Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E11 315557-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RÄ Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zl. 07 08.007-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RÄ Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zl. 07 08.007-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 (AsylG) idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 (AsylG) idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 31.08.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 31.08.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (die gesetzliche Vertreterin) im Familienverfahren im Wesentlichen den Fluchtgrund vor, dass der Antrag deshalb gestellt werde, um den familiären Zusammenhalt zu den Mitgliedern der Kernfamilie zu wahren.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.10.2007, FZ. 07 08.007-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.10.2007, FZ. 07 08.007-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde an, dass der Grund der Asylantragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten gelegen wäre, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grunde ausscheidet.
Hinsichtlich des Familienverfahrens wird auf die übrigen Mitglieder der Familie verwiesen, weshalb festzustellen war, dass sich hieraus kein Rechtstitel ableiten habe lassen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde am 25.10.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde) innerhalb offener Frist eingebracht. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Asylverfahren der übrigen Familienmitglieder noch anhängig wäre. Es wäre dem BF derselbe Schutz zu gewähren, wie der seiner Eltern.
Mit Schreiben vom 23.07.2009 wurde eine Bevollmächtigungsanzeige des Rechtsvertreters an den AGH erstattet. Im weiteren Vorbringen wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf § 9 RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist.Mit Schreiben vom 23.07.2009 wurde eine Bevollmächtigungsanzeige des Rechtsvertreters an den AGH erstattet. Im weiteren Vorbringen wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf Paragraph 9, RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist.
In weiterer Folge werden vom BFV zahlreiche Missstände der derzeitigen Asyljudikatur der zweiten Instanz, wie der Tatsache, dass immer mehr Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, angeprangert. Gerade die von der Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten Jesiden aus Armenien droht dieser allgemeinen asylpolitischen Entwicklung in Österreich zum Opfer zu fallen. Auch für den BF gilt in hohem Maße, dass sich sein persönliches Flucht-, Leidens- und Lebensschicksal nicht trennen lässt vom allgemeinen Verfolgungs-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungs- sowie Schutzlosigkeitsproblem, welches alle Mitglieder der kurdisch-jesidischen Volksgruppen in Armenien haben. Dem gefertigten Anwalt erscheint es absurd, wenn im Bereich der Religionsfreiheit asylrechtlich judiziert wird, dass Menschen, die in Österreich vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, eine Rückkehr in ihr Herkunftsland dann aus asylrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden kann, wenn dort ihr "religiöses Existenzminimum" nicht gesichert sei. Wie ist es jedoch um das kulturelle, politische und religiöse Existenzminimum der kurdischen Jesiden in Armenien konkret bestellt? Der konkrete Fall lässt sich nicht korrekt beurteilen und entscheiden, solange nicht eine profunde, alle relevanten Lebensbereiche umfassende Kenntnis der wahren Lage der kurdischen Jesiden in Armenien und der Entwicklung dieser Lage von Beginn der 90er Jahre an bis heute besteht. Es hat daher eine profunde Untersuchung, welche in ausreichendem Maße seriöse und entsprechend aussagekräftige Erkenntnisquellen und Berichte beizuschaffen und Quellenmaterial zu sammeln habe. Nach Sammlung des Quellenmaterials hat ein Studium desselben und eine Auswahl und Bewertung der darin enthaltenen Informationen zu erfolgen. Dies kann sachgerecht nur durch eine Person geschehen, die über einen entsprechenden Sachverstand und ein entsprechendes Expertenwissen verfügt, der also in Bezug auf die hier zu beurteilenden, landeskundlichen Tatsachenfragen als sachverständig einzustufen ist. Es wird daher der Beweisantrag gestellt, einen Spezial-Sachverständigen zu bestellen und ein Gutachten zu erstellen.
Bezüglich dieser Beweisthemen wird zunächst das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:
Unabhängig vom persönlichen Flucht- und Asylgrund des BF besteht bezüglich der ethnisch-kulturell und religiösen, sozialen Gruppe der kurdischen Jesiden aus Armenien, die ihren Lebensunterhalt als Viehhirten, Viehzüchter und Teilnomaden bestreiten mussten - und genau zu dieser sozialen Gruppe gehört der BF - allgemein für alle Mitglieder dieser Gruppe eine Lebenssituation in Armenien, die eine menschenwürdige Existenz unter den Gesichtspunkten
Persönliche Sicherheit und Schutz vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit;
Schutz vor Sacheigentum und Sachgütern vor willkürlichen Eingriffen;
Zugang zu einer existenzsicherenden, unterhaltsdeckenden Erwerbstätigkeit/Arbeitsmöglichkeit;
Physische Bewegungsfreiheit;
Möglichkeit des aktiven Lebens der eigenen Kultur, Religion und Sprache, insbesondere der eigenen Religion als Jesiden im Sinne der Rechtsprechung zum "religiösen Existenzminimum";
Medizinische Betreuung im Krankheitsfalle und Daseinsvorsorge;
Sonstige kulturell und humanitär wichtige Lebensbereiche
unmöglich mache.
Es wird daher die Behauptung aufgestellt, dass der BF in Armenien einer ethnisch, religiös und sozial determinierten Gruppe angehöre, die in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter, in eventu subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung bedroht und konkret betroffen ist.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010 wurden der Verfahrenspartei die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien sowie der Lage der Jesiden in Armenien übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF wurde weiters aufgefordert, innerhalb der genannten Frist auch allfällige Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme vor dem BAA bekanntzugeben. Das BAA gab keine Stellungnahme ab.
