RS OGH 1977/7/7 1Ob583/77, 7Ob675/80, 6Ob577/83, 4Ob518/84, 7Ob675/85, 2Ob709/86, 7Ob579/88, 7Ob519/

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Veröffentlicht am 07.07.1977
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Norm

ABGB §552
ABGB §655
ABGB §914 IIIe
ZPO §503 E4c18

Rechtssatz

Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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