TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/5 A5 416720-1/2010

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Spruch

A5 416.720-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 08 10.613-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 08 10.613-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 27.10.2008 unter der Verwendung eines verfälschten Reisedokumentes, lautend auf XXXX, Staatsangehöriger von Kenia, illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 27.10.2008 unter der Verwendung eines verfälschten Reisedokumentes, lautend auf römisch 40 , Staatsangehöriger von Kenia, illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am 28.10.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 gab der Genannte an, den Namen XXXX zu tragen und in XXXX, Somalia, geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei ledig und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Bezüglich seiner Reiseroute hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, vor rund vier Wochen mit einem LKW von XXXX nach XXXX gefahren zu sein und nach rund dreiwöchigem Aufenthalt in der letztgenannten Stadt die kenianische Grenze schlepperunterstützt passiert zu haben. Von Kenia hätte er die Reise mit dem Flugzeug fortgesetzt und sei auf diese Weise nach Österreich gelangt. Sein Vater hätte die Reise organisiert und bezahlt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Somalia aufgrund der in seiner Heimatregion herrschenden Kämpfe zwischen Al Shabaab und den Stammführern namens "XXXX", in deren Zuge sein Bruder getötet worden wäre, verlassen zu haben. Sein Vater hätte aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.Bei der am 28.10.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 gab der Genannte an, den Namen römisch 40 zu tragen und in römisch 40 , Somalia, geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei ledig und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Bezüglich seiner Reiseroute hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, vor rund vier Wochen mit einem LKW von römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein und nach rund dreiwöchigem Aufenthalt in der letztgenannten Stadt die kenianische Grenze schlepperunterstützt passiert zu haben. Von Kenia hätte er die Reise mit dem Flugzeug fortgesetzt und sei auf diese Weise nach Österreich gelangt. Sein Vater hätte die Reise organisiert und bezahlt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Somalia aufgrund der in seiner Heimatregion herrschenden Kämpfe zwischen Al Shabaab und den Stammführern namens "XXXX", in deren Zuge sein Bruder getötet worden wäre, verlassen zu haben. Sein Vater hätte aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.

I.2. Am 4.11.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte er die bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen dahingehend, dass er nach moslemischem Glauben mit einer Frau namens XXXX verheiratet sei, die in XXXX bei seinem Vater leben würde. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass in XXXX äthiopische Soldaten gegen Islamisten gekämpft hätten und Letztgenannte ihn zur Teilnahme am Krieg aufgefordert hätten. Er habe dies allerdings abgelehnt, nachdem auch sein Bruder bereits getötet worden wäre. Infolge seiner Weigerung wäre der Beschwerdeführer von den Islamisten mit dem Umbringen bedroht worden, und habe sich aus diesem Grunde versteckt gehalten, bis sein Vater einen Schlepper gefunden hätte, der die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer betonte weiters, dass die allgemeine Lage in seiner Heimat katastrophal sei und der Krieg und die wirtschaftliche Lage schrecklich wären. Als Angehöriger des Stammes der Asharaf hätte er keine Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da überall Verfolgung durch die Islamisten, die äthiopischen Truppen und andere, größere Stämme drohe.römisch eins.2. Am 4.11.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte er die bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen dahingehend, dass er nach moslemischem Glauben mit einer Frau namens römisch 40 verheiratet sei, die in römisch 40 bei seinem Vater leben würde. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass in römisch 40 äthiopische Soldaten gegen Islamisten gekämpft hätten und Letztgenannte ihn zur Teilnahme am Krieg aufgefordert hätten. Er habe dies allerdings abgelehnt, nachdem auch sein Bruder bereits getötet worden wäre. Infolge seiner Weigerung wäre der Beschwerdeführer von den Islamisten mit dem Umbringen bedroht worden, und habe sich aus diesem Grunde versteckt gehalten, bis sein Vater einen Schlepper gefunden hätte, der die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer betonte weiters, dass die allgemeine Lage in seiner Heimat katastrophal sei und der Krieg und die wirtschaftliche Lage schrecklich wären. Als Angehöriger des Stammes der Asharaf hätte er keine Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da überall Verfolgung durch die Islamisten, die äthiopischen Truppen und andere, größere Stämme drohe.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste am 2.12.2008 die Durchführung einer Sprachanalyse durch das XXXX.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste am 2.12.2008 die Durchführung einer Sprachanalyse durch das römisch 40 .