Der BFV führte mit Schriftsatz vom 09.12.2010 im Wesentlichen aus, dass er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer ablehne, da es hinreichende Gründe gebe, dass der Richter dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Objektivität, Ausgewogenheit und Gesetzeskonformität führt, da auf Seiten des Richters weltanschaulich oder rechtspolitisch bedingte Vorbehalte gegen Asylwerber aus Armenien bestehen würden. Im Weiteren wird vorgebracht, dass bei Weiterführung dieses Verfahrens durch den Richter die Gefahr bestehe, dass einfach "richterlich drübergefahren" werde bzw. mit dieser Beschwerde "kurzer Prozess" gemacht werde, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das bisherige erstinstanzliche Verfahren wäre völlig mangelhaft geführt worden und eine absolut tendenziöse Feststellungsgrundlage über die allgemeine Lage bei der armenischen Polizei und der armenischen Jesiden erfolgt. Die Befragung wäre oberflächlich gewesen. So hätte die Organwalterin keine Zusatzfragen zu den schweren Polizeiübergriffen gemacht. Es hätte aber auch bei der Würdigung des Wahrheitsgehaltes die bescheidene Grundschulbildung des Vaters des BF herangezogen werden müssen. So hätte dieser nur als einfacher Viehhirte gearbeitet und von 1998 bis 2000 den Militärdienst in der armenischen Armee absolviert. Aus der Ungenauigkeit der Tatsachenschilderung kann keinesfalls geschlussfolgert werden, dass der Tatsachenbericht nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Erstbehörde ihre Verpflichtung zur Stellung weiterer Ergänzungsfragen verletzt hätte. Es müsse daher die Befragung zu den Ereignissen vor der Flucht aus Armenien wiederholt werden. Die gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise, insbesondere der beabsichtigte Verzicht einer mündlichen Verhandlung, widerspricht elementaren Verfahrensgrundsätzen.
Als Beschwerdeergänzung wird in selbiger Eingabe angeführt, dass sich bei dem damaligen Vorfall die Großeltern, die Eltern und der Bruder auf dem Anwesen befunden hätten, als schwere und massive polizeiliche Übergriffe stattgefunden hätten. Der Vater des BF hätte eine tiefe Stichwunde im Bereich eines seiner beiden Oberschenkel erlitten. Auch über den komplizierten Heilungsverlauf habe dieser bei seiner Befragung vor der Erstbehörde nicht berichtet. Diesbezüglich wird auf den psychotherapeutischen Bericht vom 30.6.2008 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass die Stichwunde nie professionell medizinisch versorgt worden wäre und über viele Wochen hindurch geeitert hätte. Es wäre daher ein schwerer Verfolgungseingriff durch die armenische Polizei gewesen. Der Mann der BF vermute, dass hinter diesen Übergriffen ein Sippenkonflikt zwischen zwei Sippen der Jesiden stehe. Näheres wäre ihm jedoch nie berichtet worden. Dem Mann der BF wären auch von seinem Vater niemals die Hintergründe, Ursachen und Gründe des Polizeiangriffes vom 25.6.2000 bekannt gegeben worden und er wäre deshalb bei seiner Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Gründe zu benennen.
Zur allgemeinen Lage in Armenien und zur allgemeinen Lage der armenischen Jesiden wird vom BFV angeführt, dass die BF der äußerst kleinen ethnisch-religiösen Minderheit der kurdischen Jesiden angehöre. Diese Minderheit unterliege einem starken Auswanderungsdruck. Die in Armenien verbliebenen Jesiden wären einem gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösem Druck ausgesetzt. Es liege auf der Hand, dass eine derart kleine, ethnisch-religiöse Minderheit der Gefahr von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt wären. Die im Bericht angeführten Aussagen der jesidischen Führer darf nicht getraut werden, dies aufgrund der omnipräsenten Korruption und Vetternwirtschaft in Armenien. Es wäre daher eine Fact-Finding-Mission in den jesidischen Siedlungen, Dörfer und Ortschaften durchzuführen und über die Diskriminierungen zu befragen. Im Anschluss werden vom BFV wiederum Beweisanträge, u.a. einer Accord Anfrage gestellt. Auch würden die Ausführungen über die allgemeine Lage des armenischen Gesundheitssystems nicht stimmig sein. So hätte die BF bei Rückführung mit einer Retraumatisierung zu rechnen und würde dort auch nicht entsprechend behandelt bzw. hätte keine Medikamente. Auch diesbezüglich wäre eine Anfrage an Accord vorzunehmen.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung wird auf die lange Aufenthaltsdauer, die Dauer des Asylverfahrens, dem schutzwürdigen Privatleben und die gute Integration verwiesen.
Abschließend wird die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Schreiben vom 26.3.2011 wurde durch die Psychotherapeutin ein Konvolut an ärztlichen Bescheinigungen des BF vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemeinsam mit dem Verfahren seiner Eltern und Geschwister (Zl.: XXXX, Zl.: E11 265.238-0/2008, XXXX, Zl.: E11 265.241-0/2008, XXXX, E11 265.246-0/2008, XXXX, E11 265.244-0/2008) gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemeinsam mit dem Verfahren seiner Eltern und Geschwister (Zl.: römisch 40 , Zl.: E11 265.238-0/2008, römisch 40 , Zl.: E11 265.241-0/2008, römisch 40 , E11 265.246-0/2008, römisch 40 , E11 265.244-0/2008) gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 22 Z 2) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 22, Ziffer 2,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerden seiner oa. Familienangehörigen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen allesamt abgewiesen. Der BF kann für sich daraus somit nicht den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten ableiten.
