Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 419677-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2011, Zl. 10 11.716-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2011, Zl. 10 11.716-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, und § 38 Abs. 1 Z 2 und 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2010 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2010 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.
I.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien, am 14.12.2010 gab der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand betreffend an, er leide an Hepatitis C und stehe wegen Tuberkulose in Behandlung.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien, am 14.12.2010 gab der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand betreffend an, er leide an Hepatitis C und stehe wegen Tuberkulose in Behandlung.
Sein Vater sei im Jahr 2007, seine Mutter im Jahr 2003 verstorben. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich in XXXX aufhalten. Auch seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX gewesen.Sein Vater sei im Jahr 2007, seine Mutter im Jahr 2003 verstorben. Seine Ehefrau und sein Sohn würden sich in römisch 40 aufhalten. Auch seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 gewesen.
Weiters gab er an, im Jahr 2009 alleine mit einem Reisebus von Tbilisi nach Istanbul gefahren zu sein. Für die Ausreise hätte er seinen russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Südossetien, verwendet. Seinen Reisepass habe er in Budapest/Ungarn verloren. Er sei 2 Tage in Istanbul aufhältig gewesen und in weiterer Folge mit einem Schlepper nach Ungarn weitergereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Im Flüchtlingslager in Budapest habe er sich eine Woche aufgehalten. Danach sei er mit dem Zug von Budapest nach Wien gereist, wobei er sein genaues Einreisedatum nicht angeben könne. Er könne nur angeben, dass er 12 Tage nach seiner Ankunft in Wien von der Polizei festgenommen worden sei. Seitdem befinde er sich in Haft wegen eines Wohnungseinbruches.
Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Land verlassen, weil im August 2008 Krieg in Südossetien ausgebrochen sei. Als er Südossetien wegen dem Krieg verlassen habe, habe er in Tbilisi um Hilfe angesucht und habe im Hotel XXXX vom Staat eine Unterkunft bekommen. Die Georgier hätten ihm aber vorgeworfen, dass er während des Krieges den Osseten geholfen habe. Da seine Gattin Ossetien sei und er in Ossetien gewohnt habe, hätten die Georgier geglaubt, dass er die Osseten im Krieg unterstützt habe. Da er ständig von den Georgiern schikaniert worden sei, habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Land verlassen, weil im August 2008 Krieg in Südossetien ausgebrochen sei. Als er Südossetien wegen dem Krieg verlassen habe, habe er in Tbilisi um Hilfe angesucht und habe im Hotel römisch 40 vom Staat eine Unterkunft bekommen. Die Georgier hätten ihm aber vorgeworfen, dass er während des Krieges den Osseten geholfen habe. Da seine Gattin Ossetien sei und er in Ossetien gewohnt habe, hätten die Georgier geglaubt, dass er die Osseten im Krieg unterstützt habe. Da er ständig von den Georgiern schikaniert worden sei, habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Georgiern weiter schikaniert zu werden. Von staatlicher Seite drohen ihm keine Sanktionen.
I.3. Am 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien einvernommen und gab zusammengefasst an, das er Anfang 2009 von Ungarn kommend nach Österreich gekommen sei. Auch in Ungarn habe er um Asyl angesucht.römisch eins.3. Am 09.03.2011 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien einvernommen und gab zusammengefasst an, das er Anfang 2009 von Ungarn kommend nach Österreich gekommen sei. Auch in Ungarn habe er um Asyl angesucht.
Sowohl seine Ehefrau als auch seine Eltern würden in Georgien leben. Seine Heimatadresse in Georgien laute XXXX.Sowohl seine Ehefrau als auch seine Eltern würden in Georgien leben. Seine Heimatadresse in Georgien laute römisch 40 .
I.4. Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass er wegen Hepatitis C in Behandlung gewesen sei, wobei die Behandlung seit drei Monaten abgeschlossen sei. Seit circa einem Jahr sei er im Methadonprogramm. Ebenfalls habe er an Tuberkulose gelitten, aber auch diese Krankheit sei ausgeheilt.römisch eins.4. Am 19.04.2011 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass er wegen Hepatitis C in Behandlung gewesen sei, wobei die Behandlung seit drei Monaten abgeschlossen sei. Seit circa einem Jahr sei er im Methadonprogramm. Ebenfalls habe er an Tuberkulose gelitten, aber auch diese Krankheit sei ausgeheilt.
Er sei verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seine letzte Wohnadresse in seinem Herkunftsstaat sei in XXXX, Ossetien, gewesen. Von 2005 bis 2007 habe er seinen Militärdienst als einfacher Soldat quittiert. Seine Probleme in Georgien hätten im Jahr 2008 begonnen.Er sei verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seine letzte Wohnadresse in seinem Herkunftsstaat sei in römisch 40 , Ossetien, gewesen. Von 2005 bis 2007 habe er seinen Militärdienst als einfacher Soldat quittiert. Seine Probleme in Georgien hätten im Jahr 2008 begonnen.
Befragt zu seiner Person gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen. Auf Vorhalt, ob ihm die Namen XXXX etwas sagen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Namen erfunden, weil er Angst gehabt habe, seinen richtigen Namen zu nennen. Er habe diese Namen in Ungarn angegeben.Befragt zu seiner Person gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen. Auf Vorhalt, ob ihm die Namen römisch 40 etwas sagen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Namen erfunden, weil er Angst gehabt habe, seinen richtigen Namen zu nennen. Er habe diese Namen in Ungarn angegeben.
Am 25.10.2009 habe er Georgien erstmals verlassen. Im Jahr 2009 sei er nach Österreich eingereist, eine genaue zeitliche Angabe sei ihm nicht möglich. Ende 2010 habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt. Warum er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, könne er nicht beantworten.
