TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/7 C12 417445-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C12 417.445-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2011, FZ. 10 09.769-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2011, FZ. 10 09.769-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 19.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Er wurde dazu am gleichen Tag von Organen des Bezirkspolizeikommandos XXXX niederschriftlich erstbefragt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 19.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag). Er wurde dazu am gleichen Tag von Organen des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er die Mongolei 2006 verlassen und sich seit diesem Zeitpunkt in Tschechien aufgehalten habe. Er habe dort im Mai 2007 einen Asylantrag gestellt und 2009 einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe private Gründe gehabt, weil sein Bruder 2006 in Tabor (Tschechien) umgebracht worden sei. Deswegen habe er auch von den tschechischen Behörden Schutz gewollt. Sein Leben sei in Tschechien in Gefahr, er sei dort von Mongolen bedroht worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes an: "Ich hatte in meinem Heimatland politische Probleme. Ich könnte deswegen mit meiner Familie in der Mongolei nicht ruhig leben. Ich wurde politisch verfolgt und deshalb auch bedroht und geschlagen. Der mongolische XXXX hat mir diese Leute geschickt, welche mich dann geschlagen haben." Er wolle nicht nach Tschechien, weil er dort keinen Schutz erhalte. In seinem Heimatland werde er politisch verfolgt und bedroht und fürchte sich vor unmenschlicher Behandlung.Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes an: "Ich hatte in meinem Heimatland politische Probleme. Ich könnte deswegen mit meiner Familie in der Mongolei nicht ruhig leben. Ich wurde politisch verfolgt und deshalb auch bedroht und geschlagen. Der mongolische römisch 40 hat mir diese Leute geschickt, welche mich dann geschlagen haben." Er wolle nicht nach Tschechien, weil er dort keinen Schutz erhalte. In seinem Heimatland werde er politisch verfolgt und bedroht und fürchte sich vor unmenschlicher Behandlung.

1.2. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt an die tschechischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Dublin II-VO. Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Sicherung der Ausweisung die Schubhaft verhängt.1.2. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt an die tschechischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO. Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Sicherung der Ausweisung die Schubhaft verhängt.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 lehnten die zuständigen tschechischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und verwiesen in der Begründung darauf, dass die österreichischen Behörden bereits am 23.03.2009 die tschechischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatten. Die tschechischen Behörden hätten in der Folge am 31.03.2009 diesen Antrag akzeptiert. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin am 14.04.2009 die tschechischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, worauf die Überstellungsfrist am 01.10.2010 geendet habe.

Aus den im Akt befindlichen fremdenpolizeilichen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2009 im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nach illegaler Einreise aus Tschechien kommend aufgegriffen worden war. Er hatte dazu angegeben, dass er irrtümlich nach Österreich eingereist sei und in der Tschechei einen Asylantrag gestellt habe. Eine Rücküberstellung nach Tschechien konnte nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer nach Zustimmung der tschechischen Behörden untergetaucht war.

1.3. Am 29.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er sei 2006 mit seinem mongolischen Reisepass und einem tschechischen Visum nach Tschechien gereist. Dort habe er sich bis zum 18.10.2010 aufgehalten. Sein älterer Bruder sei 2006 in Tschechien verstorben. Die tschechischen Behörden hätten schließlich seinen dort gestellten Asylantrag abgelehnt, weshalb er nach Österreich weitergereist sei. In seiner Heimat habe er eine Ehefrau und zwei Kinder. Er habe seine Familie bereits vor vielen Jahren verlassen und sei in der Zwischenzeit nicht mehr in der Mongolei gewesen. Bisher habe er nur in Tschechien einen Asylantrag gestellt. 2009 sei das Verfahren abgeschlossen worden, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe in Tabor, Brünn und auch in Prag gelebt.

