TE OGH 1985/2/27 3Ob565/84

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B reg.Genossenschaft m.b.H., 5580 Tamsweg, vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagten Parteien Kaspar und Theresia C, Landwirte, 5550 Radstadt, Löbenau, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 50.000,-- S s.Ng., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.Mai 1984, GZ 1 R 103/84-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg, vom 9.Jänner 1984, GZ 7 Cg 201/83-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Insoweit sich die Revision auf die erstbeklagte Partei bezieht, wird sie zurückgewiesen.

2. Insoweit sich die Revision auf die zweitbeklagte Partei bezieht, wird ihr Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz hinsichtlich der zweitbeklagten Partei in der Hauptsache unter Richtigstellung des Datums des Wechselzahlungsauftrages - 21.4.1983 - wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.911,72 S bestimmten (halben) Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 1.184,65 S bestimmten (halben) Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die einschließlich der Kosten des Wechselzahlungsauftrages mit 8.898,27 S bestimmten (halben) Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 1.287,11 S bestimmten (halben) Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.593,08 S bestimmten (halben) Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

3. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag vom 21.4.1983, ON 1, wurde den im Rubrum genannten Beklagten und Hermann D als Akzeptanten auf Grund des Wechsels vom 5.1.1983 zur ungeteilten Hand aufgetragen, der Klägerin die Wechselsumme von S 50.000,-- samt 6 % Zinsen seit 3.4.1983 und Kosten zu zahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben.

Dieser Wechselzahlungsauftrag erwuchs gegen Hermann D in Rechtskraft. Die beiden anderen Beklagten erhoben dagegen Einwendungen, in denen sie die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages begehrten. Sie hätten den Wechsel blanko akzeptiert, wobei die Unterschrift der Zweitbeklagten, die nicht als Bezogene angeführt sei, durch eine unrichtige und völlig irreführende Sachverhaltsdarstellung erschlichen worden sei. Nachdem alle Verhandlungen und Besprechungen mit dem Erstbeklagten geführt worden seien, mache die Klägerin durch das widmungswidrige Ausfüllen des Wechsels ohne Zustimmung der Zweitbeklagten gegenüber dieser von der Urkunde rechtswidrigen Gebrauch. Den Beklagten sei nicht bekannt, ob der Wechsel vom Aussteller Hermann D oder von der Klägerin ergänzt worden sei. Er sei jedenfalls vertragswidrig ausgefüllt worden, weil es keine Rechtsgründe gebe, aus denen sich die Berechtigung des Klagebegehrens ableiten ließe (ON 2). In der Tagsatzung vom 17.8.1983 wendeten die Beklagten noch ein, daß der Erstbeklagte bei Unterfertigung des Wechsels nicht imstande gewesen sei, die Tragweite und Bedeutung seiner Unterschrift zu erkennen (ON 7). In der Tagsatzung vom 7.12.1983 brachten die Beklagten noch vor, die Rechtswirksamkeit der Unterschrift des Erstbeklagten sei Geschäftsgrundlage für die Unterfertigung durch die Zweitbeklagte gewesen. Weil die Unterschrift des Erstbeklagten nicht rechtswirksam sei, sei die Geschäftsgrundlage für die Unterfertigung durch die Zweitbeklagte weggefallen (ON 11).

Die Klägerin bestritt die Einwendungsbehauptungen und brachte dagegen vor:

Während einer am 29.3.1982 in den Geschäftsräumen der Klägerin abgehaltenen Besprechung mit dem Erstbeklagten und Hermann D, dem Geschäftsführer der E HandelsgesmbH, habe der Erstbeklagte den Wunsch geäußert, Hermann D ein Privatdarlehen von S 450.000,-- zur Verfügung zu stellen, das dieser zur Finanzierung eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens benötigt habe. Da der Erstbeklagte die Darlehenssumme nicht bar aufbringen habe können, dies aber nach seinen Angaben durch den Verkauf einer Eigentumswohnung in absehbarer Zeit der Fall sein sollte, sei das Darlehen von der Klägerin kurzfristig mit einem von Hermann D auf den Erstbeklagten gezogenen, vereinbarungsgemäß am 1.7.1982 bei der A F zur Zahlung fälligen Finanzierungswechsel zwischenfinanziert worden. Im erwähnten Gespräch sei der Erstbeklagte eingehend über die finanzielle Lage Hermann Ds aufgeklärt und von Mag.G, dem Geschäftsführer der Klägerin, eingehend, aber erfolglos über das Risiko der Darlehensgewährung an Hermann D belehrt worden. Die Klägerin habe damals über die Bonität des Erstbeklagten eine Bankauskunft eingeholt und wegen der Zusage Ds, er könne das Darlehen nach Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs leicht an den Erstbeklagten zurückzahlen, keine Bedenken gehabt, den bereits vollständig ausgefüllt vorliegenden Wechsel zu diskontieren. Nachdem der Erstbeklagte durch die A F von der Fälligkeit des Wechsels informiert worden war, habe er eine Teilzahlung von S 50.000,-- geleistet. Hinsichtlich der restlichen S 400.000,-- sei eine Prolongation bis 5.10.1982 erfolgt. Die A F habe den ersten Prolongationswechsel dem Erstbeklagten bei Fälligkeit zur Zahlung vorgelegt, worauf S 40.000,--

geleistet worden seien und hinsichtlich der restlichen S 360.000,-- eine weitere Prolongation bis 5.1.1983 erfolgt sei. An diesem Tag habe die A F diesen Wechsel dem Erstbeklagten zur Zahlung vorgelegt, worauf S 10.000,-- geleistet worden und sieben Wechsel über je S 50.000,-- mit den Fälligkeiten 2.4.1983 (eingeklagter Wechsel), 8.4.1983, 15.4.1983, 22.4.1983, 29.4.1983, 6.5.1983 und 13.5.1983 neu ausgestellt worden seien. Nach der letzten Prolongation habe die Klägerin wegen der schleppenden Zahlungen eine neuerliche Bankauskunft über den Erstbeklagten eingeholt. Dabei habe sie von der A F erfahren, daß der Erstbeklagte bei anderen Bankinstituten beträchtliche Wechselverbindlichkeiten eingegangen sei. Die Klägerin habe sich daher um ausreichende Sicherheiten für die von ihr diskontierten Wechsel bemüht. Deshalb sei die Zweitbeklagte von Mag.G telefonisch befragt worden, ob sie bereit sei, zur Sicherstellung der Forderung der Klägerin gegen den Erstbeklagten und gegen Hermann D die vom Erstbeklagten unterfertigten sieben Wechsel als Bürgin mitzuunterfertigen. Nachdem die Zweitbeklagte dies bereitwillig zugesagt gehabt habe, habe die Klägerin ihren Angestellten Norbert H zu ihr geschickt, dem sie die Wechsel bereitwillig und unbeeinflußt unterfertigt habe, wobei sie gewußt habe, woraus das Schuldverhältnis resultiere. Die Beklagten hätten auch Rangordnungsgesuche und Pfandbestellungsurkunden unterfertigt, sodaß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 20.4.1983 auf ihren Liegenschaften ein Pfandrecht für die Kreditforderung der Klägerin einverleibt worden sei. Diese sei bereit gewesen, den Beklagten zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin ein langfristiges Darlehen zu gewähren, was die Beklagten abgelehnt hätten (ON 3).

Das Erstgericht sprach aus, daß der an die Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag vom 21.4.1982 (richtig: 1983) aufrecht bleibe und verurteilte die Beklagten daher zur ungeteilten Hand, der Klägerin binnen 14 Tagen S 50.000,-- samt Zinsen und Kosten zu zahlen.

Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Erstbeklagte ist 47 Jahre alt und Bediensteter der I J, wo er mit Gleisbauarbeiten beschäftigt ist. Außerdem ist er Nebenerwerbsbauer in F.

Er ist mit der Zweitbeklagten Eigentümer der Liegenschaften EZ 43, 44, 62, 99 und 129 KG K sowie EZ 197 KG F.