In Georgien leben seine Ehefrau und seine Eltern, seine beiden Kinder halten sich ebenfalls in Tbilisi auf. Er habe Kontakt zu seiner Ehefrau.
Auf Vorhalt, in der Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien habe er angegeben, dass seine Eltern bereits verstorben seien, erwiderte er, dies sei korrekt. Sein Vater sei im Jahr 1983 und seine Mutter sei im Jahr 1985 verstorben, worauf der Beschwerdeführer erneut mit einem Widerspruch konfrontiert wurde, zumal er damals den Todeszeitpunkt seines Vaters in das Jahr 2007 und den seiner Mutter in das Jahr 2003 datiert hatte.
In Georgien habe er als LKW Fahrer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Ehefrau habe ebenfalls gearbeitet und zwar in einer Weinfabrik. Er sei niemals im Besitz eines Identitätsdokumentes gewesen. Sein Führerschein sei zu Hause in Georgien.
Bis zu seinem 41. Lebensjahr habe er in Tbilisi gelebt. Danach habe er sich zwei Jahre lang in XXXX, in Ossetien, aufgehalten. In weiterer Folge sei er direkt aus Ossetien nach Österreich gereist. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Ossetien, ebenso seine Kinder. Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er angaben, dass seine Ehefrau und sein Sohn in XXXX leben würden, erwiderte er, er wisse nicht, warum er diese Angabe getätigt habe. Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er dies auch als seine eigene Wohnadresse angegeben hatte.Bis zu seinem 41. Lebensjahr habe er in Tbilisi gelebt. Danach habe er sich zwei Jahre lang in römisch 40 , in Ossetien, aufgehalten. In weiterer Folge sei er direkt aus Ossetien nach Österreich gereist. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Ossetien, ebenso seine Kinder. Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er angaben, dass seine Ehefrau und sein Sohn in römisch 40 leben würden, erwiderte er, er wisse nicht, warum er diese Angabe getätigt habe. Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er dies auch als seine eigene Wohnadresse angegeben hatte.
Im Jahr 2008 sei er in Georgien aufgrund von Drogenproblemen in Haft gewesen. Insgesamt sei er 6 Monate in XXXX inhaftiert gewesen, aber die Sache sei nun erledigt.Im Jahr 2008 sei er in Georgien aufgrund von Drogenproblemen in Haft gewesen. Insgesamt sei er 6 Monate in römisch 40 inhaftiert gewesen, aber die Sache sei nun erledigt.
Auf die Frage, warum er Georgien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er sei verfolgt worden. Aufgefordert, nähere Angaben dazu zu machen, führte er aus, dass er kein Problem gehabt habe. Nochmals nachgefragt, ob er nun verfolgt worden sei, antwortete er verneinend und führte weiters aus, dass er Privatschulden gehabt habe und deswegen ausgereist sei. Weitere Probleme im Heimatland habe er nicht gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe sich von einem Freund insgesamt US $ 15.000 ausgeborgt, weil er geglaubt habe, dass er damit etwas anfangen könne. Nach seiner Haftentlassung habe er das Geld ausgeborgt, dies sei im Jahr 2008 gewesen. Sein Freund habe in Tbilisi gelebt. Zu diesem Geschäft gebe es keine schriftliche Vereinbarung. Das geborgte Geld habe er ausgegeben, weil er damit Pilze produzieren wollte, aber dies sei nicht gelungen. Er habe Champignons produzieren wollen, aber alles sei kaputt gegangen. Danach habe er Schulden gehabt und sei ausgereist. Die ausgeborgte Summe hätte er mit Zinsen zurückzahlen sollen, wobei 2 % Verzinsung vereinbart gewesen sei. Innerhalb eines Jahres wäre die Rückzahlung vereinbart gewesen, wobei er den Gesamtbetrag auf einmal zurückbezahlen hätte sollen. Er habe das Geld aber nicht zurückbezahlen können, deswegen sei er in einen Konflikt verwickelt gewesen und in weiterer Folge sei er ausgereist. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, nachdem sein Freund die ausgeborgte Summe zurückgefordert hätte. Die Rückforderung des Geldes sei im Jahr 2009 gewesen, wobei er den genauen Monat nicht angeben könne. Nach der Schlägerei sei er vielleicht noch einen Monat in Georgien gewesen.
Die Pilzproduktion hätte bei ihm zu Hause im Keller stattfinden sollen. Nicht in Ossetien, sondern in Georgien. Angemerkt, er habe angegeben, die letzten beiden Jahre in Ossetien gewohnt zu haben, führte er aus, dass er immer wieder nach Georgien zurückgekommen sei. Er sei nicht ständig in Ossetien gewesen. Auch wenn er in Ossetien geblieben wäre, wäre er gefunden worden.
Auf die Frage, warum ihm sein Freund so einfach US $ 15.000 geborgt habe, gab er an, er habe diesem seine Lage erklärt. Ihm hätte die Geschäftsidee gefallen und er habe ihm das Geld gegeben. Eine Fristverlängerung wäre nicht möglich gewesen. Er habe nicht viele Champignons verkauft, vielleicht nur für US $ 500. Auf die Frage, ob dies seinem Freund nicht schon viel früher aufgefallen sei, dass das Geschäft nicht gelaufen sei, antwortete er, er wisse es nicht.