In der Folge wurde er aufgefordert alle Gründe anzugeben, welche ihm zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten. Darauf gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Private Probleme, Rache kann man sagen." Auf neuerliche Aufforderung seinen Fluchtgrund zu schildern, gab er im Wesentlichen folgendes an: Sein älterer Bruder habe in Agraministerium der Mongolei gearbeitet. Im Zuge seines Dienstes sei er nach Tschechien gekommen und dort verstorben. Warum er verstorben sei, wisse er nicht. Der Bruder habe Probleme mit Konkurrenten gehabt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in die Tschechei gereist, um sich mit den Mördern zu unterhalten, die der Strafe in der Mongolei entkommen seien. Er habe sich geärgert, weil er seinen Bruder verloren habe und die Mörder davongekommen seien. Die Verwandten der Mörder würden in der Mongolei leben. Dort gäbe es nur kleine Städte und man würde gleich gefunden werden, aber das könne er nur alles vermuten, weil er nach dem Tod seines Bruders noch nicht in die Mongolei zurückgekehrt sei.

Auf die Frage, ob er alle Fluchgründe vorgebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, ich habe nur diese privaten Probleme." In Tschechien habe er Dokumente, die den Tod seines Bruders bescheinigen würden sowie Tatortfotos und den Polizeiakt gehabt. In seinem Heimatland sei er nicht vorbestraft, nie inhaftiert gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage ob er im Falle seiner Rückkehr die Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er befürchte allerdings private Probleme zu bekommen. Von den offiziellen Justizbehörden habe er nichts zu befürchten, nur die Bedrohung vom Privaten. Wenn er in der Mongolei jemand sterbe, dann sei das nichts Besonderes. Es gäbe nur Aufsehen, wenn hohe Amtsträger sterben würden.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf interantionalen Schutz abzuweisen.

1.5. Am 11.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn der Einvernahme äußerte der Beschwerdeführer die Bitte, dass sein Antrag entsprechend überprüft werde. Obwohl er gesagt habe, dass er nur private Fluchtgründe habe, bedeutet das nicht, dass es seine Privatangelegenheit sei. Die Probleme würden auch seine Verwandten betreffen und deshalb ersuche er, dass sein Antrag gründlich geprüft werde. Er wolle nicht den Rest seines Lebens auf der Flucht sein und Angst haben. Er wolle arbeiten und mit seiner Familie ohne Angst irgendwo normal leben. Auf die Frage, ob er seine bisherigen Angaben ergänzen oder dazu Stellung nehmen wolle, wiederholte er, dass es das wichtigste sei, dass man seinen Antrag überprüfe. Er sei es leid, ständig auf der Flucht zu sein und wolle nur normal leben. Das habe er auch in Tschechien geäußert, sei aber nicht angenommen worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu schildern, was er ganz konkret im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei befürchte. Daraufhin gab er an, er habe nur Angst vor den Menschen, die ihn bedrohen würden, weil er sie auch nicht in Ruhe gelassen habe. Diese Menschen seien für den Tod seines Bruders verantwortlich. Er stelle sich die Frage, warum diese noch immer frei herumlaufen würden. Diese Leute hätten immer große Ämter und würden dort nie vor Gericht kommen. Er hätte auch Angst, wenn die NGO-Organisation zur Botschaft gehen würde und dort Fragen gestellt würden, denn es könnte sein, dass seine Daten in die Mongolei geleitet würden.

1.6. Am 16.12.2010 langte ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in mongolischer Sprache beim Bundesasylamt ein. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 42 Jahre alt und mongolischer Staatsbürger sei. Er habe eine Frau und zwei Kinder. Er sei traurig über die nunmehrige Situation in der Mongolei, insbesondere über die Art und Weise, wie die führenden Leute den Staat lenken und ihren Einfluss in der Gesellschaft nützen würden. Er habe einen Asylantrag gestellt, welcher vom Bundesasylamt abgelehnt werde. Der Hauptgrund für seinen Asylantrag sei, dass sein älterer Bruder in Tschechien gearbeitet habe und 2006 von "gesetzesbrecherischen Mongolen" umgebracht worden sei. Diese seien jedoch nicht verurteilt worden und würden sich nach wie vor auf freiem Fuß befinden. Außerdem würden ihnen die Täter Angst einjagen und sie hätten aus rachsüchtigen Gründen Drohungen von ihnen bekommen. Sein Bruder habe große Dienste für den Staat geleistet und im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gearbeitet. Die Straftäter würden in der Mongolei für den Mord 20 bis 25 Jahre Freiheitsstrafe erhalten. Sie hätten in Tschechien mit seinem Bruder eine Firma aufgebaut. Dabei sei es zu Uneinigkeiten und zu einem finanziellen Streitfall gekommen. Die Verwandten dieser Personen seien heute hochrangige Staatsfunktionäre. Die Leute, die ihn bedrohen und nach Rache sinnen würden, hätten keine rechtlichen Folgen zu befürchten. Sein Leben sei sehr unsicher. Er ersuche daher ihn mit seiner Familie hier arbeiten und leben zu lassen.

