Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 418.943-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Tunesien alias Irak alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, GZ 11 00.270-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien alias Irak alias Frankreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, GZ 11 00.270-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am 06.01.2011 von einer Polizeistreife kontrolliert, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Die Polizei wollte ihn zur Feststellung seiner Identität auf die Polizeistation mitnehmen, weshalb der Beschwerdeführer flüchtete. Aufgrund eines Sturzes konnte er festgenommen werden und es wurde die Schubhaft verhängt. Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.02.2006 war über den Beschwerdeführer ein bis 09.02.2011 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden.
Am 11.01.2011 brachte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er Ende 2005 Tunesien verlassen habe und schlepperunterstützt mit einem Motorboot über Lampedusa nach Genua gefahren sei. Von dort sei er mit einem Pkw weiter nach Wien gereist. In Wien habe der Beschwerdeführer unangemeldet gearbeitet und bei verschiedenen Leuten gewohnt. Dreimal sei er von der Polizei kontrolliert worden, und weil er habe verhindern wollen, dass er abgeschoben werde, habe er verschiedene Alias-Namen angegeben. Am 06.01.2011 sei er von der Polizei festgenommen worden. Er habe zwar ein Aufenthaltsverbot in Österreich, jedoch habe er das Land nie verlassen. In Tunesien gebe es große Probleme, eine Arbeit zu finden und sich dadurch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Aufgrund dessen habe er vor der zuständigen Behörde öfters demonstriert. Seine Freunde seien deshalb verurteilt und ins Gefängnis gesteckt worden. Zwei dieser Freunde seien, weil sie im Gefängnis gefoltert worden seien, gestorben. Der Beschwerdeführer habe Tunesien verlassen, damit ihm nicht das Gleiche passiere. Er habe in der Zeitung gelesen, dass durch die aktuellen Unruhen in Tunesien bereits zwanzig Personen gestorben seien. Er wolle in Österreich in Frieden leben. Der Beschwerdeführer stelle erst jetzt den Asylantrag, weil er von seinen Landsleuten gewarnt worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er diesfalls von den Behörden sicher sofort abgeschoben werden würde. Er wolle hier in Sicherheit leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er in ein Gefängnis komme, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Dies hätten die anderen Festgenommenen den Behörden verraten. Konkrete Hinweise gebe es nicht, aber er müsste sicher mit Sanktionen rechnen, wie zum Beispiel mit einer Festnahme und der Inhaftierung durch die Behörden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Seine Personendaten seien: XXXX in XXXX, Tunesien. Er sei ledig, Moslem und Staatsbürger von Tunesien. Als letzte Wohnanschrift gab er an: XXXX, Tunesien. Er habe sich von Geburt an bis zu seinem 22. Lebensjahr dort aufgehalten. In der Folge habe er bis 2004 in XXXX, gelebt und danach sei er wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo er bis zum Tag seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe eine Mutter, fünf Brüder und sechs Schwestern. Sein Vater sei verstorben, Kinder habe er nicht. Seit seiner Ausreise im September 2005 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen und auch sonst keinerlei Kontakte zu seinem Heimatland. Mitte des Jahres 2005 habe der Beschwerdeführer mit der Polizei in XXXX Probleme gehabt, weil er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe. An den Monat und den Tag könne er sich nicht mehr erinnern. Da er rechtzeitig geflüchtet sei, habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Von 1978 bis 1984 sei er in die Grundschule und von 1984 bis 1987 in die Hauptschule gegangen. Von 1995 bis 1997 habe der Beschwerdeführer als Tankwart in XXXX und von 1998 bis 2004 als Warenlieferant in XXXX gearbeitet. Den Militärdienst habe er von Jänner bis Dezember 1996 in der XXXX abgeleistet. In Tunesien habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Seine Freunde seien verhaftet worden und ein Gefängnisbesucher habe ihm gesagt, dass ein Haftbefehl der Polizei gegen ihn vorliege. Wegen dieses Haftbefehles werde er gesucht. Er wisse, dass dieser von der Polizei stamme, weil das Militär für und nicht gegen das Volk sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente, aber er schlafe schlecht. Der Beschwerdeführer habe im September oder August 2005 Tunesien schlepperunterstützt von Kalibia auf dem Seeweg nach Italien verlassen. Von Genua sei er mit einem Pkw nach Wien gebracht worden. Dies sei seine erste Ausreise aus Tunesien gewesen. Der Beschwerdeführer habe für die Ausreise 2.000 EUR bezahlt. