Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 begehrte * die Delegierung der gegen ihn geführten Disziplinarsache der Rechtsanwaltskammer Wien zur AZ D 171/24 gemäß § 25 Abs 1 DSt. [1] Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 begehrte * die Delegierung der gegen ihn geführten Disziplinarsache der Rechtsanwaltskammer Wien zur AZ D 171/24 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt.
[2] Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu erlassende Entscheidung in Bezug auf den Delegierungsantrag einen Ablehnungsantrag in Ansehung namentlich genannter Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs.
[3] In derselben Eingabe hatte * unter Hinweis auf den Ausgang zivilrechtlicher Verfahren und dort gestellter Befangenheits- und Ablehnungsanträge sowie ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren vorgebracht, dass namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Teilnehmer einer (rechts-)staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Vereinigung seien.
[4] In Ansehung sämtlicher in Strafsachen tätigen Mitglieder des Obersten Gerichtshofs bestehe der Anschein, dass sie als Teilnehmer/Unterstützer dieser – aus in Ablehnungs- und Amtshaftungssachen zuständigen Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Leitern von Gerichtshöfen bestehenden – staatsfeindlichen Verbindung agieren würden.
[5] Aufgrund der unsubstantiierten, pauschalen Ablehnung sämtlicher in Disziplinarsenatssachen zur Entscheidung nach § 25 Abs 1 DSt zuständigen Richter des Obersten Gerichtshofs, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0046011, RS0046005, 12 Ns 17/20a, 12 Ns 8/21d; vgl auch 12 Os 70/24a). [5] Aufgrund der unsubstantiierten, pauschalen Ablehnung sämtlicher in Disziplinarsenatssachen zur Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt zuständigen Richter des Obersten Gerichtshofs, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0046011, RS0046005, 12 Ns 17/20a, 12 Ns 8/21d; vergleiche auch 12 Os 70/24a).
Textnummer
E143587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00002.25B.0123.000Im RIS seit
02.03.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2025