TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/29 B3 258575-0/2008

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 258.575-0/2008/8E

B3 258.577-0/2008/4E

B3 258.576-0/2008/4E

B3 258.578-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der XXXX (auch XXXX) XXXX (geborene XXXX), XXXX, (2.) des XXXX, (3.) des XXXX und (4.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005, Zlen. (1.) 04 01.447-BAS, (2.) 04 01.449-BAS, (3.) 04 01.448-BAS und (4.) Zl. 04 01.450-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 (geborene römisch 40 ), römisch 40 , (2.) des römisch 40 , (3.) des römisch 40 und (4.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005, Zlen. (1.) 04 01.447-BAS, (2.) 04 01.449-BAS, (3.) 04 01.448-BAS und (4.) Zl. 04 01.450-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde der XXXX wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des erstangefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro" im Spruchteil II. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro" im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

2. Der Beschwerde der XXXX gegen Spruchteil III. des erstangefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.2. Der Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchteil römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.

3. Die Beschwerden des XXXX, des XXXX und der XXXX gegen die zweitbis viertangefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.3. Die Beschwerden des römisch 40 , des römisch 40 und der römisch 40 gegen die zweitbis viertangefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger; sie stammen aus XXXX. Nachdem sie Anfang Jänner 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist waren, stellte die Erstbeschwerdeführerin (schließlich) mit einem am 26. Jänner 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz für sich einen Asylantrag und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer für diese jeweils auf ihren Asylantrag bezogene Asylerstreckungsanträge.1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger; sie stammen aus römisch 40 . Nachdem sie Anfang Jänner 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist waren, stellte die Erstbeschwerdeführerin (schließlich) mit einem am 26. Jänner 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz für sich einen Asylantrag und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer für diese jeweils auf ihren Asylantrag bezogene Asylerstreckungsanträge.

2. Im Zuge einer Befragung vor dem Bezirksgendarmeriekommando XXXX am 4. März 2004 aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: 1993 habe sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wo sie mit den in Deutschland geborenen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern bis 1999 gelebt habe. Dann sei sie mit ihnen nach XXXX zurückgekehrt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit Unterstützung ihrer Familie bestritten, insbesondere durch die Hilfe ihres in Spanien lebenden Bruders. Am2. Im Zuge einer Befragung vor dem Bezirksgendarmeriekommando römisch 40 am 4. März 2004 aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: 1993 habe sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, wo sie mit den in Deutschland geborenen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern bis 1999 gelebt habe. Dann sei sie mit ihnen nach römisch 40 zurückgekehrt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit Unterstützung ihrer Familie bestritten, insbesondere durch die Hilfe ihres in Spanien lebenden Bruders. Am

7. oder 8. Jänner 2004 habe sie sich entschlossen, mit den Zweitbis Viertbeschwerdeführern den Kosovo (erneut) zu verlassen und nach Österreich zu fahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Kosovo keine Arbeit gefunden und keine anderen Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Die Kosten für den Schlepper hätten ihre Eltern bezahlt, sie wisse nicht, wieviel es gewesen sei. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie bei ihrer Schwester XXXX gelebt. Sie sei im Kosovo weder politischer noch sonstiger Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern habe diesen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Verwandte ihres geschiedenen Mannes XXXX hielten sich in Deutschland auf. Zu ihrem geschiedenen Mann habe sie keinen Kontakt mehr. Den genauen Aufenthaltsort ihres in Spanien lebenden Bruders kenne sie nicht, da sie mit ihm lediglich telefonischen Kontakt gehabt hätte. Sie sei noch nie in Spanien gewesen. Ihr Schwager habe ihr in XXXX eine Wohnung besorgt, bezahle die Miete und komme für einen Teil des Unterhalts auf. Sie bekomme auch Geld von ihrem Bruder aus Spanien und von ihren Eltern aus dem Kosovo.7. oder 8. Jänner 2004 habe sie sich entschlossen, mit den Zweitbis Viertbeschwerdeführern den Kosovo (erneut) zu verlassen und nach Österreich zu fahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Kosovo keine Arbeit gefunden und keine anderen Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Die Kosten für den Schlepper hätten ihre Eltern bezahlt, sie wisse nicht, wieviel es gewesen sei. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie bei ihrer Schwester römisch 40 gelebt. Sie sei im Kosovo weder politischer noch sonstiger Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern habe diesen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Verwandte ihres geschiedenen Mannes römisch 40 hielten sich in Deutschland auf. Zu ihrem geschiedenen Mann habe sie keinen Kontakt mehr. Den genauen Aufenthaltsort ihres in Spanien lebenden Bruders kenne sie nicht, da sie mit ihm lediglich telefonischen Kontakt gehabt hätte. Sie sei noch nie in Spanien gewesen. Ihr Schwager habe ihr in römisch 40 eine Wohnung besorgt, bezahle die Miete und komme für einen Teil des Unterhalts auf. Sie bekomme auch Geld von ihrem Bruder aus Spanien und von ihren Eltern aus dem Kosovo.