Er wisse nicht mehr, welche Fluchtgründe er bei der Erstbefragung angegeben habe, woraufhin der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung konfrontiert wurde. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe sich diese Angaben ausgedacht. Diese würden nicht stimmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontiert, dass aus der Mitteilung der ungarischen Asylbehörden hervorgehe, dass er bereits am 30.12.2008 einen Asylantrag gestellt habe, sodass seine Angaben bezüglich seiner Ausreise aus Georgien nicht stimmen könnten, worauf er erwiderte, er wisse nicht mehr, wann er Georgien verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien würde er von seinem Freund umgebracht werden. Diesbezüglich könne er sich nicht an die Polizei wenden, diese würde ihm nicht helfen. Sein Freund sei Geschäftsmann, aber er könne nicht berichten, welche Geschäfte dieser betrieben habe. Bereits seit ihrer Kindheit seien sie befreundet.
In Österreich verfüge er weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Er könne keine Deutschkenntnisse aufweisen und sei bis dato in Österreich keiner Arbeit nachgegangen. In Österreich sei er bereits mehrmals in Haft gewesen, einmal ein Jahr und acht Monate und nunmehr wiederum acht Monate.
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.5. Am 23.04.2011 langte beim Bundesasylamt die Medikamentenkartei der Justizanstalt Josefstadt ein, woraus ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer im Drogenersatzprogramm befindet.römisch eins.5. Am 23.04.2011 langte beim Bundesasylamt die Medikamentenkartei der Justizanstalt Josefstadt ein, woraus ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer im Drogenersatzprogramm befindet.
I.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.04.2011, Zl. 10 11.716-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers, mangels Vorlage von Ausweisdokumenten nicht jedoch dessen Identität, fest.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.04.2011, Zl. 10 11.716-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers, mangels Vorlage von Ausweisdokumenten nicht jedoch dessen Identität, fest.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da sowohl zu seiner Person, seinem persönlichen Umfeld als auch zu seinen Fluchtgründen Widersprüche zutage traten. Darüber hinaus habe er auch sein Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eindeutig ausgetauscht und somit absolut widersprüchlich dargestellt. Abgesehen davon, dass diesem neuen Vorbringen schon grundsätzlich keinerlei Bezug zu einem der in der GFK genannten Gründe für eine Asylgewährung entnommen werden könne, habe er dieses auch nur äußerst vage und lapidar vorgebracht. Im Übrigen könne der georgische Staat vor Übergriffen dritter Personen schützen. Auch sei anzumerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukomme, da er bereits am XXXX in Österreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber erst am 14.12.2010 besagten Asylantrag eingebracht habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Zweck seiner Einreise in Österreich offenbar darin gelegen habe, hier wiederholt kriminellen Machenschaften nachzugehen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht zu entsprechen vermochten, da sowohl zu seiner Person, seinem persönlichen Umfeld als auch zu seinen Fluchtgründen Widersprüche zutage traten. Darüber hinaus habe er auch sein Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eindeutig ausgetauscht und somit absolut widersprüchlich dargestellt. Abgesehen davon, dass diesem neuen Vorbringen schon grundsätzlich keinerlei Bezug zu einem der in der GFK genannten Gründe für eine Asylgewährung entnommen werden könne, habe er dieses auch nur äußerst vage und lapidar vorgebracht. Im Übrigen könne der georgische Staat vor Übergriffen dritter Personen schützen. Auch sei anzumerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zukomme, da er bereits am römisch 40 in Österreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber erst am 14.12.2010 besagten Asylantrag eingebracht habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Zweck seiner Einreise in Österreich offenbar darin gelegen habe, hier wiederholt kriminellen Machenschaften nachzugehen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige handschriftliche Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte auf Russisch, worin der Beschwerdeführer ausführte, mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein und neuerlich um Überprüfung seines Falles und um Erledigung einer positiven Entscheidung bat.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige handschriftliche Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte auf Russisch, worin der Beschwerdeführer ausführte, mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein und neuerlich um Überprüfung seines Falles und um Erledigung einer positiven Entscheidung bat.
I.8. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 27.06.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.8. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 27.06.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
1) Landesgericht XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 1, 130 (4. Fall), 164 Abs. 1 und 164 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;1) Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins und 4, 129 Absatz eins, 130, (4. Fall), 164 Absatz eins und 164 Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;
Probezeit drei Jahre; wobei die Probezeit mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;Probezeit drei Jahre; wobei die Probezeit mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;
2) Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.2) Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 12.10.2009, Zl. III-1273797/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer ein seit dem 01.11.2009 rechtskräftiges, seit 14.10.2009 durchsetzbares und bis 12.01.2016 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente erhoben.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente erhoben.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er gelangte laut eigenen Angaben im Jahr 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Drogenersatzprogramm und erhält Substitol.
Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bis 12.01.2016 verhängt.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. In Georgien leben die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. In Georgien leben die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen, die auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entsprechen und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden, insbesondere Folgendes für den Fall des Beschwerdeführers als besonders relevant festgehalten:
Rechtsschutz/Justiz
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge, würden die Gerichte in Strafrechtsfällen das von der Europäischen Menschenrechtskommission vorgesehene Recht auf ein faires Gerichtsverfahren nicht hinreichend umsetzen. NRO beschwerten sich, dass die Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwälte ungeprüft übernehmen würden. Zudem sind einige NRO besorgt, dass die jüngst ernannten Richter nicht genug Erfahrung und Ausbildung hätten, um unabhängig handeln zu können. Aufgrund vieler unbesetzter Stellen wurden viele Gerichtsverfahren verspätet anberaumt. 2009 wurden 33 neue Richter angelobt.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert und arbeitet als unabhängige Institution. Nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 15 [sic!] Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt, drei vom Parlament und acht von der Richterkonferenz gewählt. Der Vorsitzende des parlamentarischen Rechtskomitees ist ex officio Mitglied des Justizrates. Eines der drei vom Parlament gewählten Mitglieder muss einer im Parlament nicht mehrheitlichen Fraktion angehören. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
Im Oktober 2009 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet, die meisten Bestimmungen treten mit Oktober 2010 in Kraft. Diese Strafprozessordnung sieht ordentliche Gerichtsverfahren und faire Schutzmechanismen vor. Sie wurde ausgiebig in parlamentarischen Komitees und verschiedenen Arbeitsgruppen, die auch Nichtregierungsorganisationen beteiligten, untersucht.
