TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/3 A5 216498-16/2008

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Veröffentlicht am 03.06.2011
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Spruch

A5 216.498-16/2008/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.03.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 30.03.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Genannte am 31.03.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, dass sein Vater einen Zwischenhandel mit Diamanten der Rebellen geführt habe. Eines Tages hätten Soldaten der XXXX sein Elternhaus niedergebrannt und nach ihm gesucht.Hiezu wurde der Genannte am 31.03.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, dass sein Vater einen Zwischenhandel mit Diamanten der Rebellen geführt habe. Eines Tages hätten Soldaten der römisch 40 sein Elternhaus niedergebrannt und nach ihm gesucht.

I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2000, Zl. 00 03.783-BAE, gemäß § 6 Z. 3 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar auch richtige Angaben zu Sierra Leone getätigt, jedoch weder zu den dortigen Klimaverhältnissen, noch zum Bargeldverkehr Kenntnis gehabt habe. Auch zu seinem Fluchtweg habe er sich widersprochen, sodass ihm in einer Gesamtbetrachtung jegliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, sodass auch die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden könne.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2000, Zl. 00 03.783-BAE, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar auch richtige Angaben zu Sierra Leone getätigt, jedoch weder zu den dortigen Klimaverhältnissen, noch zum Bargeldverkehr Kenntnis gehabt habe. Auch zu seinem Fluchtweg habe er sich widersprochen, sodass ihm in einer Gesamtbetrachtung jegliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, sodass auch die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.09.2000, Zl. 216.498/0-XII/05/00, gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.09.2000, Zl. 216.498/0-XII/05/00, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die gegen den letztzitierten Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Erkenntnis vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0472-7, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zl. 00 03.783/1-BAE, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde.römisch eins.4. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2000, Zl. 00 03.783/1-BAE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.02.2001, Zl. 216.498/8-XII/05/01, gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.02.2001, Zl. 216.498/8-XII/05/01, gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

I.5. Mit Schriftsatz vom 31.05.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine richtige Identität "XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria" laute und legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 31.05.2006 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine richtige Identität "XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria" laute und legte eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.

I.6. Am 08.06.2006 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Am 08.06.2006 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus seinem Heimatland Nigeria geflohen zu sein, da er an der Universität einer Geheimgesellschaft namens "Ogboni Fraternity" angehört habe, welche für blutige Rituale und Missbrauch von Frauen verantwortlich gewesen sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer von der Geheimgesellschaft distanziert und zum Christentum bekehrt hätte, sei er von einem ehemaligen Kollegen der Geheimgesellschaft so massiv bedroht worden, dass er sein Heimatland verlassen habe.

I.7. In weiterer Folge fand am 21.06.2006 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ausführte, diesen Antrag zu stellen, da er seine wirkliche Identität angeben wolle. Diese habe er nicht schon früher angegeben, da die Leute der Organisation ihn sogar in Europa finden könnten.römisch eins.7. In weiterer Folge fand am 21.06.2006 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ausführte, diesen Antrag zu stellen, da er seine wirkliche Identität angeben wolle. Diese habe er nicht schon früher angegeben, da die Leute der Organisation ihn sogar in Europa finden könnten.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.8. Am 26.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich bzw. der EU keine Verwandten zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.römisch eins.8. Am 26.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich bzw. der EU keine Verwandten zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.

I.9. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.9. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, Zl. 06 06.017 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Zum nun festgestellten Herkunftsstaat Nigeria führte das Bundesasylamt aus, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit bereits im Erstverfahren - obwohl verschwiegen - dennoch objektiv schon bestanden habe und daher kein geänderter Sachverhalt im Sinn des § 68 AVG vorliege.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Zum nun festgestellten Herkunftsstaat Nigeria führte das Bundesasylamt aus, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit bereits im Erstverfahren - obwohl verschwiegen - dennoch objektiv schon bestanden habe und daher kein geänderter Sachverhalt im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.

I.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.07.2006, Zl. 216.498/16-V/14/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen wurde. In seiner Begründung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw. rechtskräftiger Entscheidung im ersten Rechtsgang ereignet habe. Seinem neuerlichen Asylantrag liege in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde, wie zum Zeitpunkt des Erstantrages, nur dass er damals diesen Sachverhalt den Behörden nicht mitgeteilt habe. Dass sich im angeblichen Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet worden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei weder ein konkretes Vorbringen erstattet worden, noch habe sich die allgemeine Situation im nunmehr behaupteten Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert.römisch eins.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.07.2006, Zl. 216.498/16-V/14/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde. In seiner Begründung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw. rechtskräftiger Entscheidung im ersten Rechtsgang ereignet habe. Seinem neuerlichen Asylantrag liege in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde, wie zum Zeitpunkt des Erstantrages, nur dass er damals diesen Sachverhalt den Behörden nicht mitgeteilt habe. Dass sich im angeblichen Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, sei nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet worden. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei weder ein konkretes Vorbringen erstattet worden, noch habe sich die allgemeine Situation im nunmehr behaupteten Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert.

I.11. Gegen die letztzitierte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2010/20/0002-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom 31.03.2000 eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten sei, als nunmehr der gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet gewesen sei, sondern ex lege auch als Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegolten habe. Auch habe der Vergleichsbescheid vom 31.03.2000 infolge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Es sei daher dem Bundesasylamt verwehrt gewesen, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es hätte über diese "Sache" bereits entschieden.römisch eins.11. Gegen die letztzitierte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 11.11.2010, Zl. 2010/20/0002-8, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom 31.03.2000 eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten sei, als nunmehr der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet gewesen sei, sondern ex lege auch als Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegolten habe. Auch habe der Vergleichsbescheid vom 31.03.2000 infolge der vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Es sei daher dem Bundesasylamt verwehrt gewesen, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es hätte über diese "Sache" bereits entschieden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.

In Rechtsanschauung an das - den gegenständlichen Beschwerdefall betreffende -Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 11.11.2010 war die Zurückweisung des am 08.06.2006 durch den Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache iVm einer Ausweisungsentscheidung nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht rechtmäßig, da zum einen eine insofern relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist. Zum anderen hat der (erste) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2000 keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Die belangte Behörde ist somit ohne fallbezogener Prüfung hinsichtlich des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe in Bezug auf Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches fälschlicherweise vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen.In Rechtsanschauung an das - den gegenständlichen Beschwerdefall betreffende -Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 11.11.2010 war die Zurückweisung des am 08.06.2006 durch den Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache in Verbindung mit einer Ausweisungsentscheidung nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht rechtmäßig, da zum einen eine insofern relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet ist. Zum anderen hat der (erste) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2000 keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Herkunftsstaat Nigeria enthalten. Die belangte Behörde ist somit ohne fallbezogener Prüfung hinsichtlich des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe in Bezug auf Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches fälschlicherweise vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen.

Schlagworte

Asylantragstellung, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiäre Schutzgründe

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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