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10. März 2004 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrer illegalen Einreise angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, einen solchen beim Meldeamt der Gemeinde XXXX vorgelegt habe. Eine Kopie des jugoslawischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin wurde übermittelt.3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10. März 2004 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrer illegalen Einreise angegeben habe, keinen Reisepass zu besitzen, einen solchen beim Meldeamt der Gemeinde römisch 40 vorgelegt habe. Eine Kopie des jugoslawischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin wurde übermittelt.

4. Mit einem am 30. April 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben beantragte die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Beamtin einvernommen zu werden.

5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Dezember 2004 waren die Leiterin der Amtshandlung, eine Dolmetscherin sowie die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin anwesend. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihren am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor und wurde aufgefordert, alle weiteren Dokumente binnen einer Woche dem Bundesasylamt vorzulegen. Weiters gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Nachdem sie 6 Jahre in Deutschland verbracht habe und ihr Asylverfahren negativ entschieden worden sei, sei sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei in Deutschland im Gefängnis gewesen und habe von ihr verlangt "etwas unter [ihrer] Zunge zu ihm zu schmuggeln". Das habe sie jedoch nicht getan, weshalb sie ihr Ehemann bedroht habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei schließlich unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig zu ihrer Familie nach XXXX zurückgekehrt, wo sie vier Jahre bis zu ihrer erneuten Ausreise verbracht habe. In XXXX lebten ihre Eltern, 3 Brüder und eine Schwester. Als ihr Ehemann in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe er sie abgeholt und sie habe bei ihm in XXXX gelebt. Es sei jedoch zu Streitereien mit ihm gekommen, weshalb sie einige Zeit in XXXX gelebt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei ausgebildete Krankenschwester und habe im Kosovo ständig gearbeitet. Zuletzt habe sie 5 Monate in einer Privatordination in XXXX gearbeitet und sich so ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Durchschnittlich habe sie EUR 250,-5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Dezember 2004 waren die Leiterin der Amtshandlung, eine Dolmetscherin sowie die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin anwesend. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihren am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor und wurde aufgefordert, alle weiteren Dokumente binnen einer Woche dem Bundesasylamt vorzulegen. Weiters gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Nachdem sie 6 Jahre in Deutschland verbracht habe und ihr Asylverfahren negativ entschieden worden sei, sei sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei in Deutschland im Gefängnis gewesen und habe von ihr verlangt "etwas unter [ihrer] Zunge zu ihm zu schmuggeln". Das habe sie jedoch nicht getan, weshalb sie ihr Ehemann bedroht habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei schließlich unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig zu ihrer Familie nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie vier Jahre bis zu ihrer erneuten Ausreise verbracht habe. In römisch 40 lebten ihre Eltern, 3 Brüder und eine Schwester. Als ihr Ehemann in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe er sie abgeholt und sie habe bei ihm in römisch 40 gelebt. Es sei jedoch zu Streitereien mit ihm gekommen, weshalb sie einige Zeit in römisch 40 gelebt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei ausgebildete Krankenschwester und habe im Kosovo ständig gearbeitet. Zuletzt habe sie 5 Monate in einer Privatordination in römisch 40 gearbeitet und sich so ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Durchschnittlich habe sie EUR 250,-