Der Erstbeklagte besuchte nur unregelmäßig die Volksschule, wo er 4 mal wiederholte, und absolvierte keine Lehre. Grund dafür war, daß er infolge kriegsbedingter Abwesenheit des Vaters am Hof arbeiten mußte.

Er ist ein äußerst unbeholfener, verschlossener Mensch mit starken Kontaktstörungen und weist einen leichten unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von 97 auf, im Rahmen des Allgemeinwissens allerdings nur 67, was einer Debilität entspricht.

An psychiatrischen Auffälligkeiten stellen sich Verlangsamung, Umständlichkeit, Unsicherheit, Mißtrauen und öngstlichkeit dar, insgesamt eine Grenzdebilität im praktischen Leben mit klebrig starrem Denkablauf.

Im modernen bargeldlosen Geschäftsverkehr ist er völlig überfordert, insbesondere im Bankverkehr und bei Wechselgeschäften, deren Tragweite er nicht erkennen kann.

Des Gebrauches seiner Vernunft ist er dabei nicht gänzlich beraubt. Der Erstbeklagte ist seit mehreren Jahren mit Andreas L bekannt, der ihn etwa 1981 zu überreden versuchte, mit ihm in M bei Salzburg ein Schuhgeschäft zu eröffnen. Dieses Ansinnen lehnte der Erstbeklagte aber ab.

In der Folge vermittelte L die Bekanntschaft zwischen dem Erstbeklagten und Hermann D, der ebenfalls versuchte, ihn von der Notwendigkeit der Gründung eines gemeinsamen Schuhgeschäftes zu überzeugen bzw. zur Teilnahme an der Firma E Handelsgesellschaft mbH in N, die sich allerdings zum damaligen Zeitpunkt im Ausgleich befand, wobei der Geschäftsführer D die persönliche Haftung gegenüber den Banken übernommen hatte, zu bewegen.

Der Erstbeklagte sollte dabei eine Art Mitarbeiter der Firma E werden, wobei diese Stellung aber nicht näher präzisiert wurde. Als solcher sollte er auch einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Erst- und die Zweitbeklagte erklärten sich schließlich bereit, in diesem Zusammenhang für D einen Wechsel über S 1,040.000,-- zu unterzeichnen; die Zweitbeklagte wurde dafür offiziell als Angestellte in die Firma aufgenommen und erhielt ein Jahr lang S 8.700,-- monatlich an Gehalt, der Erstbeklagte erhielt einen neuen PKW, den er aber selbst bezahlte.

Am 29.3.1982 lud D den Erstbeklagten zur Besichtigung eines Schuhgeschäftes in B ein. Im Rahmen dieses Besuches erzählte er ihm, er habe eine günstige Gelegenheit, Schuhe kaufen zu können, wofür er aber S 450.000,-- benötige. Als der Erstbeklagte grundsätzlich Interesse zeigte, aber äußerte, er habe dieses Geld nicht, erklärte ihm D, es reiche aus, wenn er bei der A B einen Wechsel unterschreibe.

Daraufhin begaben sich die beiden zur klagenden Partei, wo dem Erstbeklagten ein Wechsel vorgelegt wurde, den er als Bezogener unterzeichnen sollte. Dieser Wechsel lautete auf eigene Order des Ausstellers Hermann D und auf S 450.000,--.

Im Zuge des Gespräches wurden von Mag.Günther G, dem stellvertretenden Geschäftsführer der klagenden Partei, auch der zufällig im Gebäude anwesende Prokurist Wilhelm O und der Obmann Dir.August P zugezogen.

Der Wechsel sollte eine Besicherung eines Kredites sein, den die klagenden Partei Hermann D gewähren würde. Auf Grund der allgemein bekannten schlechten finanziellen Lage des Kreditnehmers D machte Mag.G den Erstbeklagten in einfachen, von banktechnischen und juristischen Ausdrücken freien Worten darauf aufmerksam, daß er mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müsse, diesen Betrag selbst zu bezahlen. Die Belehrung gipfelte darin, daß er dem Erstbeklagten ausdrücklich sagte, er solle den Wechsel deshalb nicht unterschreiben.

