Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, AZ 354 HR 221/24k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. März 2025, AZ 19 Bs 57/25h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, AZ 354 HR 221/24k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. März 2025, AZ 19 Bs 57/25h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:
Spruch
* I* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2025, AZ 19 Bs 57/25h, gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des * I* nicht Folge und setzte die am 8. September 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fort. [1] Mit Beschluss vom 10. März 2025, AZ 19 Bs 57/25h, gab das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des * I* nicht Folge und setzte die am 8. September 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist I* dringend verdächtig, er habe am 6. September 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er vier Kilogramm Heroin beinhaltend 1.252 Gramm Heroin, 71,6 Gramm Codein-N-oxid und 28 Gramm Monoacethylmorphin jeweils in Reinsubstanz einem verdeckten Ermittler um 120.000 Euro verkaufte. [2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist I* dringend verdächtig, er habe am 6. September 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem er vier Kilogramm Heroin beinhaltend 1.252 Gramm Heroin, 71,6 Gramm Codein-N-oxid und 28 Gramm Monoacethylmorphin jeweils in Reinsubstanz einem verdeckten Ermittler um 120.000 Euro verkaufte.
[3] Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt (ergänzt um entsprechende Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite) subsumierte das Oberlandesgericht als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. [3] Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt (ergänzt um entsprechende Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite) subsumierte das Oberlandesgericht als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der Außerachtlassung geänderter Verhältnisse, reklamiert die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel und beanstandet die Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO. Ihr kommt keine Berechtigung zu. [4] Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der Außerachtlassung geänderter Verhältnisse, reklamiert die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel und beanstandet die Überschreitung der Frist nach Paragraph 178, Absatz 2, StPO. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[5] Insoweit sich die Beschwerde gegen den genannten Haftgrund wendet und gelindere Mittel anspricht, ist ihr mangels horizontaler Rechtswegausschöpfung ein Erfolg versagt, wurden diese Punkte doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 116.2) keiner Anfechtung unterzogen (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114487 [T18]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41). [5] Insoweit sich die Beschwerde gegen den genannten Haftgrund wendet und gelindere Mittel anspricht, ist ihr mangels horizontaler Rechtswegausschöpfung ein Erfolg versagt, wurden diese Punkte doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 116.2) keiner Anfechtung unterzogen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0114487 [T18]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41).
[6] In Ansehung der Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO lässt die Grundrechtsbeschwerde die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum besonderen Umfang der Ermittlungen zum hafttragenden (RIS-Justiz RS0129060) Sachverhalt, nämlich der erforderlichen Auswertung von Kommunikation mittels Krypto-Messenger-Diensten, der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens und der Auswertung des im Haftraum des I* sichergestellten Mobiltelefons (BS 6 f) unberücksichtigt (siehe aber Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 103). Sie bringt auch keine Argumente vor, die gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen sowie die einer Verfahrenstrennung entgegenstehende Annahme (BS 6 f; Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 4) einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Vorliegen einer einzigen Tat im formellen und materiellen Sinn siehe RIS-Justiz RS0127374, RS0122006 [T6]) sprechen würden, sondern behauptet bloß, dass eine Verfahrenstrennung „zumutbar“ und „möglich“ sei. Solcherart wird nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht sein gebundenes Ermessen bei der Annahme der Voraussetzungen der Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (RIS-Justiz RS0133154 [T1, T2], RS0121605 [T4, T5]). [6] In Ansehung der Fristüberschreitung nach Paragraph 178, Absatz 2, StPO lässt die Grundrechtsbeschwerde die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum besonderen Umfang der Ermittlungen zum hafttragenden (RIS-Justiz RS0129060) Sachverhalt, nämlich der erforderlichen Auswertung von Kommunikation mittels Krypto-Messenger-Diensten, der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens und der Auswertung des im Haftraum des I* sichergestellten Mobiltelefons (BS 6 f) unberücksichtigt (siehe aber Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 103). Sie bringt auch keine Argumente vor, die gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen sowie die einer Verfahrenstrennung entgegenstehende Annahme (BS 6 f; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 27, Rz 4) einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zum Vorliegen einer einzigen Tat im formellen und materiellen Sinn siehe RIS-Justiz RS0127374, RS0122006 [T6]) sprechen würden, sondern behauptet bloß, dass eine Verfahrenstrennung „zumutbar“ und „möglich“ sei. Solcherart wird nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht sein gebundenes Ermessen bei der Annahme der Voraussetzungen der Fristüberschreitung nach Paragraph 178, Absatz 2, StPO rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (RIS-Justiz RS0133154 [T1, T2], RS0121605 [T4, T5]).
[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. [7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
Textnummer
E143991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00038.25T.0408.000Im RIS seit
09.04.2025Zuletzt aktualisiert am
09.04.2025