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Identität konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde der Stadt XXXX) sowie der persönlichen Angaben des BF festgestellt werden.Die Identität konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde der Stadt römisch 40 ) sowie der persönlichen Angaben des BF festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der Vater des BF wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochte er eine Verfolgung iSd GFK nicht glaubwürdig dartun. So wurde von ihm in seiner ersten Einvernahme am 04.03.2003 hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärt, dass er aufgrund politischer Schwierigkeiten und Gewalttätigkeiten der Polizei Armenien verlassen hätte. Er und seine Familie hätten für die Reise kein Geld bezahlen müssen, sondern dem Schlepper als Gegenleistung das Haus überlassen müssen. Über den Schlepper könne er keine Angaben machen, da er ihn vorher noch nie gesehen habe. Sein Reisepass wäre ihm von der armenischen Polizei abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. In der Einvernahme am 29.9.2005 erklärte er, dass er 1.000,- Dollar für den Verkauf des Hauses in Massis und für das Haus in XXXX 14.000,- Dollar erhalten hätte. 10.000,- Dollar hätte er dem Schlepper bezahlt. Beim Grenzübertritt hätte er den Reisepass vorgewiesen. Diesen hätte er 1997 in XXXX ausstellen lassen, um Armenien verlassen zu können. Den Pass habe er dann dem Schlepper gegeben. Er hätte bereits vor dem Militärdienst beschlossen, Armenien zu verlassen. Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte er vor, dass der Sohn seines Onkels im August 1998 umgebracht worden wäre. Der Onkel wäre schon im Jahre 1995 bzw. 1996 umgebracht worden. Über die Umstände konnte er nur vermuten, dass der Staat dahinterstecken würde. Am 25.6.2000 wären unbekannte Polizisten in zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit einem Messer in seinen Oberschenkel gestochen. Den Vater hätten sie zusammengeschlagen. Sie hätten gesagt, dass sie zahlen müssten. Er hätte nicht gewusst, was sie damit meinten. Die Nachbarn hätten sie dann für etwa zwei Monate oder mehr bei sich aufgenommen. Dann hätten sie (Familie) im November das Land verlassen. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn er in der ersten Einvernahme vorbringt, er hätte dem unbekannten Schlepper als Lohn sein Haus überlassen, in der zweiten Einvernahme wiederum erklärt, dass er diesem 10.000,- Dollar bezahlt hätte. In der ersten Einvernahme bringt er vor, dass ihm der Reisepass von der Polizei abgenommen worden wäre, in der zweiten Einvernahme erklärt er, dass er diesen dem Schlepper gegeben hätte. Als Fluchtgrund bringt er in der zweiten Einvernahme vor, dass die Probleme mit der Polizei in Zusammenhang mit dem Tod seines Onkels und dessen Sohn (August 1998) stehen würden, im Gegensatz dazu erklärt er, dass er bereits vor der Ableistung seines Militärdienstes (April 1998) beschlossen habe Armenien zu verlassen und sich deswegen 1997 einen Reisepass habe ausstellen lassen. Wären seine Fluchtgründe in der Ermordung seines "Cousins" gelegen, so hätte er nicht bereits vor dessen Tod bzw. Ableistung des Militärdienstes die Flucht (und Ausstellung eines Passes) beschlossen, da er ja erst am 25.6.2000, also nach Rückkehr vom Militärdienst, von den Problemen erfahren hätte. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn er erklärt, dass es sich wahrscheinlich um eine Sippenhaftung handeln könne, da ja sowohl der Vater als auch er für die Bedroher greifbar gewesen wären und es unverständlich erscheine, dass diese dann nicht schon vorher (Tod des Sohnes des Onkels im Aug. 1998) auf den Vater von ihm zurückgegriffen hätten. Völlig unverständlich ist aber auch die Aussage, dass er (sie) nach dem Vorfall, bei dem er von einem unbekannten Polizisten in den Oberschenkel gestochen worden wäre, ohne Probleme bei seinen Nachbarn leben habe können, da die Polizisten ja nicht gewusst hätten, dass sie dort wären. Hätten die angesprochenen Polizisten tatsächlich Interesse an ihm gehabt, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn auszuforschen. Es wäre den Polizisten aber auch möglich gewesen, die vermuteten Schulden einzutreiben, hat er doch zwei Häuser verkauft und dafür 15.000,- Dollar erhalten. So hätte die Polizei sicherlich von einem beabsichtigten Verkauf erfahren bzw. wenn Interesse an ihm bestanden hätte, hätte er nicht ohne weiteres die Verkäufe durchführen können. Völlig unverständlich ist für den erkennenden Senat die Angabe, dass er den Vorfall angezeigt hätte und sie ihm gesagt hätten, man würde ihm helfen, aber sie nicht "einmal zu ihm nach Hause gekommen" wären. So hätte er den Vorfall bei der Polizeistation XXXX und im Innenministerium angezeigt. Namen der Personen bei denen er vorgesprochen habe, konnte er nicht benennen. Er habe jedoch immer erklärt, dass die Führung der Jesiden ihm Schaden zufügen möchte. Es ist für den Gerichtshof völlig unglaubwürdig, dass er sich einerseits bei seinen Nachbarn mehr als zwei Monate versteckte (dann ausreiste), andererseits öffentlich Anzeigen erstattete und den Verdacht nunmehr auf Jesiden - und nicht mehr nur auf Polizisten - richtete. Die ganze Konstruktion ist auch unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgeschichte, die er in Deutschland vorbrachte, zu sehen, wo er erklärte aserbaidschanischer Abstammung und staatenlos zu sein. Außerdem habe er dort als Fluchtgrund Probleme in Russland (Rassisten) angegeben. In weiterer Folge bringt er wiederum vor, dass er in Deutschland eine weitere Lügengeschichte - nach Instruktion von C.R. - dahingehend erzählt hätte, dass er Probleme wegen der Wahlen in Armenien gehabt hätte.Im konkreten Fall vermochte er eine Verfolgung iSd GFK nicht glaubwürdig dartun. So wurde von ihm in seiner ersten Einvernahme am 04.03.2003 hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärt, dass er aufgrund politischer Schwierigkeiten und Gewalttätigkeiten der Polizei Armenien verlassen hätte. Er und seine Familie hätten für die Reise kein Geld bezahlen müssen, sondern dem Schlepper als Gegenleistung das Haus überlassen müssen. Über den Schlepper könne er keine Angaben machen, da er ihn vorher noch nie gesehen habe. Sein Reisepass wäre ihm von der armenischen Polizei abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. In der Einvernahme am 29.9.2005 erklärte er, dass er 1.000,- Dollar für den Verkauf des Hauses in Massis und für das Haus in römisch 40 14.000,- Dollar erhalten hätte. 