Auf Grund seines Vertrauens zu L und D akzeptierte der Erstbeklagte den Wechsel aber dennoch.

Daraufhin wurde dieser Wechsel von D an die klagende Partei diskontiert (richtig: indossiert) und ihm der Kredit ausgezahlt. Der Wechsel war vereinbarungsgemäß am 1.7.1982 bei der A F zur Zahlung fällig. Der Erstbeklagte leistete eine Teilzahlung von S 50.000,--; hinsichtlich des Restbetrages erfolgte eine Prolongation bis 5.10.1982. Bei Fälligkeit leistete der Erstbeklagte S 40.000,--, der Restbetrag von S 360.000,-- wurde bis 5.1.1983 prolongiert. An diesem Tag zahlte der Erstbeklagte weitere S 10.000,--. Hinsichtlich des Restbetrages wurden 7 Wechsel a S 50.000,-- mit den Fälligkeiten 2.4., 8.4., 15.4., 22.4., 29.4., 6.5. und 13.5.1983 neu ausgestellt.

Die Wechsel wurden jeweils von D an die klagende Partei diskontiert (richtig: indossiert) und von dieser über den Q R an die A F zum Inkasso weitergegeben.

Infolge dieser schleppenden Zahlung durch den Erstbeklagten und der weiteren schlechten finanziellen Situation Ds bemühte sich die klagende Partei für ihre Forderungen um eine grundbücherliche Sicherstellung.

Aus diesem Grund wurde die Zweitbeklagte am 24.2.1983 aufgefordert, eine Pfandbestellungsurkunde zur Besicherung eines Kredites über S 455.000,-- zu unterzeichnen, und zwar zu Lasten ihres Hälfteeigentums an den oben genannten Liegenschaften. Im Rahmen dieses Gespräches, das in den Räumen der A F stattfand, wurde die Zweitbeklagte darüber aufgeklärt, daß der Erstbeklagte mehrere Wechsel akzeptiert hatte. Da es nunmehr Zahlungsprobleme gebe, sei die klagende Partei genötigt, Wechselklage zu erheben, falls nicht eine grundbücherliche Sicherstellung auch auf den im Hälfteeigentum der Zweitbeklagten stehenden Liegenschaften und ihre Einbindung in die Verbindlichkeiten erfolge. In diesem Falle könne die Verbindlichkeit des Erstbeklagten in ein langfristiges Darlehensverhältnis umgewandelt werden.

Die Zweitbeklagte erklärte sich daraufhin zur Unterzeichnung einer Pfandbestellungsurkunde bereit, die Unterschriftsleistung erfolgte sodann in den Räumen des öffentlichen Notars Peter S. Am 25.2.1983 wurde die Zweitbeklagte erneut von der klagenden Partei kontaktiert, die vergessen hatte, ihr auch die 7 Wechsel zur Unterschrift vorzulegen. Aus diesem Grund besuchte der Zeuge Norbert H die Zweitbeklagte, die die genannten Wechsel als Bürgin ihres Mannes unterfertigte.

Am folgenden Tag suchten Mag.G und der öffentliche Notar Dr.Hans M*** den Erstbeklagten, der sich zu dieser Zeit auf Kur in T am U befand, auf, erklärten auch diesem die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer Pfandbestellungsurkunde und überzeugten ihn schließlich davon.

Am 7.4.1983 wurde der gegenständliche Wechsel an der Zahlstelle A F zur Zahlung vorgelegt, der Erstbeklagte erschien aber nicht, sodaß Protest erhoben wurde.

Am 20.4.1983 wurde auf den genannten Liegenschaften das Pfandrecht für die Forderung von S 455.000,-- zu Gunsten der klagenden Partei einverleibt und der Antrag auf Erlassung des gegenständlichen Wechselzahlungsauftrages eingebracht.