pro Monat verdient. Gefragt nach den genauen Aufenthaltsorten und der jeweiligen Dauer gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe nach ihrer Rückkehr eineinhalb Jahre bei ihren Eltern in XXXX gelebt und sei anschließend 2 Monate bei ihrem Mann in XXXX gewesen. Als ihr Mann wieder nach Deutschland gereist sei, sei die Erstbeschwerdeführerin für 7 Monate zu ihren Eltern gezogen. Ihr Mann sei erneut aus Deutschland zurückgekehrt und sie habe weitere 2 Monate bei ihm in XXXX gelebt. Er habe sie "mit Gewalt geholt" und ihr gedroht, wenn sie nicht tue, was er verlange, werde er ihren Eltern "etwas antun". Er habe damit gedroht, "eine Bombe zu werfen". Aus Angst um ihre Eltern habe sie "alles ertragen". Sie habe schließlich in XXXX eine Wohnung gemietet und dort die letzten eineinhalb Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt. XXXX habe sie glaublich am 6. Jänner 2004 verlassen. Ihr Vater habe früher eine Pension aus Serbien bekommen und beziehe im Kosovo jetzt eine "Hilfe" in Höhe von EUR 500,- pro Monat. Er habe nach dem Krieg einen Teil seines Landes verkauft, daher stamme auch das Geld für den Schlepper. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Österreich angekommen sei, habe sie "einfach an eine Tür geklopft". Ein älterer Mann habe geöffnet. Sie sei bei dem Ehepaar 5 Tage gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sich nicht sicher, glaube aber, dass die Frau "XXXX" heiße. Wo dieses Ehepaar wohne, wisse sie nicht mehr, da sie sich in Salzburg nicht auskenne. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen absolut unglaubwürdig sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass das Ehepaar kein Telefon gehabt hätte und sie ihnen EUR 300,- geschenkt habe. Nach den 5 Tagen sei sie in einen Zug gestiegen und bis Böckstein gefahren. Sie habe 3 Tage bei ihrer Schwester verbracht und sei dann "ständig" bei österreichischen Freundinnen gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland verlassen, weil sie am 3. Jänner 2004 von 3 unbekannten Männern vergewaltigt worden sei. Sie sei auch geschlagen und "unter Opium gesetzt" worden, daher habe sie von den Übergriffen selbst nichts mitbekommen. Die Männer hätten ihre Haare abgeschnitten und ihre Kleidung zerschnitten. Sie hätten um kurz vor 9 Uhr an der Tür geklopft, ihr etwas auf das Gesicht gedrückt; dann sei sie erst kurz vor 12 Uhr wieder zu sich gekommen. Ihre Kinder seien im Nebenzimmer gewesen. Über diesen Vorfall habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie begründete dies damit, dass sie in der Zeit, als sie mit ihrem Ehemann Probleme gehabt hätte, dies zweimal der Polizei gemeldet habe, aber niemand ihre Anzeige aufgenommen hätte. Beim dritten Mal habe sie einen Polizisten auf der Straße aufgehalten und ihm gemeldet, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen würde. Diese Anzeige sei dann aufgenommen worden, woraufhin ihr Ehemann abgeholt und zu 8 Tagen Haft verurteilt worden sei. Den darüber verfassten Polizeibericht werde sie vorlegen. Die Vergewaltigung habe sie nicht gemeldet, weil "[sie] kein Mensch ernst [nehme]". Erneut nach den Gründen gefragt, warum sie den Vorfall nicht angezeigt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sei dies nicht habe melden wollen. Sie habe in derselben Nacht ihre Mutter angerufen und sei von ihr und ihrem Bruder abgeholt und zu ihrer Mutter gebracht worden. Ihre Mutter habe eine Ärztin angerufen, von der die Erstbeschwerdeführerin jedoch "nicht richtig untersucht" worden sei. Sie habe ihr "Tabletten für den Genitalbereich verschrieben" und ihr "noch ein paar Tabletten für die orale Einnahme gegeben"; eine gynäkologische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Der Vorfall vom 3. Jänner 2004 sei der einzige Grund, weshalb sie weggegangen sei. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Religion Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte, gab diese an, ihre Großmutter sei Serbin gewesen; sie glaube, dass auch dadurch "Probleme gekommen" seien. Die Eltern ihres Mannes hätten sie nicht "so akzeptiert" und auch ihr Mann hätte sie mit der Zeit nicht mehr akzeptiert. Im Falle ihrer Rückkehr hätte die Erstbeschwerdeführerin keine Sicherheit. Ihr Mann bedrohe immer wieder ihre Familie. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Ehemann habe nach albanischer Tradition wieder geheiratet und sei mit einer Scheidung einverstanden. Die Dokumente seien bereits bei Gericht eingebracht. Auf die Frage, weshalb ihr Mann sie bedrohe, wenn er doch mit der Scheidung einverstanden sei und bereits eine neue Partnerin habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es keine Sicherheit gebe. Die Männer würden "einen nicht los" lassen und er würde sie "trotzdem mitten auf der Straße zusammenschlagen".pro Monat verdient. Gefragt nach den genauen Aufenthaltsorten und der jeweiligen Dauer gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe nach ihrer Rückkehr eineinhalb Jahre bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt und sei anschließend 2 Monate bei ihrem Mann in römisch 40 gewesen. Als ihr Mann wieder nach Deutschland gereist sei, sei die Erstbeschwerdeführerin für 7 Monate zu ihren Eltern gezogen. Ihr Mann sei erneut aus Deutschland zurückgekehrt und sie habe weitere 2 Monate bei ihm in römisch 40 gelebt. Er habe sie "mit Gewalt geholt" und ihr gedroht, wenn sie nicht tue, was er verlange, werde er ihren Eltern "etwas antun". Er habe damit gedroht, "eine Bombe zu werfen". Aus Angst um ihre Eltern habe sie "alles ertragen". Sie habe schließlich in römisch 40 eine Wohnung gemietet und dort die letzten eineinhalb Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt. römisch 40 habe sie glaublich am 6. Jänner 2004 verlassen. Ihr Vater habe früher eine Pension aus Serbien bekommen und beziehe im Kosovo jetzt eine "Hilfe" in Höhe von EUR 500,- pro Monat. Er habe nach dem Krieg einen Teil seines Landes verkauft, daher stamme auch das Geld für den Schlepper. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin in Österreich angekommen sei, habe sie "einfach an eine Tür geklopft". Ein älterer Mann habe geöffnet. Sie sei bei dem Ehepaar 5 Tage gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sich nicht sicher, glaube aber, dass die Frau "XXXX" heiße. Wo dieses Ehepaar wohne, wisse sie nicht mehr, da sie sich in Salzburg nicht auskenne. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen absolut unglaubwürdig sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass das Ehepaar kein Telefon gehabt hätte und sie ihnen EUR 300,- geschenkt habe. Nach den 5 Tagen sei sie in einen Zug gestiegen und bis Böckstein gefahren. Sie habe 3 Tage bei ihrer Schwester verbracht und sei dann "ständig" bei österreichischen Freundinnen gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland verlassen, weil sie am 3. Jänner 2004 von 3 unbekannten Männern vergewaltigt worden sei. Sie sei auch geschlagen und "unter Opium gesetzt" worden, daher habe sie von den Übergriffen selbst nichts mitbekommen. Die Männer hätten ihre Haare abgeschnitten und ihre Kleidung zerschnitten. Sie hätten um kurz vor 9 Uhr an der Tür geklopft, ihr etwas auf das Gesicht gedrückt; dann sei sie erst kurz vor 12 Uhr wieder zu sich gekommen. Ihre Kinder seien im Nebenzimmer gewesen. Über diesen Vorfall habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie begründete dies damit, dass sie in der Zeit, als sie mit ihrem Ehemann Probleme gehabt hätte, dies zweimal der Polizei gemeldet habe, aber niemand ihre Anzeige aufgenommen hätte. Beim dritten Mal habe sie einen Polizisten auf der Straße aufgehalten und ihm gemeldet, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen würde. Diese Anzeige sei dann aufgenommen worden, woraufhin ihr Ehemann abgeholt und zu 8 Tagen Haft verurteilt worden sei. Den darüber verfassten Polizeibericht werde sie vorlegen. Die Vergewaltigung habe sie nicht gemeldet, weil "[sie] kein Mensch ernst [nehme]". Erneut nach den Gründen gefragt, warum sie den Vorfall nicht angezeigt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sei dies nicht habe melden wollen. Sie habe in derselben Nacht ihre Mutter angerufen und sei von ihr und ihrem Bruder abgeholt und zu ihrer Mutter gebracht worden. Ihre Mutter habe eine Ärztin angerufen, von der die Erstbeschwerdeführerin jedoch "nicht richtig untersucht" worden sei. Sie habe ihr "Tabletten für den Genitalbereich verschrieben" und ihr "noch ein paar Tabletten für die orale Einnahme gegeben"; eine gynäkologische Untersuchung habe nicht stattgefunden. Der Vorfall vom 3. Jänner 2004 sei der einzige Grund, weshalb sie weggegangen sei. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Religion Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte, gab diese an, ihre Großmutter sei Serbin gewesen; sie glaube, dass auch dadurch "Probleme gekommen" seien. Die Eltern ihres Mannes hätten sie nicht "so akzeptiert" und auch ihr Mann hätte sie mit der Zeit nicht mehr akzeptiert. Im Falle ihrer Rückkehr hätte die Erstbeschwerdeführerin keine Sicherheit. Ihr Mann bedrohe immer wieder ihre Familie. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Ehemann habe nach albanischer Tradition wieder geheiratet und sei mit einer Scheidung einverstanden. Die Dokumente seien bereits bei Gericht eingebracht. Auf die Frage, weshalb ihr Mann sie bedrohe, wenn er doch mit der Scheidung einverstanden sei und bereits eine neue Partnerin habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es keine Sicherheit gebe. Die Männer würden "einen nicht los" lassen und er würde sie "trotzdem mitten auf der Straße zusammenschlagen".

