Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E6 414.297-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010,
Zl. 10 01.174-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 08.02.2010, nachdem er am 07.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 08.02.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des BPK Baden erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 08.02.2010, nachdem er am 07.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 08.02.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des BPK Baden erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX gelebt und dort ein Kleidergeschäft betrieben habe. Er habe den Irak am Ende November 2009 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen, weil er von Terroristen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen sehr oft zwischen dem Irak und Syrien hin- und hergefahren. Im Mai oder Juni 2009 sei der Bus, mit dem der Beschwerdeführer von Syrien nach XXXX gereist sei, von Terroristen angehalten worden. In dem Bus hätten sich etwa 30 Personen befunden. Die Terroristen hätten gesagt, dass sie alle Leute umbringen würden, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und dort sei bekannt, dass man mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Die Terroristen hätten die weiblichen von den männlichen Businsassen getrennt, wobei die Frauen mit einem anderen Bus weitergefahren seien. Der Beschwerdeführer und die anderen männlichen Businsassen seien von den Terroristen fünf Stunden lang angehalten worden. Danach seien sie von Polizisten und Einheiten der Nationalgarde befreit worden, weil die weiblichen Businsassinnen die Entführung bei der Polizei angezeigt hätten. Nach der Protokollierung der Aussagen auf einer Polizeistation habe der Beschwerdeführer den Polizisten die Autokennzeichen der Terroristen bekannt gegeben. Zwei Monate danach seien Terroristen festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer geholt und es sei ihm gelungen, zwei Terroristen zu identifizieren. Dem Beschwerdeführer sei von der Polizei Schutz zugesagt worden. Einige Zeit später sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden. Er vermute, dass einer der Polizisten den Terroristen seinen Namen weiter gegeben habe. Da das Leben des Beschwerdeführers nicht mehr sicher gewesen sei, habe er den Irak Ende November 2009 verlassen.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in römisch 40 gelebt und dort ein Kleidergeschäft betrieben habe. Er habe den Irak am Ende November 2009 legal per Flugzeug Richtung Türkei verlassen, weil er von Terroristen angehalten und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen sehr oft zwischen dem Irak und Syrien hin- und hergefahren. Im Mai oder Juni 2009 sei der Bus, mit dem der Beschwerdeführer von Syrien nach römisch 40 gereist sei, von Terroristen angehalten worden. In dem Bus hätten sich etwa 30 Personen befunden. Die Terroristen hätten gesagt, dass sie alle Leute umbringen würden, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und dort sei bekannt, dass man mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Die Terroristen hätten die weiblichen von den männlichen Businsassen getrennt, wobei die Frauen mit einem anderen Bus weitergefahren seien. Der Beschwerdeführer und die anderen männlichen Businsassen seien von den Terroristen fünf Stunden lang angehalten worden. Danach seien sie von Polizisten und Einheiten der Nationalgarde befreit worden, weil die weiblichen Businsassinnen die Entführung bei der Polizei angezeigt hätten. Nach der Protokollierung der Aussagen auf einer Polizeistation habe der Beschwerdeführer den Polizisten die Autokennzeichen der Terroristen bekannt gegeben. Zwei Monate danach seien Terroristen festgenommen worden. Man habe den Beschwerdeführer geholt und es sei ihm gelungen, zwei Terroristen zu identifizieren. Dem Beschwerdeführer sei von der Polizei Schutz zugesagt worden. Einige Zeit später sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden. Er vermute, dass einer der Polizisten den Terroristen seinen Namen weiter gegeben habe. Da das Leben des Beschwerdeführers nicht mehr sicher gewesen sei, habe er den Irak Ende November 2009 verlassen.