Keine Feststellungen konnten dahingehend getroffen werden, daß der gegenständliche Wechsel vom Erstbeklagten blanko unterfertigt worden war und die klagende Partei diesen vereinbarungswidrig ausfüllte. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß beim Erstbeklagten weder eine Geisteskrankheit noch eine Geistesschwäche bestehe, die seine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würden. Seine geringe Intelligenz beschränke seine Geschäftsfähigkeit daher nicht, weshalb er den eingeklagten Wechsel rechtswirksam unterfertigt habe. Die Beklagten hätten diesen Wechsel auch nicht blanko unterfertigt. Von einer widmungswidrigen Verwendung des Wechsels durch die Klägerin könne keine Rede sein. Vor ihrer Unterschrift als Bürgin im unmittelbaren Bereich der Unterschrift des Erstbeklagten als Wechselannehmers sei die Zweitbeklagte von der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, daß ihre Mitverpflichtung letztlich dazu diene, die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin langfristig zu gestalten. Ihre Unterschrift, die eine selbständige, von der Unterschrift des Annehmers unabhängige Verpflichtung schaffe, sei daher nicht erschlichen worden.

Dieses Urteil bekämpften die Beklagten mit Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung Folge und änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, daß es den gegen die Berufungswerber erlassenen Wechselzahlungsauftrag vom 21.4.1982 (richtig: 1983) aufhob. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit dem 'Vorbehalt', daß die Teilzahlungen nicht vom Erstbeklagten, sondern von Hermann D geleistet wurden, verneinte den behaupteten Verfahrensmangel, erachtete aber die Rechtsrüge als begründete und führte dazu im wesentlichen aus:

Nach der neuen Lehre und Rechtsprechung sei bei Personen, die nach ihrer psychischen Verfassung einem Unmündigen gleichzusetzen seien, zu unterscheiden, ob sie - unabhängig von einer Entmündigung - die Tragweite und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu erfassen vermögen. Dabei werde verschiedentlich noch ein Unterschied gemacht, ob die Unfähigkeit, die Folgen einer Verpflichtung einzusehen, bloß auf mangelnde Intelligenz oder auf eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen sei, die zumindest eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würde. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestehe beim Erstbeklagten eine Grenzdebilität im praktischen Leben mit klebrig starrem Denkablauf. Der Sachverständige, dessen Gutachten das Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, habe unter anderem ausgeführt, daß sich der Erstbeklagte nicht mehr auskennen könne, 'wo nicht sofort für eine Ware der angemessene Preis zu bezahlen sei'. Insoweit zeige sich, daß die konkreten Umstände, die den Erstbeklagten dazu bewogen hätten, durch das Eingehen von Wechselverpflichtungen von S 450.000,--, aber auch 1,040.000,-- nicht so gelagert gewesen sei, daß ein mit entsprechender überlegung und Entschlußfähigkeit ausgestatteter Mensch nach Abwägung aller Vor- und Nachteile sich dazu bereit gefunden hätte. Der psychiatrische Befund lasse den Erstbeklagten im Vergleich zu den Anforderungen, die an die von ihm eingegangenen Rechtsgeschäfte zu stellen seien, im gegebenen Zusammenhang nicht als geschäftsfähig ansehen. Der Grundsatz, die Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall nach den Anforderungen des konkreten Geschäftes zu prüfen, entspreche auch den Grundsätzen des ab 1.7.1984 geltenden Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen. Der Erstbeklagte sei daher mit der Annahme des Wechsels keine gültige Verbindlichkeit eingegangen. Die Unterschrift der Zweitbeklagten sei als Wechselbürgschaft für den Erstbeklagten als Annehmer aufzufassen. Wegen der Selbständigkeit der Wechselskripturakte berühre die Ungültigkeit der Unterschrift des Annehmers nicht auch die des Bürgen. Aus der Rechtsnatur des Begebungsvertrages würden sich jedoch im vorliegenden Fall andere Konsequenzen ergeben. Die Klägerin habe die Zweitbeklagte zur Unterschrift als Bürgin veranlaßt, um eine Wechselklage gegen den Erstbeklagten zu vermeiden und durch die doppelte Absicherung auch durch die Pfandbestellung auf der gesamten Liegenschaft der Beklagten die Wechselverpflichtung in einen langfristigen Kredit an die Beklagten umzuwandeln. Diese Motivation stelle sich jetzt, nachdem sich die Ungültigkeit der Wechselunterschrift des Erstbeklagten herausgestellt habe, als 'objektive Irreführung nach § 871 ABGB' dar. Die Ungültigkeit der Wechselannahme durch den Erstbeklagten mache daher auch die Wechselbürgschaft der Zweitbeklagten unwirksam.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es sich hinsichtlich der Fragen, ob die Klägerin so weit in die Geschäfte mit D eingebunden gewesen sei, daß der Mangel des Verständnisses dieser Rechtsbeziehung durch den Erstbeklagten auch ihr entgegengehalten werden könne, und auch hinsichtlich der Zweitbeklagten ein Irrtum angenommen werden könne, auf keine neuere Rechtsprechung stützen habe können. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es 'aufzuheben' und das Ersturteil zu bestätigen bzw. 'in der Sache selbst dahingehend zu erkennen, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde', richtig also das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung der Beklagten wurde nicht binnen 4 Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift an den Beklagtenvertreter am 22.6.1984, also spätestens am 20.7.1984 beim Erstgericht überreicht, bzw. an dieses zur Post gegeben, sondern erst am 25.7.1984 zur Post gegeben, obwohl es hier um eine Wechselstreitigkeit und damit nach § 224 Abs 1 Z 1 ZPO um eine Ferialsache geht, sodaß die Gerichtsferien nach § 225 Abs 2 ZPO auf den Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist des § 507 Abs 2 ZPO keinen Einfluß hatten. Die verspätete Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Da die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2

oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, hatte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 leg.cit.

auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 des zitierten Gesetzes zulässig ist.

Nach § 508 a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht an einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch eine vom Berufungsgericht für zulässig erklärte und daher ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen (Rechberger-Simotta, ZPR 2 RZ 728; Fasching, V RZ 1898).

Im Zulassungsbereich sind Revisionen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obesten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Nach § 503 Abs 2 ZPO kann im Zulassungsbereich die Revision ferner nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 zukommt. Die im § 503 Abs 1 ZPO genannten Revisionsgründe sind daher im Zulassungsbereich inhaltlich dahin eingeschränkt, daß sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist (Petrasch in ÖJZ 1983,178; Fasching, V RZ 1885, 1904 und 1932).

1.) Soweit sich die Revision auf den Erstbeklagten bezieht, ist sie nach den vorzitierten Gesetzesstellen unzulässig.

Vorauszuschicken ist, daß die Wechselgeschäftsfähigkeit des Erstbeklagten nach dem Zeitpunkt der Abgabe seiner Wechselerklärungen zu beurteilen ist, sodaß noch die vor dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes (1.Juli 1984) geltende Rechtslage anzuwenden ist.

Nach § 21 Abs 1 ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Dieser besteht im Schutz vor übervorteilung im geschäftlichen Verkehr und in der Nicht- oder Minderanrechnung von Verstössen gegen gesetzliche Pflichten.

Solche andere Gründe sind insbesondere Geistesgebrechen (Geisteskrankheit und Geistesschwäche), vorübergehende Sinnesverwirrung und Entmündigung.

Mit der neuen Lehre (insbesondere Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6 I 46; Aicher in Rummel, ABGB, RdZ 5 zu § 21;

Rummel in Rummel, ABGB RdZ 3 zu § 865) und Rechtsprechung (JBl 1960,558; MietSlg22.068;

JBl 1977,537 u.a.) ist bei einem Geisteszustand, der vor dem 1.Juli 1984 eine beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte, beim einzelnen Geschäft zu prüfen, ob die geistigen Fähigkeiten der zu schützenden Person gerade für den konkreten Akt ausreichten (partielle Geschäftsunfähigkeit). Zu dem Einwand, dann könnte jeder Geschäftsunerfahrene, der die Tragweite eines komplizierten Geschäfts nicht abschätzen könne, unter Hinweis auf seine dafür mangelnden Geisteskräfte das Geschäft rückgängig machen, ist zu entgegnen, daß die mangelnde Einsichtsfähigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn sie in einem krankhaften Geistesgebrechen begründet ist. Zu geringe Intelligenz allein begründet noch keine Handlungsunfähigkeit (SZ 31/48; MietSlg9.357).