6. Mit dem am 17. Dezember 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer den am XXXX ausgestellten Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, in dem auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eingetragen sind, die Abstammungsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und die Geburtsbescheinigung der Viertbeschwerdeführerin und den - in die deutsche Sprache übersetzten - "XXXX" des XXXX in XXXX vom 24. Jänner 2004, vor. Aus dem "Anfangsbericht" geht im Wesentlichen hervor, dass die Polizei am 9. Juni 2002 zum Haus der Erstbeschwerdeführerin gerufen worden sei, von dort XXXX und die Erstbeschwerdeführerin auf das Polizeirevier gebracht und zum Vorfall, wonach XXXX die Erstbeschwerdeführerin mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe, weil sie sich verspätet und das Abendessen nicht zeitgerecht vorbereitet habe, befragt worden seien. In Folge sei XXXX inhaftiert worden.6. Mit dem am 17. Dezember 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben legten die Beschwerdeführer den am römisch 40 ausgestellten Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, in dem auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eingetragen sind, die Abstammungsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und die Geburtsbescheinigung der Viertbeschwerdeführerin und den - in die deutsche Sprache übersetzten - "XXXX" des römisch 40 in römisch 40 vom 24. Jänner 2004, vor. Aus dem "Anfangsbericht" geht im Wesentlichen hervor, dass die Polizei am 9. Juni 2002 zum Haus der Erstbeschwerdeführerin gerufen worden sei, von dort römisch 40 und die Erstbeschwerdeführerin auf das Polizeirevier gebracht und zum Vorfall, wonach römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin mit der Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe, weil sie sich verspätet und das Abendessen nicht zeitgerecht vorbereitet habe, befragt worden seien. In Folge sei römisch 40 inhaftiert worden.

7. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Bundesasylamt erachtete das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin - ungeachtet dessen Wahrheitsgehaltes - als nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken und führte dazu aus, dass die Voraussetzung der Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorliege. Die genannten Probleme der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der Übergriff durch Unbekannte stünden mit den in der GFK genannten Gründen nicht in Zusammenhang. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei, da die vorgebrachten Übergriffe von Privaten weder von staatlichen Stellen ausgehen würden, noch sei ersichtlich, dass die Behörden des Herkunftslandes nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, der Erstbeschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Eine refoulementrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.7. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesasylamt traf nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Bundesasylamt erachtete das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin - ungeachtet dessen Wahrheitsgehaltes - als nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken und führte dazu aus, dass die Voraussetzung der Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorliege. Die genannten Probleme der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der Übergriff durch Unbekannte stünden mit den in der GFK genannten Gründen nicht in Zusammenhang. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei, da die vorgebrachten Übergriffe von Privaten weder von staatlichen Stellen ausgehen würden, noch sei ersichtlich, dass die Behörden des Herkunftslandes nicht in der Lage oder nicht gewillt seien, der Erstbeschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Eine refoulementrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

8. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.8. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.

9. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerden an den Asylgerichtshof zu werten sind. Darin wird zunächst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und dazu ausgeführt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin während der Vernehmung am 15. Februar 2005 in einem "traumatischen Zustand" befunden habe und daher "nicht alle Tatsachen im Detail" habe angeben können. Die Erstbeschwerdeführerin habe die genannten Vorfälle und Übergriffe der Polizei im Kosovo dreimal gemeldet, diese habe aber nicht darauf reagiert. Überdies sei die Erstbeschwerdeführerin "ständiger Verfolgung von Seiten der Behörden ausgesetzt", weil ihre Großmutter "Serbin" gewesen sei und ihre Familie "in der Heimat nicht akzeptiert" worden sei. Diese Tatsachen hätten vom Bundesasylamt als Verfolgungsgründe gewertet werden müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in ihrem Heimatort "massiven Repressionen" ausgesetzt und habe "panische Angst" vor einer Rückkehr. Einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung stünden "schwerwiegende humanitäre Gründe" entgegen. Weiters stütze das Bundesasylamt seine Feststellungen auf Informationen und Quellen aus den Jahren 1999 bis 2002 und habe unvollständige Ermittlungen betreffend die derzeitige Lage im Kosovo angestellt. Ohne Kenntnis der derzeitigen Lage könne der Verfolgungsgrund "Verfolgung bzw. Repressionen gegen Frauen durch Privatpersonen aufgrund mangelnden Schutzes durch den Staat im Kosovo" nicht beurteilt werden. Die getroffenen Feststellungen würden "kein objektives sondern ein unrealistisches, einseitiges, vom Wunschdenken der serbischen Regierung und vieler westlicher Medien geprägtes Bild ergeben". Weiters wird ein Bericht aus "Der Standard" vom 26. September 2002 zitiert, wonach der Politologe Helmut KRAMER nach einer Studienreise durch den Kosovo eine große Gefahr für die politische Entwicklung des Kosovo in der "überbordenden Kriminalität" sehen würde. Daher hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass im Kosovo noch immer große politische, wirtschaftliche und soziale Instabilität herrsche. Dies treffe insbesondere auf "allein stehende bzw. von der Gesellschaft verstoßene Frauen" zu, die Repressionen von Seiten der Regierung und deren "korrumpierten Organisationen" und von "bestimmten Privatpersonen" zu befürchten hätten. Einer Information der Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin vom 30. Juni 2002 zufolge sei die Arbeitslosigkeit "sehr hoch und [gehe] im Kosovo die Furcht um [...], dass die Kämpfe auch zwischen Albanern und Albanern erneut aufflammen könnten". Schätzungen zufolge seien noch rund eine halbe Million Waffen im Umlauf. Die "politische Dimension der vermeintlichen privaten Gefährdung", die der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo drohe, werde verkannt. Zudem habe sie im Kosovo "keine einzige familiäre Bindung mehr" und sei dort "ohne jeglichen" Schutz. Daher sei eine Rückkehr "nicht denkbar". Auch habe das Bundesasylamt eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen, zumal die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch Private dem Staat zuzuordnen sei, da dieser nicht in der Lage und nicht willens sei, die Verfolgungshandlungen abzustellen. Es handle sich im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht um "irgend eine Verfolgungshandlung" sondern sei sie von drei Männern, die offenbar mit ihrem Ehemann zusammengewirkt hätten, vergewaltigt worden.

10. Am 10. April 2008 langten von einem anonymen Absender (auf einem Formular in spanischer Sprache ausgefüllte) Anträge der Beschwerdeführer auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die am 4. Dezember 2003 in Madrid gestellt wurden, ein. Darin ist u.a. eine Wohnsitzadresse der Beschwerdeführer in Madrid angeführt, die der Adresse des in Madrid lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin entspricht.