1.7. Am 20. 12.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag einvernommen. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens bestätigte der Beschwerdeführer, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Auf die Frage, wie er seinen Asylantrag in Tschechien begründet habe, antwortete er lediglich, dass er dort einen negativen Bescheid bekommen habe. Es sei für ihn schwer in Tschechien zu leben, weil er dort bedroht werde, wie er es auch in der Mongolei befürchte. Er habe in Tschechien mit dem Auto einer Freundin fahren dürfen und dieses sei ihm gestohlen worden. Er habe das der Polizei gemeldet, aber das Auto sei nicht gefunden worden. Er glaube, dass auch das eine Bedrohung jener Leute gewesen sei, die seinen Bruder ermordet hätten. Er habe Kopien von Fotos, die seinen ermordeten Bruder zeigen würden. Die Originalfotos seien bei der Polizei in Tschechien. Er sei auch von diesen Leuten geschlagen worden und habe eine Kopfverletzung davon getragen. Anschließend sei er zwei bis drei Tage in Krankenhaus Boleslav gewesen. Er habe zwei Narben am Kopf und gebrochene Zähne. Es gebe dafür einen tschechischen Befund.

Auf die neuerliche Frage, womit der den Asylantrag in Tschechien begründet habe antwortete er: "Mit dem Gleichen, was ich jetzt angegeben habe, es wurde aber abgelehnt." Weshalb sein Antrag genau abgelehnt worden sei, wisse er nicht mehr, er habe den Bescheid verloren. Er sei einverstanden, dass in sein tschechisches Asylverfahren Einsicht genommen werde.

Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Mongolei befürchten würde, gab er an, dass er die Angst habe, dass die Leute, die seinen Bruder ermordet hätten auch ihn ermorden könnten. Sie hätten ihm gedroht, falls er zur Polizei gehe. Diese Leute würden sicher nach mongolischem Gesetz zu 20 bis 25 Jahren verurteilt werden. Deswegen hätten ihn diese Leute gesucht und bedroht. Es sei auch nicht möglich, in einem anderen Teil der Mongolei zu leben, da es dort nur wenige Menschen geben würde, wovon die meisten in Ulaanbaatar leben würden. Darüber hinaus sei die Polizei korrupt und arbeite nur für die reichen Leute. Er habe keine Chance in der Mongolei zu leben.