10.000,- Dollar hätte er dem Schlepper bezahlt. Beim Grenzübertritt hätte er den Reisepass vorgewiesen. Diesen hätte er 1997 in römisch 40 ausstellen lassen, um Armenien verlassen zu können. Den Pass habe er dann dem Schlepper gegeben. Er hätte bereits vor dem Militärdienst beschlossen, Armenien zu verlassen. Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte er vor, dass der Sohn seines Onkels im August 1998 umgebracht worden wäre. Der Onkel wäre schon im Jahre 1995 bzw. 1996 umgebracht worden. Über die Umstände konnte er nur vermuten, dass der Staat dahinterstecken würde. Am 25.6.2000 wären unbekannte Polizisten in zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit einem Messer in seinen Oberschenkel gestochen. Den Vater hätten sie zusammengeschlagen. Sie hätten gesagt, dass sie zahlen müssten. Er hätte nicht gewusst, was sie damit meinten. Die Nachbarn hätten sie dann für etwa zwei Monate oder mehr bei sich aufgenommen. Dann hätten sie (Familie) im November das Land verlassen. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn er in der ersten Einvernahme vorbringt, er hätte dem unbekannten Schlepper als Lohn sein Haus überlassen, in der zweiten Einvernahme wiederum erklärt, dass er diesem 10.000,- Dollar bezahlt hätte. In der ersten Einvernahme bringt er vor, dass ihm der Reisepass von der Polizei abgenommen worden wäre, in der zweiten Einvernahme erklärt er, dass er diesen dem Schlepper gegeben hätte. Als Fluchtgrund bringt er in der zweiten Einvernahme vor, dass die Probleme mit der Polizei in Zusammenhang mit dem Tod seines Onkels und dessen Sohn (August 1998) stehen würden, im Gegensatz dazu erklärt er, dass er bereits vor der Ableistung seines Militärdienstes (April 1998) beschlossen habe Armenien zu verlassen und sich deswegen 1997 einen Reisepass habe ausstellen lassen. Wären seine Fluchtgründe in der Ermordung seines "Cousins" gelegen, so hätte er nicht bereits vor dessen Tod bzw. Ableistung des Militärdienstes die Flucht (und Ausstellung eines Passes) beschlossen, da er ja erst am 25.6.2000, also nach Rückkehr vom Militärdienst, von den Problemen erfahren hätte. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn er erklärt, dass es sich wahrscheinlich um eine Sippenhaftung handeln könne, da ja sowohl der Vater als auch er für die Bedroher greifbar gewesen wären und es unverständlich erscheine, dass diese dann nicht schon vorher (Tod des Sohnes des Onkels im Aug. 1998) auf den Vater von ihm zurückgegriffen hätten. Völlig unverständlich ist aber auch die Aussage, dass er (sie) nach dem Vorfall, bei dem er von einem unbekannten Polizisten in den Oberschenkel gestochen worden wäre, ohne Probleme bei seinen Nachbarn leben habe können, da die Polizisten ja nicht gewusst hätten, dass sie dort wären. Hätten die angesprochenen Polizisten tatsächlich Interesse an ihm gehabt, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn auszuforschen. Es wäre den Polizisten aber auch möglich gewesen, die vermuteten Schulden einzutreiben, hat er doch zwei Häuser verkauft und dafür 15.000,- Dollar erhalten. So hätte die Polizei sicherlich von einem beabsichtigten Verkauf erfahren bzw. wenn Interesse an ihm bestanden hätte, hätte er nicht ohne weiteres die Verkäufe durchführen können. Völlig unverständlich ist für den erkennenden Senat die Angabe, dass er den Vorfall angezeigt hätte und sie ihm gesagt hätten, man würde ihm helfen, aber sie nicht "einmal zu ihm nach Hause gekommen" wären. So hätte er den Vorfall bei der Polizeistation römisch 40 und im Innenministerium angezeigt. Namen der Personen bei denen er vorgesprochen habe, konnte er nicht benennen. Er habe jedoch immer erklärt, dass die Führung der Jesiden ihm Schaden zufügen möchte. Es ist für den Gerichtshof völlig unglaubwürdig, dass er sich einerseits bei seinen Nachbarn mehr als zwei Monate versteckte (dann ausreiste), andererseits öffentlich Anzeigen erstattete und den Verdacht nunmehr auf Jesiden - und nicht mehr nur auf Polizisten - richtete. Die ganze Konstruktion ist auch unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgeschichte, die er in Deutschland vorbrachte, zu sehen, wo er erklärte aserbaidschanischer Abstammung und staatenlos zu sein. Außerdem habe er dort als Fluchtgrund Probleme in Russland (Rassisten) angegeben. In weiterer Folge bringt er wiederum vor, dass er in Deutschland eine weitere Lügengeschichte - nach Instruktion von C.R. - dahingehend erzählt hätte, dass er Probleme wegen der Wahlen in Armenien gehabt hätte.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage, dass seine Familie Probleme mit den Vertretern ihrer Minderheit hätte, da diese die Polizei auf sie hetzen würde. Es würde sich dabei um XXXX und XXXX handeln, wobei C.R. ihm und seiner Familie die Ausreise nach Deutschland ermöglicht hätte. Er wäre der Sohn des Nachbarn. Er hätte dann von ihm monatlich 150,- Euro verlangt. Da er ihm das Geld nicht gegeben hätte, wäre er dann nach Frankreich und Belgien gegangen. Warum sollte C.R. ihn vorerst vor der Polizei - nach dem Vorfall am 25.6.2000 - verstecken, ihm dann die Ausreise ermöglichen und wenn er die mtl. 150,- Euro nicht bezahle, wiederum die Polizei auf ihn hetzen. Wenn er anführt, dass es bereits vor seiner Militärdienstzeit Probleme mit den Jesidenführern gegeben habe, ist es umso unverständlicher, dass er sich vorerst deren Schutz vor der Polizei unterstellt und dann auch noch die Hilfe zur Flucht in Anspruch nimmt.Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage, dass seine Familie Probleme mit den Vertretern ihrer Minderheit hätte, da diese die Polizei auf sie hetzen würde. Es würde sich dabei um römisch 40 und römisch 40 handeln, wobei C.R. ihm und seiner Familie die Ausreise nach Deutschland ermöglicht hätte. Er wäre der Sohn des Nachbarn. Er hätte dann von ihm monatlich 150,- Euro verlangt. Da er ihm das Geld nicht gegeben hätte, wäre er dann nach Frankreich und Belgien gegangen. Warum sollte C.R. ihn vorerst vor der Polizei - nach dem Vorfall am 25.6.2000 - verstecken, ihm dann die Ausreise ermöglichen und wenn er die mtl. 150,- Euro nicht bezahle, wiederum die Polizei auf ihn hetzen. Wenn er anführt, dass es bereits vor seiner Militärdienstzeit Probleme mit den Jesidenführern gegeben habe, ist es umso unverständlicher, dass er sich vorerst deren Schutz vor der Polizei unterstellt und dann auch noch die Hilfe zur Flucht in Anspruch nimmt.
