrages insbesondere der unrichtigen Altersangabe zu verdanken hatte.

Auch ist die inzwischen knapp fünfjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsland noch nicht von so langer Dauer, dass eine Abschiebung gegen das Zumutbarkeitskalkül verstieße. Der Beschwerdeführer spricht Georgisch als Muttersprache und nahm noch vor seiner Flucht am Arbeits- und Erwerbsleben seiner Heimat teil. Auch befinden sich die Eltern und etwaige weitere Verwandte in Georgien. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, in Georgien wieder eine Arbeit zu finden und für den eigenen Unterhalt zu sorgen, auch wenn er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr möglicherweise auf Unterstützung seiner Familie oder des Staates angewiesen ist.

Die seit 2009 bestehende Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zwar einen gewichtigen Faktor zugunsten des Beschwerdeführers dar, doch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung im Bewusstsein seiner unrichtigen Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens und somit im Bewusstsein eines deutlich höheren Risikos einer Beendigung seiner Aufenthaltsberechtigung eingegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar vollinhaltlich Folge zu leisten, dass seiner Lebensgefährtin ein dauernder Aufenthalt in Georgien mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht zumutbar ist, doch zeigt der von der Lebensgefährtin zu Protokoll gegebene Urlaubsaufenthalt in Georgien, dass es - über einen regelmäßigen Kontakt mittels moderner Medien (insbesondere E-Mail, Internet und Telefon) hinausgehend - in den ersten Monaten der Trennung zu gelegentlichen Besuchen kommen könnte. Natürlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich von Georgien aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen.

Somit ist der Widerruf der subsidiären Schutzberechtigung bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

II.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In diesem Sinne qualifizierte der erkennende Senat die seit 2009 bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers als Familienleben iSd Art. 8 MRK. Die Ausweisung stellt somit einen hinsichtlich der Zulässigkeit zu prüfenden Eingriff in das genannte Grundrecht dar.In diesem Sinne qualifizierte der erkennende Senat die seit 2009 bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers als Familienleben iSd Artikel 8, MRK. Die Ausweisung stellt somit einen hinsichtlich der Zulässigkeit zu prüfenden Eingriff in das genannte Grundrecht dar.

II.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 28.08.2006 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich derzeit - nach einigen Monaten Beschäftigung im vollen Ausmaß - keiner Arbeit nach und lebt von Unterstützungsleistungen seiner Lebensgefährtin. Er versteht und spricht die deutsche Sprache im überdurchschnittlichen Ausmaß. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich sind insbesondere aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin relativ stark ausgeprägt, doch verfügt er in seinem Herkunftsstaat zumindest über seine Eltern, zu denen eine intensive Bindung bestand, da der Beschwerdeführer diese vor seiner Ausreise materiell unterstützte. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und nahm dort auch am Arbeits- und Erwerbsleben teil. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, auch in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war und in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Vorbringen (nämlich der behaupteten Minderjährigkeit) und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der knapp fünfjährige Aufenthalt lediglich aufgrund des genannten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 28.08.2006 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich derzeit - nach einigen Monaten Beschäftigung im vollen Ausmaß - keiner Arbeit nach und lebt von Unterstützungsleistungen seiner Lebensgefährtin. Er versteht und spricht die deutsche Sprache im überdurchschnittlichen Ausmaß. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich sind insbesondere aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin relativ stark ausgeprägt, doch verfügt er in seinem Herkunftsstaat zumindest über seine Eltern, zu denen eine intensive Bindung bestand, da der Beschwerdeführer diese vor seiner Ausreise materiell unterstützte. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und nahm dort auch am Arbeits- und Erwerbsleben teil. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, auch in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war und in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Vorbringen (nämlich der behaupteten Minderjährigkeit) und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der knapp fünfjährige Aufenthalt lediglich aufgrund des genannten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u. a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Zu Lasten des Beschwerdeführers musste der erkennende Senat schließlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelegt werden. Obwohl es massive und sich letztlich als zutreffend herausstellende Verdachtsmomente hinsichtlich der Unwahrheit des Vorbringens des Beschwerdeführers gab und der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer mehrfach zur Wahrheit aufforderte und diesen letztlich auch in Kenntnis setzte, dass ein unwahres Vorbringen auch und gerade bei der zu prüfenden Frage der Zulässigkeit der Ausweisung mitzuberücksichtigen sei, beharrte der Beschwerdeführer wider besseren Wissens auf der angeblichen Richtigkeit seiner Angaben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Wie schon bei der Zumutbarkeitserörterung angesprochen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich von Georgien aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Die Zumutbarkeit der zumindest teilweisen Trennung von seiner Lebensgefährtin wurde bereits oben unter II.4.2. (gegen Ende) erörtert.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Wie schon bei der Zumutbarkeitserörterung angesprochen, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich von Georgien aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Die Zumutbarkeit der zumindest teilweisen Trennung von seiner Lebensgefährtin wurde bereits oben unter römisch zwei.4.2. (gegen Ende) erörtert.

II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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