TE OGH 2012/3/8 2Ob20/12y

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21. November 2007 verstorbenen I***** H***** U*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Erbansprechern I. 1. Ä*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. S*****, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG in Wien, einerseits und den Erbansprechern II. 1. Mag. H***** D*****, 2. H***** B*****, 3. H***** F*****, 4. G***** S*****, 5. E***** S*****, 6. Dr. A***** D*****, alle vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 7. M***** B***** S*****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, und 8. E***** B*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, andererseits über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erbansprecher II. 1. und 8. gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. November 2011, GZ 16 R 12/11w-85, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 21. November 2007 verstorbenen I***** H***** U*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Erbansprechern römisch eins. 1. Ä*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. S*****, vertreten durch Galla & Herget Rechtsanwälte OG in Wien, einerseits und den Erbansprechern römisch zwei. 1. Mag. H***** D*****, 2. H***** B*****, 3. H***** F*****, 4. G***** S*****, 5. E***** S*****, 6. Dr. A***** D*****, alle vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 7. M***** B***** S*****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, und 8. E***** B*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, andererseits über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erbansprecher römisch zwei. 1. und 8. gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. November 2011, GZ 16 R 12/11w-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Von der Erblasserin stammt folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung:

TESTAMENT

Ich, I***** U*****, bestimme hiemit, dass im Falle meines Todes nachfolgende Personen bzw Institutionen zu meinen Universalerben erklärt werden:

1. Frau E***** F*****, [Geburtsdatum, Adresse] erhält:

1.1. Sparbuch [Bezeichnung des Sparbuchs] und alle meine Heilsteine meines Hauses (Adresse wie oben)

1.2. Und Sparbuch [Bezeichnung des Sparbuchs]

2. Zu gleichen Teilen meine Ersparnisse bei Volksbank B***** (Safe *****) *****

2.1. S***** [...]

2.2. [Erbansprecherin I. 1.]2.2. [Erbansprecherin römisch eins. 1.]“

Der in dieser letztwilligen Verfügung enthaltene Punkt 1 betreffend Frau E***** F***** wurde leserlich gestrichen.

Bei Errichtung dieser letztwilligen Verfügung wollte die Erblasserin, dass nach ihrem Tod die darin genannten Institutionen, nämlich das S***** sowie der Erbansprecher I. 1. als Universalerben zu gleichen Teilen ihr gesamtes Vermögen erhalten sollten. Zuvor wurde auch E***** F***** in dieser letztwilligen Verfügung bedacht. Diese wurde jedoch später aus der Anordnung gestrichen. Der Zeitpunkt und Grund für diese Streichung kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Bezeichnung S***** meinte die Erblasserin die Erbansprecherin I. 2., an die sie auch schon zu Lebzeiten spendete. Ihre Verwandten wollte die Erblasserin nicht bedacht wissen.Bei Errichtung dieser letztwilligen Verfügung wollte die Erblasserin, dass nach ihrem Tod die darin genannten Institutionen, nämlich das S***** sowie der Erbansprecher römisch eins. 1. als Universalerben zu gleichen Teilen ihr gesamtes Vermögen erhalten sollten. Zuvor wurde auch E***** F***** in dieser letztwilligen Verfügung bedacht. Diese wurde jedoch später aus der Anordnung gestrichen. Der Zeitpunkt und Grund für diese Streichung kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Bezeichnung S***** meinte die Erblasserin die Erbansprecherin römisch eins. 2., an die sie auch schon zu Lebzeiten spendete. Ihre Verwandten wollte die Erblasserin nicht bedacht wissen.

Die Erbansprecher I. gaben je zur Hälfte aufgrund des Testaments die bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Erbansprecher II., Verwandte der Erblasserin, gaben ohne Angaben von Quoten jeweils die bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab.Die Erbansprecher römisch eins. gaben je zur Hälfte aufgrund des Testaments die bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Erbansprecher römisch zwei., Verwandte der Erblasserin, gaben ohne Angaben von Quoten jeweils die bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab.

Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Erbansprecher I, da zu ihren Gunsten ein gültiges Testament vorliege.Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Erbansprecher römisch eins, da zu ihren Gunsten ein gültiges Testament vorliege.

Die Revisionsrekurswerber zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Erbansprecherin II. 8. gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die gerügten Verfahrensmängel, was an sich keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG). Angemerkt sei nur Folgendes: Dass das Rekursgericht keine Beweiswiederholung durch Einvernahme der Zeugen und Erbansprecher im Rahmen einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführt hat, bildet keinen Verfahrensmangel: Nach § 52 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120357). Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat keine vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umgewürdigt, was unter gewissen Voraussetzungen (§ 52 Abs 2 AußStrG) eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte.Die von der Erbansprecherin römisch zwei. 8. gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die gerügten Verfahrensmängel, was an sich keiner Begründung bedarf (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Angemerkt sei nur Folgendes: Dass das Rekursgericht keine Beweiswiederholung durch Einvernahme der Zeugen und Erbansprecher im Rahmen einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführt hat, bildet keinen Verfahrensmangel: Nach Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Rekursverhandlung fällt allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts (RIS-Justiz RS0120357). Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat keine vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umgewürdigt, was unter gewissen Voraussetzungen (Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG) eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte.

In seiner Rechtsrüge geht der Erbansprecher II. 1. über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und versucht in Wahrheit, die in dritter Instanz nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.In seiner Rechtsrüge geht der Erbansprecher römisch zwei. 1. über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und versucht in Wahrheit, die in dritter Instanz nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Willenserklärung ist eine Beurteilung im Einzelfall, die nur bei groben Auslegungsfehlern, so hier bei Verletzung von Testamentsauslegungsgrundsätzen, eine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0043080 [T2]; RS0042555 [T11, T12]; RS0042896).

Das Rekursgericht hat sich auf die Auslegungsgrundsätze des „favor testamenti“ (vgl RIS-Justiz RS0012243), der „Andeutungstheorie“ (vgl RIS-Justiz RS0012372; RS0012367) sowie der Auslegung nach dem wahren Willen des Erblassers (RIS-Justiz RS0012238 [T2, T3]; RS0012342; vgl auch RS0012340) gestützt. Es hat die letztwillige Verfügung insbesondere unter Hinweis auf die darin verwendeten Ausdrücke „Testament“, „Universalerben“ und „zu gleichen Teilen“ als Testament mit Einsetzung der Erbansprecher I. zu Erben zu gleichen Teilen qualifiziert.Das Rekursgericht hat sich auf die Auslegungsgrundsätze des „favor testamenti“ vergleiche RIS-Justiz RS0012243), der „Andeutungstheorie“ vergleiche RIS-Justiz RS0012372; RS0012367) sowie der Auslegung nach dem wahren Willen des Erblassers (RIS-Justiz RS0012238 [T2, T3]; RS0012342; vergleiche auch RS0012340) gestützt. Es hat die letztwillige Verfügung insbesondere unter Hinweis auf die darin verwendeten Ausdrücke „Testament“, „Universalerben“ und „zu gleichen Teilen“ als Testament mit Einsetzung der Erbansprecher römisch eins. zu Erben zu gleichen Teilen qualifiziert.

Diese Auslegung ist vor allem angesichts des festgestellten Willens der Erblasserin nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E100130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00020.12Y.0308.000

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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