In einer Beschwerdeergänzung wird vom BFV angeführt, dass sich bei dem damaligen Vorfall (25.6.2000) die Großeltern des BF, die Eltern und der Bruder auf dem Anwesen befunden hätten, als schwere und massive polizeiliche Übergriffe stattgefunden hätten. Der Vater des BF hätte eine tiefe Stichwunde im Bereich eines seiner beiden Oberschenkel erlitten. Auch über den komplizierten Heilungsverlauf habe er bei seiner Befragung vor der Erstbehörde nicht berichtet. Diesbezüglich wird auf den psychotherapeutischen Bericht vom 30.6.2008 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass die Stichwunde nie professionell medizinisch versorgt worden wäre und über viele Wochen hindurch geeitert hätte. Es wäre daher ein schwerer Verfolgungseingriff durch die armenische Polizei gewesen. Der Vater des BF vermute, dass hinter diesen Übergriffen ein Sippenkonflikt zwischen zwei Sippen der Jesiden stehe. Näheres wäre ihm jedoch nie berichtet worden. Ihm wären auch von seinem Vater niemals die Hintergründe, Ursachen und Gründe des Polizeiangriffes vom 25.6.2000 bekannt gegeben worden und er wäre deshalb bei seiner Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Gründe zu benennen. Zu diesem Vorbringen wird vom Gericht festgestellt, dass dieser Vorfall schon in seiner Einvernahme am 29.9.2005 geschildert wurde und daher bekannt ist.
Im Schreiben vom 23.07.2009 wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf § 9 RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist. Zu diesen - unsubstantiierten - Vorwürfen ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber die Einrichtung eines - unabhängigen - Asylgerichtes beschlossen hat und die dort tätigen Richter unabhängig zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist auch ein Vorgehen seitens des vorsitzenden Richters zu sehen.Im Schreiben vom 23.07.2009 wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf Paragraph 9, RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist. Zu diesen - unsubstantiierten - Vorwürfen ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber die Einrichtung eines - unabhängigen - Asylgerichtes beschlossen hat und die dort tätigen Richter unabhängig zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist auch ein Vorgehen seitens des vorsitzenden Richters zu sehen.
Dem gefertigten Anwalt erscheint es auch absurd, wenn im Bereich der Religionsfreiheit asylrechtlich judiziert wird, dass Menschen, die in Österreich vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, eine Rückkehr in ihr Herkunftsland dann aus asylrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden kann, wenn dort ihr "religiöses Existenzminimum" nicht gesichert sei. Dazu ist aus Sicht des erkennenden Senates zu sagen, dass es sich bei jeder Entscheidung des Asylgerichtshofes um eine Einzelfallentscheidung handelt und diesbezüglich zu bewerten ist.
Weiters wird vom BFV vorgebracht, wie es jedoch um das kulturelle, politische und religiöse Existenzminimum der kurdischen Jesiden in Armenien konkret bestellt ist? Der konkrete Fall lässt sich nicht korrekt beurteilen und entscheiden, solange nicht eine profunde, alle relevanten Lebensbereiche umfassende Kenntnis der wahren Lage der kurdischen Jesiden in Armenien und der Entwicklung dieser Lage von Beginn der 90er Jahre an bis heute besteht. Es hat daher eine profunde Untersuchung, welche in ausreichendem Maße seriöse und entsprechend aussagekräftige Erkenntnisquellen und Berichte beizuschaffen und Quellenmaterial zu sammeln habe. Nach Sammlung des Quellenmaterials hat ein Studium desselben und eine Auswahl und Bewertung der darin enthaltenen Informationen zu erfolgen. Dies kann sachgerecht nur durch eine Person geschehen, die über einen entsprechenden Sachverstand und ein entsprechendes Expertenwissen verfügt, der also in Bezug auf die hier zu beurteilenden, landeskundlichen Tatsachenfragen als sachverständig einzustufen ist. Es wird daher vom BFV der Beweisantrag gestellt, einen Spezial-Sachverständigen zu bestellen und ein Gutachten zu erstellen.
