Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 193/19 (ua), der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 193/19 (ua), der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 20. Dezember 2024 erhob * zu AZ 20 Ds 2/25m des Obersten Gerichtshofs Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, D 193/19 (ua).
[2] Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu treffende Entscheidung einen Ablehnungsantrag in Ansehung von 50 namentlich genannten (zum Teil bereits pensionsierten) Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs.
[3] Vorauszuschicken ist, dass ein Ablehnungsantrag nur bezüglich Richterinnen und Richtern zulässig ist, denen eine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache zukommt (RIS-Justiz RS0097219). Damit verfehlt der Antrag, soweit er sich nicht auf Mitglieder des 20. Senats des Obersten Gerichtshofs bezieht, von Vornherein sein Ziel.
[4] Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten einmal mehr in einer bloßen Wiederholung seiner pauschalen Argumentation, wonach der Anschein bestehe, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs würden als Teilnehmer/Unterstützer staatsfeindlicher Verbindungen agieren.
[5] Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu jüngst 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a). [5] Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu jüngst 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a).
Textnummer
E143798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00011.25A.0225.000Im RIS seit
30.03.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2025