Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HVRechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO trotz eines entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor, ist die Revision zurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO trotz eines entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor, ist die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016