Bezüglich dieser Beweisthemen wird zunächst vom BFV das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:
Unabhängig vom persönlichen Flucht- und Asylgrund des BF besteht bezüglich der ethnisch-kulturell und religiösen, sozialen Gruppe der kurdischen Jesiden aus Armenien, die ihren Lebensunterhalt als Viehhirten, Viehzüchter und Teilnomaden bestreiten mussten - und genau zu dieser sozialen Gruppe gehört der BF - allgemein für alle Mitglieder dieser Gruppe eine Lebenssituation in Armenien, die eine menschenwürdige Existenz unter den Gesichtspunkten
Persönliche Sicherheit und Schutz vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit;
Schutz vor Sacheigentum und Sachgütern vor willkürlichen Eingriffen;
Zugang zu einer existenzsicherenden, unterhaltsdeckenden Erwerbstätigkeit/Arbeitsmöglichkeit;
Physische Bewegungsfreiheit;
Möglichkeit des aktiven Lebens der eigenen Kultur, Religion und Sprache, insbesondere der eigenen Religion als Jesiden im Sinne der Rechtsprechung zum "religiösen Existenzminimum";
Medizinische Betreuung im Krankheitsfalle und Daseinsvorsorge;
Sonstige kulturell und humanitär wichtige Lebensbereiche
unmöglich mache.
Es wird daher die Behauptung aufgestellt, dass der BF in Armenien einer ethnisch, religiös und sozial determinierten Gruppe angehöre, die in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter, in eventu subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung bedroht und konkret betroffen ist.
Vorerst ist zu diesen Einwendungen bzw. Anträgen des BFV auf die Feststellungen zu den aktuellen Länderinformationen hinzuweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich daher keine Notwendigkeit weitere Erkenntnisse bzw. Quellen zur derzeitigen Situation der Jesiden in Armenien einzuholen. Bei den dem BFV zur Kenntnis gebrachten Feststellungen handelt es sich um umfangreiche staatliche und nichtstaatliche Erkenntnisse die auch von anderen Ländern und Institutionen herangezogen werden. Nach diesen Feststellungen unterliegen Jesiden in Armenien weder systematischer noch zielgerichteter Diskriminierungen. Wenn vom BFV vorgebracht wird, für den BF gilt in hohem Maße, dass sich sein persönliches Flucht-, Leidens- und Lebensschicksal nicht trennen lässt vom allgemeinen Verfolgungs-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungs- sowie Schutzlosigkeitsproblem, welches alle Mitglieder der kurdisch-jesidischen Volksgruppen in Armenien haben, ist festzustellen, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, inwieweit der BFV zur Behauptung gelangen könne, Jesiden seien in ihrer Gesamtheit in Armenien asylrelevanter bzw. subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung ausgesetzt und daher größerer Benachteiligung unterlegen als andere Bevölkerungsgruppen. Wenn vom BFV auch angeführt wird, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Jesiden verfolgt werden würde, ist auf die aktuellen Länderfeststellungen - die ihm auch im Zuge der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurden - zu verweisen, wonach diese keiner systematischer und zielgerichteter staatlichen Repression unterworfen wären. Im Falle von Straftaten sind die Behörden schutzbereit und gehen derartigen Strafanzeigen nach. Die Ermittlungen würden zwar häufig etwas länger dauern, aber dies gelte auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Zu dem vom BFV vorgebrachten Beweisanträgen, Accord Anfragen, Spezial-Sachverständige sowie eine Fact Finding Mission zur Lage der Jesiden vorzunehmen, ist festzustellen, dass sowohl Ergebnisse einer Accord Anfragebeantwortung vom 7.5.2008, Sachverständigenbeantwortung vom 25.7.2008 als auch einer Fact Finding Mission aus dem Jahre 2007 und einer Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg vom 20.3.2008 u.a. in den allgemeinen Feststellungen und Lage der Jesiden, die dem BFV zur Kenntnis gebracht wurden, Eingang gefunden haben. Für den Gerichtshof sind die dem BFV vorgelegten Quellen - auch von NGO¿s - aussagekräftig und entsprechend zu bewerten.
Der BFV trat diesen aktuellen Quellen und deren Kernaussagen derart entgegen, dass er die Volkszählung des Jahres 2001 für Jesiden zum heutigen Zeitpunkt anzweifelte, da ein großer Prozentsatz abgewandert wäre. Dies hätte zur Folge, dass die noch verbliebenen Jesiden großem gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösem Druck ausgesetzt wären. Im Themenpapier wären nur sehr dürftige und inhaltsarme Ausführungen zur Lage der Jesiden ersichtlich. Dazu ist vom Gerichtshof festzustellen, dass den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass grundsätzlich Jesiden in Armenien nicht systematisch diskriminiert werden. Es gibt in Armenien keine grundlegend negative Einstellung gegenüber den Jesiden. Es ist aber auch nicht zu bestreiten, dass gelegentlich von Diskriminierungen durch Polizei und lokalen Behörden gesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die jesidische Minderheit systematischer Diskriminierung ausgesetzt wäre. Wenn der BFV vermeint, dass die Berichte aufgrund von Aussagen korrupter Jesidenführer erstellt worden wären, ist festzustellen, dass es hiefür jedweder seriöser Erkenntnisse mangelt. Eine derartige Behauptung dahingehend zu rechtfertigen, dass es in Armenien eine omnipräsente Korruption und Vetternwirtschaft gebe, ist nicht seriös und auch nicht belegbar. Wenn der BFV vermeint, dass dazu spezifischere Ermittlungen notwendig wären z.B. von Transparency International, ist festzustellen, dass aus Sicht des erkennenden Senates den in den Feststellungen angeführten Quellen ausreichende Seriosität beigemessen werden kann, sind doch diese sowohl auf staatliche als auch auf nicht staatliche Einrichtungen rückzuführen und stellen somit einen entsprechenden Querschnitt der aktuellen Lage dar. Nicht gefolgt werden kann dem BFV wenn er die Ergebnisse der letzten Volkszählung in Armenien anzweifelt, wonach es noch 40 620 Jesiden gäbe und seine Vermutung in den Raum stellt, dass nur mehr ein kleiner, verbliebener Teil von Jesiden in Armenien wäre, die starkem Druck ausgesetzt wären. Hinsichtlich dieser These ist auf oa. Feststellungen zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass es nach den aktuellen Erkenntnissen keine systematische Diskriminierung von Jesiden gibt. Sollte es Übergriffe geben, wird diesen nachgegangen und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Wenn der BFV weiters vermeint, dass sie eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe mit eigenen religiösen und ethnisch-kulturellen Bedürfnissen wären, die sie in Armenien nicht befriedigen können, ist festzustellen, dass die armenische Verfassung in Artikel 26 Abs 1 die Religionsfreiheit garantiert und das Recht die Religion auszuüben. Wenn der BFV weiters anführt, dass es einer Ausleuchtung der allgemeinen Lage der Jesiden bedürfe inwieweit das Leben der einfachen Jesiden aussehe und in welchem Ausmaß diese Menschen in ihrem kulturellen und religiösen sowie ethnischen Anderssein von ihrem menschlichen Umfeld, welches überwiegend aus christlichen Armeniern oder muslimischen Kurden bestehe, ist festzuhalten, dass den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die JesidenDer BFV trat diesen aktuellen Quellen und deren Kernaussagen derart entgegen, dass er die Volkszählung des Jahres 2001 für Jesiden zum heutigen Zeitpunkt anzweifelte, da ein großer Prozentsatz abgewandert wäre. Dies hätte zur Folge, dass die noch verbliebenen Jesiden großem gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösem Druck ausgesetzt wären. Im Themenpapier wären nur sehr dürftige und inhaltsarme Ausführungen zur Lage der Jesiden ersichtlich. Dazu ist vom Gerichtshof festzustellen, dass den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass grundsätzlich Jesiden in Armenien nicht systematisch diskriminiert werden. Es gibt in Armenien keine grundlegend negative Einstellung gegenüber den Jesiden. Es ist aber auch nicht zu bestreiten, dass gelegentlich von Diskriminierungen durch Polizei und lokalen Behörden gesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die jesidische Minderheit systematischer Diskriminierung ausgesetzt wäre. Wenn der BFV vermeint, dass die Berichte aufgrund von Aussagen korrupter Jesidenführer erstellt worden wären, ist festzustellen, dass es hiefür jedweder seriöser Erkenntnisse mangelt. Eine derartige Behauptung dahingehend zu rechtfertigen, dass es in Armenien eine omnipräsente Korruption und Vetternwirtschaft gebe, ist nicht seriös und auch nicht belegbar. Wenn der BFV vermeint, dass dazu spezifischere Ermittlungen notwendig wären z.B. von Transparency International, ist festzustellen, dass aus Sicht des erkennenden Senates den in den Feststellungen angeführten Quellen ausreichende Seriosität beigemessen werden kann, sind doch diese sowohl auf staatliche als auch auf nicht staatliche Einrichtungen rückzuführen und stellen somit einen entsprechenden Querschnitt der aktuellen Lage dar. Nicht gefolgt werden kann dem BFV wenn er die Ergebnisse der letzten Volkszählung in Armenien anzweifelt, wonach es noch 40 620 Jesiden gäbe und seine Vermutung in den Raum stellt, dass nur mehr ein kleiner, verbliebener Teil von Jesiden in Armenien wäre, die starkem Druck ausgesetzt wären. Hinsichtlich dieser These ist auf oa. Feststellungen zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass es nach den aktuellen Erkenntnissen keine systematische Diskriminierung von Jesiden gibt. Sollte es Übergriffe geben, wird diesen nachgegangen und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Wenn der BFV weiters vermeint, dass sie eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe mit eigenen religiösen und ethnisch-kulturellen Bedürfnissen wären, die sie in Armenien nicht befriedigen können, ist festzustellen, dass die armenische Verfassung in Artikel 26 Absatz eins, die Religionsfreiheit garantiert und das Recht die Religion auszuüben. Wenn der BFV weiters anführt, dass es einer Ausleuchtung der allgemeinen Lage der Jesiden bedürfe inwieweit das Leben der einfachen Jesiden aussehe und in welchem Ausmaß diese Menschen in ihrem kulturellen und religiösen sowie ethnischen Anderssein von ihrem menschlichen Umfeld, welches überwiegend aus christlichen Armeniern oder muslimischen Kurden bestehe, ist festzuhalten, dass den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die Jesiden
primär in den landwirtschaftlichen Gebieten im Nordwesten Jerewans konzentrieren und auch dort ihr Leben gestalten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit es einer weiteren Betrachtung dieser Minderheit bedürfe, kann doch auf umfangreiche Erkenntnisse zurückgegriffen werden.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Wenn vom BFV vorgebracht wird, dass das bisherige erstinstanzliche Verfahren völlig mangelhaft geführt worden wäre und die Befragung wäre oberflächlich gewesen (so hätte die Organwalterin keine Zusatzfragen zu den schweren Polizeiübergriffen gemacht), ist festzustellen, dass sehr wohl Nachfragen gestellt wurden, der Vater des BF jedoch immer von unbekannten Polizisten gesprochen hätte. Es hätte aber auch bei der Würdigung des Wahrheitsgehaltes die bescheidene Grundschulbildung des Vaters des BF herangezogen werden müssen. Aus der Ungenauigkeit der Tatsachenschilderung kann keinesfalls geschlussfolgert werden, dass der Tatsachenbericht nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Erstbehörde ihre Verpflichtung zur Stellung weiterer Ergänzungsfragen verletzt hätte. Es müsse daher die Befragung des Vaters zu den Ereignissen vor der Flucht aus Armenien wiederholt werden. Die gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise, insbesondere der beabsichtigte Verzicht einer mündlichen Verhandlung, widerspricht elementaren Verfahrensgrundsätzen. Zu diesen Vorhalten des BFV ist anzumerken, dass die einfache Vorbildung bei Würdigung des Wahrheitsgehaltes nur rudimentär zu beachten ist, war er doch auch in der Lage seine Fluchtgeschichte "vorsätzlich" in anderen Staaten (einmal rassistisch, einmal wegen Wahlen) anders als in Österreich zu präsentieren. Aber auch seine hg. Fluchtgeschichte war geprägt von Ungereimtheiten und sind diese sicherlich nicht auf die intellektuellen Fähigkeiten zurückzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern weitere Zusatzfragen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben untermauern sollten, waren seine bisherigen Angaben doch geprägt von Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten. Die Glaubwürdigkeit wird für den erkennenden Senat aber auch dahingehend eingeschränkt, dass der Vater nicht bereit ist, die Regeln im Aufnahmestaat zu akzeptieren, indem er bei seinen Krankenhausbesuchen desöfteren falsche Identitäten (so die Angabe, aus Tschetschenien zu stammen und dort verfolgt zu werden) angegeben habe und bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BG Oberndorf vom 19.03.2007 wegen § 127 StGB aufzuweisen hat.