TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/4 S16 419612-1/2011

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Veröffentlicht am 04.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S16 419.612-1/2011-8E

S16 419.615-1/2011-8E

S16 419.618-1/2011-8E

S16 419.619-1/2011-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.065-EAST-West, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.065-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.061-EAST-West, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.061-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.062-EAST-West, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.062-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.063-EAST-West, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.063-EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

3. Die Beschwerdeführer stellten am 30.03.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.3. Die Beschwerdeführer stellten am 30.03.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

4. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.03.2011 gaben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin an, dass Sie am 23.03.2011 in die EU eingereist seien. Die Einreise sei mit einem Boot erfolgt und sei Italien der Einreisemitgliedstaat gewesen. Asyl hätten sie in Italien nicht beantragt. Ca. drei Tage hätten Sie sich in einem Lager in Italien aufgehalten, welches mit Flüchtlingen überfüllt gewesen sei und seien die hygienischen Zustände schlecht gewesen. Nach drei Tagen hätten sie das Lager verlassen und seien weiter nach Österreich gereist.

5. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der

Eurodac-Datenbank ergab je einen Treffer (je IT2... vom 23.03.2011).

Demnach wurden sie an diesem Tag in Siderno, Italien, jeweils erkennungsdienstlich behandelt.

6. Am 31.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils Aufnahmegesuche gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) und ersuchte um Beantwortung bis längstens 01.05.2011. In diesen Gesuchen wurde auch auf die mj. Dritt- bis Viertbeschwerdeführer hingewiesen.6. Am 31.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils Aufnahmegesuche gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) und ersuchte um Beantwortung bis längstens 01.05.2011. In diesen Gesuchen wurde auch auf die mj. Dritt- bis Viertbeschwerdeführer hingewiesen.

7. Am 05.04.2011 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag zurückzuweisen, seit 31.03.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 05.04.2011 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag zurückzuweisen, seit 31.03.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

8. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 18/7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.8. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18 /, 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.

9. Mit Schreiben vom 02.05.2011 erklärte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens und Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10 Dublin II VO:9. Mit Schreiben vom 02.05.2011 erklärte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens und Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10 Dublin römisch zwei VO:

10. Am 13.05.2011 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Die Frage nach seiner gesundheitlichen Situation wurde dahingehend beantwortet, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Zur geplanten Überstellung nach Italien gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht dorthin zurück zu wollen. Die Gesetzte und die medizinische Lage seien in Österreich viel besser als in Italien. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, da andere Kurden gesagt hätten, dass die Lage in Italien nicht gut sei. Es gäbe dort die Mafia und wolle er damit nichts zu tun haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, diese hätten keine eigenen Gründe.

Die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation wurde dahingehend beantwortet, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Zur beabsichtigten Überstellung nach Italien gab sie an, nicht dorthin zu wollen, da Italien nicht ihr Zielland gewesen sei.

11. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 23.05.2011, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10/1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (jeweils Spruchpunkt I.).11. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 23.05.2011, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde jeweils ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10/1 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (jeweils Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige des Irak seien. Die Beschwerdeführer seien gesund und benötigen keine Medikamente.

Es hätten ein Aufenthalt in Italien und eine behördliche Anhaltung festgestellt werden können. Die Zuständigkeit Italiens habe sich durch Zustimmung Italiens ergeben.

Es sei nicht hervorgekommen, dass sie seit ihrer Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hätten.

Zu Italien traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zum dortigen Asylverfahren, zu Berufungen, zur Dublin-Rückkehr, zum Refoulement, zur Versorgung, zu den Aufnahmelagern sowie zu unbegleiteten Minderjährigen.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt in einer Gesamtschau aus, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, welcher ein Selbsteintrittsrecht erforderlich gemacht habe. Die allgemeinen Befürchtungen vor der Mafia seien seitens der Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert worden, jedoch wäre die Schutzfähigkeit Italiens gegeben.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Art 10 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gemäß Artikel 10, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb jeweils spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb jeweils spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde betreffend sämtliche sechs Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese alle Mitglieder einer Kernfamilie seien, sich für alle Familienmitglieder die Zuständigkeit Italiens ergeben habe und damit die Familieneinheit gewahrt werde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde betreffend sämtliche sechs Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese alle Mitglieder einer Kernfamilie seien, sich für alle Familienmitglieder die Zuständigkeit Italiens ergeben habe und damit die Familieneinheit gewahrt werde.

Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

12. Mit Schriftsatz vom 30.05.2011 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Verfahrensausgang zu gelangen.

13. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden dem Asylgerichtshof der Aktenlage nach am 06.06.2011 vorgelegt.

14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011 wurde gemäß § 66 Absatz 2 AsylG ein Rechtsberater bestellt und wurde dieser Beschluss dem Rechtsberater am 09.06.2011 zugestellt.14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AsylG ein Rechtsberater bestellt und wurde dieser Beschluss dem Rechtsberater am 09.06.2011 zugestellt.

15. Seitens des Rechtsberaters langte keine Beschwerdeergänzung ein.

16. Am 21. Juni 2011 langte eine Beschwerdeergänzung für die Beschwerdeführer ein. In dieser wird insbesondere unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte ausgeführt, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen, da unhaltbare Zustände für Flüchtlinge in Italien herrschen würden. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerdeergänzung wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Verfahrensausgang zu gelangen.

17. Laut aktuellem AIS-Auszug und Mitteilung der BH Vöcklabruck wurden die Beschwerdeführer am 30.06.2011 nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1.1. Nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.2.2.1.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Nach Abs 2 leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs 1 nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Nach Absatz 2, leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Der Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin wurden laut Eurodac-Treffer am 23.03.2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Nach Italien gelangten sie mittels Boot und waren sie dort drei Tage aufhältig. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer nach Österreich weiter und stellte hier am 31.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß der Aktenlage hat Italien seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 02.05.2011 gemäß Artikel 10 Dublin II VO verbindlich bekräftigt.Gemäß der Aktenlage hat Italien seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 02.05.2011 gemäß Artikel 10 Dublin römisch zwei VO verbindlich bekräftigt.

Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden (vielmehr erteilte Italien seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer), liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden (vielmehr erteilte Italien seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer), liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Art. 10 Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Artikel 10, Dublin römisch zwei VO besteht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidungen ist somit gegeben.

2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Beschwerdeführer (Vater, Mutter und zwei gemeinsame Kinder) gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Nachdem sie auch keine anderen Angehörigen in Österreich haben, liegt bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor.

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit Ende März 2011, also zum Entscheidungszeitpunkt seit rund drei Monaten in Österreich.

Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes - nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.").Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes - nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").

Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden.

2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.2.2.3.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst in ihren niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben haben, warum ihnen in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihnen gedroht hätten, haben sie ebenso nicht dargetan.

Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

Ferner ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Irak unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".

Entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes können Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Asylantrag stellen und haben dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes können Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Asylantrag stellen und haben dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.

Sofern die Beschwerdeführer implizit zum Ausdruck bringen wollten, dass sie in Italien keinen Asylantrag hätten stellen können, so ergibt sich im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik des Art 16 Dublin II-VO ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat - im gegenständlichen Fall von Italien - geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Sofern die Beschwerdeführer implizit zum Ausdruck bringen wollten, dass sie in Italien keinen Asylantrag hätten stellen können, so ergibt sich im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik des Artikel 16, Dublin II-VO ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat - im gegenständlichen Fall von Italien - geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine

Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852;

20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839; 18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689;

04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840; 15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/2011). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Auch der englische Royal Courts of Justice kann in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen.

Die Beschwerdeführer selbst haben vor dem Bundesasylamt nicht näher angegeben, warum ihnen in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden wurden seitens der Beschwerdeführer ebenso nicht dargetan. Ferner ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Wenn in der Beschwerdeergänzung zum Ausdruck gebracht wird (unter anderem durch Verweise auf mehrere Beschlüsse über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Ausspruch des Abschiebestopps von deutschen Verwaltungsgerichten und auf deutsche Internetartikel hiezu verwiesen wird), dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Bei den zitierten deutschen Entscheidungen handelt es sich zum einen um vorläufige Anordnungen, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien getroffen wird und zum anderen handelt es sich dabei um spezifische Einzelfälle, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass deutsche Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Italien ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.Wenn in der Beschwerdeergänzung zum Ausdruck gebracht wird (unter anderem durch Verweise auf mehrere Beschlüsse über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Ausspruch des Abschiebestopps von deutschen Verwaltungsgerichten und auf deutsche Internetartikel hiezu verwiesen wird), dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Bei den zitierten deutschen Entscheidungen handelt es sich zum einen um vorläufige Anordnungen, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien getroffen wird und zum anderen handelt es sich dabei um spezifische Einzelfälle, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass deutsche Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Italien ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden, doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden.

Auch wenn sich einige Verwaltungsgerichte veranlasst sahen, spruchgemäß zu entscheiden, so sind diese Urteile auf den hier vorliegenden konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Ferner handelt es sich bei den zitierten Entscheidungen um solche von Verwaltungsgerichten, welchen zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden kann, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.Auch wenn sich einige Verwaltungsgerichte veranlasst sahen, spruchgemäß zu entscheiden, so sind diese Urteile auf den hier vorliegenden konkreten Fall nicht übertragbar, weil sich aus den oa. Ausführungen ergibt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien in diesem konkreten Fall zu keiner Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Ferner handelt es sich bei den zitierten Entscheidungen um solche von Verwaltungsgerichten, welchen zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden kann, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.

Soweit die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorbrachten, in Italien Angst vor den Angehörigen von Mafiaorganisationen zu haben, so kann weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde selbst noch aus den aktuellen Länderberichten zu Italien abgeleitet werden, dass die italienischen Behörden nicht willens oder fähig wären, den Beschwerdeführern in diesem Falle ausreichenden Schutz zu bieten. Diesbezüglich wird daher festgehalten, dass es sich im Falle Italiens um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und die Beschwerdeführer somit jedenfalls die Möglichkeit haben, sich bei einer etwaige Bedrohung durch Mafiaangehörige oder auch durch andere Privatpersonen in Italien an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden und allfällige kriminelle Handlungen durch Privatpersonen zur Anzeige zu bringen.

Hinweise darauf, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Personengruppe handeln würde, (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ebenfalls nicht hervorgekommen. Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Ehepaar und zwei Kleinkinder handelt, jedoch sind sämtliche Beschwerdeführer gesund und bedürfen keiner außergewöhnlichen Betreuung bzw. Versorgung weswegen folglich auch nicht von einer vulnerablen Personengruppe gesprochen werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es derzeit in Italien aufgrund der großen Anzahl an "Bootsflüchtlingen" zu gewissen Engpässen in der Versorgung sowie zu einer gewissen Verfahrensverzögerung kommen mag; gegenständlicher Fall ist jedoch dahingehend zu differenzieren, dass die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als "Dublin-Rückkehrer" behandelt werden und folglich ihre Situation nicht mit jener von neu ankommenden Bootsflüchtlingen vergleichbar ist.

Die Beschwerdeführer konnten somit insgesamt keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten somit insgesamt keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.2.2.3.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer wie auch die Zweitbeschwerdeführerin führten stets aus, dass sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Auch hinsichtlich ihrer beiden Kinder wurden keine Krankheiten vorgebracht.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.3. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da die Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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