Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „der RiOGH Senat 12 Os 38/18p“ gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „der RiOGH Senat 12 Os 38/18p“ gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er in W***** und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, beruht, zwischen März 2016 und November 2017 Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 letzter Fall iVm Abs 1 letzter Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er in W***** und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, beruht, zwischen März 2016 und November 2017 Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB und Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, letzter Fall in Verbindung mit Absatz eins, letzter Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Betroffenen „wegen Schuld“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, AZ 14 Os 41/19i, gab das Oberlandesgericht dessen Berufung mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.
Zu AZ 11 Os 18/20m beantragt der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem § 363a StPO“ unter anderem (pauschal - s aber RIS-Justiz RS0046011, RS0046005) die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ ab.Zu AZ 11 Os 18/20m beantragt der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem Paragraph 363 a, StPO“ unter anderem (pauschal - s aber RIS-Justiz RS0046011, RS0046005) die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ ab.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer bestimmten Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0097219). Da eine solche bezüglich des Erneuerungsantrags in Ansehung der Mitglieder des Senats 12 (zwingend – P. IX.2.3. dritter Satz der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs) nicht (mehr) vorliegt (vgl 12 Os 38/18g), war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer bestimmten Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0097219). Da eine solche bezüglich des Erneuerungsantrags in Ansehung der Mitglieder des Senats 12 (zwingend – P. römisch neun.2.3. dritter Satz der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs) nicht (mehr) vorliegt vergleiche 12 Os 38/18g), war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen.
Die Entscheidung über das weitere Ablehnungsbegehren kommt dem nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dafür zuständigen Senat 12 zu.
Textnummer
E127774European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00012.20H.0312.000Im RIS seit
14.05.2020Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020