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Wenn vom BFV vorgebracht wird, dass das bisherige erstinstanzliche Verfahren völlig mangelhaft geführt worden wäre und die Befragung wäre oberflächlich gewesen (so hätte die Organwalterin keine Zusatzfragen zu den schweren Polizeiübergriffen gemacht), ist festzustellen, dass sehr wohl Nachfragen gestellt wurden, der Vater des BF jedoch immer von unbekannten Polizisten gesprochen hätte. Es hätte aber auch bei der Würdigung des Wahrheitsgehaltes die bescheidene Grundschulbildung des Vaters des BF herangezogen werden müssen. Aus der Ungenauigkeit der Tatsachenschilderung kann keinesfalls geschlussfolgert werden, dass der Tatsachenbericht nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Erstbehörde ihre Verpflichtung zur Stellung weiterer Ergänzungsfragen verletzt hätte. Es müsse daher die Befragung des Vaters zu den Ereignissen vor der Flucht aus Armenien wiederholt werden. Die gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise, insbesondere der beabsichtigte Verzicht einer mündlichen Verhandlung, widerspricht elementaren Verfahrensgrundsätzen. Zu diesen Vorhalten des BFV ist anzumerken, dass die einfache Vorbildung bei Würdigung des Wahrheitsgehaltes nur rudimentär zu beachten ist, war er doch auch in der Lage seine Fluchtgeschichte "vorsätzlich" in anderen Staaten (einmal rassistisch, einmal wegen Wahlen) anders als in Österreich zu präsentieren. Aber auch seine hg. Fluchtgeschichte war geprägt von Ungereimtheiten und sind diese sicherlich nicht auf die intellektuellen Fähigkeiten zurückzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern weitere Zusatzfragen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben untermauern sollten, waren seine bisherigen Angaben doch geprägt von Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten. Die Glaubwürdigkeit wird für den erkennenden Senat aber auch dahingehend eingeschränkt, dass der Vater nicht bereit ist, die Regeln im Aufnahmestaat zu akzeptieren, indem er bei seinen Krankenhausbesuchen desöfteren falsche Identitäten (so die Angabe, aus Tschetschenien zu stammen und dort verfolgt zu werden) angegeben habe und bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BG Oberndorf vom 19.03.2007 wegen Paragraph 127, StGB aufzuweisen hat.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses ausführt, den Angaben des Vaters des BF könne aufgrund mangelnder asylrelevanten Verfolgung nicht beigetreten werden.
Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wenn die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den SV umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den SV von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weiteren amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erk v 21.11.1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl. auch VwGH 2.3.1988, 86/01/0187; B 30.11.2000, 2000/20/0445).Zum Vorwurf der amtswegigen Ermittlungspflicht ist festzustellen, wenn die Partei der Meinung sei, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wenn die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Erstbehörde den SV umfassend zu ermitteln gehabt hätte und entsprechende Feststellungen dazu treffen hätte müssen ist dem entgegenzutreten, dass die Verpflichtung des Asylgerichtes, den SV von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die den Asylgerichtshof treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weiteren amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erk v 21.11.1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2.3.1988, 86/01/0187; B 30.11.2000, 2000/20/0445).
Zum Vorbringen des BFV, dass er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer ablehne, wird auf den Beschluss des Herrn Präsidenten des AGH vom 16.3.2011, Zl. E11 315.557-1/2008/7Z, verwiesen, in dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde.
Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird auf den Beschluss vom 11.4.2011, Zl. E11 315.557-1/2008/10Z, verwiesen, in dem der Verfahrenspartei ein Rechtsberater zugewiesen wurde.
Zusammenfassend ist vom Gerichtshof festzustellen, dass die Angaben des Vaters des BF aufgrund seiner mehrfachen Änderung des Fluchtvorbringens nicht geeignet sind, eine Glaubwürdigkeit darzulegen.
Wenn vom BFV bemängelt wird, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht eingegangen worden wäre, wird auf die dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Armenien verwiesen. Demnach ist der armenische Staat grundsätzlich willens und fähig, seinen Bürgern entsprechenden Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen. Auch würde jedem Bürger - gleich welcher Volksgruppenzugehörigkeit - der gleiche Schutz zugestanden werden.
Vom Asylgerichtshof ist zusammenfassend somit festzustellen, dass dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz unterstellt werden kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst abzuweisen.
Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des BAA. Vom Vertreter des BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Der BF (bzw. seine Eltern), der unter keinen nennenswerten Krankheiten leidet, verfügt in Armenien über Familienangehörige. Er teilt auf Grund des Familienverfahrens mit seinen Eltern aufenthaltsrechtlich ein gemeinsames Schicksal, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie auch gemeinsam zurückkehren. Der Lebensunterhalt konnte in der Vergangenheit auch durch die Tätigkeiten seines Vaters und der Mutter gesichert werden. Es ist zumutbar, dass dies seine Eltern auch bei ihrer Rückkehr wieder tun. Es wäre den Eltern auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihre bisherigen Tätigkeiten nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandtschaft, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/). Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Aus dem Vorbringen kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 2005 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Mutter und seinem minderjährigen Bruder jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76 bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung der Mutter und des genannten minderjährigen Kindes - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung der Mutter und des genannten minderjährigen Kindes - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, und somit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, und somit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
28.06.2011