TE OGH 2025/2/25 12Ns11/25a

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 193/19 (ua), der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 193/19 (ua), der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Am 20. Dezember 2024 erhob * zu AZ 20 Ds 2/25m des Obersten Gerichtshofs Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, D 193/19 (ua).

[2]       Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu treffende Entscheidung einen Ablehnungsantrag in Ansehung von 50 namentlich genannten (zum Teil bereits pensionsierten) Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs.

[3]       Vorauszuschicken ist, dass ein Ablehnungsantrag nur bezüglich Richterinnen und Richtern zulässig ist, denen eine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache zukommt (RIS-Justiz RS0097219). Damit verfehlt der Antrag, soweit er sich nicht auf Mitglieder des 20. Senats des Obersten Gerichtshofs bezieht, von Vornherein sein Ziel.

[4]       Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten einmal mehr in einer bloßen Wiederholung seiner pauschalen Argumentation, wonach der Anschein bestehe, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs würden als Teilnehmer/Unterstützer staatsfeindlicher Verbindungen agieren.

[5]       Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu jüngst 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a). [5] Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu jüngst 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a).

Textnummer

E143798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00011.25A.0225.000

Im RIS seit

30.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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