11. Mit Schreiben vom 21. April 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Kosovo und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr (auch) Staatsangehörige der Republik Kosovo sei. Weiters werde davon ausgegangen, dass die Eltern und 4 ihrer Geschwister nach wie vor im Kosovo lebten. Eine ihre Schwestern wohne in Österreich und ein Bruder in Spanien. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen

12. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2011 im Wesentlichen Folgendes aus: Den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Kosovo werde nicht entgegengetreten. Sofern "alleinstehende oder alleinerziehende Frau, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar von Sozialhilfe oder von Hilfeleistungen diverser NGOs abhängig sind und dies regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge hat" treffe dies auf die Erstbeschwerdeführerin zu. Denn sie habe keine Bindung mehr zu ihrer Familie im Kosovo und sei seit 2007 von ihrem früheren Ehemann geschieden, weshalb sie auch von dessen Familie keinerlei Unterstützung erhalten würde, sondern im Gegenteil Anfeindungen zu erwarten hätte. Den Beschwerdeführern sei es aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der "besonders starken Integration" in Österreich nicht möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Beschwerdeführer hätten bereits seit über 7 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und zu ihrer Familie in der "ursprünglichen Heimat" lediglich sporadischen telefonischen Kontakt. Weiters wurde der Stellungnahme eine Kopie der Übersetzung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes in XXXX, wonach die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX an diesem Tag geschieden worden sei, die Erstbeschwerdeführerin mit der Obsorge über die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betraut worden sei und XXXX verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 50,- für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu leisten, beigelegt.12. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2011 im Wesentlichen Folgendes aus: Den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Kosovo werde nicht entgegengetreten. Sofern "alleinstehende oder alleinerziehende Frau, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar von Sozialhilfe oder von Hilfeleistungen diverser NGOs abhängig sind und dies regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge hat" treffe dies auf die Erstbeschwerdeführerin zu. Denn sie habe keine Bindung mehr zu ihrer Familie im Kosovo und sei seit 2007 von ihrem früheren Ehemann geschieden, weshalb sie auch von dessen Familie keinerlei Unterstützung erhalten würde, sondern im Gegenteil Anfeindungen zu erwarten hätte. Den Beschwerdeführern sei es aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der "besonders starken Integration" in Österreich nicht möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Beschwerdeführer hätten bereits seit über 7 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und zu ihrer Familie in der "ursprünglichen Heimat" lediglich sporadischen telefonischen Kontakt. Weiters wurde der Stellungnahme eine Kopie der Übersetzung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes in römisch 40 , wonach die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 an diesem Tag geschieden worden sei, die Erstbeschwerdeführerin mit der Obsorge über die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betraut worden sei und römisch 40 verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 50,- für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu leisten, beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur hier entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 9. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Situation von Frauen

Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regluation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, eine Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt.)

Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.

Frauenhäuser und Schutz vor häuslicher Gewalt

Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Peje, Gjakove, Prizren, Gjilan, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sogenannte "sichere Häuser" bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte geheim sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiöser Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexueller Orientierung oder Ethnie. Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler Geber unterstützt. Betroffene werden u.a. durch besonders geschulte Beamtinnen der Kosovo Police in die Einrichtungen vermittelt. Dort werden sie von ausgebildeten und aus eigener Anschauung der Botschaft sehr engagierten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt und erhalten professionelle Hilfen zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand Dezember 2010, Seite 19)

Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU and the Non-Discrimination Team (NDT). (Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz sowie NGOs nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Die Polizei unterhält eine eigene Einheit speziell für häusliche Gewalt, wobei Polizisten auch im Umgang mit Opfern von Gewalt trainiert werden. Viele Gewalttaten gegen Frauen werden aber nicht zur Anzeige gebracht. Die sechs Frauenhäuser sind nicht adäquat ausgestattet und bieten nicht immer ausreichend Schutz. Die Verhängung von Wegweisungen (protection order) findet nur gelegentlich statt. (Commission of the European Communities: Kosovo [Under UNSCR 1244/99] 2009 Progress)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 6. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialministerium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

1.2. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Sie stammen aus XXXX. Im Kosovo leben (zumindest) nach wie vor die Eltern, 3 Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Ein weiterer Bruder hält sich in Spanien auf und eine Schwester in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil vom XXXX des Bezirksgerichtes in XXXX von ihrem früheren Ehemann XXXX geschieden und ihr wurde die Obsorge über die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer übertragen, für die XXXX unterhaltspflichtig ist. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren Krankheit, noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Sie stammen aus römisch 40 . Im Kosovo leben (zumindest) nach wie vor die Eltern, 3 Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Ein weiterer Bruder hält sich in Spanien auf und eine Schwester in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Urteil vom römisch 40 des Bezirksgerichtes in römisch 40 von ihrem früheren Ehemann römisch 40 geschieden und ihr wurde die Obsorge über die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer übertragen, für die römisch 40 unterhaltspflichtig ist. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren Krankheit, noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Ob das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin der Wahrheit entspricht, kann aus den unter Punkt 3.3.2. dargestellten Gründen dahingestellt bleiben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Personaldokumenten, dem vorgelegten Scheidungsurteil, den Länderfeststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind. Dass die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo leben, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juni 2011. Den gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde konnte aufgrund der aktuellen Stellungnahme nicht gefolgt werden.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe sich in ihrer Einvernahme in einem "traumatischen Zustand" befunden und daher nicht alle "Tatsachen im Detail" angeben können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einvernahme durch eine weibliche Beamtin nach ihrem psychischen Befinden gefragt wurde und sie die Durchführung der Einvernahme bejahte. Zudem wurde von der Möglichkeit, diese angeblichen "Details" in der Beschwerde auszuführen, kein Gebrauch gemacht.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden sind.