1.8. Mit Schreiben vom 30.12.2010 übermittelte das tschechische Innenministerium dem Bundesasylamt Kopien des Verwaltungsaktes sowie des negativen Bescheides betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Tschechien. Der Übersetzung dieser Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Tschechien mit Bescheid vom 29.06.2007 abgewiesen wurde. Aus der Begründung und den beiliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit von 1998 bis 2003 in Tschechien gelebt und um Asyl angesucht habe. Er habe sich dort mit seiner Familie aufgehalten, welche bereits im Jahr 2002 in die Heimat zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Familie im Jahr 2003 nachgefolgt. Am 27.02.2006 sei sein Bruder in Tschechien verstorben und daraufhin der Beschwerdeführer im März 2006 wieder eingereist, um sämtliche Angelegenheiten bezüglich des Todes seines Bruders zu regeln. Er habe verlangt, dass der Tod seines Bruders untersucht werde und dass Ex-Freund seiner nunmehrigen Ehefrau, welcher sich zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders in dessen Begleitung befunden habe, zur Verantwortung gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe auch die Befürchtung geäußert, dass die Freunde des Ex-Freundes seiner nunmehrigen Frau ihn verletzen oder sonstigen Schaden könnten. Deshalb wolle er auch nicht zurück in die Mongolei. Seine Gründe für den Asylantrag seien auch mit den Gründen seines vorherigen Asylantrages identisch, das heißt, es handle sich um private Gründe und er verspüre Angst um sein Leben, weil sein Bruder verstorben sei. Er habe die Verlobte seines Freundes geheiratet, welcher erst nach der Entlassung aus dem Gefängnis von dieser Tatsache erfahren habe und ihn deshalb mit dem Umbringen drohte. Einmal sei er auch angegriffen worden und aus den angeführten Gründen habe er 1998 mit seiner Familie aus der Mongolei nach Tschechien flüchten müssen. Er sei auch nach seiner Heimkehr von den Freunden des Ex-Freundes seiner Ehefrau belästigt worden, es habe aber nur winzige Probleme gegeben. Im Jahr 2004 habe er gegen die fraglichen Personen Anzeige bei der Polizei erstattet, der Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen haben ihn jedoch nicht interessiert, weil er in der Mongolei kein Vertrauen zur Polizei hätte. Als er vom Tod seines Bruders erfahren habe, habe er beschlossen, nach Tschechien zurückzukehren, um die Umstände betreffend seinen Tod festzustellen. Er wolle, dass die Täter bestraft werden.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid gründete sich auf umfangreiche länderkundliche Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in der Mongolei vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht lediglich auf die angebliche Verfolgung durch Private gegründet, es bestehe jedoch kein hinreichender Anhalt für eine allfällige Duldung von Übergriffen oder eine mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft der Sicherheitskräfte, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz dagegen zu bieten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden auch keine ausreichende reale Gefahr beinhalten, welche zu einem Abschiebungshindernis führen könnten. Schließlich sei einer Beschwerde gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG abzuerkennen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht habe.Der Bescheid gründete sich auf umfangreiche länderkundliche Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in der Mongolei vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht lediglich auf die angebliche Verfolgung durch Private gegründet, es bestehe jedoch kein hinreichender Anhalt für eine allfällige Duldung von Übergriffen oder eine mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft der Sicherheitskräfte, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz dagegen zu bieten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden auch keine ausreichende reale Gefahr beinhalten, welche zu einem Abschiebungshindernis führen könnten. Schließlich sei einer Beschwerde gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG abzuerkennen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht habe.

Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 20.01.2011 nachweislich zugestellt.

