TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/6 C5 415842-1/2010

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Veröffentlicht am 06.06.2011
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Spruch

C5 415.842-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, 09 15.887-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.9.2010, 09 15.887-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 22.12.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am selben Tag an: "Wir hatten kein Geld und ich musste für meine Familie sorgen." Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, er müsste dort betteln.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 10.5.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine finanzielle Auseinandersetzung mit seinem "Stiefbruder" (gemeint Halbbruder, da beide denselben Vater hätten, daher in der Folge so bezeichnet) XXXX gehabt; dieser habe Grundstücke im Ausmaß von 3000 m² verkauft und sich vom Erlös ein Haus gebaut. Er selbst habe Ende Sunbule 1387 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung September 2008) ein Grundstück von 1000 m² veräußert und für sich Ende Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme Ende September 2008, tatsächlich aber Anfang/Mitte Oktober 2008) ein Haus gekauft. Darüber habe sich sein Halbbruder beschwert, er sei eine Woche vor der Flucht des Beschwerdeführers, die am 20. Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme der 12.10.2008, tatsächlich aber der 11.10.2008) stattgefunden habe, zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen und habe auf das Haus des Beschwerdeführers eingetragen werden wollen. Am nächsten Tag, dem 16. Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme der 8.10.2008, tatsächlich aber der 7.10.2008), sei er wiedergekommen, begleitet von seinem Schwager (dem Bruder seiner Frau) namens XXXX. Es sei zu einem Streit gekommen und dabei zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Onkel des Beschwerdeführers und XXXX sowie zwischen dem Beschwerdeführer selbst und XXXX. Im Zuge dieses Streites habe der Beschwerdeführer sich von XXXX losreißen wollen, habe ihm einen Stoß versetzt und ihn damit vom ungesicherten Balkon gestoßen. XXXX sei 3 m in die Tiefe gestürzt und an den Folgen des Sturzes, einer Gehirnblutung, noch an der Unfallstelle verstorben. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Freund XXXXgeflüchtet und habe ihn zu seinem Onkel geschickt. Der Onkel sei dann gekommen und habe ihm gesagt, dass der Schwager seines Bruders tot sei und der Beschwerdeführer in den Iran flüchten müsse. Im Iran sei er nicht geblieben, da er Angst gehabt habe, dass die Brüder des Verstorbenen kommen und ihn töten würden. Etwas später gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob der Schwager seines Halbbruders auf der Stelle tot gewesen sei, an, er sei auf dem Weg ins Spital verstorben.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 10.5.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine finanzielle Auseinandersetzung mit seinem "Stiefbruder" (gemeint Halbbruder, da beide denselben Vater hätten, daher in der Folge so bezeichnet) römisch 40 gehabt; dieser habe Grundstücke im Ausmaß von 3000 m² verkauft und sich vom Erlös ein Haus gebaut. Er selbst habe Ende Sunbule 1387 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Zeitrechnung September 2008) ein Grundstück von 1000 m² veräußert und für sich Ende Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme Ende September 2008, tatsächlich aber Anfang/Mitte Oktober 2008) ein Haus gekauft. Darüber habe sich sein Halbbruder beschwert, er sei eine Woche vor der Flucht des Beschwerdeführers, die am 20. Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme der 12.10.2008, tatsächlich aber der 11.10.2008) stattgefunden habe, zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen und habe auf das Haus des Beschwerdeführers eingetragen werden wollen. Am nächsten Tag, dem 16. Mizan 1387 (di. nach der Niederschrift über die Einvernahme der 8.10.2008, tatsächlich aber der 7.10.2008), sei er wiedergekommen, begleitet von seinem Schwager (dem Bruder seiner Frau) namens römisch 40 . Es sei zu einem Streit gekommen und dabei zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Onkel des Beschwerdeführers und römisch 40 sowie zwischen dem Beschwerdeführer selbst und römisch 40 . Im Zuge dieses Streites habe der Beschwerdeführer sich von römisch 40 losreißen wollen, habe ihm einen Stoß versetzt und ihn damit vom ungesicherten Balkon gestoßen. römisch 40 sei 3 m in die Tiefe gestürzt und an den Folgen des Sturzes, einer Gehirnblutung, noch an der Unfallstelle verstorben. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Freund XXXXgeflüchtet und habe ihn zu seinem Onkel geschickt. Der Onkel sei dann gekommen und habe ihm gesagt, dass der Schwager seines Bruders tot sei und der Beschwerdeführer in den Iran flüchten müsse. Im Iran sei er nicht geblieben, da er Angst gehabt habe, dass die Brüder des Verstorbenen kommen und ihn töten würden. Etwas später gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob der Schwager seines Halbbruders auf der Stelle tot gewesen sei, an, er sei auf dem Weg ins Spital verstorben.