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 20.1.2009 stattfand, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinem täglichen Leben in Somalia und zu regionalen Gegebenheiten befragt Der Genannte bestätigte, dass sein Vater und drei seiner Brüder nach wie vor in XXXX leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang betonte, dass seine Brüder körperlich bzw. geistig behindert wären und sein Vater somit nur bei ihm die Befürchtung gehabt habe, dass er sich am Krieg beteiligen müsse. Eine Umsiedlung in den Norden des Landes sei nicht in Betracht gekommen, da sein Stamm im Norden nicht ansässig wäre.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 20.1.2009 stattfand, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinem täglichen Leben in Somalia und zu regionalen Gegebenheiten befragt Der Genannte bestätigte, dass sein Vater und drei seiner Brüder nach wie vor in römisch 40 leben würden, wobei er in diesem Zusammenhang betonte, dass seine Brüder körperlich bzw. geistig behindert wären und sein Vater somit nur bei ihm die Befürchtung gehabt habe, dass er sich am Krieg beteiligen müsse. Eine Umsiedlung in den Norden des Landes sei nicht in Betracht gekommen, da sein Stamm im Norden nicht ansässig wäre.

I.4. Mit Sprachanalysegutachten vom 12.10.2010 bestätigte das XXXX aufgrund der sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers dessen Herkunft aus der Region XXXX im südlichen Somalia. E habe zudem korrekte und detaillierte Kenntnisse bezüglich der geografischen Gegebenheiten aufgewiesen und könnte bestätigt werden, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Clans, inklusive dem Volksstamm der Asharaf, in dieser Region angesiedelt wären.römisch eins.4. Mit Sprachanalysegutachten vom 12.10.2010 bestätigte das römisch 40 aufgrund der sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers dessen Herkunft aus der Region römisch 40 im südlichen Somalia. E habe zudem korrekte und detaillierte Kenntnisse bezüglich der geografischen Gegebenheiten aufgewiesen und könnte bestätigt werden, dass die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Clans, inklusive dem Volksstamm der Asharaf, in dieser Region angesiedelt wären.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 ASylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I) aus, dass in Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln die Zugehörigkeit des Genannten zum Stamm der Asharaf ebenso wenig festgestellt werden könnte wie daraus resultierende Verfolgungshandlungen gegen seine Person. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde zusammengefasst mit der schlechten Sicherheitslage in Somalia begründet.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ASylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins) aus, dass in Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln die Zugehörigkeit des Genannten zum Stamm der Asharaf ebenso wenig festgestellt werden könnte wie daraus resultierende Verfolgungshandlungen gegen seine Person. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde zusammengefasst mit der schlechten Sicherheitslage in Somalia begründet.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er verwies auf seine Volksgruppenzugehörigkeit und rügte das diesbezügliche mangelhafte Ermittlungsverfahren. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Berichte, aus denen sich ergäbe, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von Al Shabaab kontrolliert würde und Zwangsrekrutierungen an der Tagesordnung wären. Die belangte Behörde habe die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, ohne entsprechende Ermittlungen zu veranlassen bzw. Feststellungen zu der Gefährdungslage für junge, kampffähige Männer, zu treffen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er verwies auf seine Volksgruppenzugehörigkeit und rügte das diesbezügliche mangelhafte Ermittlungsverfahren. In diesem Zusammenhang verwies er auf diverse Berichte, aus denen sich ergäbe, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von Al Shabaab kontrolliert würde und Zwangsrekrutierungen an der Tagesordnung wären. Die belangte Behörde habe die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, ohne entsprechende Ermittlungen zu veranlassen bzw. Feststellungen zu der Gefährdungslage für junge, kampffähige Männer, zu treffen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit den verfahrensrelevanten Fragen ordnungsgemäß auseinanderzusetzen. Es hat eine Sprachanalyse beim XXXX veranlasst; das Ergebnis bestätigt aufgrund der sprachlichen Merkmale zweifelsfrei die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der XXXX in Südsomalia. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde in weiterer Folge davon ausgeht, dass die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Asharaf im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte. Seitens des Sprachanalyseinstituts wurde bestätigt, dass die genannte Gruppe in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angesiedelt ist, so dass diese Angaben ohne Hinzutreten konkret in der Person des Beschwerdeführers gelegener Ausschlussgründe nicht ohne Weiteres als nicht zutreffend abgetan werden können. Für den Asylgerichtshof ergibt sich weder aus den Einvernahmen noch aus den Länderberichten ein Anhaltspunkt, der im Fall des Beschwerdeführers gegen die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, darzulegen, aus welchen Erwägungen es zu seiner Schlussfolgerung mangelnder Volksgruppenzugehörigkeit zum Stamm der Asharaf gelangt ist. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der konkreten Gefährdungslage von kampffähigen Männern in seiner Heimatregion rügt. Das Bundesasylamt hat ohne nähere Begründung festgehalten, dass eine Verfolgungsgefahr nicht angenommen werden kann. Es finden sich allerdings auch im Zusammenhang mit dieser Schlussfolgerung keine weiterführenden Feststellungen, etwa zur Vorgehensweise von Al Shabaab bezüglich Zwangsrekrutierungen bzw. dem Umgang mit Angehörigen der Asharaf. Zur Gänze unterblieben sind Untersuchungen der Frage eines möglichen staatlichen Schutzes bei Übergriffen auf die Zivilbevölkerung respektive auf Angehörige eines Minderheitenstammes bzw. des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Insgesamt war die Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers dermaßen lückenhaft, dass eine Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen nicht abschließend möglich ist.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit den verfahrensrelevanten Fragen ordnungsgemäß auseinanderzusetzen. Es hat eine Sprachanalyse beim römisch 40 veranlasst; das Ergebnis bestätigt aufgrund der sprachlichen Merkmale zweifelsfrei die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der römisch 40 in Südsomalia. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde in weiterer Folge davon ausgeht, dass die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Asharaf im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollte. Seitens des Sprachanalyseinstituts wurde bestätigt, dass die genannte Gruppe in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers angesiedelt ist, so dass diese Angaben ohne Hinzutreten konkret in der Person des Beschwerdeführers gelegener Ausschlussgründe nicht ohne Weiteres als nicht zutreffend abgetan werden können. Für den Asylgerichtshof ergibt sich weder aus den Einvernahmen noch aus den Länderberichten ein Anhaltspunkt, der im Fall des Beschwerdeführers gegen die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, darzulegen, aus welchen Erwägungen es zu seiner Schlussfolgerung mangelnder Volksgruppenzugehörigkeit zum Stamm der Asharaf gelangt ist. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der konkreten Gefährdungslage von kampffähigen Männern in seiner Heimatregion rügt. Das Bundesasylamt hat ohne nähere Begründung festgehalten, dass eine Verfolgungsgefahr nicht angenommen werden kann. Es finden sich allerdings auch im Zusammenhang mit dieser Schlussfolgerung keine weiterführenden Feststellungen, etwa zur Vorgehensweise von Al Shabaab bezüglich Zwangsrekrutierungen bzw. dem Umgang mit Angehörigen der Asharaf. Zur Gänze unterblieben sind Untersuchungen der Frage eines möglichen staatlichen Schutzes bei Übergriffen auf die Zivilbevölkerung respektive auf Angehörige eines Minderheitenstammes bzw. des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Insgesamt war die Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers dermaßen lückenhaft, dass eine Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen nicht abschließend möglich ist.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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