Geschäftsfähigkeit trotz Geisteskrankheit ist daher anzunehmen, wenn und insoweit das geistige Gebrechen die geschäftliche Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Geisteskrankheit kann auch zu teilweiser Geschäftsunfähigkeit führen.

Die Feststellung eines geistigen Gebrechens ist eine (mit Hilfe eines Sachverständigen zu klärende) Tatfrage; ob jemand wegen eines solchen Gebrechens seine Angelegenheiten (nicht) gehörig besorgen kann, ist jedoch eine Rechtsfrage (EvBl 1974/214).

Im vorliegenden Fall wurde von den Tatsacheninstanzen nicht nur eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz des Erstbeklagten festgestellt, sondern auch psychiatrische Auffälligkeiten, wie Verlangsamung, Umständlichkeiten, Unsicherheit, Mißtrauen und öngstlichkeit, die zu einer 'Grenzdebilität im praktischen Leben' mit klebrig starrem Denkablauf führen und den Erstbeklagten insbesondere im Bankverkehr und bei Wechselgeschäften, deren Tragweite er nicht erkennen kann, völlig überfordern. Wenn das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und in grundsätzlicher übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse die überzeugung gewonnen hat, daß dem Erstbeklagten die geistigen Fähigkeiten fehlten, die Tragweite der konkreten Wechselgeschäfte zu erfassen, und es dabei auf die oben dargelegte neuere Lehre und Rechtsprechung Bedacht genommen hat, dann liegt in der daraus gezogenen Folgerung einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit des Erstbeklagten keine unrichtige Lösung einer im Sinn des § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zumal das Berufungsgericht dabei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keineswegs abgewichen ist.

Soweit sich die Revision auf den Erstbeklagten bezieht, war sie daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.) Soweit sich die Revision hingegen auf die Zweitbeklagte bezieht, ist sie zulässig und begründet.

Daß der eingeklagte Wechsel auch die Unterschrift des Erstbeklagten trägt, der diese Wechselverbindlichkeit nicht gültig eingehen konnte, hat nach Art.7 Wechselgesetz auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß (sogenannte Unabhängigkeit der einzelnen Wechselakte; EvBl 1963/281 u.a.).

In diesem Sinn bestimmt § 32 Abs 2 Wechselgesetz ausdrücklich, daß die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat - hinsichtlich der Zweitbeklagten also die Verbürgung für die Verbindlichkeit des Erstbeklagten als Annehmers - aus einem anderen Grad als wegen eines Formfehlers nichtig ist (EvBl 1960/50).

Die Wechselbürgschaft ist nämlich - im Gegensatz zur Bürgschaft des bürgerlichen Rechts - nicht akzessorisch, unter anderem also auch dann gültig, wenn der, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat, geschäftsunfähig war (EvBl 1967/418; JBl 1968,202 u.a.). Ob die Zweitbeklagte über den Umstand, daß der Erstbeklagte keine Wechselverbindlichkeit eingehen konnte, in einem Irrtum - die Bestimmung des vom Berufungsgericht zitierten § 871 ABGB kennt keine 'objektive Irreführung' - befangen war, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Irrtum - über die (partielle) Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten der Zweitbeklagten - weder durch die klagende Partei veranlaßt war, dieser aus den Umständen auch nicht offenbar auffallen mußte und auch nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 ABGB).

Hinsichtlich der Zweitbeklagten war daher das Urteil der ersten Instanz in der Hauptsache wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00565.84.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19850227_OGH0002_0030OB00565_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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