RS OGH 2012/3/8 1Ob179/66, 1Ob27/72, 5Ob94/74 (5Ob146/74), 2Ob523/79, 7Ob520/76, 5Ob655/83, 2Ob694/8

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Rechtssatz

Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamenteigenschaft bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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