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen. Er habe eine Arbeit gehabt und sich etwas ersparen können. In Österreich habe er keine Verwandten, führe kein Familienleben und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund seines Kontaktes zu Österreichern spreche er ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm Leute davon abgeraten hätten, sofort einen Asylantrag zu stellen, weil er dann sofort abgeschoben werden würde. In Tunesien sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen und habe nie von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht. In Österreich arbeite er unangemeldet als Pizzakoch und wohne bei verschiedenen Freundinnen. In seiner Freizeit treffe er sich mit arabischen Freunden in Cafehäusern. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit anderen jungen Männern eine Demonstration organisiert habe. Diese Demonstration sei gegen die Ausnutzung seitens des Regimes, die Arbeitslosigkeit und die Teuerung gewesen. Es habe viele Anhänger gegeben und seine Gruppe sei, weil sie die Organisatoren gewesen seien, ganz vorne gewesen. Es sei zur Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. Einige hätten fliehen können und andere seien festgenommen worden. Vier Leute aus seiner Gruppe seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen können. Diese verhafteten Personen seien gefoltert worden. Einer sei derart misshandelt worden, dass er im Gefängnis verstorben sei. Jemand, der einen Familienangehörigen im Gefängnis besucht habe, habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Inhaftierten zugegeben hätten, wer beteiligt gewesen sei. Dabei sei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen, weswegen er in seiner Heimat gesucht werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sofort sein Dorf verlassen. Sein zweiter Fluchtgrund sei die Beziehung zu einer Frau gewesen. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt, obwohl sie nicht verheiratet gewesen seien. Da der Beschwerdeführer diese Frau entjungfert habe, hätten ihre Eltern sie zwangsverheiraten wollen. Der Beschwerdeführer habe auf keinen Fall heiraten wollen, weshalb er von ihrer Familie bedroht worden sei. Sie würden ihn töten. Dies sei eine Tradition, so ähnlich wie die Blutrache, die im Süden des Landes verbreitet sei. Befragt nach genaueren Angaben zu der erwähnten Demonstration, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in XXXX stattgefunden habe. Es sei Mitte 2005 gewesen, konkreter könne er es nicht sagen, weil er sich nicht erinnern könne. Der Beschwerdeführer sei nur an einer Demonstration beteiligt gewesen und habe auch nur diese eine Demonstration organisiert. An der Demonstration hätten circa 150 Personen teilgenommen. Die anderen Organisatoren seien XXXX und der im Gefängnis verstorbene XXXX gewesen. Sie hätten sich in einem Haus getroffen, die Lage erörtert und besprochen. Es seien normale Vorbereitungen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, woraufhin er angab, dass sie miteinander in das Haus gegangen seien, darüber diskutiert und viele Leute im Dorf darüber benachrichtigt hätten. Diese seien damit einverstanden gewesen und sie seien dann auf die Straße gegangen. Befragt zu den genauen Geschehnissen während der Demonstration, gab der Beschwerdeführer an, dass sie auf die Straße gegangen seien. Sie hätten sich als Organisatoren vorne befunden. Das ganze Dorf sei auf ihrer Seite gewesen. Sie seien eine lange Strecke gegangen und dann sei es zur Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. Seine Freunde seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe anderer Leute zu einem Haus am Ende des Dorfes geflohen. Dort habe er sich circa zehn Tage aufgehalten. Die Dorfbewohner hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde, woraufhin er direkt von seinem Versteck nach Kalibia gebracht worden sei. Befragt zu dem Mädchen, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, ihr Name sei XXXX, sie sei am XXXX geboren und ihre Adresse laute XXXX. Der Name ihres Vaters sei XXXX und ihre Mutter heiße XXXX. Die Namen der Geschwister wisse er nicht. Die Beziehung habe von 2004 bis Juni 2005 gedauert. Sie hätten nicht zusammen gewohnt. Die Beziehung sei nicht geheim gewesen, nur die sexuelle Erfahrung hätten sie geheim gehalten. Erst im Juni 2005 hätten sie zweimal miteinander geschlafen. Ihre Mutter habe davon erfahren, weil es ihr die Tochter gestanden habe. Da der Beschwerdeführer ein Tabu gebrochen habe, sei ihm gedroht worden, dass er sie heiraten müsse. Außerdem sei er von ihren Brüdern geschlagen worden. Dauernd seien sie auf ihn zugekommen und der Beschwerdeführer habe sie vertröstet. In seinem Land heirate man keine entjungferte Frau, dies sei unehrenhaft. Dann sei die Demonstration gewesen und er habe die Gelegenheit genutzt zu flüchten. Er habe XXXX vielleicht im Februar 2004 in seinem Dorf kennen gelernt. Sein Dorf habe circa 2000 Einwohner. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor diesen beiden Problemen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Seine Personendaten seien: römisch 40 in römisch 40 , Tunesien. Er sei ledig, Moslem und Staatsbürger von Tunesien. Als letzte Wohnanschrift gab er an: römisch 40 , Tunesien. Er habe sich von Geburt an bis zu seinem 22. Lebensjahr dort aufgehalten. In der Folge habe er bis 2004 in römisch 40 , gelebt und danach sei er wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo er bis zum Tag seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe eine Mutter, fünf Brüder und sechs Schwestern. Sein Vater sei verstorben, Kinder habe er nicht. Seit seiner Ausreise im September 2005 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen und auch sonst keinerlei Kontakte zu seinem Heimatland. Mitte des Jahres 2005 habe der Beschwerdeführer mit der Polizei in römisch 40 Probleme gehabt, weil er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe. An den Monat und den Tag könne er sich nicht mehr erinnern. Da er rechtzeitig geflüchtet sei, habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Von 1978 bis 1984 sei er in die Grundschule und von 1984 bis 1987 in die Hauptschule gegangen. Von 1995 bis 1997 habe der Beschwerdeführer als Tankwart in römisch 40 und von 1998 bis 2004 als Warenlieferant in römisch 40 gearbeitet. Den Militärdienst habe er von Jänner bis Dezember 1996 in der römisch 40 abgeleistet. In Tunesien habe er keine strafbaren Handlungen begangen. Seine Freunde seien verhaftet worden und ein Gefängnisbesucher habe ihm gesagt, dass ein Haftbefehl der Polizei gegen ihn vorliege. Wegen dieses Haftbefehles werde er gesucht. Er wisse, dass dieser von der Polizei stamme, weil das Militär für und nicht gegen das Volk sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente, aber er schlafe schlecht. Der Beschwerdeführer habe im September oder August 2005 Tunesien schlepperunterstützt von Kalibia auf dem Seeweg nach Italien verlassen. Von Genua sei er mit einem Pkw nach Wien gebracht worden. Dies sei seine erste Ausreise aus Tunesien gewesen. Der Beschwerdeführer habe für die Ausreise 2.000 EUR bezahlt. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen. Er habe eine Arbeit gehabt und sich etwas ersparen können. In Österreich habe er keine Verwandten, führe kein Familienleben und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund seines Kontaktes zu Österreichern spreche er ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm Leute davon abgeraten hätten, sofort einen Asylantrag zu stellen, weil er dann sofort abgeschoben werden würde. In Tunesien sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen und habe nie von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht. In Österreich arbeite er unangemeldet als Pizzakoch und wohne bei verschiedenen Freundinnen. In seiner Freizeit treffe er sich mit arabischen Freunden in Cafehäusern. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit anderen jungen Männern eine Demonstration organisiert habe. Diese Demonstration sei gegen die Ausnutzung seitens des Regimes, die Arbeitslosigkeit und die Teuerung gewesen. Es habe viele Anhänger gegeben und seine Gruppe sei, weil sie die Organisatoren gewesen seien, ganz vorne gewesen. Es sei zur Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. Einige hätten fliehen können und andere seien festgenommen worden. Vier Leute aus seiner Gruppe seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe fliehen können. Diese verhafteten Personen seien gefoltert worden. Einer sei derart misshandelt worden, dass er im Gefängnis verstorben sei. Jemand, der einen Familienangehörigen im Gefängnis besucht habe, habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Inhaftierten zugegeben hätten, wer beteiligt gewesen sei. Dabei sei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen, weswegen er in seiner Heimat gesucht werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sofort sein Dorf verlassen. Sein zweiter Fluchtgrund sei die Beziehung zu einer Frau gewesen. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt, obwohl sie nicht verheiratet gewesen seien. Da der Beschwerdeführer diese Frau entjungfert habe, hätten ihre Eltern sie zwangsverheiraten wollen. Der Beschwerdeführer habe auf keinen Fall heiraten wollen, weshalb er von ihrer Familie bedroht worden sei. Sie würden ihn töten. Dies sei eine Tradition, so ähnlich wie die Blutrache, die im Süden des Landes verbreitet sei. Befragt nach genaueren Angaben zu der erwähnten Demonstration, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in römisch 40 stattgefunden habe. Es sei Mitte 2005 gewesen, konkreter könne er es nicht sagen, weil er sich nicht erinnern könne. Der Beschwerdeführer sei nur an einer Demonstration beteiligt gewesen und habe auch nur diese eine Demonstration organisiert. An der Demonstration hätten circa 150 Personen teilgenommen. Die anderen Organisatoren seien römisch 40 und der im Gefängnis verstorbene römisch 40 gewesen. Sie hätten sich in einem Haus getroffen, die Lage erörtert und besprochen. Es seien normale Vorbereitungen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, woraufhin er angab, dass sie miteinander in das Haus gegangen seien, darüber diskutiert und viele Leute im Dorf darüber benachrichtigt hätten. Diese seien damit einverstanden gewesen und sie seien dann auf die Straße gegangen. Befragt zu den genauen Geschehnissen während der Demonstration, gab der Beschwerdeführer an, dass sie auf die Straße gegangen seien. Sie hätten sich als Organisatoren vorne befunden. Das ganze Dorf sei auf ihrer Seite gewesen. Sie seien eine lange Strecke gegangen und dann sei es zur Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. Seine Freunde seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe anderer Leute zu einem Haus am Ende des Dorfes geflohen. Dort habe er sich circa zehn Tage aufgehalten. Die Dorfbewohner hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde, woraufhin er direkt von seinem Versteck nach Kalibia gebracht worden sei. Befragt zu dem Mädchen, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, ihr Name sei römisch 40 , sie sei am römisch 40 geboren und ihre Adresse laute römisch 40 . Der Name ihres Vaters sei römisch 40 und ihre Mutter heiße römisch 40 . Die Namen der Geschwister wisse er nicht. Die Beziehung habe von 2004 bis Juni 2005 gedauert. Sie hätten nicht zusammen gewohnt. Die Beziehung sei nicht geheim gewesen, nur die sexuelle Erfahrung hätten sie geheim gehalten. Erst im Juni 2005 hätten sie zweimal miteinander geschlafen. Ihre Mutter habe davon erfahren, weil es ihr die Tochter gestanden habe. Da der Beschwerdeführer ein Tabu gebrochen habe, sei ihm gedroht worden, dass er sie heiraten müsse. Außerdem sei er von ihren Brüdern geschlagen worden. Dauernd seien sie auf ihn zugekommen und der Beschwerdeführer habe sie vertröstet. In seinem Land heirate man keine entjungferte Frau, dies sei unehrenhaft. Dann sei die Demonstration gewesen und er habe die Gelegenheit genutzt zu flüchten. Er habe römisch 40 vielleicht im Februar 2004 in seinem Dorf kennen gelernt. Sein Dorf habe circa 2000 Einwohner. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor diesen beiden Problemen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund unkonkret und widersprüchlich seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund unkonkret und widersprüchlich seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden sowie zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung. Demnach ist in Tunesien insbesondere die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird. Gemäß § 18 AsylG 2005 habe die erkennende Behörde von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht oder vervollständigt werden. Die Behörde habe Zweifel über den Inhalt durch ergänzende Befragungen zu beseitigen. All dies habe die Behörde unterlassen. Außerdem sei von der Behörde übersehen worden, dass der Schutz aus dem Refoulmentverbot unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Daher hätte die belangte Behörde unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Gemäß § 64 AVG komme Beschwerden generell aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier nicht der Fall.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 habe die erkennende Behörde von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die erheblichen Angaben gemacht oder vervollständigt werden. Die Behörde habe Zweifel über den Inhalt durch ergänzende Befragungen zu beseitigen. All dies habe die Behörde unterlassen. Außerdem sei von der Behörde übersehen worden, dass der Schutz aus dem Refoulmentverbot unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Daher hätte die belangte Behörde unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Gemäß Paragraph 64, AVG komme Beschwerden generell aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier nicht der Fall.