2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer noch am selben Tag über seinen rechtlichen Vertreter eine Beschwerde ein und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der angefochtene Bescheid sowohl in inhaltlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. So würde die belangte Behörde zu Unrecht feststellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 vorgebracht habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen gegenüber der Behörde mehrmals Verfolgungsgründe geltend gemacht. Bereits bei seiner Erstbefragung am 19.10.2010 habe er angegeben, dass er in der Mongolei aus politischen Gründen verfolgt, bedroht und geschlagen worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch Probleme mit einem Minister namens XXXX angegeben. Im Zuge der weiteren Einvernahme am 29.10.2010 habe der Beschwerdeführer dann als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates "private Probleme" bzw. "Rache" angegeben und dies näher präzisiert. Im Zuge der Einvernahme am 11.11.2010 habe er ebenso konkret angegeben, dass er Angst vor den Menschen habe, die ihn bedrohen würden. Es handle sich dabei um jene Menschen, die für den Tod des Bruders verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass diese Personen in der Mongolei nicht zur Verantwortung gezogen werden würden und dort große Ämter inne hätten. Im Zuge seiner letzten Einvernahme habe er zu seinem Asylverfahren in Tschechien angegeben, dass er dort Fotos von seinem ermordeten Bruder vorgelegt und angegeben habe, dass er in Tschechien von den Personen, welche damit in Verbindung stünden, bedroht und geschlagen worden sei. Der belangten Behörde sei somit vorzuwerfen, dass sie auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid mit keiner Silbe eingegangen seien. Völlig aktenwidrig habe sie sogar behauptet, der Beschwerdeführer habe als Verfolgungsgrund lediglich Probleme mit Kriminellen in Tschechien geltend gemacht. Weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung würde sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers finden, dass er in der Mongolei aufgrund politischer Probleme mit einem Minister bedroht und geschlagen worden sei und über dies die Rache der Mörder seines Bruders zu fürchten habe, zumal er offenbar deren strafrechtlichen Verfolgung sowohl in der Mongolei als auch in Tschechien anstreben würde. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Schließlich würden sich im bekämpften Bescheid keine Ausführungen dazu finden, ob die belangte Behörde nun die tschechischen Unterlagen zum dortigen Asylverfahren angefordert habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Dokumente bzw. Akten für inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers relevant seien. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in den Verfolgerstaat abgeschoben werde. Er sei damit im Falle seiner Rückkehr weiteren Verfolgungshandlungen jener Personen ausgesetzt, welche für den Mord seines Bruders verantwortlich seien. Auch wenn die Verfolgungshandlungen von privater Seite ausgehen würden, sei der Bezug zu einem Verfolgungsgrund nach der GFK insofern hergestellt, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass diese Personen große Ämter in der Mongolei inne hätten. Damit habe der Beschwerdeführer offenkundig auf die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden hingewiesen.2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer noch am selben Tag über seinen rechtlichen Vertreter eine Beschwerde ein und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der angefochtene Bescheid sowohl in inhaltlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. So würde die belangte Behörde zu Unrecht feststellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 vorgebracht habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen gegenüber der Behörde mehrmals Verfolgungsgründe geltend gemacht. Bereits bei seiner Erstbefragung am 19.10.2010 habe er angegeben, dass er in der Mongolei aus politischen Gründen verfolgt, bedroht und geschlagen worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch Probleme mit einem Minister namens römisch 40 angegeben. Im Zuge der weiteren Einvernahme am 29.10.2010 habe der Beschwerdeführer dann als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates "private Probleme" bzw. "Rache" angegeben und dies näher präzisiert. Im Zuge der Einvernahme am 11.11.2010 habe er ebenso konkret angegeben, dass er Angst vor den Menschen habe, die ihn bedrohen würden. Es handle sich dabei um jene Menschen, die für den Tod des Bruders verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass diese Personen in der Mongolei nicht zur Verantwortung gezogen werden würden und dort große Ämter inne hätten. Im Zuge seiner letzten Einvernahme habe er zu seinem Asylverfahren in Tschechien angegeben, dass er dort Fotos von seinem ermordeten Bruder vorgelegt und angegeben habe, dass er in Tschechien von den Personen, welche damit in Verbindung stünden, bedroht und geschlagen worden sei. Der belangten Behörde sei somit vorzuwerfen, dass sie auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid mit keiner Silbe eingegangen seien. Völlig aktenwidrig habe sie sogar behauptet, der Beschwerdeführer habe als Verfolgungsgrund lediglich Probleme mit Kriminellen in Tschechien geltend gemacht. Weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung würde sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers finden, dass er in der Mongolei aufgrund politischer Probleme mit einem Minister bedroht und geschlagen worden sei und über dies die Rache der Mörder seines Bruders zu fürchten habe, zumal er offenbar deren strafrechtlichen Verfolgung sowohl in der Mongolei als auch in Tschechien anstreben würde. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Schließlich würden sich im bekämpften Bescheid keine Ausführungen dazu finden, ob die belangte Behörde nun die tschechischen Unterlagen zum dortigen Asylverfahren angefordert habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Dokumente bzw. Akten für inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers relevant seien. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in den Verfolgerstaat abgeschoben werde. Er sei damit im Falle seiner Rückkehr weiteren Verfolgungshandlungen jener Personen ausgesetzt, welche für den Mord seines Bruders verantwortlich seien. Auch wenn die Verfolgungshandlungen von privater Seite ausgehen würden, sei der Bezug zu einem Verfolgungsgrund nach der GFK insofern hergestellt, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass diese Personen große Ämter in der Mongolei inne hätten. Damit habe der Beschwerdeführer offenkundig auf die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden hingewiesen.