Am 22.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er in XXXX gelebt habe, wo er ein Geschäft für Kleidung betrieben habe. Die Waren habe er in Syrien gekauft und in XXXX wieder verkauft, weshalb er oft nach Syrien gereist sei. Ende Mai 2009 sei der Bus, mit dem der Beschwerdeführer von Syrien nach XXXX gereist sei, von Terroristen gestoppt worden. Die Terroristen seien bewaffnet und maskiert gewesen. Die weiblichen Businsassinnen seien aufgefordert worden, den Bus zu verlassen. Zugleich sei auch ein zweiter Bus von den Terroristen gestoppt worden. Die männlichen Businsassen des zweiten Busses seien aufgefordert worden, in den ersten Bus einzusteigen, und die weiblichen Businsassinnen seien mit dem zweiten Bus weitergefahren. Mit dem ersten Bus seinen die männlichen Businsassen - ungefähr 35 Personen - von den Terroristen in die Wüste gebracht worden. Ihnen sei von den Terroristen vorgeworfen worden, dass sie mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden, dass sie Saddam Hussein verraten hätten und dass Schiiten Sunniten umbringen würden. Nach zwei Stunden sei der Bus weitergefahren und nach etwa fünf Stunden sei ein gewisser XXXX in Begleitung mehrerer Terroristen gekommen. XXXX habe die Businsassen ständig beschimpft. Plötzlich habe man in der Ferne Schüsse gehört, woraufhin die Terroristen den Bus verlassen hätten. Danach sei von den Terroristen auf den Bus geschossen worden, um diesen fahruntauglich zu machen. Dabei sei ein Businsasse verletzt worden. Daraufhin seien die Terroristen verschwunden gewesen. Da der Bus nicht mehr fahrbereit gewesen sei, seien die Businsassen von den Soldaten zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort habe man erfahren, dass die Frauen, die mit dem zweiten Bus weitergefahren seien, die Soldaten über die Entführung des Busses bzw. der Männer informiert hätten. Auf dem Stützpunkt seien danach alle Namen und Telefonnummern von einem Offizier aufgeschrieben worden. Etwa ein oder zwei Monate danach sei der Beschwerdeführer von diesem Offizier gerufen worden. Es seien zehn Leute festgenommen worden und der Beschwerdeführer habe diese Personen identifizieren sollen. Der Beschwerdeführer habe unter diesen zehn Leuten zwei der Terroristen erkannt. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass ihn die Terroristen, die er angezeigt habe, umbringen könnten. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig mit seinem Motorrad von seinem Haus zu seinem Geschäft gefahren, wobei er ein paar Mal das Gefühl gehabt habe, dass ihm jemand hinterherfahren würde. Dem Beschwerdeführer habe zwar niemand etwas getan, er habe aber Angst gehabt. Persönlich sei der Beschwerdeführer niemals bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe zwar bei der Erstbefragung am 08.02.2010 angegeben, dass er bedroht worden sei, habe aber damit gemeint, dass er das Gefühl gehabt habe, dass jemand hinter ihm herfahren würde, wenn er mit dem Motorrad von seinem Haus zu seinem Geschäft gefahren sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme im Irak gehabt.Am 22.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er in römisch 40 gelebt habe, wo er ein Geschäft für Kleidung betrieben habe. Die Waren habe er in Syrien gekauft und in römisch 40 wieder verkauft, weshalb er oft nach Syrien gereist sei. Ende Mai 2009 sei der Bus, mit dem der Beschwerdeführer von Syrien nach römisch 40 gereist sei, von Terroristen gestoppt worden. Die Terroristen seien bewaffnet und maskiert gewesen. Die weiblichen Businsassinnen seien aufgefordert worden, den Bus zu verlassen. Zugleich sei auch ein zweiter Bus von den Terroristen gestoppt worden. Die männlichen Businsassen des zweiten Busses seien aufgefordert worden, in den ersten Bus einzusteigen, und die weiblichen Businsassinnen seien mit dem zweiten Bus weitergefahren. Mit dem ersten Bus seinen die männlichen Businsassen - ungefähr 35 Personen - von den Terroristen in die Wüste gebracht worden. Ihnen sei von den Terroristen vorgeworfen worden, dass sie mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden, dass sie Saddam Hussein verraten hätten und dass Schiiten Sunniten umbringen würden. Nach zwei Stunden sei der Bus weitergefahren und nach etwa fünf Stunden sei ein gewisser römisch 40 in Begleitung mehrerer Terroristen gekommen. römisch 40 habe die Businsassen ständig beschimpft. Plötzlich habe man in der Ferne Schüsse gehört, woraufhin die Terroristen den Bus verlassen hätten. Danach sei von den Terroristen auf den Bus geschossen worden, um diesen fahruntauglich zu machen. Dabei sei ein Businsasse verletzt worden. Daraufhin seien die Terroristen verschwunden gewesen. Da der Bus nicht mehr fahrbereit gewesen sei, seien die Businsassen von den Soldaten zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort habe man erfahren, dass die Frauen, die mit dem zweiten Bus weitergefahren seien, die Soldaten über die Entführung des Busses bzw. der Männer informiert hätten. Auf dem Stützpunkt seien danach alle Namen und Telefonnummern von einem Offizier aufgeschrieben worden. Etwa ein oder zwei Monate danach sei der Beschwerdeführer von diesem Offizier gerufen worden. Es seien zehn Leute festgenommen worden und der Beschwerdeführer habe diese Personen identifizieren sollen. Der Beschwerdeführer habe unter diesen zehn Leuten zwei der Terroristen erkannt. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass ihn die Terroristen, die er angezeigt habe, umbringen könnten. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig mit seinem Motorrad von seinem Haus zu seinem Geschäft gefahren, wobei er ein paar Mal das Gefühl gehabt habe, dass ihm jemand hinterherfahren würde. Dem Beschwerdeführer habe zwar niemand etwas getan, er habe aber Angst gehabt. Persönlich sei der Beschwerdeführer niemals bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe zwar bei der Erstbefragung am 08.02.2010 angegeben, dass er bedroht worden sei, habe aber damit gemeint, dass er das Gefühl gehabt habe, dass jemand hinter ihm herfahren würde, wenn er mit dem Motorrad von seinem Haus zu seinem Geschäft gefahren sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme im Irak gehabt.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 01.174-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. GemäßDer Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 01.174-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß
§ 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2011 erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2011 erteilt.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass die allgemein vorherrschenden politischen und sozialen Verhältnisse eine Asylgewährung nicht tragen könnten, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkriegssituation würde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung der GFK auf internationaler Ebene, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren. Für eine Gewährung von Asyl müssten jedoch zusätzlich konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete (bzw. ihm drohende) Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Gerade derartige - den Beschwerdeführer selbst konkret drohende - Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermocht. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe bzw. befürchteten Bedrohungen durch Dritte oder Private würden auch im Irak strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, dass solche Handlungen oder Übergriffe von den irakischen Behörden geduldet worden seien, oder dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erhalten habe. Es habe somit keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können, weshalb der Status des Asylberechtigten nicht erteilt worden sei.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2010 persönlich zugestellt, wogegen am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2010 persönlich zugestellt, wogegen am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben werde.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben werde.