2009 wurden die Richtergehälter erneut erhöht, um die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Höchstrichter verdienen nunmehr 4.400 Lari monatlich (ca. 2.600US$), Berufungsrichter 2.500 Lari (ca. 1.480 US$), und Richter der unteren Instanzen 2.300 Lari (ca. 1.360 US$).
2007 verabschiedete die Richterkonferenz einen Ethikkode um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Justiz zu stärken. 2009 wurden im Disziplinarausschuss 44 Fälle diskutiert, 19 neue Fälle und 25 aus dem Jahr 2008. Zehn Richter wurden mit Disziplinarmaßnahmen belegt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Georgien zählt zu jenen Ländern, in denen das Justizwesen von der Bevölkerung als eine der korruptesten Institutionen angesehen wird. Die georgischen Behörden begannen mit einem umfassenden Reformpaket des Gerichtswesens und des Justizsystems, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Es wurden Fortschritte erzielt in der Entwicklung weg von einer korrupten gerichtlichen Bürokratie hin zu einem modernen europäischen Justizsystem. Die Reformen der Justiz schreiten in Georgien schneller und mit klareren Zielen voran, als in anderen Transformationsgesellschaften in Zentral- und Osteuropa. Seit dem Beginn der Reformen 2004 wurden etwa die Richtergehälter erhöht, Kontrollen über Bestechungsgeldzahlungen wurden verstärkt. Einige Richter wurden für die Entgegennahme von Bestechungsgeldern entlassen. Obwohl die Zahlung von Bestechungsgeldern rückläufig ist, wird die Justiz weiterhin von der Exekutive beeinflusst. Die derzeitigen Reformen bieten die Möglichkeit, die Unabhängigkeit zu stärken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Judicial corruption, 06.11.2009)
Die Justiz leidet weiterhin stark und Korruption und Druck von der Exekutive. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In den letzten Jahren zielten verschiedene Maßnahmen auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ab und trugen zu Verbesserungen bei. Vor allem im Bereich der Infrastruktur und Ausstattung der Gerichte, sowie bei finanziellen und sozialen Garantieleistungen für Gerichtspersonal sind Verbesserungen sichtbar.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Georgia, 29.06.2010)
2007 wurde das Alter für Strafmündigkeit bei bestimmten Verbrechen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Dies trat mit Juli 2008 in Kraft, jedoch verhängte der Justizminister bis zur Schaffung eines separaten Jugendstrafsystems ein Moratorium über das Gesetz. Dessen Fertigstellung war für Mitte 2008 geplant, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
(Human Rights Watch: World Report 2010 - Georgia, 20.01.2010)
Wesentliche Veränderungen der neuen Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, sind die Einführung von Geschworenengerichten für Strafsachen und Änderungen in der Justizverwaltung bei Strafsachen.
Die lebenslange Ernennung von Richtern, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, wurde nicht eingeführt, da dies eine Verfassungsänderung notwendig macht. Dies ist Teil der derzeitigen Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Freie Stellen in Bezirks- und Berufungsgerichten werden schrittweise besetzt.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des neuen Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe bei Strafsachen und Rechtsberatung bei Zivil- und Verwaltungsbelangen zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. 2009 wurden zwei neue Büros eingerichtet, mit Stand Mai 2009 hatte das Service zusätzlich zu seinem Kernpersonal von 180 Personen Zugang zu 123 privaten Rechtsanwälten. Eine englisch-georgische zweisprachige Website wurde im Jänner 2009 online gestellt, diese bietet die Möglichkeit zur Online-Beratung. Informationsbroschüren wurden auch in Russisch, Armenisch und Aseri gedruckt und in jenen Regionen, in denen diese Minderheiten leben, verteilt.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien /Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.
Die neue Strafprozessordnung, die im Oktober 2010 in Kraft tritt, fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten wird.
Dem Innenministerium zufolge verhängte der Allgemeine Prüfungsdienst des Ministeriums 2009 in 566 Fällen disziplinäre Strafen. 29 Polizisten wurden aufgrund verschiedener Vergehen (etwa Annahme von Bestechungsgeldern, Drogendelikten, Amtsmissbrauch) verhaftet.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken einsetzen.
Laut dem Büro des Ombudsmannes und Menschenrechtsbeobachtern ist die Auftretenshäufigkeit von Misshandlungsfällen auf Polizeiwachen aufgrund der kontinuierlichen, nicht vorab angekündigten Beobachtungsbesuche weiterhin niedrig. Das Büro berichtete, dass Misshandlungsfälle in vorübergehenden Haftanstalten [temporary detention facilities] mit Ende 2007 praktisch ausgemerzt waren, in einigen Polizeiwachen aber weiterhin von einigen Fällen physischer Misshandlung berichtet wird. Im Juni 2008 berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass Fälle von Folter selten geworden sind, und es Anstrengungen gab, die Gesetzeslage zu verbessern, Beschwerden öffentlich zu diskutieren und das Bewusstsein für das Problem zu erhöhen. 2008 wurde die Strafe für Folter von fünf auf 15 Jahre Gefängnis angehoben. Einschüchterung von Verdächtigen ist jedoch weiterhin ein Problem.
