TE OGH 2021/2/4 12Ns8/21d

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. ***** B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „des Senats 14“ gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. ***** B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „des Senats 14“ gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 2/21g über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b-138, zu entscheiden.

[2]       Mit am 12. Jänner 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Betroffene ohne jedes inhaltliche Vorbringen und undifferenziert, den gesamten zuständigen Senat 14 abzulehnen. Solcherart war der Antrag zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 11 Ns 12/20h, 12 Ns 17/20a). [2] Mit am 12. Jänner 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben erklärte der Betroffene ohne jedes inhaltliche Vorbringen und undifferenziert, den gesamten zuständigen Senat 14 abzulehnen. Solcherart war der Antrag zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0046011, RS0046005; 11 Ns 12/20h, 12 Ns 17/20a).

Textnummer

E131692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00008.21D.0204.000

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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