1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.9.2011 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er eine solche zu gewärtigen. Sein Vorbringen sei unglaubwürdig; wegen der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan liege jedoch ein Abschiebungshindernis vor. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen stützt. Darin heißt es ua., die Sicherheitslage variiere regional sowie innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Die organisierte Kriminalität habe seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmten das Bild. Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nähmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage seien beinahe alle Landesteile betroffen. Im Raum Kabul - aus dem der Beschwerdeführer stammt - habe sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert; sie bleibe weiter fragil. Ende August 2008 hätten die afghanischen Regierungsbehörden formell die Sicherheitsverantwortung übernommen. Gelegentlich komme es noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen könnten zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachten in der Regel keine Opfer. Es gebe vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellten sich gelegentlich als Täter bewaffneter Raubüberfälle und Diebstähle heraus, aber auch kriminell motivierter Entführungen. Sodann wird eine Reihe von Attentaten aufgezählt, die in Kabul verübt worden seien und jeweils mehrere Personen getötet oder verletzt hätten. Entführungen afghanischer Staatsangehöriger nähmen deutlich zu. Bei Überfällen oder Entführungen verwendeten die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen. Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage der Menschenrechte, der Grundversorgung und von Rückkehrern.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.9.2011 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er eine solche zu gewärtigen. Sein Vorbringen sei unglaubwürdig; wegen der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan liege jedoch ein Abschiebungshindernis vor. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf verschiedene, näher bezeichnete Unterlagen stützt. Darin heißt es ua., die Sicherheitslage variiere regional sowie innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Die organisierte Kriminalität habe seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmten das Bild. Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nähmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage seien beinahe alle Landesteile betroffen. Im Raum Kabul - aus dem der Beschwerdeführer stammt - habe sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert; sie bleibe weiter fragil. Ende August 2008 hätten die afghanischen Regierungsbehörden formell die Sicherheitsverantwortung übernommen. Gelegentlich komme es noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen könnten zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachten in der Regel keine Opfer. Es gebe vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellten sich gelegentlich als Täter bewaffneter Raubüberfälle und Diebstähle heraus, aber auch kriminell motivierter Entführungen. Sodann wird eine Reihe von Attentaten aufgezählt, die in Kabul verübt worden seien und jeweils mehrere Personen getötet oder verletzt hätten. Entführungen afghanischer Staatsangehöriger nähmen deutlich zu. Bei Überfällen oder Entführungen verwendeten die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen. Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage der Menschenrechte, der Grundversorgung und von Rückkehrern.

Beweiswürdigend stützt sich das Bundesasylamt vor allem auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, so darauf, dass er bei der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, er habe seine Heimat wegen finanzieller Schwierigkeiten verlassen, bei seiner Einvernahme am 10.5.2010 hingegen, er habe auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Halbbruder einen Mann getötet und werde deshalb verfolgt. Auch zu seinem Fluchtzeitpunkt habe er divergierende Angaben gemacht (12.10.2008 oder August 2009). Weiters habe er seinen Halbbruder bei der Datenaufnahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gar nicht erwähnt, obwohl er doch eine wichtige Rolle in der Fluchtgeschichte spiele. Auch den Ort, an dem er die Flucht angetreten habe, habe der Beschwerdeführer unterschiedlich angegeben (Haus des Onkels oder Haus des Freundes). Schließlich habe er auch zu dem Zeitpunkt, an dem das Opfer verstorben sei, keine übereinstimmenden Angaben gemacht.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen unglaubhaft sei. Wegen der Situation in Afghanistan ("hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte") sei dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen unglaubhaft sei. Wegen der Situation in Afghanistan ("hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte") sei dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Abschließend begründet das Bundesasylamt den Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.9.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.10.2010, die dem Bundesasylamt Ermittlungsmängel vorwirft, für Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers Übersetzungsfehler verantwortlich macht und darauf hinweist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Blutfehde und zum Mangel staatlicher Schutzgewährung in solchen Fällen werde durch Länderberichte gestützt. Der Beschwerdeführer sei von Blutrache bedroht "und damit Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ausgesetzt".1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 12.10.2010, die dem Bundesasylamt Ermittlungsmängel vorwirft, für Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers Übersetzungsfehler verantwortlich macht und darauf hinweist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Blutfehde und zum Mangel staatlicher Schutzgewährung in solchen Fällen werde durch Länderberichte gestützt. Der Beschwerdeführer sei von Blutrache bedroht "und damit Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ausgesetzt".

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, da er den Schwager seines Halbbruders getötet habe. Die Verfolgung, die er solcherart befürchtet, beruht aber nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Diesen Grund hat offenbar auch die Beschwerde im Auge, wenn sie von der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe" spricht. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:2.2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, da er den Schwager seines Halbbruders getötet habe. Die Verfolgung, die er solcherart befürchtet, beruht aber nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe: In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Diesen Grund hat offenbar auch die Beschwerde im Auge, wenn sie von der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe" spricht. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich die Verwandten XXXX würden rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er diese Tat - nach seinen Schilderungen - nur fahrlässig oder nur in Notwehr begangen haben soll. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich die Verwandten römisch 40 würden rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er diese Tat - nach seinen Schilderungen - nur fahrlässig oder nur in Notwehr begangen haben soll. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).

Auch wenn man also die Angaben des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Schlagworte

Blutrache, Familienverband, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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