3.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihren Asylantrag bzw. ihre Asylerstreckungsanträge vor dem 30. April 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Die Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen.3.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihren Asylantrag bzw. ihre Asylerstreckungsanträge vor dem 30. April 2004 eingebracht. Ihre Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig. Die Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen.

3.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:3.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.3. Zur Abweisung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin:

3.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es der Erstbeschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ergibt sich aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sollte ihre Großmutter tatsächlich der serbischen Volksgruppe angehören, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Eltern als auch einige Geschwister der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo leben und offenbar keinen relevanten Übergriffen ausgesetzt sind. Überdies gab die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungen an. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, der Erstbeschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen Privater hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu insbes. den in den Länderfeststellungen angeführten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, wonach ausreichender behördlicher Schutz für Staatsangehörige des Kosovo - und zwar auch für solche von gemischt-ethnischer Abstammung oder aus gemischt-ethnischen Beziehungen - existiert. Denn UNMIK und KPS (nunmehr KP) sind willens und in der Lage denen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher; sehe dazu weiters die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK und KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin [auf S 4] heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner - wie die Erstbeschwerdeführerin - bezieht; vgl. zusätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;Zunächst ergibt sich aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sollte ihre Großmutter tatsächlich der serbischen Volksgruppe angehören, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Eltern als auch einige Geschwister der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo leben und offenbar keinen relevanten Übergriffen ausgesetzt sind. Überdies gab die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungen an. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, der Erstbeschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen Privater hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu insbes. den in den Länderfeststellungen angeführten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. Juli 2008, wonach ausreichender behördlicher Schutz für Staatsangehörige des Kosovo - und zwar auch für solche von gemischt-ethnischer Abstammung oder aus gemischt-ethnischen Beziehungen - existiert. Denn UNMIK und KPS (nunmehr KP) sind willens und in der Lage denen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher; sehe dazu weiters die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9. Jänner 2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; die Annahme, dass UNMIK und KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 in Abrede gestellt; denn soweit es darin [auf S 4] heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26. Mai 2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage nicht auch auf ethnische Albaner - wie die Erstbeschwerdeführerin - bezieht; vergleiche zusätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;

vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;

vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin sei Übergriffen ihres Ehemannes ausgesetzt und am 3. Jänner 2004 vergewaltigt worden (obwohl fraglich ist, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Kosovo aufgehalten hat oder nicht doch in Spanien, wo die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 Anträge auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis stellten [siehe oben Punkt I.10.]; auch gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, keinen Reisepass zu besitzen, in Folge wurde ein solcher jedoch dem Bundesasylamt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt [siehe oben Punkt I.3.], später legte sie ihn auch selbst vor [siehe oben Punkt I.6.]; weiters ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten "Anfangsbericht", dass die Behörden im Kosovo bereits 2002 effektiv bei Übergriffen ihres damaligen Ehemannes vorgegangen sind [siehe oben Punkt I.6.], weshalb ihr Vorbringen, "kein Mensch [habe] Interesse daran gezeigt, [ihre] Anzeige aufzunehmen", nicht stimmt; überdies gab sie widersprüchlich zu den Ausführungen im "Anfangsbericht", wonach die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und von dort die Erstbeschwerdeführerin und ihren nunmehr geschiedenen Ehemann zur weiteren Befragungen auf das Polizeirevier mitgenommen habe, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie einen Polizisten auf der Straße getroffen und diesen dort von den Schlägen ihres Ehemannes erzählt habe; schließlich ist sie mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden und hat selbst angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, weshalb allfällige Übergriffe unwahrscheinlich sind). Hinweise, dass gerade der Erstbeschwerdeführerin - die nicht einmal versucht hat, die vorgebrachte Vergewaltigung anzuzeigen - bei Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde, haben sich nicht ergeben. Sollte die Erstbeschwerdeführerin dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, so könnte sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Darüber hinaus könnte sich die Erstbeschwerdeführerin an die Spezialeinheiten, die gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet sind, wenden (vgl. dazu den in den Länderfeststellungen angeführten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, 19). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin sei Übergriffen ihres Ehemannes ausgesetzt und am 3. Jänner 2004 vergewaltigt worden (obwohl fraglich ist, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Kosovo aufgehalten hat oder nicht doch in Spanien, wo die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 Anträge auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis stellten [siehe oben Punkt römisch eins.10.]; auch gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, keinen Reisepass zu besitzen, in Folge wurde ein solcher jedoch dem Bundesasylamt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelt [siehe oben Punkt römisch eins.3.], später legte sie ihn auch selbst vor [siehe oben Punkt römisch eins.6.]; weiters ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten "Anfangsbericht", dass die Behörden im Kosovo bereits 2002 effektiv bei Übergriffen ihres damaligen Ehemannes vorgegangen sind [siehe oben Punkt römisch eins.6.], weshalb ihr Vorbringen, "kein Mensch [habe] Interesse daran gezeigt, [ihre] Anzeige aufzunehmen", nicht stimmt; überdies gab sie widersprüchlich zu den Ausführungen im "Anfangsbericht", wonach die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und von dort die Erstbeschwerdeführerin und ihren nunmehr geschiedenen Ehemann zur weiteren Befragungen auf das Polizeirevier mitgenommen habe, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie einen Polizisten auf der Straße getroffen und diesen dort von den Schlägen ihres Ehemannes erzählt habe; schließlich ist sie mittlerweile von ihrem Ehemann geschieden und hat selbst angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben, weshalb allfällige Übergriffe unwahrscheinlich sind). Hinweise, dass gerade der Erstbeschwerdeführerin - die nicht einmal versucht hat, die vorgebrachte Vergewaltigung anzuzeigen - bei Übergriffen Dritter hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde, haben sich nicht ergeben. Sollte die Erstbeschwerdeführerin dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, so könnte sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Darüber hinaus könnte sich die Erstbeschwerdeführerin an die Spezialeinheiten, die gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet sind, wenden vergleiche dazu den in den Länderfeststellungen angeführten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, 19). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Weiters ist davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie Prizren, begeben kann (vgl. dazu erneut den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, 23, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass der gesunden Erstbeschwerdeführerin, die über eine Berufsausbildung als Krankenschwester und Berufserfahrung sowohl im Kosovo als auch in Österreich verfügt, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte die Erstbeschwerdeführerin (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, für sich und die (13-, 15- und 17-jährigen) Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - die im Übrigen aufgrund des Scheidungsurteiles Anspruch auf Unterhaltszahlungen seitens ihres Vaters hätten - ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. XXXX, vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Weiters ist davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des regional begrenzten Charakters der behaupteten Gefährdung in andere Teile des Kosovo, etwa in Städte wie Prizren, begeben kann vergleiche dazu erneut den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, 23, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde, noch dass der gesunden Erstbeschwerdeführerin, die über eine Berufsausbildung als Krankenschwester und Berufserfahrung sowohl im Kosovo als auch in Österreich verfügt, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte die Erstbeschwerdeführerin (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) nicht in der Lage sein, für sich und die (13-, 15- und 17-jährigen) Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - die im Übrigen aufgrund des Scheidungsurteiles Anspruch auf Unterhaltszahlungen seitens ihres Vaters hätten - ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 17) sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. römisch 40 , vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").

Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.4. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin:

3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.3.2. Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal sie Unterstützung von ihrem in Spanien lebenden Bruder oder ihrer in Österreich lebenden Schwester erhalten könnte. Sollte es der Erstbeschwerdeführerin (entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes) nicht möglich sein, erneut bei ihrer Familie zu wohnen oder eine Wohnung zu finden, bestünde die Möglichkeit vorübergehend in einem der Frauenhäuser Unterkunft zu finden (vgl. die diesbezüglichen Länderfeststellungen) bzw. - wie oben ausgeführt - Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erstbeschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass - wie oben unter Punkt 3.3.2. ausgeführt - die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten könnte oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Angesichts des ebenfalls unter Punkt 3.3.2. Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin, die im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal sie Unterstützung von ihrem in Spanien lebenden Bruder oder ihrer in Österreich lebenden Schwester erhalten könnte. Sollte es der Erstbeschwerdeführerin (entgegen der Annahme des Asylgerichtshofes) nicht möglich sein, erneut bei ihrer Familie zu wohnen oder eine Wohnung zu finden, bestünde die Möglichkeit vorübergehend in einem der Frauenhäuser Unterkunft zu finden vergleiche die diesbezüglichen Länderfeststellungen) bzw. - wie oben ausgeführt - Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

3.5. Zur Behebung der die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Ausweisungsentscheidung:

3.5.1. Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.3.5.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

3.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil III. des erstangefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.3.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Aufgrund des Umstandes, dass in den Verfahren über die Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer keine Ausweisung auszusprechen ist, ist die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer zu entscheiden. Spruchteil römisch drei. des erstangefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.

3.6. Zur Abweisung der Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:

3.6.1. Gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."3.6.1. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."

3.6.2. Im gegenständlichen Fall stellten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer jeweils auf den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin bezogene Asylerstreckungsanträge. Da der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin - wie zuvor dargestellt - abgewiesen wurde und ihr somit kein Asyl gewährt wurde, konnte auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familieneinheit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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