Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E5 419.549-1/2011-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.250-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.250-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 07.02.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 08.02.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 07.02.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 08.02.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des römisch 40 erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine gesamte Familie (Mutter und fünf Geschwister) in Schweden aufhältig sei. Auch der Beschwerdeführer selbst sei in Schweden etwa zwei Jahre aufhältig gewesen, jedoch im Sommer 2010 wieder in den Irak abgeschoben worden. Nach seiner Abschiebung habe er sich etwa sechs Monate im Irak aufgehalten. In dieser Zeit sei er mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden, da bei ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Schweden Geld vermutet worden sei. Da im Irak alles verkauft worden sei, habe er auch nicht gewusst, wo er wohnen sollte. Überdies sei die Lage im Irak sehr unruhig. Bei einer etwaigen Rückkehr werde er sicher aufgrund seiner jezidischen Religionszugehörigkeit verfolgt werden. Im Irak gebe es jedoch niemanden mehr, der ihn verteidigen könnte.
Mit Schreiben des schwedischen Migrationsamtes vom 22.02.2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX eine Aufenthaltsbewilligung über die schwedische Botschaft in Teheran beantragt habe, welche am XXXX abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei am XXXX vom Migrationsgericht verworfen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer in Schweden um Asyl angesucht und sein Fall sei mit Entscheidung vom XXXX verworfen und der Beschwerdeführer aus Schweden ausgewiesen worden. Dagegen sei am XXXX eine Berufung erhoben worden und sei mit Entscheidung des Berufungsgerichtes vom XXXX die Berufung verworfen worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer letztendlich, nachdem aus der Sicht des Migrationsamtes einer Abschiebung in den Irak nichts entgegengestanden sei, in den Irak verbracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe seit XXXX einen Daueraufenthaltstitel für Schweden.Mit Schreiben des schwedischen Migrationsamtes vom 22.02.2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung über die schwedische Botschaft in Teheran beantragt habe, welche am römisch 40 abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei am römisch 40 vom Migrationsgericht verworfen worden. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer in Schweden um Asyl angesucht und sein Fall sei mit Entscheidung vom römisch 40 verworfen und der Beschwerdeführer aus Schweden ausgewiesen worden. Dagegen sei am römisch 40 eine Berufung erhoben worden und sei mit Entscheidung des Berufungsgerichtes vom römisch 40 die Berufung verworfen worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer letztendlich, nachdem aus der Sicht des Migrationsamtes einer Abschiebung in den Irak nichts entgegengestanden sei, in den Irak verbracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe seit römisch 40 einen Daueraufenthaltstitel für Schweden.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer den schwedischen Behörden im Wege der Dublin Verordnung angeboten. Zwischenzeitig wurde seitens Italiens eine Rückübernahme, der Beschwerdeführer reiste über Italien nach Österreich und wurde in Italien zur Identitätsfeststellung erkennungsdienstlich behandelt, habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, abgelehnt. Auch Schweden lehnte eine Rückübernahme ab.
Am 30.03.2011 sowie am 05.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er von XXXX eine Bestätigung erhalten habe, worin ausgeführt werde, dass er aufgrund der Zusammenarbeit mit Amerikanern zum Tode verurteilt worden sei. Es gebe für seine Ausreise zwei Gründe. Zum einen werde er von einer islamischen Organisation mit dem Tode bedroht, weil er Jezide sei. Auch sei er weder Kurde noch Araber, weshalb er von beiden Volksgruppen abgelehnt und bedroht werde. Zum anderen würde seine gesamte Familie in Schweden leben und sei niemand mehr im Irak aufhältig.Am 30.03.2011 sowie am 05.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er von römisch 40 eine Bestätigung erhalten habe, worin ausgeführt werde, dass er aufgrund der Zusammenarbeit mit Amerikanern zum Tode verurteilt worden sei. Es gebe für seine Ausreise zwei Gründe. Zum einen werde er von einer islamischen Organisation mit dem Tode bedroht, weil er Jezide sei. Auch sei er weder Kurde noch Araber, weshalb er von beiden Volksgruppen abgelehnt und bedroht werde. Zum anderen würde seine gesamte Familie in Schweden leben und sei niemand mehr im Irak aufhältig.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.250-BAS, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.250-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2012 erteilt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente und des glaubwürdigen Auftretens festgestellt werden konnten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt habe, dass es für Jeziden im Irak keine Sicherheit gebe. Auch aus dem weiteren Vorbringen habe sich keine staatliche Verfolgung ableiten lassen, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er von Unbekannten durch einen anonymen Drohbrief mit dem Tode bedroht worden sei. Die bloße Zugehörigkeit zur Volks-/Religionsgruppe der Jeziden sei trotzt aller Vorbehalte und abschätzigen Behandlung, die weite Teile der arabischstämmigen moslemischen Bevölkerung des Irak den Jeziden aus kulturellen, sozialen und religiösen Gründen entgegen bringe, noch nicht ausreichend, um von asylrelevanten Sachverhalten zu sprechen. Hinsichtlich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt weiter aus, dass es keine Asylrelevanz zu entfalten vermochte, zumal die Möglichkeit bestanden habe, eine Anzeige bei den irakischen Sicherheitsbehörden zu erstatten, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe. Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgungstatbestände geltend zu machen. Offenkundig habe ihn vielmehr die generell schwierige Allgemeinlage zum Verlassen des Irak bewogen.
