Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 4. Juli 2012, GZ 9 Hv 48/12d-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 4. Juli 2012, GZ 9 Hv 48/12d-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Peter P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Peter P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Februar 2012 in B***** Monika P***** dadurch, dass er ihr mit einem Messer in den linken oberen Brustbereich stach, absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung am linken oberen Brustkorb mit Eröffnung der Brusthöhle und Verletzung der Lunge, zugefügt.
Die Geschworenen hatten die nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage ebenso verneint wie die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB, die nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB gestellte Eventualfrage hingegen (stimmeneinhellig) bejaht. Die zur Zurechnungsunfähigkeit gestellte Zusatzfrage wurde verneint.Die Geschworenen hatten die nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage ebenso verneint wie die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB, die nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gestellte Eventualfrage hingegen (stimmeneinhellig) bejaht. Die zur Zurechnungsunfähigkeit gestellte Zusatzfrage wurde verneint.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung am 4. Juli 2012 eine Ergänzung des neuropsychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend beantragt, dass zum Beweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sein Blut auch „auf Substanzen aus berauschenden Pilzen“ untersucht werden solle (ON 68 S 107).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) wurden durch die Abweisung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof (ON 68 S 108 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Sachverständige hatte, in der Hauptverhandlung zu diesem Thema befragt, dezidiert festgehalten, dass sich an der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auch durch einen neuerlichen (Blut-)Befund nichts ändern würde. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit basiere nämlich auf einer Kenntnis des psychobiologischen Zustands zur Tatzeit und erfolge nicht auf der „Grundlage irgendwelcher Laborbefunde“ (ON 68 S 97, 100).Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) wurden durch die Abweisung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof (ON 68 S 108 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Sachverständige hatte, in der Hauptverhandlung zu diesem Thema befragt, dezidiert festgehalten, dass sich an der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auch durch einen neuerlichen (Blut-)Befund nichts ändern würde. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit basiere nämlich auf einer Kenntnis des psychobiologischen Zustands zur Tatzeit und erfolge nicht auf der „Grundlage irgendwelcher Laborbefunde“ (ON 68 S 97, 100).
Davon ausgehend hätte es eines zusätzlichen Vorbringens bei Antragstellung bedurft, weshalb die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0118123; § 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Die in der Beschwerde zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Gründe (behauptete unterschiedliche „motivationale“ Grundlage, „unlängst in einem inhaltlich ausgesprochen ähnlichen Fall“ erstattetes Gutachten, angeblich amtsbekannte Kenntnis von der halluzinogenen Stärke von Pilzen; vgl aber ON 68 S 102) sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Davon ausgehend hätte es eines zusätzlichen Vorbringens bei Antragstellung bedurft, weshalb die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0118123; Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO). Die in der Beschwerde zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Gründe (behauptete unterschiedliche „motivationale“ Grundlage, „unlängst in einem inhaltlich ausgesprochen ähnlichen Fall“ erstattetes Gutachten, angeblich amtsbekannte Kenntnis von der halluzinogenen Stärke von Pilzen; vergleiche aber ON 68 S 102) sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Welche „weitere Eventualfrage“ bei Stattgabe des Antrags noch gestellt hätte werden müssen, vermag die Beschwerde selbst nicht darzulegen (Z 6).Welche „weitere Eventualfrage“ bei Stattgabe des Antrags noch gestellt hätte werden müssen, vermag die Beschwerde selbst nicht darzulegen (Ziffer 6,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E101881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00118.12K.0926.000Im RIS seit
09.10.2012Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012