TE OGH 2025/1/23 12Ns2/25b

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Veröffentlicht am 23.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 begehrte * die Delegierung der gegen ihn geführten Disziplinarsache der Rechtsanwaltskammer Wien zur AZ D 171/24 gemäß § 25 Abs 1 DSt. [1] Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 begehrte * die Delegierung der gegen ihn geführten Disziplinarsache der Rechtsanwaltskammer Wien zur AZ D 171/24 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt.

[2]       Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu erlassende Entscheidung in Bezug auf den Delegierungsantrag einen Ablehnungsantrag in Ansehung namentlich genannter Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs.

[3]       In derselben Eingabe hatte * unter Hinweis auf den Ausgang zivilrechtlicher Verfahren und dort gestellter Befangenheits- und Ablehnungsanträge sowie ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren vorgebracht, dass namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Teilnehmer einer (rechts-)staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Vereinigung seien.

[4]       In Ansehung sämtlicher in Strafsachen tätigen Mitglieder des Obersten Gerichtshofs bestehe der Anschein, dass sie als Teilnehmer/Unterstützer dieser – aus in Ablehnungs- und Amtshaftungssachen zuständigen Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Leitern von Gerichtshöfen bestehenden – staatsfeindlichen Verbindung agieren würden.

[5]            Aufgrund der unsubstantiierten, pauschalen Ablehnung sämtlicher in Disziplinarsenatssachen zur Entscheidung nach § 25 Abs 1 DSt zuständigen Richter des Obersten Gerichtshofs, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0046011, RS0046005, 12 Ns 17/20a, 12 Ns 8/21d; vgl auch 12 Os 70/24a). [5] Aufgrund der unsubstantiierten, pauschalen Ablehnung sämtlicher in Disziplinarsenatssachen zur Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins, DSt zuständigen Richter des Obersten Gerichtshofs, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0046011, RS0046005, 12 Ns 17/20a, 12 Ns 8/21d; vergleiche auch 12 Os 70/24a).

Textnummer

E143587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00002.25B.0123.000

Im RIS seit

02.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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