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt XXXX, wo er von 1978 bis 1984 die Grundschule und von 1984 bis 1987 die Hauptschule besuchte. Er arbeitete in Tunesien von 1995 bis 1997 als Tankwart und von 1998 bis 2004 als Warenlieferant. Von Jänner bis Dezember 1996 leistete er den Militärdienst ab. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er von 1978 bis 1984 die Grundschule und von 1984 bis 1987 die Hauptschule besuchte. Er arbeitete in Tunesien von 1995 bis 1997 als Tankwart und von 1998 bis 2004 als Warenlieferant. Von Jänner bis Dezember 1996 leistete er den Militärdienst ab. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person einerseits durch die Polizei wegen der Organisation und Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2005 und andererseits durch Privatpersonen aufgrund einer außerehelichen intimen Beziehung im Jahr 2005, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer stellt sich bereits dadurch als persönlich unglaubwürdig dar, dass er mit verschiedenen Identitäten und Nationalitäten in Österreich in Erscheinung trat und sechs Jahre nach den angeblichen Verfolgungshandlungen und nach einem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich erst in der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich darlegte, blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aber auch inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. Bei der Erstbefragung am 11.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass es in Tunesien große Probleme gebe, eine Arbeit zu finden und sich dadurch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Deswegen habe er öfters vor der zuständigen Behörde demonstriert. Seine Freunde seien deshalb verurteilt worden und ins Gefängnis gekommen. Zwei dieser Freunde seien im Gefängnis gefoltert worden und dadurch gestorben. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.03.2011 wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass er nur einmal an einer Demonstration teilgenommen und auch nur eine Demonstration organisiert habe. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen, er habe eine Arbeit gehabt und sich etwas ersparen können. Außerdem führte er nunmehr an, dass die verhafteten Personen gefoltert worden seien und einer von ihnen im Gefängnis gestorben sei. Vor allem aber wäre aufgrund der seit Anfang 2011 geänderten politischen Lage in Tunesien keineswegs von einer maßgeblichen aktuellen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer Demonstration im Jahr 2005 gegen das seinerzeitige Regime auszugehen.
Des Weiteren steigerte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens sein Fluchtvorbringen auch, indem er noch einen weiteren Fluchtgrund anführte. Er gab an, dass er von den Brüdern seiner Freundin bedroht worden sei, weil er mit dieser eine intime außereheliche Beziehung geführt habe. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer von seinem zweiten Fluchtgrund erst bei der zweiten Einvernahme erzählte. Somit erscheinen seine vorgebrachten Fluchtgründe in keiner Weise nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation in seinem Heimatland nicht glaubwürdig darstellen.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und brachte weder familiäre Beziehungen noch sonstige private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ins Treffen. Seine ganze Familie lebt in Tunesien.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Tunesien, reiste erst im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte erst sechs Jahr später einen Asylantrag. Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat sich vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate, nämlich circa sechs Jahre in Österreich aufgehalten. Damit liegt die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen stellt sich aber auch, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegt die Voraussetzung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 lit. g Verfahrensrichtlinie ebenfalls vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen, womit die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 vorliegt.Der Beschwerdeführer hat sich vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate, nämlich circa sechs Jahre in Österreich aufgehalten. Damit liegt die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen stellt sich aber auch, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, als qualifiziert unglaubwürdig dar. Somit liegt die Voraussetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Litera g, Verfahrensrichtlinie ebenfalls vor, dass nämlich das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen, womit die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 vorliegt.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
20.09.2011