Auf Grund der allgemeinen schlechten Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde mittels eines Standardformulars erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.05.2011 fristgerecht Beschwerde mittels eines Standardformulars erhoben wurde.
Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gefolgt und Mag. Markus Jäger als Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren beigegeben. Dieser Beschluss wurde dem namhaft gemachten Rechtsberater am 07.06.2011 und dem Beschwerdeführer am 08.06.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Asylgerichtshof keine weiteren Schriftsätze oder Stellungnahmen eingelangt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und jezidischen Glaubens.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt habe, dass es für Jeziden im Irak keine Sicherheit gebe. Auch aus dem weiteren Vorbringen habe sich keine staatliche Verfolgung ableiten lassen, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er von Unbekannten durch einen anonymen Drohbrief mit dem Tode bedroht worden sei. Die bloße Zugehörigkeit zur Volks-/Religionsgruppe der Jeziden sei trotzt aller Vorbehalte und abschätzigen Behandlung, die weite Teile der arabischstämmigen moslemischen Bevölkerung des Irak den Jeziden aus kulturellen, sozialen und religiösen Gründen entgegen bringe, noch nicht ausreichend, um von asylrelevanten Sachverhalten zu sprechen. Hinsichtlich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt weiter aus, dass es keine Asylrelevanz zu entfalten vermochte, zumal die Möglichkeit bestanden habe, eine Anzeige bei den irakischen Sicherheitsbehörden zu erstatten, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe. Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgungstatbestände geltend zu machen. Offenkundig habe ihn vielmehr die generell schwierige Allgemeinlage zum Verlassen des Irak bewogen.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mittels eines Standardformulars erhoben, ohne den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes qualifiziert entgegenzutreten. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt, welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011 entsprochen wurde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist kein weiterer Schriftsatz oder eine Stellungnahme hg eingelangt.
I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.römisch eins.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.
Der Asylgerichtshof vermag - wie schon das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit alleine reicht nicht aus, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgehen zu können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer, wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt wurde, eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er einen anonymen Drohbrief erhalten habe, jedoch weder wisse, von wem er stammen würden, noch habe er sich diesbezüglich an die irakischen Behörden gewandt. Diesbezüglich soll noch ergänzend festgehalten werden, dass es der behaupteten Drohung durch einen Brief an einer nötigen Intensität für die Qualifizierung einer asylrelevanten Verfolgung fehlt. Da der Drohbrief auch aus dem Jahr 2006 stammen würde, fehlt es überdies an einem ursächlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise.
Was die behauptete Verletzung am Oberschenkel angelangt, so muss in diesem Zusammenhang noch folgendes festgehalten werden. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr aus Schweden im Irak mit einem Messer bedroht und verletzt worden sei, da man geglaubt habe, dass er Geld besitzen würde. Vor dem Bundesasylamt ordnete der Beschwerdeführer diesen Vorfall zeitlich im Jahr 2009 ein, wo er sich jedoch noch in Schweden befunden habe. Abgesehen davon nannte der Beschwerdeführer als Grund für diese Verletzung nicht mehr das vermeintliche Geld, sondern religiöse Probleme. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darzustellen, zumal der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer versuchte, seinem ursprünglichen Vorbringen eine asylrelevante Qualität zu verleihen, ohne dass dies den Tatsachen entsprechen würde.
Darüber hinaus wurden keinerlei andere Schwierigkeiten im Irak ins Treffen geführt, weshalb von einer individuellen und aktuellen Verfolgung iSd GFK nicht ausgegangen werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der allgemeinen Lage den Irak verlassen habe, zu folgen. Hinzu kommt, dass sich seine gesamte Familie in Schweden aufhält, was der Hauptgrund für die neuerliche Ausreise aus Sicht des Asylgerichtshofes darstellt.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, Religion, Verfolgungsgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
26.07.2011