3. Mit Schreiben vom 25.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt den Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2011 am Luftweg via Moskau in die Mongolei überstellt wurde.3. Mit Schreiben vom 25.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt den Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2011 am Luftweg via Moskau in die Mongolei überstellt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. In der Zeit von 1998 bis 2003 hatte sich der Beschwerdeführer in Tschechien aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. 2003 kehrte er in seine Heimat zurück. Im März 2006 reiste er wieder nach Tschechien und stellte dort einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Ministeriums für Inneres der Tschechischen Republik vom 29.06.2007 abgewiesen wurde. Am 19.03.2009 wurde der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nach illegaler Einreise aus Tschechien kommend aufgegriffen. Er hatte dazu angegeben, dass er irrtümlich nach Österreich eingereist sei und in Tschechien einen Asylantrag gestellt habe. Eine Rücküberstellung nach Tschechien konnte nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer nach entsprechender Zustimmung der tschechischen Behörden untergetaucht war.

Am 19.10.2010 reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus Tschechien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Am 24.02.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei über den Luftweg in seine Heimat zurück überstellt.

Dort leben nach wie vor seine Ehefrau und seine beiden Söhne. In Österreich hat er keine Verwandten oder Personen, zu welchen eine besondere Beziehung oder eine Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Er ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner geregelten (allenfalls auch gemeinnützigen) Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Er hatte in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:

Das Bundesasylamt hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernste Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Das Bundesasylamt hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernste Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des negativen tschechischen Asylbescheides Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben nach aus der Mongolei; es war letztendlich auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und der Kenntnis der Landessprache davon auszugehen, dass diese Angaben richtig sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht erfolgen.

Die Feststellungen zu seinem Leben in der Mongolei und seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Tschechien ergeben sich zum einen aus seinen eigenen Angaben und zum anderen aus den an das Bundesasylamt übermittelten Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in Tschechien.

Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren behauptet, noch ist dem erkennenden Gericht derartiges sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat auch selbst bestätigt, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe.

Hinweise auf besondere soziale Kontakte in Österreich sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer (gemeinnützigen) Beschäftigung nachgegangen sei oder Kurse belegt hätte.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Kern auf die angebliche Bedrohung durch die Mörder seines Bruders, welcher am 27.02.2006 in Tschechien ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Tschechien gereist, um alle Angelegenheiten betreffend den Tod seines Bruders zu regeln und dafür zu sorgen, dass dieser in Tschechien entsprechend untersucht wird und die Mörder zur Verantwortung gezogen werden. In der Folge sei er in Tschechien von jenen Mongolen, die für den Tod seines Bruders verantwortliche seien, bedroht und geschlagen worden.

Damit hat der Beschwerdeführer aber lediglich eine Bedrohung durch Private, aber keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, geltend gemacht. Zwar hat er im Zuge seiner Ersteinvernahme am 19.10.2010 gegenüber den einvernehmenden Sicherheitsorganen behauptet, dass er in der Mongolei politisch bedroht worden sei. Ein namentlich genannter Minister habe ihm Leute geschickt, welche ihn geschlagen hätten. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der diese Behauptung jedoch nicht aufrecht erhalten. Bei allen weiteren Einvernahmen hat der Beschwerdeführer stets ausdrücklich angegeben, dass er sich ausschließlich von Privaten bedroht und verfolgt fühle, nämlich von jenen Menschen die für den Tod seines Bruders verantwortlich seien. Ebenso ausdrücklich verneinte er die Existenz von weiteren Fluchtgründen und gab an, dass er mit den Behörden in der Mongolei keine Probleme gehabt und von den Justizbehörden auch nichts zu befürchten habe.