Dem Justizministerium zufolge wurden 2009 17 Fälle wegen Folter und sechs Fälle wegen unmenschlicher Behandlung untersucht. Insgesamt drei Fälle wurden vor Gericht gebracht, und die Beschuldigten verurteilt.
Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass Opfer aus Angst vor der Polizei oft nicht über Misshandlungen berichten würden. Zudem würde die Verbindung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die Fähigkeit ersterer behindern, polizeiliches Fehlverhalten nachzuweisen. Des Weiteren würde die fehlende Unabhängigkeit der Justiz dazu führen, dass diese den Foltervorwürfen nicht nachgehen würde.
Während der Oppositionsproteste zwischen April und Juli 2009 wendete die Polizei Berichten zufolge exzessive Gewalt gegen Demonstranten an, in den meisten Fällen waren diesbezügliche Untersuchungen Ende 2009 noch nicht abgeschlossen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der [ehemalige] Ombudsmann für Menschenrechte Sozar Subari beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Um den Verpflichtungen der UN Konvention gegen Folter nachzukommen, wurde das Büro des Ombudsmannes im Juli 2009 als Nationaler Präventionsmechanismus bestimmt, die Anstellung des notwendigen Personals ist am Laufen. Der Aktionsplan 2008-2009 des Georgischen Ressortübergreifenden Koordinationsrats für Aktivitäten gegen Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung berücksichtigte wichtige Empfehlungen des Komitees für Folterprävention (CPT). Das Mandat des Rates lief im Dezember 2009 aus, der Anti-Folter-Aktionsplan wurde nicht erneuert.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
In seinem Bericht für die zweite Jahreshälfte 2009 kritisierte der georgische Ombudsmann, dass es Berichte über Misshandlungen von Verhafteten durch die Polizei gegeben hätte. In seinem Bericht für die erste Jahreshälfte hatte er einen Anstieg an solchen Fällen festgestellt, dieser Trend hätte sich in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 01.04.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 19.01.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 19.01.2011)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.
(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Das Mutterschaftsgeld betrug 2008 100% des Durchschnittsgehaltes und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2008, März 2009 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Medizinische Versorgung
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll. Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitsinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Die 16 verschiedenen staatlichen Gesundheitsprogramme, die jeweils bestimmte Bereiche der medizinischen Versorgung umfassen, deckten 2009 18% der Bevölkerung ab. Die erwähnte staatlich subventionierte Krankenversicherung deckte weitere 2,8% ab. Da keine dieser Krankenversicherungen die gesamte medizinische Versorgung umfasst, sind Zuzahlungen üblich. 2009 wurden 70% der Gesundheitsversorgungskosten durch solche Zuzahlungen abgedeckt. Der Großteil der Bevölkerung ist nicht staatlich krankenversichert.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010 / Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011)
Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken 10 Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe ab. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Paket für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.
(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Psychische Erkrankungen
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.
Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.
Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.
Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Tuberkulose
Im März 2009 öffnete das georgische Gesundheitsministerium ein neues Tuberkulose-Krankenhaus in Tbilisi. Dies, sowie der 2008 eingeführte Nationale Tuberkuloseplan verstärkten den Kampf der Regierung gegen DR-TB. Aus diesem Grund begann Ärzte ohne Grenzen im Jahr 2009, das Projekt in der westgeorgischen Stadt Zugdidi an die Behörden zu übergeben. Bis September 2010 soll die Übergabe abgeschlossen sein. Im Jahr 2009 wurden mehr als 50 neue Patienten mit medikamentenresistenter Tuberkulose aufgenommen. 80 Prozent von ihnen hielten trotz der heftigen Nebenwirkungen der Medikamente die Behandlung durch. Die Erfolgsquote basierte auf einer Hausbesuche-Strategie, die für die Patienten einfacher zu befolgen war.
In Abchasien unterstützte Ärzte ohne Grenzen weiterhin das nationale TB-Programm. Die Mitarbeiter behandelten DR-TB-Patienten und stellten die lebensverlängernden antiretroviralen Arzneimittel für HIV-koinfizierte Patienten zur Verfügung. Dieses Projekt soll ebenfalls im Jahr 2010 an die Behörden übergeben werden.
(Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, April 2010; http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, Zugriff am 24.01.2011)
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.
Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. XXXX versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. römisch 40 versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.
Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.
(Auskunft von Dr. XXXX am 25.1.2008 an den VB in Georgien)(Auskunft von Dr. römisch 40 am 25.1.2008 an den VB in Georgien)
Hepatitis
Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder die staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kosten rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.
(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)
Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren bezahlt der Patient 20%; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
HIV/AIDS
Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).
Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.
Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
(Antwort des Arztes Dr. XXXX; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)(Antwort des Arztes Dr. römisch 40 ; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Georgien, Stand Jänner 2011; die Quellen sind unter den jeweiligen Blöcken angeführ)
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es ist für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich, die Nationalität des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Deshalb schließt sich der Asylgerichtshof den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes an.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben und der in Vorlage gebrachten Medikamentenkartei der Justizanstalt Josefstadt.
Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer keine substantiierte Stellungnahme eingebracht. Es ist anzumerken, dass es sich bei den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Gemäß Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für den Beschwerdeführer verändert; dies wurde auch nicht von ihm behauptet.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Zunächst ist hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches seine behauptete Identität belegt. Auch ist anzumerken, dass er während seines Aufenthaltes in Ungarn, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, verschiedene Namen und Geburtsdaten nannte (AS 155). Einen nachvollziehbaren Grund, der dieses Aussageverhalten vor dem Hintergrund seines Ersuchens um Asyl verständlich machen würde, konnte er nicht nennen. Im Übrigen hat er auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die seine Fluchtgründe oder nur Teilaspekte seiner Fluchtschilderungen belegen könnten. In diesem Zusammenhang bemerkt der erkennende Senat, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Frage, ob er mit einem Reisedokument ausgereist sei, angegeben hat, mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Südossetien, ausgereist zu sein, um auf Nachfrage nach dem Verbleib des Reisepasses zu behaupten, seinen Reisepass in Budapest/Ungarn verloren zu haben (AS 21). Im Widerspruch dazu führte er wiederum in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, niemals im Besitz eines Identitätsdokumentes gewesen zu sein (AS 157).
Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Georgien traten unvereinbare Widersprüche auf, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, am 25.10.2009 Georgien verlassen zu haben, während aus der Mitteilung der ungarischen Asylbehörden hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.12.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (AS 163). Trotz eingeräumter Erklärungsmöglichkeit vermochte der Beschwerdeführer seine gravierend widersprüchlichen Angaben nicht aufzuklären und berief sich auf die vom erkennenden Senat als Schutzbehauptung qualifizierte Antwort, wonach er sich an den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Georgien nicht mehr erinnern könne, obwohl er zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich das Datum 25.10.2009 angegeben hatte (AS 155).
Ebenso widersprüchlich fielen seine Angaben betreffend seine letzte Wohnadresse in Georgien aus. Während er in seiner Erstbefragung angab, an der (von ihm näher bezeichneten) Wohnadresse in XXXX (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn) gelebt zu haben (AS 21), behauptete er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einen mehrjährigen Aufenthalt in Tbilisi und einen zweijährigen Aufenthalt in Ossetien, unmittelbar vor seiner Ausreise (AS 157). Auch bei seiner Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien gab der Beschwerdeführer als letzte Heimatadresse in Georgien Tbilisi an (AS 109). Neuerlich zog sich der Beschwerdeführer nach Konfrontation mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten auf die als unqualifiziert quittierte Schutzbehauptung zurück, wonach er seine damaligen Angaben nicht erklären könne. Im Übrigen fielen auch seine Schilderungen betreffend die Anzahl seiner Familienangehörigen unstimmig aus, die er in der Erstbefragung noch auf seine Ehefrau und einen Sohn beschränkte (AS 21), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowohl seine Ehefrau als auch einen Sohn und eine Tochter angab (AS 151), deren Geburtsdaten er wiederum nicht anzugeben vermochte.Ebenso widersprüchlich fielen seine Angaben betreffend seine letzte Wohnadresse in Georgien aus. Während er in seiner Erstbefragung angab, an der (von ihm näher bezeichneten) Wohnadresse in römisch 40 (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn) gelebt zu haben (AS 21), behauptete er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einen mehrjährigen Aufenthalt in Tbilisi und einen zweijährigen Aufenthalt in Ossetien, unmittelbar vor seiner Ausreise (AS 157). Auch bei seiner Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien gab der Beschwerdeführer als letzte Heimatadresse in Georgien Tbilisi an (AS 109). Neuerlich zog sich der Beschwerdeführer nach Konfrontation mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten auf die als unqualifiziert quittierte Schutzbehauptung zurück, wonach er seine damaligen Angaben nicht erklären könne. Im Übrigen fielen auch seine Schilderungen betreffend die Anzahl seiner Familienangehörigen unstimmig aus, die er in der Erstbefragung noch auf seine Ehefrau und einen Sohn beschränkte (AS 21), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowohl seine Ehefrau als auch einen Sohn und eine Tochter angab (AS 151), deren Geburtsdaten er wiederum nicht anzugeben vermochte.
Abgesehen davon hat das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Eltern unterschiedliche Angaben getätigt hat. So behauptete er in der Erstbefragung, dass sein Vater im Jahr 2007 und seine Mutter im Jahr 2003 verstorben wären (AS 21), während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage nach Angehörigen in Georgien neben seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern auch seine Eltern nannte (AS 155). Auch in seiner Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern in Georgien leben würden (AS 109). Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen weiteren eklatanten Widerspruch, nachdem er einräumte, es sei richtig, dass seine Eltern bereits verstorben seien und den Todeszeitpunkt seines Vaters in das Jahr 1983 und den seiner Mutter in das Jahr 1985 datierte (AS 155). Dass derartige Aussagedivergenzen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu bestärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise über einen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbaren Zeitraum in Österreich illegal auf und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz erst aus dem Stande der Strafhaft. Es ist davon auszugehen, dass ein in seiner Heimat Verfolgter, der in einem anderen Staat Schutz sucht, dies zumeist nicht erst angesichts drohender (strafrechtlicher) Maßnahmen tun würde. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung kann grundsätzlich angenommen werden, dass die Schutz suchende Person ihren Asylantrag bereits unmittelbar nach der Einreise stellt. Bereits die verspätete Antragstellung als solche muss den Eindruck erwecken, dass der gegenständliche Antrag nicht aus dem dringlichen Bedürfnis nach Schutz vor einer drohenden Verfolgung im Heimatland, sondern vielmehr als Reaktion auf eine polizeiliche Beamtshandlung und die damit folgende strafrechtliche Verurteilung aufgrund Eigentumskriminalität bzw. die darauf drohende Abschiebung gestellt wurde.