In der Beschwerde wurde - allgemein gehalten - ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer, nach dem von ihm geschilderten Vorfall, mit den Terroristen nahezu ständig verfolgt und unsicher gefühlt habe. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass er von den Terroristen ausspioniert und verfolgt worden sei. Die Polizei im Irak sei so schwach, dass sie ihm nicht genügend Schutz vor diesen Terroristen bieten könne. Es gebe keine wirksamen Schutzeinrichtungen im Irak. Terroristen hätten dort ein leichtes Spiel und könnten jeden töten, den sie wollen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass er von den Terroristen getötet worden wäre, wenn er länger im Irak geblieben wäre. Diesbezüglich sei anzumerken, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über den Umstand, was er von den Terroristen befürchten würde, nicht ausreichend befragt habe. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, damit ihm die Möglichkeit gewährt werde, die Probleme im Irak erläuternd darlegen zu können. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesasylamt bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen wäre und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen sei.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und schiitischer Religionszugehörigkeit.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die allgemein vorherrschenden politischen und sozialen Verhältnisse eine Asylgewährung nicht tragen könnten, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkriegssituation würde nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung der GFK auf internationaler Ebene, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren. Für eine Gewährung von Asyl müssten jedoch zusätzlich konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete (bzw. ihm drohende) Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Gerade derartige - den Beschwerdeführer selbst konkret drohende - Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermocht. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe bzw. befürchteten Bedrohungen durch Dritte oder Private würden auch im Irak strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, dass solche Handlungen oder Übergriffe von den irakischen Behörden geduldet worden seien, oder dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erhalten habe. Es habe somit keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können, weshalb internationaler Schutz nicht gewährt worden sei.
Diesem Ergebnis wird vom Asylgerichtshof beigetreten. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Begründung des Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass er zufällig - gemeinsam mit ungefähr 35 anderen Personen - das Opfer einer Entführung durch Terroristen geworden sei. Die Entführungsopfer seinen von der irakischen Polizei oder vom Militär befreit worden. Der irakischen Polizei oder dem Militär sei es zudem gelungen, zwei der Terroristen oder Entführer festzunehmen. Danach sei der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Bedrohungen oder persönlichen Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Er habe lediglich vermutet, dass er beobachtet und verfolgt werde.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung vorgebracht oder glaubhaft gemacht hat, weshalb ihm - wie das Bundesasylamt richtigerweise bereits ausgeführt hat - der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. Das Bundesasylamt ist in seiner Entscheidung auch auf die derzeit im Irak vorherrschende allgemein schlechte Sicherheitslage eingegangen und wurde dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.3.2.2. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Es wird dort lediglich apodiktisch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren Asyl zu gewähren gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer über den Umstand, was er von den Terroristen befürchten würde, nicht ausreichend befragt.römisch eins.3.2.2. Der Beurteilung durch das Bundesasylamt wird in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht fundiert entgegengetreten. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Es wird dort lediglich apodiktisch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren Asyl zu gewähren gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer über den Umstand, was er von den Terroristen befürchten würde, nicht ausreichend befragt.
Dazu ist auszuführen, dass in gegenständlicher Beschwerdeschrift nicht einmal ausgeführt wurde, was der Beschwerdeführer von den Terroristen zu erwarten hätte. Es bleibt in diesem Zusammenhang somit gänzlich offen, worin ein mangelhaftes Verfahren des Bundesasylamtes gelegen sei. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Befragung über seine "Erwartungen" in Zusammenhang mit den Terroristen, nur Vermutungen und Mutmaßungen anstellen könnte, da er persönlich bis zu seiner Ausreise aus dem Irak keinerlei Bedrohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, sondern nur vermutet habe, dass er von "Terroristen" verfolgt worden sei.
Ebenso beschränkte man sich in der Beschwerdeschrift darauf, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen, ohne die Gelegenheit in der Beschwerde zu nutzen und auszuführen, was der Beschwerdeführer noch an Details hätte benennen können. Die Kritik alleine reicht jedoch nicht aus, um die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Der Asylgerichtshof vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen (Terroristen), wobei er nicht einmal vorgebracht hat, dass er einer individuellen Bedrohung seiner Person ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer vermeinte lediglich, dass er sich verfolgt gefühlt habe, und dass er getötet worden wäre, wenn er länger im Irak geblieben wäre, ohne dies näher zu begründen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf Grund der gegenwärtig im Irak vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.römisch eins.3.3. Zu den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerdeschrift, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf Grund der gegenwärtig im Irak vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
I.3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, TerrorZuletzt aktualisiert am
13.07.2011