Und selbst die von ihm vorgebrachte Bedrohung durch jene Mongolen, welche angeblich für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, hat sich nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht in seinem Heimatstaat, sondern in Tschechien ereignet. Zwar versuchte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 29.10.2010 hinsichtlich dieser vorgebrachten Bedrohung einen Bogen in seinen Heimatstaat zu spannen, indem er angab, dass die Verwandten dieser Mörder in der Mongolei leben würden und es dort nur kleine Städte geben würde, wo man leicht gefunden werden könne, räumte aber im Anschluss daran selbst ein, dass er das alles nur vermuten könne, weil er seit dem Tod seines Bruders nicht mehr in die Mongolei zurückgekehrt sei.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine konkrete Verfolgungshandlung oder Bedrohung vorgebracht, welche sich in seinem Heimatstaat ereignet hätte. Auf die Frage, was er nun im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei befürchten würde, gab er am 11.11.2010 lediglich an, dass er Angst vor jenen Menschen habe, die für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, weil er sie auch nicht in Ruhe gelassen habe, ohne dies jedoch näher auszuführen oder zu begründen. Allein seine diesbezüglich sehr allgemeine weitere Behauptung, dass diese Leute immer große Ämter hätten und nie vor Gericht kommen würden, lässt jedenfalls noch keinen Schluss auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat zu.

Bei seiner letzten Einvernahme brachte er dazu ergänzend vor, dass er sich davor fürchten würde, dass er in der Mongolei von den Leuten, die für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, ebenfalls getötet werden könnte. Als Grund dafür gab er an, dass diese in der Mongolei eine Haftstrafe von 20 bis 25 Jahren zu erwarten hätten und ihm daher mit dem Umbringen gedroht hätten, falls er zur Polizei gehe. Dieses Vorbringen ist jedoch insofern unplausibel, als sich jene Personen, die angeblich für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, nach seinen eigenen Angaben in Tschechien und nicht in der Mongolei aufhalten. Anderenfalls würden auch die von ihm ins Treffen geführten jahrelangen Bemühungen, die tschechischen Behörden dazu zu bewegen, den Tod seines Bruders entsprechend zu untersuchen und seine Mörder zur Verantwortung zu ziehen, wenig Sinn ergeben. Weiters erscheint auch die Behauptung, dass die angeblichen Mörder in der Mongolei eine hohe Haftstrafe zu befürchten hätten, insofern sehr weit hergeholt, als sich die Tat in Tschechien ereignet hat und daher nicht zu erwarten ist, dass allenfalls durch eine Anzeige des Beschwerdeführers ausgelöste polizeiliche Ermittlungen in der Mongolei tatsächlich ein gerichtlich verwertbares Ergebnis erbringen und zu einer Anklage führen könnten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders der Beschwerdeführer selbst nicht in Tschechien sondern in der Mongolei aufgehalten und daher in diesem Fall keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat, welche als verwertbare Zeugenaussage zur Überführung des Täters dienen könnten. Es stellt sich daher die Frage, wie er einen entsprechenden Vorwurf gegen bestimmte Personen gegenüber den mongolischen Behörden überhaupt begründen will.

Und schließlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die näheren Umstände der Tötung seines Bruders in Tschechien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Bei der Einvernahme am 29.10.2010 gab er dazu an, dass sein Bruder im Agrarministerium der Mongolei gearbeitet habe, in Ausübung seines Dienstes nach Tschechien gekommen und dort verstorben sei. Warum er ums Leben gekommen sei, wisse er nicht, sein Bruder habe aber Probleme mit Konkurrenten gehabt. Bei der Einvernahme am 16.12.2010 gab er dagegen an, dass sein Bruder für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gearbeitet habe und mit seinen Mördern in Tschechien eine Firma aufgebaut hätte. Dabei sei es zu finanziellen Streitigkeiten gekommen. Und davon vollkommen abweichend hatte der Beschwerdeführer gegenüber den tschechischen Asylbehörden angegeben, dass der Exfreund seiner nunmehrigen Ehefrau für den Tod seines Bruders verantwortlich sei und dass er befürchte, dass ihn dessen Freunde verletzen oder ihm Schaden zufügen könnten. Der Beschwerdeführer habe dessen Verlobte geheiratet, dieser habe erst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis davon erfahren und ihm dann mit dem Umbringen gedroht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohung durch Private sind daher insgesamt unglaubwürdig. Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen sollte, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass die mongolischen Sicherheitsbehörden generell nicht Willens oder in der Lage wären, gegen eine solche Bedrohung durch Private entsprechend vorzugehen und dem Beschwerdeführer im Anlassfall einen entsprechenden effektiven Schutz verweigern würden.