Was seine Fluchtgründe als solche anbelangt, hat der Beschwerdeführer gleich mehrere unterschiedliche Bedrohungsszenarien im Laufe seines Asylverfahrens vorgebracht: Hatte der Beschwerdeführer noch am 14.12.2010 vor der Bundespolizeidirektion Wien angegeben, sein Heimatland aufgrund des Kriegsausbruches in Südossetien im August 2008 verlassen zu haben und dazu weiter ausgeführt, seitens der Georgier mit dem Vorwurf konfrontiert worden zu sein, während des Krieges den Osseten geholfen zu haben und daher ständig von den Georgien schikaniert worden zu sein (AS 23), führte er lediglich wenige Monate später in seiner Einvernahme am 19.04.2011 als Fluchtgrund an, aufgrund von Privatschulden sein Heimatland verlassen zu haben, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumte, in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt worden zu sein (AS 159). Dass die beiden grundverschiedenen Bedrohungsszenarien, die der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens vorbrachte, nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Vielmehr räumte er die Unrichtigkeit seiner Angaben vom 14.12.2010 ein, um - ohne nähere Begründung - zu betonen, die zuletzt geschilderte Version entspreche der Wahrheit. Dass die Darlegung völlig unterschiedlicher Fluchtgeschichten ohne nachvollziehbaren Grund die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zuletzt vorgetragene Verfolgungssituation mindert, liegt auf der Hand.
Aber auch angesichts dieser "Auswechslung" des Fluchtgrundes erscheint das in der Einvernahme vom 19.04.2011 vorgebrachte Verfolgungsszenario bei näherer Betrachtung widersprüchlich, unschlüssig und vage: Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, äußerte sich der Beschwerdeführer zu den von ihm genannten Ausreisegründen zunächst sehr vage und gab erst auf mehrmaliges Nachfragen widerwillige Antworten ("Können Sie noch etwas angeben - BF: Er hat mir Geld geborgt, was soll ich noch erzählen? Ich habe geglaubt, dass ich damit etwas anfangen kann."; AS 159). Als völlig vage und ungenau gestalteten sich aber auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers: So konnte er weder über seinen langjährigen Freund, der ihm "so einfach" US $ 15.000 geborgt haben will, noch über dessen Geschäfte berichten (AS 163). Seine Angaben zur Frage, wann er sich das Geld ausgeborgt hat bzw. wann es zur Rückforderung des geschuldeten Geldbetrages gekommen ist, blieben ebenfalls unpräzise (AS 159, 161). Selbst die Schilderungen hinsichtlich seiner durchdachten Geschäftsidee, wonach er mit dem ausgeborgten Geld Pilze produzieren wollte, blieben detailarm und unpräzise ("Ich wolle Pilze produzieren, aber das ist nicht gelungen. [...] Es hat nicht funktioniert, es ist nicht gelungen. Alles ist kaputt gegangen."; AS 159). Sowohl die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage nach seinem langjährigen Freund und Finanzier, als auch seine detailarmen Schilderungen hinsichtlich seiner "Geschäftsidee" und den daraus erwachsenen, nicht rückbezahlten Schulden erwecken den Eindruck, wie bereits auch vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um kein tatsächlich erlebtes Ereignis, sondern lediglich um die Konstruktion eines Verfolgungsszenarios handelt.
Überdies könnte der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den - gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer gab selbst dezidiert an, "von staatlicher Seite drohen mir keine Sanktionen" (AS 25); seine begründungslose Behauptung, die Polizei würde ihm nicht helfen, widerspricht - wie bereits erwähnt - den Länderfeststellungen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.
Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, er sei mit der Entscheidung des Bundesasylamtes "nicht einverstanden", vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in substanziierter Weise zu bekämpfen. Das Vermeiden jeder konkreten Auseinandersetzung der Beschwerde mit den Ausführungen der belangten Behörde ergänzt den schon im erstinstanzlichen Verfahren feststellbaren Eindruck, dass der Beschwerdeführer an der Aufklärung des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt und kein wirkliches Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens hat. Die Durchführung einer Verhandlung wurde von ihm nicht beantragt.
Nach alledem sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst nach monatelangem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach einem polizeilichen Aufgriff wegen Eigentumskriminalität in der Strafhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt:
Hinsichtlich seiner Drogenproblematik ist anzumerken, dass in Georgien ein Methadon-Ersatzprogramm existiert und dass die Teilnahme kostenlos ist. Auch insgesamt ist in Georgien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist. Dass dies nicht so wäre, hat der Beschwerdeführer weder nach Erhalt der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der Beschwerde behauptet. Hinsichtlich der zu Verfahrensbeginn behaupteten Hepatitis C und Tuberkulose Erkrankung hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass diese Krankheiten ausgeheilt sind. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund etwaiger Krankheiten benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend - in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - allesamt keine lebensbedrohlichen Krankheiten, für die auch keine aktuellen Befunde und Gutachten vorgelegt werden konnten - nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - allesamt keine lebensbedrohlichen Krankheiten, für die auch keine aktuellen Befunde und Gutachten vorgelegt werden konnten - nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.12.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.12.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annnahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annnahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers hinsichtlich Tbc und Hepatitis C nicht mehr erforderlich erscheint (AS 153), ist hervorzuheben, dass auch in Anbetracht dieser Erkrankungen nach Auffassung des erkennenden Senates nicht ersichtlich ist, dass in Georgien die im Verfahren hervorgekommenen Krankheiten des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten; eine kostenlose Drogenersatztherapie steht - gemäß den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - in Georgien zu Verfügung (vgl. die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 16.05.2008 unter Berufung auf Dr. XXXX; S. 47 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen sind prinzipiell alle routinemäßig erforderlichen Arzneimittel in Georgien erhältlich und gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen in Georgien fast alle Erkrankungen [insbesondere psychische Erkrankungen] wie in Westeuropa behandelbar.Ungeachtet des Umstandes, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers hinsichtlich Tbc und Hepatitis C nicht mehr erforderlich erscheint (AS 153), ist hervorzuheben, dass auch in Anbetracht dieser Erkrankungen nach Auffassung des erkennenden Senates nicht ersichtlich ist, dass in Georgien die im Verfahren hervorgekommenen Krankheiten des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten; eine kostenlose Drogenersatztherapie steht - gemäß den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - in Georgien zu Verfügung vergleiche die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 16.05.2008 unter Berufung auf Dr. römisch 40 ; S. 47 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen sind prinzipiell alle routinemäßig erforderlichen Arzneimittel in Georgien erhältlich und gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen in Georgien fast alle Erkrankungen [insbesondere psychische Erkrankungen] wie in Westeuropa behandelbar.
Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und so ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls bei weitem nicht erreicht.Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und so ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls bei weitem nicht erreicht.
Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor.Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Darüber hinaus lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien und könnte ihn unterstützen (AS 151).Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Darüber hinaus lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien und könnte ihn unterstützen (AS 151).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 2009 teils illegal, teils lediglich aufgrund eines in der Strafhaft gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Österreich befindet. Dieser relativ kurze Aufenthalt - nach überdies illegaler Einreise und längerem illegalen Aufenthalt - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt. Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens in Georgien. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er zwar über einen Freund in Österreich, geht jedoch weder einer geregelten Arbeit, noch besucht er Sprachkurse (AS 163). Letztlich wurde der Beschwerdeführer trotz der kurzen Dauer seines Aufenthaltes bereits zu zwei mehrmonatigen Freiheitsstrafen wegen der Begehung von Eigentumsdelikten verurteilt, womit nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit angebracht erscheinen (vgl. VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060) und eine negative Zukunftsprognose getroffen werden muss.Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 2009 teils illegal, teils lediglich aufgrund eines in der Strafhaft gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Österreich befindet. Dieser relativ kurze Aufenthalt - nach überdies illegaler Einreise und längerem illegalen Aufenthalt - hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt. Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens in Georgien. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er zwar über einen Freund in Österreich, geht jedoch weder einer geregelten Arbeit, noch besucht er Sprachkurse (AS 163). Letztlich wurde der Beschwerdeführer trotz der kurzen Dauer seines Aufenthaltes bereits zu zwei mehrmonatigen Freiheitsstrafen wegen der Begehung von Eigentumsdelikten verurteilt, womit nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit angebracht erscheinen vergleiche VwGH 20.6.2008, 2008/01/0060) und eine negative Zukunftsprognose getroffen werden muss.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist überdies das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ins Treffen zu führen (vgl. etwa VwGH 28.2.2008, 2006/18/0467; 7.2.2008, 2006/21/0338 mwH). Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziDer Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist überdies das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ins Treffen zu führen vergleiche etwa VwGH 28.2.2008, 2006/18/0467; 7.2.2008, 2006/21/0338 mwH). Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof nicht ergeben vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechts-konvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).
Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 5 AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, AsylG 2005.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).
Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar und die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor.
Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, hat der Beschwerdeführer gleich mehrere unterschiedliche Bedrohungsszenarien im Laufe seines Asylverfahrens vorgebracht, wobei er selbst die Unrichtigkeit seiner Angaben vom 14.12.2010 einräumte, ohne einen plausiblen Grund für sein divergierendes Aussageverhalten nennen zu können. Hinzu tritt, dass die Angaben betreffend die behaupteten Privatschulden durchwegs vage und detailarm waren und zum Teil in einer wenig ernsthaften (vgl. AS 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung mündeten. Überhaupt gewinnt man bei Studium aller Befragungen bzw. Einvernahmen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitwirken wollte; vielmehr blieben seine Antworten widersprüchlich, vage und allgemein gehalten. In der Beschwerdeschrift wird den einzelnen Argumenten der Erstbehörde in Bezug auf die Würdigung der Unglaubwürdigkeit zudem nicht konkret begegnet, sondern lediglich der Unmut kundgetan, mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein. In Zusammenschau mit seinem erst im Stande der Strafhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer schon mindestens drei Monate lang in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer offenkundig unwahre Angaben zu seinen Fluchtgründen machte und so ist angesichts seines Verhaltens davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Legalisierung und Verlängerung seines Aufenthaltes in Österreich gestellt wurde.Wie sich aus den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, hat der Beschwerdeführer gleich mehrere unterschiedliche Bedrohungsszenarien im Laufe seines Asylverfahrens vorgebracht, wobei er selbst die Unrichtigkeit seiner Angaben vom 14.12.2010 einräumte, ohne einen plausiblen Grund für sein divergierendes Aussageverhalten nennen zu können. Hinzu tritt, dass die Angaben betreffend die behaupteten Privatschulden durchwegs vage und detailarm waren und zum Teil in einer wenig ernsthaften vergleiche AS 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung mündeten. Überhaupt gewinnt man bei Studium aller Befragungen bzw. Einvernahmen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitwirken wollte; vielmehr blieben seine Antworten widersprüchlich, vage und allgemein gehalten. In der Beschwerdeschrift wird den einzelnen Argumenten der Erstbehörde in Bezug auf die Würdigung der Unglaubwürdigkeit zudem nicht konkret begegnet, sondern lediglich der Unmut kundgetan, mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden zu sein. In Zusammenschau mit seinem erst im Stande der Strafhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer schon mindestens drei Monate lang in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer offenkundig unwahre Angaben zu seinen Fluchtgründen machte und so ist angesichts seines Verhaltens davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Legalisierung und Verlängerung seines Aufenthaltes in Österreich gestellt wurde.
Zusammenfassend war keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Zusammenfassend war keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er eine solche auch nicht verlangt.römisch zwei.4.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, dass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er eine solche auch nicht verlangt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
09.08.2011