2.5. Zusammengefasst war das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet, das Bestehen einer aktuellen oder tatsächlich drohenden Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Es kann daher auch keine reale Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund erkannt werden, welche sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF. BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF. der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Zur Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer:3.1.2. Zur Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkte II.2.4. und 2.5.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch zwei.2.4. und 2.5.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus bieten auch die vom Bundesasylamt getroffenen umfassenden Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für den Beschwerdeführer abzuleiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies beim Beschwerdeführer oder generell in der Mongolei der Fall wäre.Darüber hinaus bieten auch die vom Bundesasylamt getroffenen umfassenden Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für den Beschwerdeführer abzuleiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies beim Beschwerdeführer oder generell in der Mongolei der Fall wäre.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer:3.2.2. Zur Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer:

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht.

3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und war auch bisher in der Lage, in seinem Heimatland für seinen eigenen unterhalt aufzukommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und war auch bisher in der Lage, in seinem Heimatland für seinen eigenen unterhalt aufzukommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Er lebte im Bundesgebiet mit niemandem zusammen und hatte auch sonst keine relevanten privaten Bindungen. Der lediglich etwa vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es haben sich im konkreten Fall auch weder Anhaltspunkte für eine besondere Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben ergeben, noch wurden besonders enge freundschaftliche Kontakte bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht und es ist davon auszugehen, dass er noch weit stärker in seinem Herkunftsstaat verwurzelt ist.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Er lebte im Bundesgebiet mit niemandem zusammen und hatte auch sonst keine relevanten privaten Bindungen. Der lediglich etwa vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es haben sich im konkreten Fall auch weder Anhaltspunkte für eine besondere Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben ergeben, noch wurden besonders enge freundschaftliche Kontakte bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht und es ist davon auszugehen, dass er noch weit stärker in seinem Herkunftsstaat verwurzelt ist.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind daher auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

3.3.3. Es liegt daher kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Es liegt daher kein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG 2005:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Nach der Definition des § 2 Abs 11 AsylG 2005 ist unter Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie zu verstehen. Art. 9 der Statusrichtlinie bezieht sich ausdrücklich nur auf Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).Nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 11, AsylG 2005 ist unter Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie zu verstehen. Artikel 9, der Statusrichtlinie bezieht sich ausdrücklich nur auf Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel eins A, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).

3.4.2. Wie den obigen Ausführungen unter Punkt II.2.4. und II.2.5. zu entnehmen ist, kommt der Asylgerichthof - wie zuvor das Bundesasylamt - zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine alsylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht hat. Es lagen im gegenständlichen Fall daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls vor.3.4.2. Wie den obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5. zu entnehmen ist, kommt der Asylgerichthof - wie zuvor das Bundesasylamt - zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine alsylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht hat. Es lagen im gegenständlichen Fall daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls vor.

3.4.3 Vor dem Hintergrund der oben unter Punkt II.2.4. und II.2.5. getroffenen Feststellungen erübrigen sich auch darüber hinausgehende, gesonderte Ausführungen zu dem in Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005.3.4.3 Vor dem Hintergrund der oben unter Punkt römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5. getroffenen Feststellungen erübrigen sich auch darüber hinausgehende, gesonderte Ausführungen zu dem in Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005.

4. Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Dies ist im Gegenstand - wie oben unter Punkt II.3.3. ausgeführt - der Fall, weshalb das gegenständlichen Erkenntnis um Spruchpunkt II. zu ergänzen war.4. Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Dies ist im Gegenstand - wie oben unter Punkt römisch zwei.3.3. ausgeführt - der Fall, weshalb das gegenständlichen Erkenntnis um Spruchpunkt römisch zwei. zu ergänzen war.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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